Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - April 2007

Veröffentlicht:21.03.07
Inhaltsverzeichnis

   

Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.11.2006 seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen Kindern eingeschränkt. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit.

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind - obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Berücksichtigung erfüllt waren - in den Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, sodass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.

Diese Rechtsprechung wirkte sich zugunsten des Kindergeldberechtigten aus, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit über dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Das Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit. Für die übrigen Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten, weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und Bezüge des Kindes den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

Dagegen war die Nichtberücksichtigung als Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachteilig für den Kindergeldberechtigten, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Denn dann entfiel der Anspruch auf Kindergeld für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorlagen.

Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung, dass Kinder für die Dauer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, darf aber nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird.
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Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt nicht zuletzt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Mitunter bezahlen Steuerpflichtige hohe Beträge, um den ersehnten Domain-Namen von einem fremden Inhaber zu erwerben, wenn der gewünschte Domain-Name bereits vergeben ist.

Wie diese Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind, musste der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.10.2006 klären. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.

Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z. B. einer Marke) ableitet.
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Allgemeines zu Bewirtungsaufwendungen

Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, über die vorsorglich noch einmal hingewiesen sei

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel, vor allem Tabakwaren, die im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden. Auch Nebenkosten, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, werden als Bewirtungskosten anerkannt. Die Bewirtung muss nicht im Vordergrund stehen. So kann z. B. ein Geschäftsfreund ins Theater eingeladen und anschließend bewirtet werden.

Eine Bewirtung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn beim Besuch von Nachtlokalen mit verschiedenen Darbietungen zwar auch Speisen und/oder Getränke verzehrt werden, die Aufwendungen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke stehen.

Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich betrieblicher Besprechungen sowie bei Produkt-/Warenverkostungen. Diese Aufwendungen sind zu 100 % steuerlich absetzbar. Privat veranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden. Das gilt fürner auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind.

Nur in absoluten Ausnahmefällen sind auch im Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende Bewirtungsaufwendungen abziehbar, z. B. wenn ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden, die es nicht gewohnt sind, im Restaurant bewirtet und im Hotel untergebracht zu werden, die Bewirtung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds im eigenen Haus erfolgt oder eine Unterredung geheim gehalten werden soll.

Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden. Die Bewirtungskosten sind ggf. in einen unangemessenen - nicht abzugsfähigen Teil - und einen angemessenen - nur zu 70 % absetzbaren Teil - aufzuteilen. Bei der Angemessenheitsprüfung ist vor allem der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns, dem Umfang und der Intensität der Geschäftsbeziehungen sowie der Bedeutung des Bewirtungsaufwands für den Geschäftserfolg Rechnung zu tragen. Auch eine kostspielige Bewirtung kann in Ausnahmefällen geschäftlich veranlasst und angemessen sein, z. B. wenn der Steuerpflichtige die geschäftlichen Verbindungen gegen starke Konkurrenz erhalten oder den Abschluss eines Großauftrags erreichen will. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den einzelnen Bewirtungsfall abzustellen, auch wenn derselbe Geschäftsfreund in einem Jahr mehrfach bewirtet wird. 50 bis 100 Euro pro Person und Bewirtungsfall werden normalerweise nicht beanstandet.

Der Steuerpflichtige muss u. a. schriftliche Angaben zum Anlass - hier sind konkrete Angaben erforderlich, allgemeine Angaben wie "Arbeitsessen" oder "Kundenpflege" reichen nicht aus - und den Teilnehmern der Bewirtung machen und die detaillierte Gaststättenrechnung (mit laufender Registriernummer!) angeben. Der Beleg mit den schriftlichen Angaben muss zeitnah erstellt und zehn Jahre aufbewahrt werden.

Die Bewirtungskosten müssen auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden.
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Bewirtungsaufwendungen können als "Werbungskosten" abziehbar sein

Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 11.1.2007 entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben noch weitere Umstände heranzuziehen sind. Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist nach Auffassung des BFH daher z. B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

Kläger im Streitfall war ein Steuerpflichtiger (Offizier), der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang nahmen Kollegen und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Offizier selbst auf. Diese Kosten machte er steuerlich geltend. Der BFH sah wegen der besonderen Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an.

Anmerkung: Nachdem es sich bei solchen Anlässen um Aufwendungen handelt, die i. d. R. steuerlich nicht ohne Weiteres von der Finanzverwaltung anerkannt werden, sollten Sie sich unbedingt vor derartigen Veranstaltungen von uns beraten lassen.
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Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.1.2007 entschieden.

Auch wenn die Bildungsmaßnahme im Ausland stattgefunden hat, kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden. Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt allerdings voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist.
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Ermäßigte Besteuerung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit

Fließt dem Steuerpflichtigen eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu, darf die steuerliche Belastung nicht höher sein, als wenn ihm in jedem der mehreren Jahre ein Teil der Vergütung zugeflossen wäre. Die steuerliche Entlastung von außerordentlichen Einkünften, wozu neben den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten u. a. auch Entschädigungen und Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen gehören, wird durch die Anwendung einer Tarifermäßigung (Fünftelregelung) erreicht.

Bei der Prüfung der Frage, wann eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2006 ist dies z. B. der Fall, wenn einem Freiberufler eine Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
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Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als Gesellschafter-Geschäftsführern

Hat eine GmbH zwei zu gleichen Teilen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und erteilt sie nur einem der beiden eine Pensionszusage, ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten handelt. Das hat der Bundesfinanzhof am 26.9.2006 entschieden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur solche Steuerpflichtige den ungekürzten Vorwegabzug bzw. den seit dem 1.1.2005 eingeführten Höchstbetrag, in Anspruch nehmen können, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen. Ist einem Mitgesellschafter einer GmbH keine Altersversorgung zugesagt, erwirbt der Steuerpflichtige seine Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung zum Teil durch eine Minderung des Gewinnanteils bzw. des Anteils am Liquidationserlös des Mitgesellschafters. Da hier keine eigenen Beitragsleistungen vorliegen, ist eine Kürzung des Vorwegabzugs gerechtfertigt.

Nicht anders zu beurteilen ist die Rechtslage bei zusammen veranlagten Mitgesellschafter-Ehegatten. Die Behandlung der Ehegatten als ein Steuerpflichtiger, die grundsätzlich für den Sonderausgabenabzug gegeben ist, ist für die Frage der Zurechnung der beim anderen Ehegatten eingetretenen Gewinnminderung als eigene Beitragsleistung ohne Bedeutung. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer mit Anspruch auf Altersversorgung gegenüber der GmbH kann den ungekürzten Vorwegabzug bzw. den Höchstbetrag geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zusagt und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer ausschließlich durch einen Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt, der seiner Beteiligungsquote entspricht.
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Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus sind nicht automatisch abhängig Beschäftigte

Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer "beherrschenden Einfluss" auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Die Darmstädter Richter sahen besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen.

So sei der Geschäftsführer zwar rein fürmal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. In einem zentralen Unternehmensbereich verfügte er darüber hinaus als Einziger über das notwendige Fachwissen und war daher auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Gesellschaftertätigkeit als selbstständige und mithin als sozialversicherungsfrei zu gelten.

Da die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur Geschäftsführer als Selbstständige betrachtet hat, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten, wurde der Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zugelassen.
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"Hilfen für Helfer" - bürgerschaftliches Engagement wird auch steuerlich belohnt

Das Bundeskabinett hat am 14.2.2007 dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ("Hilfen für Helfer") zugestimmt.

Die Bundesregierung schlägt in ihrem Gesetzentwurf vor, das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger zu regeln und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und schlicht die Menschen, die sich engagieren, zu unterstützen. Damit soll ein konkretes Zeichen der Anerkennung für die Leistung dieser Menschen gegeben werden. Besonders hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:
  • Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte freiwillige, unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (Förderung mildtätiger Zwecke) in Höhe von 300 Euro jährlich.

  • Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 Euro auf 2.100 Euro.

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Sonderausgabenabzug von Spenden auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke.

  • Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen auf jeweils 35.000 Euro Einnahmen im Jahr. Die Umsatzgrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug dieser Unternehmen wird entsprechend angehoben.

  • Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z. B. Freikarten).

  • Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 Euro auf 750.000 Euro.

  • Bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.
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Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmen zulassen

Die Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt Rechtsanwälten Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Vergleichbare Regelungen bestehen für Patentanwälte, für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie für Wirtschaftsprüfer.

In einem Fall aus der Praxis machte eine Rechtsanwältin die Verfassungswidrigkeit des Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare geltend. Sie war 1990 von zwei in den USA lebenden Mandanten beauftragt worden, deren Ansprüche wegen eines in Dresden gelegenen Grundstücks durchzusetzen, das dem Großvater der Mandanten gehört hatte und von den nationalsozialistischen Machthabern enteignet worden war. Der Rechtsanwältin wurde angeboten, dass sie als Honorar ein Drittel des erstrittenen Betrages erhalten sollte. In der Folgezeit erwirkte die Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Mandanten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt rund 150.000 Euro. Hiervon erhielt sie absprachegemäß rund 50.000 Euro. Das Anwaltsgericht bewertete die Streitanteilsvergütung als Verstoß gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts und erteilte der Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis. Sie wurde zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro verurteilt, die der Anwaltsgerichtshof auf 5.000 Euro herabsetzte.

Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin war teilweise erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das gesetzliche Verbot mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung insoweit nicht vereinbar ist, als das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und damit das Verbot selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

Der Gesetzgeber hat bis zum 30.6.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare jedoch anwendbar.
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Heimlicher Vaterschaftstest zählt nicht vor Gericht

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.2.2007 entschieden, dass es dem Grundgesetz entspricht, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des Rechts des Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.

Dem Gesetzgeber wird daher aufgegeben, bis zum 31.3.2008 eine entsprechende Regelung zu treffen. Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt.
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Gesundheitsreform 2007

Nachdem der Bundestag am 2.2.2007 das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen hat, stimmte der Bundesrat am 16.2.2007 ebenfalls dieser Gesundheitsreform zu. Damit kann das Gesetz wie geplant zum 1.4.2007 in Kraft treten. Einige Regelungen, wie die Einführung des Gesundheitsfonds und die Änderungen des Rechts der privaten Krankenversicherung, sollen jedoch erst später wirksam werden.

Für die einzelnen Neuerungen ist folgender Zeitplan vorgesehen, der hier - aufgrund der Vielzahl der Änderungen - nur stichpunktartig aufgezählt werden soll:


2.2.2007: Wechsel von freiwillig gesetzlichen Krankenversicherten (GKV-Versicherten) in die private Krankenversicherung (PKV)
  • Ein Wechsel in die PKV ist nur noch nach der sog. Drei-Jahres-Regelung möglich. Diese besagt, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschreiten muss. Die GKV-Pflicht endet mit Ablauf des dritten Jahres, wenn das Arbeitsentgelt auch im Folgejahr über der Pflichtgrenze liegt. Das bedeutet für alle, die nicht privat versichert waren und in die PKV wechseln möchten, dass sie im Jahr 2004 = 46.350 Euro, im Jahr 2005 = 46.800 Euro, im Jahr 2006 = 47.250 Euro und im Jahr 2007 = 47.700 Euro brutto mindestens als Jahresarbeitsentgelt erhalten haben müssen. Wer in einem dieser Jahre nicht das erforderliche Bruttoeinkommen hatte, kann im Jahr 2007 nicht die gesetzliche Krankenkasse kündigen und sich privat versichern.
  • Alle in der GKV Versicherten, die ihre gesetzliche Krankenkasse jedoch noch bis zum 2.2.2007 gekündigt haben und über der Pflichtversicherungsgrenze liegen (47.700 Euro Jahresbrutto 2007), können noch in die private Krankenversicherung wechseln.
1.4.2007: Pflicht zur Versicherung/Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Versicherungspflicht in der GKV für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die früher gesetzlich versichert waren
  • Absenkung des Mindestkrankenversicherungsbeitrags für Selbstständige möglich
Medizinische Versorgung
  • Ausweitung der ambulanten Versorgung durch KrankenhäuserImpfungen und Vater-/Mutter-Kind-Kuren sind Pflichtleistungen
  • Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung
  • Erstattungsfähigkeit der häuslichen Krankenpflege in Wohngemeinschaften und anderen neuen Wohnformen
  • Zertifizierungspflicht für Rehabilitationseinrichtungen
  • Finanzielle Beteiligung von Versicherten an den Folgekosten für medizinisch nicht indizierte Maßnahmen (Schönheitsoperationen) u. v. m.
Integrierte Versorgung
  • Förderung der flächendeckenden integrierten Versorgung
  • Einbindung der Pflegeversicherung in die integrierte Versorgung
  • Abgabe von einzelnen Tabletten an bedürftige Patienten u. v. m.
Wahlmöglichkeiten für Versicherte
  • Neue Wahltarife für Versicherte für besondere Versorgungsformen, Selbstbehalte und Kostenerstattung
1.7.2007: Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung
  • Verbesserter Standardtarif für Nichtversicherte, die dem PKV-System zuzuordnen sind
1.7.2008: Spitzenverband der Krankenkassen
  • Der Spitzenverband Bund ersetzt die Krankenkassenspitzenverbände
  • Gründung eines medizinischen Dienstes auf Bundesebene durch den Spitzenverband
1.11.2008: Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Gesetzliche Festlegung eines allgemeinen, einheitlichen Beitragssatzes
1.1.2009: Versicherungsschutz
  • Pflicht zur Versicherung für alle
  • Einführung eines Basistarifs in der PKV. Sie wird verpflichtet, einen Basistarif zu bezahlbaren Prämien anzubieten, dessen Leistungsumfang dem der GKV vergleichbar ist. Risikozuschläge dürfen nicht erhoben werden
  • Wechselmöglichkeit in den Basistarif jedes beliebigen PKV-Unternehmens (bis 30.6.2009). Wer bereits privat krankenversichert ist, kann bis zum 30.6.2009 in den Basistarif eines Versicherungsunternehmens seiner Wahl wechseln. Wer 55 Jahre oder älter ist oder wer die Versicherungsprämie nachweislich nicht mehr aufbringen kann, kann auch danach noch den Basistarif wählen; dann allerdings nur noch innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens. Wer ab dem 1.1.2009 einen PKV-Neuvertrag abschließt, erhält ein Wechselrecht in den Basistarif jedes beliebigen PKV-Unternehmens.
  • Überführung des Standardtarifs in den neuen Basistarif
  • Öffnung der Seekrankenkasse
  • Start des Gesundheitsfonds und des neuen Risikostrukturausgleichs für Krankenkassen
  • Einführung des einheitlichen Beitragssatzes
  • Einführung einer neuen vertragsärztlichen Euro-Gebührenordnung
  • Wahltarife für den individuellen Krankengeldanspruch
1.1.2011: Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Bündelung des Beitragseinzugs
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Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der privaten Rentenversicherung

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall aus der Praxis begehrte ein Ehemann (Kläger) vom beklagten Versicherer die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einer von seiner verstorbenen Ehefrau bei der Versicherungsgesellschaft genommenen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau und der Versicherung war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte die Versicherung an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen aus.

Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht "automatisch" unwirksam.

Bitte beachten Sie! Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen. Überprüfen Sie Ihre Versicherungsverträge diesbezüglich! Unter Umständen müssen diese an die neuen Lebensumstände angepasst werden.
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Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob es unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, einen fremden Domainnamen für sich zu registrieren.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.
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Versicherung zahlt nicht bei gewaltlosem Einbruch

Der Versicherungsnehmer hat den Beweis für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht erbracht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Täter dadurch eingedrungen ist, dass er die Wohnungstür ohne Gewaltanwendung durch einfachen Druck gegen die Tür geöffnet hat. Zu diesem Entschluss kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 16.11.2006.

Ein Einbruchdiebstahl im Sinne eines gewaltsamen Eindringens in einen Raum setzt mindestens eine nicht unerhebliche körperliche Kraftentfaltung voraus, durch die ein Zugangshindernis beseitigt wurde.
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Kostenerstattungsanspruch im Falle der Selbstbeseitigung eines Fahrzeugmangels

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel an einem gekauften Kraftfahrzeug beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vom Verkäufer erstattet verlangen kann.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, grundsätzlich voraussetzen, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Käufer die Reparatur hat ausführen lassen, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben.

Das Gesetz räumt dem Käufer keinen Aufwendungsersatzanspruch im Falle der Selbstbeseitigung von Mängeln ein. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewusst von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers abgesehen. Zudem ergibt sich aus dem geregelten Fristsetzungserfordernis der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung beziehungsweise aus der Sicht des Verkäufers eines "Rechts zur zweiten Andienung". Dieses Recht würde unterlaufen, wenn der Käufer die Kosten der Mängelbeseitigung ohne vorherige Fristsetzung ganz oder teilweise vom Verkäufer verlangen könnte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer die Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung genommen wird, wenn er nach der vom Käufer durchgeführten Reparatur im Rahmen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs vor "vollendete Tatsachen" gestellt wird.
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Ausgleichungspflicht der Gesellschafter bei Haftung eines GbR-Gesellschafters

Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer GbR besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Im Regelfall kann ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen wird, bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen.

Eine Ausnahme ist aufgrund der Erwägung, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise trifft und seine Realisierung beim einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruht, dann zuzulassen, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich ist.
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Beweis bei "geschenktem" Geldbetrag

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Das für einen wirksamen Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

In ihrem Urteil vom 14.11.2006 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs zur Beweislast bei der Bewirkung der versprochenen Leistungen Folgendes: "Wer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung ein fürmnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben."
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Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28.2.2007 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind.
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Fälligkeitstermine - April 2007

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):  10.4.2007



Sozialversicherungsbeiträge: 26.4.2007
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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 %
01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 %
01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 %
01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 %
01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 %
01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 %
01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 %
01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 %
01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 %
ab 1.1.2007 = 2,70 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100)


Verbraucherpreisindex 2007

Februar = 111,3; Januar = 110,9


Verbraucherpreisindex 2006

Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6;
Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5;
Januar = 109,1



Verbraucherpreisindex 2005

Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7;
Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7;März = 107,6, Februar = 107,3;
Januar = 106,9



Verbraucherpreisindex 2004

Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7;
Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2
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