Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juni 2007

Veröffentlicht:23.05.07
Inhaltsverzeichnis

   

Änderung bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem mehrseitigen Schreiben zu den Neuregelungen beim Arbeitszimmer ab dem 1.1.2007.

Danach dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn dort Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

Bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raums, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln, das nicht unter das Abzugsverbot fällt. Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht.

Zu beachten gilt, dass Räume, bei denen es sich um Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume handelt, selbst dann nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn sie an die Wohnung angrenzen! Die genaue Abgrenzung wird hier in Zukunft von besonderer Bedeutung sein.

Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.

Ein unter die steuerlichen Einschränkungen fallendes häusliches Arbeitszimmer liegt nach Auffassung des BMF in folgenden Fällen regelmäßig vor:
  • häusliches Büro eines selbstständigen Handelsvertreters, selbstständigen Übersetzers oder selbstständigen Journalisten,
  • bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus,
  • häusliches ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt.
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Gebäude-Abschreibung, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten.

Aufzeichnungspflichten: Bitte beachten Sie, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur Berücksichtigung finden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind; entsprechende Belege müssen also vollständig vorhanden sein.

Die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten können im Wege der Schätzung ermittelt werden, wenn nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Abschreibungsbeträge können einmal jährlich - zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres - aufgezeichnet werden.
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Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung/-aufgabe erhöht regelmäßig "steuerbegünstigten" Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Kleinere und mittlere Unternehmen können - unter weiteren Voraussetzungen - für die künftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage (sog. Ansparrücklage) in Höhe von bis zu 40 % bilden. Diese Rücklage muss spätestens bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst werden. Für "Existenzgründer" gelten andere Zeiträume.

Hat der steuerpflichtige Unternehmer seinen Betrieb innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraums veräußert oder aufgegeben, so erhöht die dann zwingend gebotene Auflösung der Ansparrücklage grundsätzlich nicht den letzten, der Regelbesteuerung unterliegenden laufenden Gewinn, sondern den einkommensteuerbegünstigten und nicht mit Gewerbesteuer belasteten Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 20.12.2006 entschieden und damit seine frühere, von der Finanzverwaltung bisher nicht akzeptierte Rechtsprechung bekräftigt.

Allerdings hat der BFH in seinen neuen Urteilen auch betont, dass der Unternehmer eine steuermindernde Ansparrücklage von vornherein erst gar nicht bilden darf, wenn er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.
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Elterngeld: Lohnsteuerklassenwahl und steuerliche Freibeträge

Das einkommensabhängige Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten Person vor und ggf. nach der Geburt und ist daher auch von der gewählten Steuerklasse und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen abhängig.

Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse geändert werden kann. Ein solcher Wechsel wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für das Elterngeld anerkannt, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.

Der steuerlich zulässige Steuerklassenwechsel ist nach Auffassung des Ministeriums für das Elterngeld wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn er ausschließlich die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies soll etwa der Fall sein, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre. Nicht missbräuchlich ist hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner ist verpflichtet, die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen - wenn auch nur vorübergehenden - Nachteile beim Lohnsteuerabzug zu übernehmen.

Anmerkung: Für diese Auffassung des Ministeriums gibt es keine gesetzliche Grundlage im Elterngeldgesetz. Dennoch wird man zur Durchsetzung der Interessen eventuell den Klageweg einschreiten müssen, wenn nicht schon vorher eine eindeutige gerichtliche/gesetzliche Klärung herbeigeführt wurde. Hier stellt sich für die betroffenen Eltern generell die Frage, ob nicht ein Wechsel von der Steuerklasse V zur Steuerklasse IV ausreicht, die auch vom Ministerium akzeptiert wird. Setzt sich das Bundesministerium für Familie mit seiner "Rechtsmissbrauchstheorie" durch, würde das einen Rückfall auf die vorherige Steuerklasse V bedeuten.
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Vermögensverlagerung von Eltern auf minderjährige Kinder wegen Absenkung des Sparerfreibetrages

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist der Sparerfreibetrag von 1.370 Euro (2.740 Euro bei Zusammenveranlagung) mit Wirkung vom 1.1.2007 unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 51 Euro auf 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden.

Vor diesem Hintergrund überlegen Eltern, bei denen das Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist, Vermögensverlagerungen auf ihre minderjährigen Kinder vorzunehmen, z. B. um auch deren Sparerfreibetrag im Familienverbund zu nutzen.

Damit eine solche Vermögensübertragung auch steuerlich anerkannt wird, sind bestimmte Spielregeln einzuhalten, zu denen sich die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer Verfügung vom 26.1.2007 geäußert hat.

In der Regel sind dem Inhaber des Kapitalvermögens auch die Einkünfte (Zinsen) zuzurechnen. Für den Fall, dass Eltern bisher eigenes Geldvermögen im Namen der Kinder anlegen und die Kapitalerträge daraus nunmehr den Kindern zugerechnet werden sollen, genügt es nicht, dass die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen. Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes feststehen. Dies ist dann gegeben, wenn die Eltern bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung eines Sparkontos und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung den Kindern sofort zuzuwenden und dieser Wille für die Bank erkennbar war.

Darüber hinaus müssen die Eltern das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln. Geschieht das nicht, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Eltern ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, die Eltern jedoch das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen ansehen. Ein in dieser Weise übertragenes und verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus werden wirtschaftlich weiterhin den Eltern zugerechnet.

Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird.
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Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen

In der Praxis werden häufig Verträge mit nahen Angehörigen - insbesondere mit den eigenen Kindern, Eltern oder aber auch Großeltern oder Enkelkindern - geschlossen, die steuerrechtlich von Bedeutung sind. Deren Rechtswirksamkeit wird von der Finanzverwaltung nicht selten als "steuerlicher Gestaltungsmissbrauch" eingestuft.

Die strengen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden könnten. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung werden daher an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen gestellt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.6.2006 - zugunsten der Steuerpflichtigen - entschieden, dass die Beachtung der "zivilrechtlichen Formerfordernisse" bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleiches - also was zwischen Fremden üblich ist - lediglich Indizien bei der zu treffenden Entscheidung bilden, ob die aus den Verträgen resultierenden Aufwendungen steuerlich anerkannt werden. Allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften darf nicht die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses zur Folge haben.

Das Bundesfinanzministerium weist die Finanzämter mit seinem Schreiben vom 2.4.2007 an, die Grundsätze dieses Urteils nicht anzuwenden.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist, dass diese Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).

Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung. Die steuerrechtlichen Folgerungen werden erst ab dem Zeitpunkt gezogen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist. Ausnahmsweise will die Verwaltung tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an auch steuerlich berücksichtigen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen.

Ist den Vertragpartnern aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, weil sich deren Erfordernis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wird das Vertragsverhältnis erst ab dem Zeitpunkt steuerlich anerkannt, ab dem die zivilrechtliche Wirksamkeit nachträglich herbeigeführt wird.

Anmerkung: Gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden häufig Fehler gemacht, die nachträglich nur schwer oder überhaupt nicht mehr zu ändern sind. Insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Kindern oder Enkelkindern bedarf es ggf. eines Ergänzungspflegers, damit solche Vereinbarungen auch anerkannt werden. Bevor Verträge mit Familienmitgliedern abgeschlossen werden, sollten Sie deshalb unbedingt mit uns sprechen!
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Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.2.2007 ist nur der Erwerb solchen Betriebsvermögens erbschaft- oder schenkungsteuerrechtlich begünstigt, das durchgängig sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber Betriebsvermögen ist. Damit hat der BFH die gelegentlich vertretene Auffassung verworfen, es genüge, wenn das Vermögen beim Erwerber Betriebsvermögen geworden sei.

Das Erbschaftsteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht jüngst für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, ist aber längstens bis Ende 2008 noch anzuwenden.
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Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung kann zu Anschaffungskosten führen

Wird eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser festgelegten Termin aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst später zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 19.12.2006 entschiedenen Fall hatte ein Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass seine Kinder den Grundbesitz zehn Jahre lang gemeinsam bewirtschaften und die Erträge unter sich aufteilen sollten. Danach sollte der Grundbesitz unter den Kindern in bestimmter Weise aufgeteilt werden. Nach dem Tod des Erblassers kam es jedoch zu erheblichen persönlichen Differenzen zwischen den Kindern. Sie lösten deshalb die Erbengemeinschaft schon vor dem vom Erblasser gesetzten Termin auf. Der Grundbesitz wurde - wie vom Erblasser bestimmt - aufgeteilt. Einer der Erben übernahm jedoch einen Teil der Schulden, die auf dem seiner Schwester zugedachten Grundbesitz lasteten. Er beantragte vergeblich, diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

Der BFH entschied hingegen, es handele sich um Anschaffungskosten der vom Kläger erworbenen Grundstücke. Der Kläger habe durch die Schuldübernahme eine Ausgleichsleistung dafür erbracht, dass er den ihm zugedachten Grundbesitz um mehrere Jahre verfrüht aus dem Nachlass erwerben konnte. Die Schulden sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Form von Abschreibung über 50 Jahre zu verteilen. Ein sofortiger Abzug als Werbungskosten ist nicht möglich.
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Steuer-Identifikationsnummer ab dem 1.7.2007

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde beschlossen, dass jeder Steuerpflichtige zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) erhält. Diese vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilte Nummer ist dann bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben.

Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Steuerpflichtigen werden automatisch über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unterrichtet.

Anmerkung: Die Einführung der Identifikationsnummer eröffnet der Finanzverwaltung weitere Kontrollmöglichkeiten. So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldung soll dann über die bundeseinheitliche Identifikationsnummer erfolgen. Bei einem Abgleich durch die Behörde kann es vorkommen, dass Rentenempfänger zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.
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Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger/Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.

Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
  • Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.

  • Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.

  • Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.



Ferner hat der Bundesrat den Änderungen im Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt, sodass diese nun zum 1.7.2007 in Kraft treten. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.
Das Gesetz enthält u. a. folgende Regelungen:
  • Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer werden nach dem neuen Gesetz verstärkt zugelassen. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können fürner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen.

    Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.


  • Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Das Gesetz trägt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und soll in der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit geben. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 Euro auf 100 Euro.


  • Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten. Das Gesetz verbessert fürner die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren, indem eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt wird. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.


  • Für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
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Beschäftigung von Schülern

Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber auch außerhalb der Ferienzeit - mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf - auseinandersetzen.

So dürfen Kinder ab 13 Jahren mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.

Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Mini-Jobber bis 400 Euro im Monat oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum das Kalenderjahr. Die "kurzfristige Beschäftigung" ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte.

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften)

Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Daher empfiehlt sich i. d. R. die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte. Diese wird dem Schüler von der Gemeinde ausgestellt.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 400 Euro nicht übersteigt.

Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuerpflichtig, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherungsbeiträge und Steuer werden jedoch nicht in voller Höhe erhoben und der Beschäftigte ist von diesen Abgaben befreit. Lediglich der Arbeitgeber muss i. d. R. die folgenden pauschalen Beiträge entrichten:

Rentenversicherung in Höhe von 15 %, Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie Pauschsteuer in Höhe von 2 %, die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt.

Werden Mini-Jobs im Haushalt ausgeübt, reduziert sich der Beitragssatz in der Renten- und in der Krankenversicherung auf jeweils 5 %.

Die Pauschalabgaben inklusive der Pauschalsteuer in Höhe von insgesamt 30 % bzw. 12 % sind vollständig an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Beschäftigung zwischen Schulentlassung und erster Aufnahme einer Dauerbeschäftigung bzw. Ausbildung: Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses überbrückt werden soll, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen.

Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb für diese Beschäftigungen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Beschäftigungen bleiben allenfalls dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt.

Anmerkung: Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.

Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.minijob-zentrale.de.
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Gesundheitsreform - Änderungen für Selbstständige

Zum 1.4 2007 trat die erste Stufe der Gesundheitsreform in Kraft. Das bedeutet auch für Selbstständige einige Veränderungen in der Krankenversicherung. Nachfolgend die wichtigsten Neuregelungen:
  • Selbstständige, die zuletzt privat krankenversichert waren, können sich ab dem 1.7.2007 in einem neuen, modifizierten Standardtarif bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern. Ab dem 1.1.2009 ist dieser Personenkreis jedoch verpflichtet, sich gegen das Krankheitsrisiko in privaten Krankenversicherungen zu versichern. Bis zum 1.1.2009 steht es ihnen dagegen frei eine Krankenversicherung abzuschließen.

  • Selbstständige, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, sind seit dem 1.4.2007 wieder in die Versicherungspflicht einbezogen. Sie werden Pflichtmitglied ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse.

  • Hauptberuflich Selbstständige, die im bisherigen Leben in Deutschland weder privat noch gesetzlich krankenversichert waren, werden der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Sie können sich ab dem 1.7.2007 im modifizierten Standardtarif der PKV versichern. Auch hier gilt ab dem 1.1.2009 die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung.

    Dagegen werden nebenberuflich Selbstständige der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Sie unterliegen ab dem 1.4.2007 der Versicherungspflicht und müssen einer ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse beitreten.

  • Für hauptberuflich Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wurde ab dem 1.4.2007 der Mindestbeitrag abgesenkt. So gingen die Krankenkassen bisher immer von einem Einkommen über der Bemessungsgrenze von derzeit 3.562,50 Euro im Monat aus. Wer der Krankenkasse gegenüber ein geringeres Einkommen nachweist, kann den Beitrag senken. Bisher lag das für Berechnung des Mindestbeitrags angenommene Mindesteinkommen bei 1.837,50 Euro. Dieser Bemessungswert wurde ab dem 1.4.2007 auf 1.225 Euro abgesenkt.
Mindestbeiträge in der gesetzlichenKrankenkasse für Bemessungswert für Mindestbeitrag Mindest-Monats-Beitrag beim durchschnittlichen Beitragssatz (13,3 + 0,9 %)
hauptberuflich Selbstständige 1.225,00 Euro 173,95 Euro
Bezieher von Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) 1.225,00 Euro 173,95 Euro
nebenberuflich Selbstständige (bis 18 Std./Woche) 816,67 Euro 115,97 Euro
  • Für nebenberuflich Selbstständige ist der Verbleib in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse möglich, sofern das Gesamteinkommen des Selbstständigen die Grenze von 350 Euro/Monat (Betrag für das Jahr 2007) nicht übersteigt.
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Verbesserte Einstellungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmer - "Initiative 50 plus"

Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den Renteneintritt von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Ergänzend soll durch die sog. "Initiative 50 plus" die Erwerbstätigenquote Älterer verbessert werden. Um diese Initiative umzusetzen hat der Bundesrat am 30.3.2007 dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" zugestimmt, das in den wesentlichen Punkten am 1.5.2007 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres: Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist künftig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme, d. h. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit ("Ein-Euro-Job") teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre.

  • Einstellung von älteren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr: Künftig können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von 30 % und höchstens 50 % der Lohnkosten erhalten, wenn sie ältere Arbeitnehmer (ab dem 50. Lebensjahr) einstellen, die in den letzten sechs Monaten arbeitslos waren oder an bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemmnisse haben.

  • Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen, kommen ab dem 45. Lebensjahr (bisher ab 50) in kleinen und mittleren Betrieben bis zu 250 Beschäftigten (bisher bis zu 100) in den Genuss einer weitergehenden Förderung bei der beruflichen Weiterbildung. Für frei wählbare, zertifizierte Weiterbildungsanbieter können sie von der BA ihre beruflichen Weiterbildungskosten über sog. Bildungsgutscheine erstattet bekommen.

  • Neuer Kombilohn: Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, können den neuen Kombilohn beanspruchen. Dieser schafft einen teilweisen Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im ersten Jahr wird die Nettoentgeltdifferenz zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der neuen Beschäftigung werden durch einen Zuschuss auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt.

  • Telefonische Arbeitsuchendmeldung: Neu ist auch, dass bei abzusehender Arbeitslosigkeit die (zunächst) fürnmündliche Arbeitsuchendmeldung bei der BA ausreicht. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweisen sollen, sind sie durch diese Neuregelung ebenfalls betroffen.
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Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bestimmt, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die tariflichen Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.

Der Hauptunternehmer kann vom Arbeitnehmer des Nachunternehmers unmittelbar in Anspruch genommen werden. Da ihm die Einrede der Vorausklage verwehrt ist, kann er nicht darauf verweisen, dass der Arbeitnehmer zunächst gegen den Nachunternehmer als seinen Arbeitgeber vorgehen soll. Auf ein Verschulden, etwa bei der Auswahl des Nachunternehmers, kommt es nicht an.

Die Bürgenhaftung erscheint auch nicht als unangemessen, weil dem Hauptunternehmer keine Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um sich vor der Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer zu schützen. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorstellung des Gesetzgebers soll sich der Hauptunternehmer gerade darum bemühen, nur Nachunternehmer zu beauftragen, die eine größtmögliche Gewähr für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer bieten.

Indem die Arbeitnehmer mit dem Hauptunternehmer einen weiteren Schuldner erhalten, soll sichergestellt werden, dass sie den rechtlich garantierten Mindestlohnanspruch tatsächlich durchsetzen können. Die Erstreckung der tariflichen Mindestlöhne auf Außenseiter soll einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken, dem insbesondere kleine und mittlere Betriebe nicht standhalten können.
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Nachschusspflicht - Abwehr durch Gesellschafter einer Personengesellschaft

Die Wirksamkeit einer im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich möglichen Zustimmung zu Nachschusspflichten durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass im Gesellschaftsvertrag das Ausmaß der zusätzlichen Belastung festgelegt ist.

Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Eine allgemeine Klausel, die Änderungen des Gesellschaftsvertrags (und damit auch der Regelungen zur Nachschusspflicht) durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlaubt, reicht demnach nicht aus.

Auch aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht besteht eine Nachschussverpflichtung nur in Ausnahmefällen. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 5.3.2007 entschieden, dass ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, dem nicht zustimmenden Gesellschafter gegenüber unwirksam ist.

Dieser Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage sowohl gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
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Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

Neben der Hauptpflicht, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, hat ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auch sog. Nebenpflichten. Dazu gehören z. B. die Verschwiegenheitspflicht, die Unterlassung von ruf- und kreditschädigenden Mitteilungen usw.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun in einem Fall aus der Praxis zu prüfen, ob eine Strafanzeigenerstattung des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ohne innerbetriebliche Klärung eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt.

Sie entschieden, dass der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Versuch der innerbetrieblichen Klärung zu unternehmen hat, wenn es sich bei den dem Arbeitgeber zur Last gelegten Vorfällen um schwerwiegende Vorwürfe handelt und die betreffenden Straftaten vom Arbeitgeber selbst begangen worden sind.

Dabei kommt es nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht nicht darauf an, welche Stellung der Arbeitnehmer im Unternehmen einnimmt. Jeder Arbeitnehmer nimmt, wenn er eine Strafanzeige erstattet, ein staatsbürgerliches Recht war, das ihm unabhängig von seiner beruflichen Stellung und deren Bewertung durch den Arbeitgeber oder Dritte zusteht.

Für die Frage, ob die Erstattung der Strafanzeige einen Kündigungsgrund bilden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie zu einer Verurteilung führt oder nicht.
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Fälligkeitstermine - Juni 2007


Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.),
Einkommensteuer, Soli-Zuschlag, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer:  11.6.2007



Sozialversicherungsbeiträge: 27.6.2007

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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 %
01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 %
01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 %
01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 %
01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 %
01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 %
01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 %
01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 %
01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 %
ab 1.1.2007 = 2,70 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100)


Verbraucherpreisindex 2007

März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9



Verbraucherpreisindex 2006

Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6;
Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5;
Januar = 109,1



Verbraucherpreisindex 2005

Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7;
Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3;
Januar = 106,9



Verbraucherpreisindex 2004

Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7;
Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2
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