Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Oktober 2007

Veröffentlicht:20.09.07
Inhaltsverzeichnis

   

"Pendlerpauschale" - Bundesfinanzhof gewährt vorläufigen Rechtsschutz bei Lohnsteuer-Ermäßigung

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kraft gesetzlicher Regelung grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist heftig umstritten und hat zu einander widersprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) geführt. Zwei Gerichte haben die Frage, ob die Neuregelung zur Pendlerpauschale verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische FG die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet.

Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23.8.72007 zurückgewiesen. Er bestätigte die Würdigung des FG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags) bestehen, weil bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ernstlich zweifelhaft sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Der BFH folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Mit dem Beschluss ist die Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale letztendlich noch nicht entschieden. Diese Entscheidung trifft in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht. Dennoch sollten alle betroffenen Steuerpflichtigen ihre Veranlagungen offen halten.
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Jahressteuergesetz 2008 vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 8.8.2007 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Dabei stehen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachung im Vordergrund.

Wie nicht anders zu erwarten, werden wieder viele kleine Änderungen vollzogen, deren Gesamtauswirkungen häufig erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang zu erfassen sein werden. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:
  • Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung übertragen die Eltern im Grundfalle zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft. Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann nach aktuellem Recht aber auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen und selbst genutztem Wohneigentum sein. Mit der gesetzlichen Änderung soll nur noch die Übertragung von land- und fürstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt werden.

    Die Übertragung von Grundbesitz und Wertpapiervermögen wird nach den Planungen für neu abgeschlossene Verträge nicht mehr in den Geltungsbereich der unentgeltlichen Vermögensübergabe einbezogen. Für sog. Altverträge wird eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung geschaffen. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft können künftig - unabhängig davon, ob der Gesellschafter als Geschäftsführer tätig ist oder nicht -, nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein.

    Aus Vereinfachungsgründen soll auch auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, sodass die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. Im Gegenzug müssen sie aber vom Empfänger der Leistung versteuert werden.

    Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs soll für alle Versorgungsleistungen Anwendung finden, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen beruhen (Neuvertrag). Wählen die Beteiligten eine Vertragsgestaltung, die aufseiten des Vermögensübernehmers nach neuem Recht nicht mehr begünstigt ist, muss der Vertrag bis zum 31.12.2007 rechtswirksam abgeschlossen sein. Aber auch für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 rechtswirksam abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen (Altvertrag) beruhen, soll die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs Anwendung finden - jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

  • Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) werden rechtlich komplizierte Gestaltungen ohne beachtliche außersteuerliche Gründe häufig nur gewählt, um Steuern zu sparen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen begrenzt werden, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden. Jeder Steuerzahler, der eine steuersparende Gestaltung wählt, muss künftig wissen, dass er die für seine Gestaltungsentscheidung maßgebenden außersteuerlichen Gründe im Zweifel darzulegen hat.

    Anmerkung: Die geplante Missbrauchsregelung ist heftig umstritten. Die Steuerpflichtigen kommen jetzt in den Beweiszwang darzulegen, dass ihre Gestaltung nicht in erster Linie aus steuersparenden Gründen erfolgt. Der Gesetzgeber führt hier eine sogenannte "Beweislastumkehr" zuungunsten der Steuerpflichtigen ein. Grundsätzlich muss es den Steuerpflichtigen aber freistehen, durch rechtlich zulässige Gestaltung ihre Steuerlast zu drücken und Steuern zu sparen.

    Zu dieser geplanten Regelung bestehen aber auch verfassungsrechtliche Bedenken.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse: Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.

    Anmerkung: Die Änderungen sind nach den derzeitigen Planungen in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

  • Entfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber: Derzeit sind zum Lohnsteuer-Jahresausgleich Arbeitgeber verpflichtet, die am Jahresende mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Der Gesetzgeber will die Gesamtentlastung in einem Verfahren (der Veranlagung zur Einkommensteuer) durchführen und auf das in den meisten Fällen ohnehin nur vorläufige Entlastungsverfahren durch den Arbeitgeber ab 2008 verzichten.

  • Einführung eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren: Bisher wirkt die Steuerklasse V aufgrund ihrer hohen steuerlichen Belastung oftmals als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme, insbesondere z. B. bei Frauen nach der Elternzeit.

    Mit dem neuen Anteilsverfahren sollen die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20 % des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20 % der gemeinsamen Lohnsteuer ab.

  • Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren: Ab 2011 brauchen sich Arbeitnehmer nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.

  • Gewinnminderungsausschluss bei Gesellschafterdarlehen: Bei Eigenkapital ersetzenden Darlehen, die der zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter, eine ihm nahestehende Person oder ein Dritter an die Gesellschaft gibt, wird grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen.

    Alle Gewinnminderungen auf die Darlehensforderung unterliegen dem Abzugsverbot. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen aus der Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen, dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder dem Verzicht auf Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen. Erfasst werden des Weiteren auch Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Nicht erfasst werden laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Darlehen, wie z. B. Refinanzierungskosten. Auch Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar sind, wie z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Mietforderungen, fallen unter die Regelung.

    Der Darlehensgeber hat allerdings die Möglichkeit nachzuweisen, dass unter den gleichen Umständen und zu den gleichen Konditionen auch ein fremder Dritter das Darlehen ausgereicht oder im Krisenfall stehen gelassen hätte.

  • Feststellung und Auflösung des Körperschaftsteuer-Erhöhungspotenzials aus EK 02-Beständen: In Fällen mit hohen EK 02-Beständen wird die Regelung als Ausschüttungssperre empfunden. Das System der Körperschaftsteuererhöhung soll durch eine pauschale Abschlagzahlung ersetzt werden. Von dem am 31.12.2006 vorhandenen Bestand des EK 02 wird ein Anteil von 10 % des EK 02-Bestandes mit 30 % verwendungsunabhängig besteuert. Der verbleibende Bestand entfällt und löst nach derzeitigen Planungen keine weitere Körperschaftsteuererhöhung aus.

  • Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes wird dieser Vorschlag umgesetzt. Die Regelung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.

  • Umsatzsteuerhaftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage: Die am 1.1.2004 eingeführte Regelung, die eine Haftung des leistenden Unternehmers begründet, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, wird zum 1.1.2008 aufgehoben.
Die abschließende Beratung des Jahressteuergesetzes 2008 ist für Ende November 2007 geplant. Zu den aufgezeigten und ggf. weiteren Änderungen werden wir Sie detaillierter nach Verabschiedung des Gesetzes informieren.
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Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sollen auch in Zukunft steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben

Arbeitnehmern, die einen Teil ihrer Altersvorsorge durch eine sog. Entgeltumwandlung ansparen, können dies zzt. noch steuer- und sozialversicherungsfrei tun. Im Höchstfall können 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Monatsgrenze 2007 = 5.250 Euro) umgewandelt werden. Ab 2009 sollte nach derzeitiger Gesetzeslage der Umwandlungsbetrag sozialversicherungspflichtig werden.

Am 8.8.2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf eingebracht, der sicherstellen soll, dass die Sozialversicherungsfreiheit unbefristet über den 31.12.2008 hinaus bestehen bleibt. Außerdem wird dem Entwurf zufolge das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.

Nach jetziger Rechtslage bleiben solche Anwartschaften einem Beschäftigten trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen erst erhalten (Unverfallbarkeit), wenn sie ihm seit fünf Jahren zugesagt sind und beim Ausscheiden aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet ist. Um die Versorgungssysteme nicht zu überfordern, findet die Absenkung auf das 25. Lebensjahr grundsätzlich nur auf Zusagen Anwendung, die ab dem 1.1.2009 erteilt werden (Neuzusagen). Für Anwartschaften, die vorher erteilt wurden (Altzusagen), bleibt es bei den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen.

Damit Beschäftigte mit Altzusagen nicht ungerechtfertigt schlechter dastehen als Beschäftigte mit Neuzusagen, bleibt die Anwartschaft auch in Altfällen bei Vollendung des 25. Lebensalters erhalten, wenn die Zusage vor dem 1.1.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt worden ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 31.12.2013 fürtbesteht.
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Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten steuerlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung. Ist der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den - zu den Kosten der üblichen Lebensführung rechnenden - Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind.

Steuerpflichtige, die in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht werden, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007 die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht.

Werden einem Heimbewohner nach diesen Grundsätzen ausgehandelte Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises.
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Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem 1.7.2004

Ein Unternehmer darf ein Gebäude, das er zum Teil für Zwecke seines Unternehmens zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze und im Übrigen für nicht unternehmerische Zwecke (z. B. als Privatwohnung) nutzt, in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und die gesamten Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten geltend machen.

Zum Ausgleich dieses auch auf den privat genutzten Teil entfallenden Vorsteuerabzugs wird die private Nutzung des Unternehmensgebäudes der Umsatzsteuer unterworfen.

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung waren nach bisheriger deutscher Praxis die auf die Nutzung entfallenden Kosten, insbesondere die nach ertragsteuerlichen Abschreibungsgrundsätzen verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also bei allgemein angenommener Nutzungsdauer von 50 Jahren 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Bei einem Gebäudewert von 1 Mio. Euro und 50%iger Privatnutzung ergab sich also eine Umsatzsteuer in Höhe von (1.000.000 : 2 = 500.000 x 2 % = 10.000 x 19 % =) 1.900 Euro pro Jahr.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.7.2004 die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem umsatzsteuerlichen Berichtigungszeitraum für Grundstücke auf zehn Jahre angeordnet. Die Umsatzsteuer für die private Nutzung beträgt in diesem Falle (1.000.000 : 2 = 500.000 x 10 % = 50.000 x 19 % =) 9.500 Euro pro Jahr.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügte mit Schreiben vom 13.4.2004, die Verkürzung des Verteilungszeitraums auch für alle davor liegenden noch "offenen Fälle" vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof verneinte hingegen in seinem Urteil vom 19.4.2007 eine Rechtsgrundlage für diese "Rückwirkung".

Mit Schreiben vom 10.8.2007 teilt das BMF nunmehr mit, dass in Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1.7.2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den privat verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe das Umsatzsteuergesetz in der bis einschließlich 30.6.2004 geltenden Fassung - also der steuerlich günstigeren Regelung - anzuwenden ist.
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Reform im Insolvenzrecht für Verbraucher

Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte.

Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro - an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs Jahren gestrichen.

Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll, nachdem das alte System sehr kostenintensiv war. Die Reform sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Neuer Gang des Verfahrens: Der Schuldner kann, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder - so im künftigen Recht - eine solche offensichtlich aussichtslos war. "Geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.

    Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern.

    Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten zehn Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.

    Liegt kein Versagungsgrund vor, kündigt das Gericht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

  • Neues Vermögen des Schuldners: Kommt der Schuldner während dieser sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft), gilt folgendes Prozedere:

    Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrens-kosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.

    Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an - etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat - so werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.

  • Kostenbeteiligung des Schuldners: Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Dafür erhält der Schuldner den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase sowie eine Entschuldung nach sechs Jahren.
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Mehr Schutz bei Kontopfändungen - das neue P-Konto

Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz pro Monat erhält.

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
  • Automatischer Pfändungsschutz: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können.

    • Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
    • Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
    • Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

  • Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto ("P-Konto"): Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

  • Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger: Die Reform soll einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger schaffen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Sozialleistungen und Arbeitseinkommen behandelt.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Inkrafttreten kann Ende 2008 gerechnet werden.
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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Abführung der Sozialversicherungs- beiträge trotz Insolvenzreife der GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH hat u. a. dafür Sorge zu tragen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. So sind die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse einzuzahlen. Unterlässt er dieses, kommt eine persönliche Haftungsinanspruchnahme in Betracht.

Die grundsätzliche Frage, inwieweit der Geschäftsführer für die Leistung von Zahlungen an Sozialkassen nach Insolvenzreife der GmbH haftet, hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung von 14.5.2007 beantwortet.

Darin heißt es: "Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig.

Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht."
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Vor dem 1.9.2001 abgeschlossene Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel

Die zum 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform greift in zu dem Zeitpunkt bestehende Zeitmietverträge nicht ein. In der Begründung zur Mietrechtsreform wird ausgeführt, dass die bisherigen einfachen Zeitmietverträge aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach Inkrafttreten der Reform als Zeitmietverträge wirksam bestehen bleiben und dass sich die Beendigung der bestehenden Zeitmietverträge "weiterhin nach altem Recht" richtet.

In einem Fall aus der Praxis waren u. a. folgende Punkte im Mietvertrag geregelt: Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.1991. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von sieben Jahren geschlossen und läuft am 31.7.1998 ab. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist (*) zu seinem Ablauftermin gekündigt wird. Zur Fußnote (*) wurde angemerkt: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate und verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu klären, ob es sich hier nach wie vor um einen sog. Altmietvertrag handelt oder ob hier durch die Verlängerung nach dem 1.9.2001 ein Mietvertrag nach neuem Recht entstanden ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31.8.2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann. Durch die mangels Kündigung eintretende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert fürtgesetzt.
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Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.9.2007 entschieden, dass eine fürmularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben." In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."

Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.

Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.
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Betriebliche Altersversorgung - Haftung des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

Zur Aufstockung der gesetzlichen Rente schließen viele Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab, die sie im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanzieren. Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden.

Gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesen Erfordernissen grundsätzlich - jedenfalls bei Verteilung der Abschlusskosten auf einen kürzeren, etwa zehn Jahre unterschreitenden Zeitraum - nicht. Gezillmerte Lebensversicherungstarife sind solche, bei denen mit den eingezahlten Beiträgen zunächst die Versicherungs- und Abschlusskosten sowie sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vollständig getilgt werden, bevor die Beiträge erst danach zum Aufbau eines Deckungskapitals für die Altersversorgung führen.

Solche gezillmerten Lebensversicherungstarife haben damit zur Folge, dass - was sich im Rückkaufswert der Lebensversicherung bei vorzeitiger Auflösung ausdrückt - in den ersten Jahren des Bestehens der Versicherung die garantierte Rückzahlungsleistung bei Kündigung bzw. Kapitalabfindung der Versicherung nicht einmal die Summe der eingezahlten Beiträge/Prämien in Höhe der umgewandelten Vergütungsanteile erreicht, ohne jegliche Verzinsung. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Wertgleichheit der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung.

Bei der Begründung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung handelt es sich um eine vollständig arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsregelung, bei der der Arbeitgeber zwar zunächst die technische Durchführung sicherzustellen, jedoch auch gesetzlich für deren Erfüllung einzustehen hat. Daher wird diese Art der betrieblichen Altersversorgung durch besondere gesetzliche Regelungen flankierend geschützt - insbesondere das Prinzip der Wertgleichheit zwischen umgewandelten, bereits verdienten, Entgeltansprüchen und dadurch begründeter Versorgungsanwartschaft.

Sollte sich eine Entgeltumwandlungsvereinbarung als unwirksam erweisen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts München, steht dem Arbeitnehmer der ursprüngliche Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag zu. Die Höhe wird lediglich durch den Rückkaufswert gemindert. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des Kündigungsschutzgesetzes abgewichen. Ohne Gegenleistung benachteiligt ein solcher fürmularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin als Kassiererin in Teilzeit angestellt. Es wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren. Nachdem eine Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz hatten, den Tathergang nicht aufgeklärt hatte, kündigte der Arbeitnehmer allen drei Mitarbeiterinnen fristlos. Gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin wurde die Kündigung auf einem Formular ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung heißt: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet. Die BAG-Richter beurteilten den Klageverzicht als unwirksam.
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Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Abfindungen

Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der zeitanteiligen Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf Sozialplanabfindungen anerkannt worden. Es kann nichts anderes gelten, wenn der Abfindungsanspruch sich nicht aus einem Sozialplan, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt.

Bietet demnach der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" zusagt.
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Schadensersatz wegen unterbliebener Information über das Bestehen einer Unfallversicherung

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Er traf mit der Versicherungsgesellschaft die Vereinbarung, dass allen versicherten Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zustehen soll. Die Beschäftigten wurden darüber nicht informiert.

Die Richter sahen in dieser unterbliebenen Unterrichtung seitens des Arbeitsgebers eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.

Versäumt der Arbeitnehmer aufgrund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
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Fälligkeitstermine - Oktober 2007


Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.):  10.10.2007



Sozialversicherungsbeiträge: 26.10.2007

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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 %
01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 %
01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 %
01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 %
01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 %
01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 %
01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 %
01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 %
01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 %
01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 %
seit 01.07.2007 = 3,19 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100)


Verbraucherpreisindex 2007

August = 112,7; Juli = 112,8; Juni = 112,3; Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9



Verbraucherpreisindex 2006

Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6;
Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5;
Januar = 109,1



Verbraucherpreisindex 2005

Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7;
Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3;
Januar = 106,9



Verbraucherpreisindex 2004

Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7;
Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2
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