Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2007
Veröffentlicht:19.11.07Einigung über die Eckpunkte eines neuen Erbschaftsteuerrechts |
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Am 5.11.2007 erzielte die Koalition einen Durchbruch zur Reform des
Erbschaftssteuerrechts. Ziel ist es, dass neue Recht – im Erbfalle auf Antrag rückwirkend zum 1.1.2007, ansonsten – am Tag nach der Verkündung in Kraft treten zu lassen. Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll mit Wirkung zum 1.1.2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten in Zukunft sicherstellen. Für Ehegatten, Kinder und Enkel soll durch die Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind und 200.000 Euro für jeden Enkel sichergestellt werden, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines normalen Einfamilienhauses bleibt damit auch weiterhin steuerfrei. Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen will die Koalition ihre Zusage einhalten, dass der Betriebsübergang steuerfrei bleibt, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben werden und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fürtgeführt wird. Über die genaue Ausgestaltung können wir erst nach Vorliegen des Gesetzentwurfs konkret informieren. Sicherlich stecken die Tücken wieder im Detail. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltung, Geschenke an Arbeitnehmer |
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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für
Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis
110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung
und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der
Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können
jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann
bleiben sie sozialversicherungsfrei. Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an. Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er die Pauschalierungsmöglichkeit, die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt wurde, nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings (nach derzeitigem Informationsstand) sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen. Anmerkung: Die Pauschalierung muss für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene Anwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Wahlrecht muss für die Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und die Geschäftsfreunde (siehe nachfolgenden Beitrag) einheitlich erfolgen. Die Pauschalierung bei Geschäftspartnern ist also z. B. nur möglich, wenn gleichzeitig auf die individuelle Versteuerung bei den Arbeitnehmern verzichtet wird. |
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Neue Regeln bei Geschenken an Geschäftsfreunde |
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Insbesondere am Jahresende bedanken sich Steuerpflichtige bei ihren Geschäftspartnern
i. d. R. mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen" an
Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B.
Kunden, Geschäftsfreunde usw. - dürfen als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger
und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher
oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht,
deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, entfällt die steuerliche
Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Pauschalierungsregelung eingeführt. Danach darf der Zuwendende Aufwendungen von bis zu 10.000 Euro im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind auch Geschenke bis zu 35 Euro betroffen. Aus Vereinfachungsgründen wird der Betrag von 35 Euro auf die Zuwendung selbst bezogen, obwohl die dafür übernommene Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Die auf die Zuwendung mit einem Wert von bis zu 35 Euro entfallende Pauschalsteuer wird in diesem Fall - wie die Aufwendungen selbst - als Betriebsausgaben berücksichtigt. Beispiel: Der Steuerpflichtige A bedankt sich bei seinem Kunden B mit einem kleinen Geschenk für ein erfolgreiches Geschäft. Der Aufwand beträgt 25 Euro zzgl. USt.
Der Gesamtaufwand in Höhe von 38,67 Euro ist als Betriebsausgaben abziehbar, weil der Geschenkewert unter 35 Euro liegt. Der Empfänger braucht den Betrag nicht zu versteuern, wenn ihm der Schenker mitteilt, dass er die Pauschalsteuer übernommen hat. Auch wenn der Wert des Geschenkes die 35-Euro-Grenze übersteigt, kann der Steuerpflichtige den Wert pauschal besteuern - und zwar bis zur genannten Grenze von 10.000 Euro im Jahr. Der Aufwand stellt dann allerdings keine Betriebsausgabe dar! Anmerkung: Auch hier gilt: Die Pauschalierung muss für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene Anwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen! Zugaben oder Streuwerbeartikel von geringem Wert sind von der Pauschalierungsregelung nicht betroffen. |
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Pendlerpauschale |
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Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kraft gesetzlicher Regelung grundsätzlich
keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer
"wie Werbungskosten" behandelt. Mit Beschluss vom 23.8.2007
stellte der Bundesfinanzhof fest, dass ernstliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen. Die Finanzverwaltung teilt in ihrem Schreiben vom 4.10.2007 mit, dass sie Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben wird, mit denen Steuerpflichtige im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte begehren, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer steuermindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen. Der Beschluss des BFH und das Schreiben der Finanzverwaltung haben auch Einfluss auf die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese können seit 2007 nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch mit 15 % pauschal besteuert werden, soweit die Grenze von 20 km überschritten wird. Hier bestehen noch erhebliche Unsicherheiten, wie in der Praxis zu verfahren ist. Entsprechendes gilt für die Behandlung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie u. U. für die Auswirkungen auf das Kindergeld. Die letzte Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale trifft das Bundesverfassungsgericht. Anmerkung: Die Steuerbescheide 2007 ergehen voraussichtlich vorläufig. Um jedoch Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, ist ein Einspruch nötig. |
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Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft |
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Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements" am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007
in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige
Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger
ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter
und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt.
Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen:
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Weitere Hinweise zum Jahresende 2007 |
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Für Nichtversicherte - Selbstständige - läuft die Schonfrist aus |
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Zum 1.7.2007 wurde der modifizierte Standardtarif in der Privaten
Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Der Anspruch, sich im
Standardtarif versichern zu können, gilt für Personen, die ihren
privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben und für
diejenigen, die nie versichert waren und z. B. wegen ihrer beruflichen
Biografie der PKV zuzuordnen sind - insbesondere Selbstständige. Dabei ist zu beachten, dass zum Ende diesen Jahres die günstigen Sonderkonditionen auslaufen, zu denen sich die PKV-Unternehmen freiwillig bereit erklärt haben. Die Sonderkonditionen sind befristet bis Ende 2007 und sehen vor, dass für Nichtversicherte, die z. B. an einer chronischen Erkrankung leiden, nach einer Wartezeit auch laufende Behandlungskosten übernommen werden. Weiterhin haben sich diese Unternehmen freiwillig bereit erklärt, diese Personen - unabhängig von Alter und Gesundheitszustand - ohne Risikozuschläge in die Pflegeversicherung aufzunehmen. Diese Sonderkonditionen gelten ab 2008 nicht mehr. Dann müssen die Privaten Krankenversicherungen laufende Behandlungskosten nicht mehr übernehmen und dürfen in der Pflegeversicherung risikoäquivalente Beiträge erheben. Da ab 2009 der Standardtarif durch einen Basistarif ersetzt wird und ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht besteht, sollten die betroffenen Personen über einen Beitritt zur Krankenversicherung nachdenken. Denn wer sich erst beim Eintritt des "Ernstfalls" versichert, muss dann alle Beiträge nachzahlen, die fällig geworden wären, wenn er sich schon rechtskonform ab dem 1.1.2009 versichert hätte. |
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Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen |
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Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den
Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs
bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen
aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des
gesetzlichen Güterstandes, in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben. Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert. Zu den Regelungen im Einzelnen: Reform des Güterrechts
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen |
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Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug |
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Während der Urlaubsreise buchen einige Urlauber zusätzlich vor
Ort noch Zusatzleistungen, wie beispielsweise Tagesausflüge. Im
Schadensfall stellt sich nicht selten die Frage, wer für diese
Zusatzleistungen haftet. Diese Frage haben die Richter des
Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil v. 19.6.2007 geklärt. Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen - Beförderung und Unterkunft - wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort gebucht und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z. B. Tagesausflüge, kommt es für die Haftung des Reiseveranstalters darauf an, ob sie zu den von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden. Nur wenn es sich um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, haftet er vertraglich für die Mängel der Sonderleistung. Er muss dann für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen. Ob eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des Reisenden auftritt. Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner. In dem entschiedenen Fall enthielt die Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters einen Werbezettel für eine Ausflugsfahrt, der oben das Firmenzeichen des Reiseveranstalters enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM E.-REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C." Während des Ausflugs verunglückte der Bus und der verletzte Reisende verlangte Schmerzensgeld und machte Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend. Die Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass der durch den Werbezettel des Reiseveranstalters und die Buchung bei seinem Reiseleiter hervorgerufene Eindruck einer Eigenleistung für die Reisenden so beherrschend war, dass dahinter die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen des Reiseveranstalters zurücktraten. |
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Preisangaben im Internetversandhandel und Informationspflicht zu Gewährleistungsbedingungen |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 4.10.2007 dazu
Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der
Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu
den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Die BGH-Richter machten in ihrem Urteil jedoch deutlich, dass die Preisangabenverordnung einen Internethändler nicht dazu nötigt, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Dem Internetnutzer ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Er geht auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es genügt daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss. Der BGH hat fürner entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist. Die Informationspflicht erfasst nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über solche Regelungen kann sich der Verbraucher nicht ohne Weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen besteht - auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften - kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbart, muss daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen. |
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Garten im vermieteten Einfamilienhaus - kein Aufwendungsersatz für genehmigte Veränderung der Mietsache |
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In einem Fall aus der Praxis wurde ein Einfamilienhaus, dessen Garten bei
Mietbeginn unbepflanzt war, vermietet. Im Mietvertrag gestattete der
Vermieter dem Mieter den Garten nach seinen Wünschen zu gestalten,
was dieser auch tat. Etwa 20 Jahre später endete das Mietverhältnis.
Nun fürderte der Mieter vom Vermieter einen finanziellen Ausgleich für
diejenigen Bäume und Sträucher, die wegen ihres Alters oder
ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu Folgendes: "Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann." Dass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freiflächen nach seinen individuellen Wünschen gestattet, insoweit keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz vorsieht, lässt bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung auf den Willen der Parteien schließen, dass der Mieter die Kosten für die Gestaltung der Freiflächen selbst tragen und Ansprüche gegenüber dem Vermieter auf Ersatz von Aufwendungen insoweit ausgeschlossen sein sollen. Denn es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu ersetzen. |
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Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts |
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Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu
befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen
Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden darf. Nach Auffassung der Bundesrichter darf nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs abgesehen werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob auch jetzt, z. B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den - höheren - Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Bei kinderlosen Paaren liegen dagegen ehebedingte Nachteile fürn. Daneben sind hier die Erwerbsfähigkeit und das Alter maßgebend von Bedeutung. |
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Befristung im Anschluss an eine Ausbildung |
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Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein
solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht
jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. |
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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS |
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Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass eine SMS die erforderliche Schriftform nicht wahrt. Nach den gesetzlichen Regelungen erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nichtig. |
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Außerordentliche Änderungskündigung auch für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer |
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Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus
wirtschaftlichen Gründen sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung
vermeidet, ist grundsätzlich zulässig. Prüfungsmaßstab
ist, ob die betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist deshalb nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen. Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. So kann nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung bilden. Ein zum Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung berechtigender wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist. Ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht, dass der Arbeitgeber ohne die angestrebte Senkung der Personalkosten Insolvenzantrag stellen müsste, so ist eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung gegenüber der sonst zu befürchtenden Betriebsschließung regelmäßig das mildere Mittel. In einer existenzbedrohenden Situation kann der Arbeitgeber je nach den Umständen auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen. Der Arbeitgeber muss allerdings insoweit darlegen, dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind. |
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Ansprüche wegen "Mobbing" |
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Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen
Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat
gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des
Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot
eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen
des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein
solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist. In ihrer Erklärung führten die Richter des Bundesarbeitsgerichts weiter aus, dass für den Schmerzensgeldanspruch die Klinik einzustehen hat, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe ist. |
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Teilzeitarbeitnehmer - Verlängerung der Arbeitszeit |
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Der Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung
der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken. So weit kein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird, ist der Arbeitgeber in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet. Ferner wird der Arbeitgeber auch durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen. |
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Fälligkeitstermine - Dezember 2007 |
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Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2007 Sozialversicherungsbeiträge: 21.12.2007 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % 01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % 01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 % seit 01.07.2007 = 3.19 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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Verbraucherpreisindex 2007 September = 112,8; August = 112,7; Juli = 112,8; Juni = 112,3; Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9 Verbraucherpreisindex 2006 Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 |
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