Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2007

Veröffentlicht:19.11.07
Inhaltsverzeichnis

   

Einigung über die Eckpunkte eines neuen Erbschaftsteuerrechts

Am 5.11.2007 erzielte die Koalition einen Durchbruch zur Reform des Erbschaftssteuerrechts. Ziel ist es, dass neue Recht – im Erbfalle auf Antrag rückwirkend zum 1.1.2007, ansonsten – am Tag nach der Verkündung in Kraft treten zu lassen.

Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll mit Wirkung zum 1.1.2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten in Zukunft sicherstellen.

Für Ehegatten, Kinder und Enkel soll durch die Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind und 200.000 Euro für jeden Enkel sichergestellt werden, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines normalen Einfamilienhauses bleibt damit auch weiterhin steuerfrei.

Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen will die Koalition ihre Zusage einhalten, dass der Betriebsübergang steuerfrei bleibt, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben werden und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fürtgeführt wird.

Über die genaue Ausgestaltung können wir erst nach Vorliegen des Gesetzentwurfs konkret informieren. Sicherlich stecken die Tücken wieder im Detail.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltung, Geschenke an Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.

Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an.

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er die Pauschalierungsmöglichkeit, die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt wurde, nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings (nach derzeitigem Informationsstand) sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.

Anmerkung: Die Pauschalierung muss für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene Anwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Wahlrecht muss für die Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und die Geschäftsfreunde (siehe nachfolgenden Beitrag) einheitlich erfolgen. Die Pauschalierung bei Geschäftspartnern ist also z. B. nur möglich, wenn gleichzeitig auf die individuelle Versteuerung bei den Arbeitnehmern verzichtet wird.
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Neue Regeln bei Geschenken an Geschäftsfreunde

Insbesondere am Jahresende bedanken sich Steuerpflichtige bei ihren Geschäftspartnern i. d. R. mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen" an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. - dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Pauschalierungsregelung eingeführt. Danach darf der Zuwendende Aufwendungen von bis zu 10.000 Euro im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind auch Geschenke bis zu 35 Euro betroffen. Aus Vereinfachungsgründen wird der Betrag von 35 Euro auf die Zuwendung selbst bezogen, obwohl die dafür übernommene Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Die auf die Zuwendung mit einem Wert von bis zu 35 Euro entfallende Pauschalsteuer wird in diesem Fall - wie die Aufwendungen selbst - als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Beispiel: Der Steuerpflichtige A bedankt sich bei seinem Kunden B mit einem kleinen Geschenk für ein erfolgreiches Geschäft. Der Aufwand beträgt 25 Euro zzgl. USt.

Geschenk
Umsatzsteuer 19 %
Gesamtbetrag
Pauschalsteuer 30 %
Gesamtaufwand
25,00 Euro
  4,75 Euro
29,75 Euro
8,03 Euro
38,67 Euro

Der Gesamtaufwand in Höhe von 38,67 Euro ist als Betriebsausgaben abziehbar, weil der Geschenkewert unter 35 Euro liegt. Der Empfänger braucht den Betrag nicht zu versteuern, wenn ihm der Schenker mitteilt, dass er die Pauschalsteuer übernommen hat.

Auch wenn der Wert des Geschenkes die 35-Euro-Grenze übersteigt, kann der Steuerpflichtige den Wert pauschal besteuern - und zwar bis zur genannten Grenze von 10.000 Euro im Jahr. Der Aufwand stellt dann allerdings keine Betriebsausgabe dar!

Anmerkung: Auch hier gilt: Die Pauschalierung muss für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene Anwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen!

Zugaben oder Streuwerbeartikel von geringem Wert sind von der Pauschalierungsregelung nicht betroffen.
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Pendlerpauschale

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kraft gesetzlicher Regelung grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt. Mit Beschluss vom 23.8.2007 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen.

Die Finanzverwaltung teilt in ihrem Schreiben vom 4.10.2007 mit, dass sie Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben wird, mit denen Steuerpflichtige im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte begehren, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer steuermindernd zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen.

Der Beschluss des BFH und das Schreiben der Finanzverwaltung haben auch Einfluss auf die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese können seit 2007 nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch mit 15 % pauschal besteuert werden, soweit die Grenze von 20 km überschritten wird. Hier bestehen noch erhebliche Unsicherheiten, wie in der Praxis zu verfahren ist. Entsprechendes gilt für die Behandlung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie u. U. für die Auswirkungen auf das Kindergeld.

Die letzte Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale trifft das Bundesverfassungsgericht.

Anmerkung: Die Steuerbescheide 2007 ergehen voraussichtlich vorläufig. Um jedoch Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, ist ein Einspruch nötig.
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Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft

Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen:
  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.

  • Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug von 2 ‰ auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.

  • Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.

  • Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend zum 1.1.2007 bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag kann anteilig oder einmalig ausgeschöpft werden.

    Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs zu berücksichtigen.


    Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf. um einen 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro (570 Euro ./. 175 Euro = 395 Euro) nicht übersteigt.

  • Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages für alle, die sich in Vereinen engagieren, in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein auch die Zahlung vornimmt und die Tätigkeit im ideellen Bereich erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden, ob solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt sind. Eventuell ist eine Satzungsänderung erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Der Betrag kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt werden.

  • Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.

  • Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben worden.

  • Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer erhöht sich von 30.878 Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer gilt erst ab 1.1.2008.
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Weitere Hinweise zum Jahresende 2007

  • Publizitätspflicht bei Kapitalgesellschaften: Ab 2007 werden Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet. Jahresabschlüsse sind zwingend beim "Elektronischen Bundesanzeiger" im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG. Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz, das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig.

    Anmerkung: Ist das Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr, müssen die Abschlüsse für das Jahr 2006 bis zum 31.12.2007 eingereicht werden.

  • Gewinnschwelle für Bilanzierung: Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die steuerliche Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen. Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen seit dem 1.1.2007 gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht.

    Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes werden noch mehr Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einem Umsatz bis 500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, zur Einnahme-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr. Die Regelung wurde auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt sowie für Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert.

    Nach der neuen gesetzlichen Regelung können rückwirkend zum 1.1.2006 auch alle Handwerkerrechnungen, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der Steuer abgezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt. Begünstigt sind jedoch nur die Lohnkosten (keine Materialkosten) zzgl. USt. Des Weiteren werden auch Umzugskosten, so weit sie von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, begünstigt.

    Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, werden durch die Neuregelung ebenfalls erfasst. Bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro, was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro im Jahr bedeutet.

    Anmerkung: Die Aufwendungen müssen zwingend durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Es empfiehlt sich daher entsprechende Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren!

  • Jahresbescheinigung - Steuerbescheinigung: Die Absenkung des Sparerfreibetrages von 1.370/2.740 Euro (Ledige/Verheiratete) auf 750/1.500 Euro ab 2007 führt i. d. R. zu vermehrtem Abzug von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer. Alle Steuerpflichtigen sollten daher ihre Freistellungsaufträge überprüfen und ggf., insbesondere bei Verteilung des Freibetrages auf mehrere Banken, Bausparkassen usw., korrigieren. Banken und Finanzdienstleister sind gesetzlich verpflichtet, über die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen ihrer Kunden eine zusammenfassende Jahresbescheinigung zu erstellen. Darin werden alle für die Besteuerung relevanten Daten aufgelistet. Zu beachten ist allerdings, dass die Jahresbescheinigung nicht die Steuerbescheinigung für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer ersetzt.

    Sind Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag einbehalten worden, muss der Steuerpflichtige die jeweilige Steuerbescheinigung zwingend seiner Steuererklärung beifügen.

    Zur Vermeidung von unnötigem Aufwand sollte mit der Bank die Erstellung einer Jahressteuerbescheinigung vereinbart werden.
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Für Nichtversicherte - Selbstständige - läuft die Schonfrist aus

Zum 1.7.2007 wurde der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Der Anspruch, sich im Standardtarif versichern zu können, gilt für Personen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben und für diejenigen, die nie versichert waren und z. B. wegen ihrer beruflichen Biografie der PKV zuzuordnen sind - insbesondere Selbstständige.

Dabei ist zu beachten, dass zum Ende diesen Jahres die günstigen Sonderkonditionen auslaufen, zu denen sich die PKV-Unternehmen freiwillig bereit erklärt haben.

Die Sonderkonditionen sind befristet bis Ende 2007 und sehen vor, dass für Nichtversicherte, die z. B. an einer chronischen Erkrankung leiden, nach einer Wartezeit auch laufende Behandlungskosten übernommen werden. Weiterhin haben sich diese Unternehmen freiwillig bereit erklärt, diese Personen - unabhängig von Alter und Gesundheitszustand - ohne Risikozuschläge in die Pflegeversicherung aufzunehmen.

Diese Sonderkonditionen gelten ab 2008 nicht mehr. Dann müssen die Privaten Krankenversicherungen laufende Behandlungskosten nicht mehr übernehmen und dürfen in der Pflegeversicherung risikoäquivalente Beiträge erheben.

Da ab 2009 der Standardtarif durch einen Basistarif ersetzt wird und ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht besteht, sollten die betroffenen Personen über einen Beitritt zur Krankenversicherung nachdenken. Denn wer sich erst beim Eintritt des "Ernstfalls" versichert, muss dann alle Beiträge nachzahlen, die fällig geworden wären, wenn er sich schon rechtskonform ab dem 1.1.2009 versichert hätte.
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Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen

Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstandes, in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.

Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert. Zu den Regelungen im Einzelnen:

Reform des Güterrechts
  • Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung: Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.

  • Schutz vor Vermögensmanipulationen: Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist.

  • Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes: Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.

Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 € Guthaben sind. Künftig soll der Betreuer oder Vormund über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können.

Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

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Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

Während der Urlaubsreise buchen einige Urlauber zusätzlich vor Ort noch Zusatzleistungen, wie beispielsweise Tagesausflüge. Im Schadensfall stellt sich nicht selten die Frage, wer für diese Zusatzleistungen haftet. Diese Frage haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil v. 19.6.2007 geklärt.

Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen - Beförderung und Unterkunft - wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort gebucht und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z. B. Tagesausflüge, kommt es für die Haftung des Reiseveranstalters darauf an, ob sie zu den von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden. Nur wenn es sich um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, haftet er vertraglich für die Mängel der Sonderleistung. Er muss dann für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen.

Ob eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des Reisenden auftritt. Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner.

In dem entschiedenen Fall enthielt die Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters einen Werbezettel für eine Ausflugsfahrt, der oben das Firmenzeichen des Reiseveranstalters enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM E.-REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C." Während des Ausflugs verunglückte der Bus und der verletzte Reisende verlangte Schmerzensgeld und machte Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend.

Die Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass der durch den Werbezettel des Reiseveranstalters und die Buchung bei seinem Reiseleiter hervorgerufene Eindruck einer Eigenleistung für die Reisenden so beherrschend war, dass dahinter die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen des Reiseveranstalters zurücktraten.
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Preisangaben im Internetversandhandel und Informationspflicht zu Gewährleistungsbedingungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 4.10.2007 dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Die BGH-Richter machten in ihrem Urteil jedoch deutlich, dass die Preisangabenverordnung einen Internethändler nicht dazu nötigt, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird.

Dem Internetnutzer ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Er geht auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es genügt daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss.

Der BGH hat fürner entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist.

Die Informationspflicht erfasst nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über solche Regelungen kann sich der Verbraucher nicht ohne Weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen besteht - auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften - kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbart, muss daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.
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Garten im vermieteten Einfamilienhaus - kein Aufwendungsersatz für genehmigte Veränderung der Mietsache

In einem Fall aus der Praxis wurde ein Einfamilienhaus, dessen Garten bei Mietbeginn unbepflanzt war, vermietet. Im Mietvertrag gestattete der Vermieter dem Mieter den Garten nach seinen Wünschen zu gestalten, was dieser auch tat. Etwa 20 Jahre später endete das Mietverhältnis. Nun fürderte der Mieter vom Vermieter einen finanziellen Ausgleich für diejenigen Bäume und Sträucher, die wegen ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können.

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu Folgendes: "Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann."

Dass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freiflächen nach seinen individuellen Wünschen gestattet, insoweit keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz vorsieht, lässt bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung auf den Willen der Parteien schließen, dass der Mieter die Kosten für die Gestaltung der Freiflächen selbst tragen und Ansprüche gegenüber dem Vermieter auf Ersatz von Aufwendungen insoweit ausgeschlossen sein sollen. Denn es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.
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Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden darf.

Nach Auffassung der Bundesrichter darf nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs abgesehen werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob auch jetzt, z. B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den - höheren - Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

Bei kinderlosen Paaren liegen dagegen ehebedingte Nachteile fürn. Daneben sind hier die Erwerbsfähigkeit und das Alter maßgebend von Bedeutung.
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Befristung im Anschluss an eine Ausbildung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung.

Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird.
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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass eine SMS die erforderliche Schriftform nicht wahrt. Nach den gesetzlichen Regelungen erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nichtig.
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Außerordentliche Änderungskündigung auch für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist grundsätzlich zulässig. Prüfungsmaßstab ist, ob die betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen.

Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist deshalb nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen. Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.

So kann nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung bilden. Ein zum Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung berechtigender wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist.

Ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht, dass der Arbeitgeber ohne die angestrebte Senkung der Personalkosten Insolvenzantrag stellen müsste, so ist eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung gegenüber der sonst zu befürchtenden Betriebsschließung regelmäßig das mildere Mittel. In einer existenzbedrohenden Situation kann der Arbeitgeber je nach den Umständen auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen.

Der Arbeitgeber muss allerdings insoweit darlegen, dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind.
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Ansprüche wegen "Mobbing"

Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.

In ihrer Erklärung führten die Richter des Bundesarbeitsgerichts weiter aus, dass für den Schmerzensgeldanspruch die Klinik einzustehen hat, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe ist.
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Teilzeitarbeitnehmer - Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken.

So weit kein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird, ist der Arbeitgeber in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet. Ferner wird der Arbeitgeber auch durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.
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Fälligkeitstermine - Dezember 2007


Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag:  10.12.2007



Sozialversicherungsbeiträge: 21.12.2007

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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 %
01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 %
01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 %
01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 %
01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 %
01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 %
01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 %
01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 %
01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 %
01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 %
seit 01.07.2007 = 3.19 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100)


Verbraucherpreisindex 2007

September = 112,8; August = 112,7; Juli = 112,8; Juni = 112,3; Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9



Verbraucherpreisindex 2006

Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6;
Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5;
Januar = 109,1



Verbraucherpreisindex 2005

Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7;
Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3;
Januar = 106,9



Verbraucherpreisindex 2004

Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7;
Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2
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