Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2008
Veröffentlicht:17.12.07Jahressteuergesetz 2008 mit Änderungen nunmehr endgültig verabschiedet |
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Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf vorgenommen wurden. Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der
Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur
Steuerrechtsvereinfachung zu leisten. Aber wie bei jedem neuen Gesetz
stecken die Tücken im Detail. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Der Entwurf eines neuen Erbschaftsteuerrechts liegt vor |
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Am 20.11.2007 stellte das Bundesfinanzministerium den Entwurf
des geplanten Erbschaft- und Bewertungsgesetzes vor. Der Entwurf zielt auf
eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen
nach Verkehrswerten ab. Noch nicht fällige Ansprüche aus
Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sollen mit dem gemeinen Wert
angesetzt werden. Dies ist der Rückkaufswert, den der
Versicherungsnehmer von der Versicherung beanspruchen kann. Der bisher
alternativ mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge soll entfallen. Für Grundstücke und
Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein
Abschlag in Höhe von 10 % auf den Verkehrswert vorgesehen. Das neue Recht soll im Erbfalle auf Antrag rückwirkend zum 1.1.2007, bei Schenkung also am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008) in Kraft treten.
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Umsatzsteuer auf Zinsen und Gebühren von Bankdienstleistungen |
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Bankdienstleistungen wie Gebühren und Zinsen sind von der
Umsatzsteuer befreit. Den Banken steht jedoch die Option offen, auf die
Steuerfreiheit zu verzichten, sofern die Bankleistungen an einen
Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erbracht werden. Üben
sie diese Option aus, werden Gebühren, Sollzinsen und Provisionen mit
Umsatzsteuer von zzt. 19 % belastet und dem Kunden auch in Rechnung
gestellt. I. d. R. kann der Unternehmer diese Beträge bei der Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das ist jedoch nicht immer in voller Höhe und in manchen Fällen gar nicht möglich. Insbesondere, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. die Konten auch privat genutzt werden, ergeben sich Differenzen zulasten des Bankkunden. Daher sollten Sie, falls Ihnen die Bank mitteilt, dass sie die Bankleistungen in Zukunft zzgl. Umsatzsteuer berechnet, mit uns Rücksprache halten bzw. ggf. der zusätzlichen Berechnung der Umsatzsteuer widersprechen. Eventu-ell ist eine neue Konditionenvereinbarung zielführender. |
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Sachbezugswerte 2008 |
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Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt
Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung - sog. Sachbezüge
-, müssen diese als "geldwerter Vorteil" versteuert werden. Für 2008 gelten erstmals einheitliche Werte für die alten und neuen Bundesländer. Der Wert für Verpflegung beträgt 205 Euro (Frühstück 45 Euro, Mittag- und Abendessen je 80 Euro); der Wert für die Unterkunft 198 Euro. Zahlen Arbeitnehmer für die Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft etwas dazu, ist nur die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem gezahlten Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. |
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Die Sozialversicherungsgrenzen 2008 |
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Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung stehen fest.
Damit werden die für das Versicherungs-recht sowie Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen
bestimmt. Für das Jahr 2008 gelten folgende Grenzen:
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen (Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, Arbeitgeberanteil 0,35 %) sowie für bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung. |
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Reform des Unterhaltsrechts |
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Der Deutsche Bundestag hat am 9.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts
beschlossen. Der Bundesrat stimmte der Reform am 30.11.2007 zu, sodass die
neuen Regelungen zum 1.1.2008 in Kraft treten. Von dem neuen
Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer
Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig und sollen deshalb künftig
beim Unterhalt an erster Stelle stehen. Die wesentlichsten Änderungen
zum Unterhaltsrecht werden nachfolgend in Kurzform aufgezeigt:
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Besserer Versicherungsschutz im Straßenverkehr |
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Am 9.11.2007 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes endgültig verabschiedet worden. Der
Bundesrat hat zugestimmt, den Versicherungsschutz bei Unfällen im
Straßenverkehr zu verbessern und mehr Transparenz bei der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzuführen. Die Neuregelungen
betreffen im Wesentlichen das Pflichtversicherungsgesetz und das Straßenverkehrsgesetz.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und sieht
insbesondere Folgendes vor:
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Einseitige Bestimmung des Zahlungsziels reicht nicht aus |
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Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der Mahnung bedarf es dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht der Leistung berechtigt ist, nicht aus. Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers einen Zahlungsverzug des Schuldners nicht zu begründen. |
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Wettbewerbsrechtliche Beurteilung bei fehlender Namensangabe auf Geschäftsbriefen und E-Mails |
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Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen
ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten
Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. Der Angaben bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg rechtfertigt ein bloßer Verstoß gegen diese Verpflichtung mangels relevanter Beeinflussung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher (noch) keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. So ergibt sich nach Auffassung der Oberlandesrichter aus einer solchen unterlassenen Angabe keine vorteilhafte Wirkung zugunsten des Firmeninhabers. |
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Nachhaftung eines OHG-Gesellschafters |
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Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das
Handelsregister eingetragen, beginnt - wie bei einer GbR - der Lauf der fünfjährigen
Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers
vom Ausscheiden des Gesellschafters. Die Eintragung des Ausscheidens im
Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv. Hinsichtlich der GbR entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die Fünfjahresfrist durch die positive Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da man insoweit - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann. Für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG regelt das Handelsgesetzbuch (HGB) u. a., dass der Gesellschafter für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten haftet, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Hat der Gläubiger einer OHG jedoch infolge positiver Kenntnis vom Ausscheiden taggenau volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.9.2007 nicht gestattet werden, sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen. Darin läge, weil mit dem Erlangen der positiven Kenntnis die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine zweckwidrige Ausnutzung einer fürmalen Rechtsposition. Diese würde vor dem Hintergrund der mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Gläubiger eines OHG-Gesellschafters führen. |
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Wettbewerbsverbot - Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit? |
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Hat der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht fest,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
worden ist, kann er binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch
eine entsprechende Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern, wenn er während
des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis
eingegangen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn er sich während des Kündigungsschutzprozesses selbstständig gemacht hat. In diesem Fall ist die Erklärung regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot mit der Folge fürt, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Konkurrenztätigkeit ausüben kann. Hieran ändert ein zuvor vom Arbeitgeber erklärter Verzicht auf ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichts. |
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Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter - Bindungswirkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern |
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Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann während
der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche
Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft geltend machen. Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine
treuhänderische Funktion aus. Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde. |
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Insolvenzgeldanspruch eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers |
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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt
waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei
Monate des Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt beanspruchen können. Dies gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte Sperrminorität verfügen. Hier ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. |
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EU-weite Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe |
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Der Bundesrat hat am 12.10.2007 einem Gesetz über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen in Heilberufen zugestimmt und damit eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments umgesetzt. Die Richtlinie regelt u. a. Verfahren, mit denen Ausbildungen in Heilberufen in den EU-Staaten gegenseitig anerkannt werden. Es betrifft die Heilberufe, für deren Ausbildung der Bund zuständig ist (z. B. Arztberufe, Apothekerberufe, Physiotherapeutenberufe und Pflegeberufe) und soll fürner die Situation für Heilberufler verbessern. Künftig wird das Berufs- und Ausbildungsrecht des Landes angewendet, in dem der Beruf ausgeübt wird. Grundsätzlich werden die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen gegenseitig anerkannt. Es können jedoch in bestimmten Fällen Eignungsprüfungen verlangt werden. Bei erstmaliger Dienstleistungserbringung muss die Qualifikation der Leistungserbringer in den Berufen nachgewiesen werden. |
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Fälligkeitstermine - Januar 2008 |
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Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.1.2008 Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2008 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % 01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % 01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 % seit 01.07.2007 = 3.19 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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Verbraucherpreisindex 2007 Oktober = 113,0; September = 112,8; August = 112,7; Juli = 112,8; Juni = 112,3; Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9 Verbraucherpreisindex 2006 Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 |
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