Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Mai 2008

Veröffentlicht:25.04.08
Inhaltsverzeichnis

   

Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen bzw. von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Beiträge zur privaten Krankenversicherung: Nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 1997 geltenden Fassung wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Daher legte er die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.

Der Vorlage liegt der Fall eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Ehefrau zugrunde, die Eltern von sechs Kindern sind. Sämtliche Familienmitglieder waren 1997 privat kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich auf 36.032,47 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten sie insgesamt Vorsorgeaufwendungen von ca. 66.000 DM geltend, darunter die genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der vom Finanzamt insgesamt zum Abzug zugelassene Betrag belief sich jedoch nur auf 19.830 DM.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Regelungen im EStG des Streitjahres sowie alle nachfolgenden Fassungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die betreffenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen weiter anwendbar.

Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen: In einem weiteren Verfahren vor dem BVerfG rügten Steuerpflichtige eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor dem Hintergrund seines Urteils zur Rentenbesteuerung vom 6.3.2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
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Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 9.3.2004 entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das BVerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen. Betroffen waren demnach ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998.

Die Verfassungsbeschwerde wegen der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999 hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. In seinem Beschluss vom 10.1.2008 kann es ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum ab 1999, das zur Verfassungswidrigkeit führt, nicht mehr feststellen. Der Gesetzgeber hat seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen.
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Der Bundesfinanzhof beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 17.12.2007 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der XI. Senat des BFH hatte die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei. Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen.

Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zutage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht.

Allerdings hielt der Große Senat des BFH aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.
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Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer

Durch die Unternehmenssteuerreform 2000 wurde die Belastung von Personenunternehmen mit der Gewerbesteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer faktisch aufgehoben. Diese Maßnahme ermäßigt die Einkommensteuer des Unternehmers. Die Ermäßigung wurde in Höhe des 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die steuerliche Gewinnermittlung blieb unberührt, sodass die Gewerbesteuer auch weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig war. Im Ergebnis sollte der Unternehmer bei einem Hebesatz von rund 360 % durch die Gewerbesteueranrechnung und den Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer wirtschaftlich in vollem Umfang von dieser Steuer entlastet werden. Die Anrechnung beschränkte sich jedoch nur auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt.

Die Unternehmenssteuerreform 2008 schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8.

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass eine Anrechnung der tatsächlich entstandenen Gewerbesteuer nicht oder nur teilweise erfolgt - z. B. wegen Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer bzw. wegen persönlicher Verhältnisse bei der Einkommensteuer (bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten).

Die Finanzgerichte München und Niedersachsen halten die Nichtberücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung nicht für verfassungswidrig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde aber jeweils die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren offenhalten.
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Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung weiterer Einkünfte

Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug auch zur Erzielung von Überschusseinkünften, ist die außerbetriebliche Nutzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 26.4.2006 nicht durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung abgegolten. Zur Neutralisierung des außerbetrieblich veranlassten Aufwands ist der Gewinn durch die Hinzurechnung einer weiteren Nutzungsentnahme zur erhöhen, die nach den tatsächlichen Selbstkosten zu bemessen ist. Die Bewertung mit 1 % des Bruttolistenpreises erfasse laut Urteilsbegründung - entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - nur die Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung dienen.

Anmerkung: Ob analog zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer einen von einem Arbeitgeber gestellten Dienstwagen für mehrere Dienstverhältnisse einsetzt, wird der BFH noch in einem weiteren anhängigen Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen klären müssen. Eine ähnliche Entscheidung hätte weitreichende Folgen für Arbeitgeber.

Ein weiterer Sachbezug würde zu erhöhten Steuerabzugsbeträgen und ggf. weiteren Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) führen. Der Arbeitnehmer müsste den Arbeitgeber über eine entsprechende Nutzung informieren, damit der Sachbezug korrekt ermittelt werden kann.
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Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab.

Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand.

Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte.
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Prüfung der Überversorgung bei Zuwendungen an Unterstützungskasse

Erteilt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die sog. 75-%-Überversorgungsgrenze zu beachten. Übersteigen die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag, liegt eine Überversorgung vor. Die Pensionsrückstellung ist dann entsprechend zu kürzen.

Dieser Überversorgungsgrundsatz gilt nach der BFH-Entscheidung vom 19.6.2007 auch dann, wenn das Unternehmen anstelle der Direktzusage mit einer Unterstützungskasse eine Vereinbarung zur Altersversorgung der Mitarbeiter trifft und entsprechende Zuwendungen an die Unterstützungskasse leistet. Dadurch soll Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen vorgebeugt werden.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich beim Betriebsausgabenabzug. Danach können Zuwendungen an Unterstützungskassen für jeden Leistungsanwärter nur mit 25 % der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag beim Eintritt des Versorgungsfalls erhalten kann, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für die Berechnung des abzugsfähigen Betriebsaufwandes ist demnach folgende Formel anzuwenden: aktuelles Jahresgehalt x 75 % = maximaler Versorgungsanspruch; davon 25 % = Betriebsausgabe.

Beispiel: Ein Unternehmer zahlt seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau ein Jahresgehalt von 12.000 Euro. Da die Ehefrau ansonsten über keine Alterversorgung verfügt, soll sie nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 2.000 Euro von einer Unterstützungskasse erhalten. Dafür hat der Unternehmer im Jahr 2007 20.000 Euro an die Unterstützungskasse überwiesen. Davon kann er als Betriebsausgabe 2007 allerdings lediglich 2.250 Euro geltend machen (Obergrenze 12.000 Euro x 75 % = 9.000 Euro x 25 % = 2.250 Euro). Die Zuwendungen, die die Höchstbeträge übersteigen, dürfen auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Jahre abziehbaren Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.
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Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit dem Thema zu befassen, ob und wenn in welcher Höhe eine Gewinntantieme steuerlich anzuerkennen ist, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft.

In seinem Urteil vom 18.9.2007 kommt der BFH zu dem Entschluss, dass dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden.

Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden.

Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.

Grundsätzlich ist nach Auffassung des BFH die wichtigste Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH die Sicherung des langfristigen Erfolgs des Betriebes. Dafür eignet sich zwar eine gewinnbezogene Tantieme; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verlust erst wieder durch künftige Gewinne ausgeglichen wird. Es kommt also auf den Gesamterfolg des Unternehmens an.
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Umsatzsteuer auf Grundstücksentnahme?

Seit dem sog. Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2003 können Unternehmer, die eine Immobilie sowohl unternehmerisch als auch privat nutzen, die gesamte Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung Jahr für Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe wurde vom Gesetzgeber, entgegen den ursprünglichen Vorstellungen, entsprechend dem Beobachtungszeitraum von 50 Jahren auf 10 Jahre verkürzt.

Besonders schwerwiegende Folgen hat die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einer Entnahme des Objekts aus dem Unternehmensvermögen am Ende der unternehmerischen Tätigkeit die Entnahme Umsatzsteuerpflicht auslöst, bei der der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Entnahme als Bemessungsgrundlage dienen würde. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung, da die Vorsteuer aus den privat veranlassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ablauf des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bereits vollständig zurückgezahlt wird.

Diese Besteuerungspraxis verstößt jedoch nach Auffassung vieler Experten gegen die EU-Richtlinien. Aufgrund einer eingereichten Beschwerde hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Kommission kann im weiteren Verlauf den EuGH anrufen. Sollte das Verfahren wider Erwartet nicht positiv für die Steuerpflichtigen ausgehen, kann die Steuerpflicht ggf. durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. einen Verkauf der Immobilie an nahe Angehörige verhindert werden.

Anmerkung: Die Europäische Kommission plant eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nur noch so weit abzugfähig bleibt, wie sie auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeanteil entfällt. Die spätere Nutzungsänderung kann dann durch eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt werden. Wer noch das derzeitig geltende Modell in Anspruch nehmen will, sollte sich unbedingt beraten lassen.
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Private Steuerberatungskosten abzugsfähig?

Seit 2006 können Steuerberatungskosten, soweit sie dem privaten Bereich zuzuordnen sind, nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Nicht mehr abzugsfähig sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung, soweit sie nicht mit der Einkünfteermittlung zusammenhängt, für die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen, Erbschaft- oder Schenkungsteuer usw.

Anmerkung: Zur Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen die betreffenden ESt-Bescheide einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl.

Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat.

Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung am 1.4.2008 in Kraft getreten

Das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.4.2008 in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.

Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste.

Mit dem Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden. Fortan wird es zwei Verfahren geben: Das Verfahren auf Klärung der Abstammung und die Anfechtung der Vaterschaft.

I. Anspruch auf Klärung der Abstammung
  • Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

  • Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind im Gesetz nicht vorgesehen.

  • Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.

    Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren unter weiteren Voraussetzungen ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

    Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z. B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fürtzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
  • Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d. h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

  • Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.

    Hemmung der Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
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Entziehung der Geschäftsführerbefugnis bei finanziellen Unregelmäßigkeiten

Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder - falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet - durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es ihnen deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann.

Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zulasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zuschulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis. Es ist nicht erforderlich, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
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Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

Am 12.3.2008 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat am 1.4.2008 in Kraft. Mit dieser Änderung werden die Muster für Belehrungen klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen.

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesjustizministerium im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Es steht aber auch jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden. Den aktuellen Text der Verordnung können Sie im Internet unter http://www.bmj.de/ herunterladen.

Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1.10.2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.
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Aufklärungspflichten bei Kapitalanlagemodellen

Ein im sog. grauen Kapitalmarkt (der Teil der Finanzmärkte, der keiner staatlichen Aufsicht oder anderen Reglementierungen unterliegt) herausgegebener Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen.

Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung.

Diese Hinweispflicht erstreckt sich auch darauf, dass der Anlageinteressent auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Ferner ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrags mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann. Des Weiteren ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist.
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Leistungsfreiheit der Versicherung bei verspäteter Unfallanzeige

Gemäß der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Unfalls, der voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen wird, gegenüber dem Versicherer verpflichtet, diesem den Unfall anzuzeigen.

Versäumt ein Versicherungsnehmer diese Verpflichtung zur Mitteilung, so riskiert er den Verlust des Versicherungsschutzes.

Zwar setzt die Anzeigeobliegenheit lediglich voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Dennoch darf der Versicherungsnehmer die Unfallanzeige nicht bis zur völligen Klarheit über die Unfallfolgen hinauszögern. Denn eine verspätete Anzeige hat immer für die Versicherung den Nachteil, dass der Schadenshergang nach längerer Zeit schwerer zu ermitteln ist.

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Köln entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer erhebliche Verletzungen durch einen Unfall erlitten. Trotz fünfmonatiger ärztlicher Behandlung litt er auch in der Folge an therapieresistenten Dauerbeschwerden. Eine Schadensmeldung bei seinem privaten Unfallversicherer machte er allerdings erst weitere sechs Monate später.

Diese 11 Monate hielten die Richter des OLG für nicht mehr unverzüglich im Sinne des o. g. Gesetzes. Insbesondere deshalb, weil der Geschädigte sich insgesamt fünf Monate erfolglos in Behandlung befand und insoweit für ihn klar sein musste, dass infolge des Unfalls eine Leistungspflicht aus der privaten Unfallversicherung bestand. Somit sprachen die Richter den Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
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Betriebsbedingte Kündigung und freie Unternehmerentscheidung

Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist.

Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor.
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Außerordentliche Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, so lange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat.
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Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begann ein Arbeitnehmer im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei seinem Arbeitgeber zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Student vom Arbeitgeber einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss von 190,00 Euro für die restliche Zeit des Studiums als Darlehen. Die Gesamtdarlehenssumme sollte nach erfolgreichem Studienabschluss in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit beim Arbeitgeber abgebaut werden. Nachdem das Studium erfolgreich beendet wurde, bot der Arbeitgeber dem Darlehensnehmer eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an, welches dieser ablehnte. Daraufhin verlangte der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens hat.

Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Darlehensnehmer eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.

Der Arbeitnehmer ist Verbraucher. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach dem Gesetz sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen.
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Resturlaub nach Elternzeit

Nach Ablauf der Elternzeit hat der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen.

So kann nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus der Zulässigkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht auf die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen geschlossen werden.
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Kindererziehungszeiten für eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Versicherte

Grundsätzlich können sich Personen, die sich von der Rentenversicherungspflicht wegen eines anderen Versorgungssystems (im entschiedenen Fall das Versorgungswerk der Apotheker) haben befreien lassen, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten beanspruchen.

Die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten sind jedoch nach Auffassung der Richter des Bundessozialgerichts dann anzuerkennen, wenn das andere Versorgungssystem Kindererziehungszeiten nicht oder auch nicht annähernd in der Rentenhöhe berücksichtigt.

Sie begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der berufständischen Versorgung bisher der Umstand entgegensteht, dass dort - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - die entsprechenden Beiträge nicht vom Bund gezahlt werden.
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Beratung über nicht bekannte Anlageformen

Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.
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Fälligkeitstermine - Mai 2008


Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):  13.5.2008



Gewerbesteuer, Grundsteuer:  15.5.2008



Sozialversicherungsbeiträge: 28.5.2008

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 %
01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 %
01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 %
01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 %
01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 %
01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 %
01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 %
01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 %
01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 %
01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 %
01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %
seit 01.01.2008 = 3,32 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Verbraucherpreisindex 2008

Februar = 105,8; Januar = 105,3



Verbraucherpreisindex 2007

Dezember = 105,7; November = 105,1; Oktober = 104,5; September = 104,2; August = 104,1;
Juli = 104,2; Juni = 103,6; Mai = 103,6; April = 103,6; März = 103,1; Februar = 102,9; Januar = 102,4


Verbraucherpreisindex (2005 = 100)
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