Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - November 2008
Veröffentlicht:21.10.08Der Abgeltungsteuer mit Vernunft begegnen |
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Ab dem 1.1.2009 unterliegen die privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen
bekanntlich der sog. Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt 25 %
zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer - insgesamt
somit ca. 28 %. In aller Regel profitieren Steuerpflichtige mit einem
höheren Steuersatz als 25 % von der Abgeltungsteuer, Steuerpflichtige
mit einem niedrigeren Steuersatz haben aber dadurch keinen Nachteil.
Sie können die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
in ihrer Steuererklärung erfassen und mit dem individuellen
Steuersatz versteuern. Mit der Abgeltungsteuer wird ein Systemwechsel vollzogen, bei dem mancher Sparer mit Blick auf sein Depot umdenken und eventuell auch umschwenken muss. Insbesondere zum Jahresende und angeregt durch die Einführung der Abgeltungsteuer sowie die Turbulenzen auf dem Kapitalmarkt wird überlegt, ob die eine oder andere Geldanlage nicht umgeschichtet werden soll. Das wird in manchen Fällen sicherlich sinnvoll sein. Grundsätzlich sollten aber bei einer Geldanlage zunächst die (langfristigen) Renditeaussichten sowie die Sicherheit die entscheidende Rolle spielen. Aber auch die steuerlichen Auswirkungen auf die Erträge dürfen in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden.
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Bundesrat fürdert Nachbesserungen am geplanten Jahressteuergesetz 2009 |
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In seiner Stellungnahme vom 19.9.2008 schlägt der Bundesrat über
60 Änderungen am geplanten Jahressteuergesetz 2009 (JStG) vor. Insbesondere die geplante Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % für privat genutzte Firmenfahrzeuge lehnt er strikt ab. Sie stelle nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer dar und belaste insbesondere kleinere Unternehmen über Gebühr. Der Entwurf des JStG sieht u. a. vor, dass künftig auch 30 % des Schulgeldes, das für Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden, als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sind. Der Sonderausgabenabzug soll dann aber auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 3.000 Euro beschränkt werden. In der ersten Fassung sollte sich dieser Betrag um 1.000 Euro pro Jahr verringern, sodass Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule gehen lassen, das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen können. Diese Reduzierung um jährlich 1.000 Euro soll nach dem überarbeiteten Entwurf aber nicht mehr stattfinden. Der Bundesrat empfiehlt nunmehr in seiner Stellungnahme zum JStG den Abzugssatz auf 50 % anzuheben bei gleichzeitiger Absenkung des jährlichen Höchstbetrags auf 2.000 Euro, um die in Deutschland ansässigen oft kirchlich organisierten Privatschulen mit niedrigerem Schulgeld besser zu fördern. Das gilt auch für die Absetzbarkeit des Schulgeldes bei privaten berufsbildenden Ergänzungsschulen wie Wirtschaftsgymnasien, Handels- und Sprachschulen sowie für berufsbildende Ersatzschulen in freier Trägerschaft. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren empfiehlt der Bundesrat auch eine Zusammenfassung der Fördertatbestände, die unter die sog. "haushaltsnahen Dienstleistungen" fallen, sowie eine Anhebung des Fördersatzes von 20 % auf 25 %. Auch die Einführung eines Faktorverfahrens für den Lohnsteuerabzug von Ehegatten lehnt der Bundesrat wegen fehlender Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit ab. Es ist nach seiner Auffassung mit der Zielsetzung, überflüssige Steuerbürokratie abzubauen, nicht vereinbar. Änderungen schlagen die Länder unter anderem auch bei den Regelungen zur Abgeltungsteuer, zur Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zur Besteuerung von Windkraftanlagen, zur sog. Mantelkaufregelung usw. vor. Der Bundesrat soll dem Gesetz am 19.12.2008 zustimmen. Erst ab diesem Datum wird man voraussichtlich alle Änderungen kennen. Wir werden Sie über dieses Informationsschreiben zu den einzelnen Punkten weiter auf dem Laufenden halten, sobald verlässliche Informationen vorliegen. |
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Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft |
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Den Steuerpflichtigen wenig bekannt sind die mannigfachen Durchbrechungen
des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten
oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen
vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sind. Dazu gehört die
Verpflichtung der Finanzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden
Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger
Schmiergeldzahlungen begründen. In den 90er Jahren hat der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden eingeführt. Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt (FA) untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in Höhe von 10 % des Wertes der bestellten Waren an den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden geleistet hatte. Das Unternehmen war der Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben muss, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürfen und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Bundesfinanzhof betont in seinem Beschluss vom 14.7.2008, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das FA verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverjährten Fall stellt die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen Fall hat dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu befürchten. |
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Anzeigepflicht bei Beitritt zu geschlossenen Fonds im Ausland |
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Gerade zum Jahresende überlegen viele Steuerpflichtige, einen Teil
ihres Vermögens z. B. in Beteiligungen an Fondsgesellschaften
anzulegen. Hier sei darauf hingewiesen, dass dem zuständigen
Finanzamt die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften
oder deren Aufgabe oder Änderung - unabhängig von der
Beteiligungshöhe - mitzuteilen ist. Das Gleiche gilt für den
Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, wenn sie damit
unmittelbar mindestens zu 10 %, mittelbar mindestens zu 25 % beteiligt
sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller ihrer Beteiligungen mehr
als 150.000 Euro beträgt. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis durchzuführen. Die Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen sind angewiesen, auf etwaige Anzeigepflichtverletzungen zu achten und ggf. die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu informieren. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. |
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Steuer-Identifikationsnummer vom Arbeitnehmer bis 31.12.2008 anfordern |
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Das Jahressteuergesetz 2008 legte u. a. ab 2011 den Ersatz der
Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren fest.
Arbeitnehmer brauchen sich dann nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern.
Sie müssen stattdessen dem Arbeitgeber die steuerliche
Identifikationsnummer neben dem Geburtsdatum mitteilen. Der Arbeitgeber
kann dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim
Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Um einen reibungslosen Ablauf der Lohnabrechnungen zu gewährleisten, sollten die Steuer-Identifikationsnummern rechtzeitig - möglichst schon bis 31.12.2008 - vom Arbeitnehmer angefordert und in die Abrechnungssysteme eingetragen werden. |
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Ab 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle |
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Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen
und Bürger in Deutschland einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den
Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt
sowohl in der gesetzlichen (GKV) als auch in der privaten
Krankenversicherung. Die private Krankenversicherung wird versichertenfreundlicher gestaltet und stärker als bislang auf den Wettbewerb ausgerichtet. Dazu gehört die Einführung eines Basistarifs, den alle Versicherungsunternehmen ab 2009 anbieten müssen, sowie die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Tarif oder Versicherungswechsel. Wer zu spät, zum Beispiel erst, wenn er krank ist, dieser neuen Versicherungspflicht nachkommt, muss nicht bezahlte Beiträge nachzahlen. Denn seit dem 1.4.2007 ist diese neue Versicherungspflicht in der GKV entstanden; die damit verbundene Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt. In der privaten Krankenversicherung beginnt die entsprechende Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung, die die Pflegeversicherung einschließt, ab dem 1.1.2009. |
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Künstlersozialabgabe für alle Unternehmen ein Thema |
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Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben
- aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen
lassen - nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH. Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gegenüber selbstständigen Künstlern oder Publizisten erbracht werden. Dazu gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige im Bereich der Werbung und des Designs, wie z. B. Webdesigner, Texter, Fotografen, Visagisten, Stylisten usw. Die Abgabensätze betragen 2009 = 4,4 % (2008 = 4,9 %, 2007 = 5,1 %, 2006 = 5,5 %, 2005 = 5,8 %, 2004 = 4,3 %, 2003 = 3,8 %, 2002 = 3,8 %).
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GmbH-Recht wurde modernisiert |
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) soll das GmbH-Gesetz (GmbHG) grundlegend
modernisiert und zugleich dereguliert werden. Ein Kernanliegen der Reform
ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.
Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen
Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen. In vielen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien
und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt. Nachfolgend sollen
die wichtigsten Punkte des Gesetzes aufgezeigt werden: Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Einführung von Musterprotokollen
Beschleunigung der Registereintragung Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister:
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Bekämpfung von Missbräuchen Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:
Das Gesetz tritt zum 1. des folgenden Monats nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Voraussichtlich zum 1.11.2008.
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