Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - November 2008

Veröffentlicht:21.10.08
Inhaltsverzeichnis

   

Der Abgeltungsteuer mit Vernunft begegnen

Ab dem 1.1.2009 unterliegen die privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen bekanntlich der sog. Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer - insgesamt somit ca. 28 %. In aller Regel profitieren Steuerpflichtige mit einem höheren Steuersatz als 25 % von der Abgeltungsteuer, Steuerpflichtige mit einem niedrigeren Steuersatz haben aber dadurch keinen Nachteil. Sie können die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in ihrer Steuererklärung erfassen und mit dem individuellen Steuersatz versteuern.

Mit der Abgeltungsteuer wird ein Systemwechsel vollzogen, bei dem mancher Sparer mit Blick auf sein Depot umdenken und eventuell auch umschwenken muss. Insbesondere zum Jahresende und angeregt durch die Einführung der Abgeltungsteuer sowie die Turbulenzen auf dem Kapitalmarkt wird überlegt, ob die eine oder andere Geldanlage nicht umgeschichtet werden soll. Das wird in manchen Fällen sicherlich sinnvoll sein. Grundsätzlich sollten aber bei einer Geldanlage zunächst die (langfristigen) Renditeaussichten sowie die Sicherheit die entscheidende Rolle spielen. Aber auch die steuerlichen Auswirkungen auf die Erträge dürfen in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden.

  • Bei den klassischen Anlageformen wie Sparbücher, Sparbriefe, Festgelder, Anleihen fallen die Erträge bei Steuerpflichtigen mit einem höheren Steuersatz als 25 % ab dem Jahr 2009 entsprechend höher aus, weil nicht der persönliche (höhere) Steuersatz zum Tragen kommt, sondern nur der Abgeltungsteuersatz.

  • Durch die Wahl des Ausschüttungstermins und den Einsatz von Stückzinsen beim Kauf von festverzinslichen Wertpapieren bringen die Erträge eine bessere Nettorendite. Dazu gehören z. B. Bundesschatzbriefe Typ B oder Nullkupon-Anleihen, deren Zinsen erst am Ende der Laufzeit ausgezahlt werden, oder auch Festgeldanlagen, bei denen man die Fälligkeit in das Jahr 2009 legen kann.

  • Aktien sind die eigentlichen Verlierer bei der Einführung der Abgeltungsteuer. Für Kursgewinne aus Aktien, die nach dem 31.12.2008 gekauft werden, fällt grundsätzlich die Abgeltungsteuer an - auch wenn sie länger als ein Jahr gehalten werden. Eine Ausnahme gilt für Kursgewinne aus den Aktien, die bis zum 31.12.2008 gekauft und nicht binnen Jahresfrist wieder verkauft werden. Diese Gewinne können auch nach diesem Datum steuerfrei vereinnahmt werden.
Anmerkung: Vorsicht ist geboten, wenn allzu eifrige Anlageberater zu massiven Umschichtungen raten. Hier sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass einige Berater die Einführung der Abgeltungsteuer als Argument nutzen und Umschichtungen empfehlen, die hohe Gebühren mit sich bringen, und nicht ausreichend über die Risiken der empfohlenen Produkte informieren. Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang durch einen institutsunabhängigen Berater oder durch uns beraten.
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Bundesrat fürdert Nachbesserungen am geplanten Jahressteuergesetz 2009

In seiner Stellungnahme vom 19.9.2008 schlägt der Bundesrat über 60 Änderungen am geplanten Jahressteuergesetz 2009 (JStG) vor.

Insbesondere die geplante Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % für privat genutzte Firmenfahrzeuge lehnt er strikt ab. Sie stelle nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer dar und belaste insbesondere kleinere Unternehmen über Gebühr.

Der Entwurf des JStG sieht u. a. vor, dass künftig auch 30 % des Schulgeldes, das für Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden, als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sind. Der Sonderausgabenabzug soll dann aber auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 3.000 Euro beschränkt werden. In der ersten Fassung sollte sich dieser Betrag um 1.000 Euro pro Jahr verringern, sodass Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule gehen lassen, das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen können. Diese Reduzierung um jährlich 1.000 Euro soll nach dem überarbeiteten Entwurf aber nicht mehr stattfinden.

Der Bundesrat empfiehlt nunmehr in seiner Stellungnahme zum JStG den Abzugssatz auf 50 % anzuheben bei gleichzeitiger Absenkung des jährlichen Höchstbetrags auf 2.000 Euro, um die in Deutschland ansässigen oft kirchlich organisierten Privatschulen mit niedrigerem Schulgeld besser zu fördern. Das gilt auch für die Absetzbarkeit des Schulgeldes bei privaten berufsbildenden Ergänzungsschulen wie Wirtschaftsgymnasien, Handels- und Sprachschulen sowie für berufsbildende Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren empfiehlt der Bundesrat auch eine Zusammenfassung der Fördertatbestände, die unter die sog. "haushaltsnahen Dienstleistungen" fallen, sowie eine Anhebung des Fördersatzes von 20 % auf 25 %.

Auch die Einführung eines Faktorverfahrens für den Lohnsteuerabzug von Ehegatten lehnt der Bundesrat wegen fehlender Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit ab. Es ist nach seiner Auffassung mit der Zielsetzung, überflüssige Steuerbürokratie abzubauen, nicht vereinbar.

Änderungen schlagen die Länder unter anderem auch bei den Regelungen zur Abgeltungsteuer, zur Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zur Besteuerung von Windkraftanlagen, zur sog. Mantelkaufregelung usw. vor.

Der Bundesrat soll dem Gesetz am 19.12.2008 zustimmen. Erst ab diesem Datum wird man voraussichtlich alle Änderungen kennen.

Wir werden Sie über dieses Informationsschreiben zu den einzelnen Punkten weiter auf dem Laufenden halten, sobald verlässliche Informationen vorliegen.
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Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft

Den Steuerpflichtigen wenig bekannt sind die mannigfachen Durchbrechungen des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sind. Dazu gehört die Verpflichtung der Finanzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begründen.

In den 90er Jahren hat der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden eingeführt.

Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt (FA) untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in Höhe von 10 % des Wertes der bestellten Waren an den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden geleistet hatte. Das Unternehmen war der Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben muss, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürfen und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der Bundesfinanzhof betont in seinem Beschluss vom 14.7.2008, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das FA verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverjährten Fall stellt die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen Fall hat dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu befürchten.
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Anzeigepflicht bei Beitritt zu geschlossenen Fonds im Ausland

Gerade zum Jahresende überlegen viele Steuerpflichtige, einen Teil ihres Vermögens z. B. in Beteiligungen an Fondsgesellschaften anzulegen. Hier sei darauf hingewiesen, dass dem zuständigen Finanzamt die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung - unabhängig von der Beteiligungshöhe - mitzuteilen ist. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, wenn sie damit unmittelbar mindestens zu 10 %, mittelbar mindestens zu 25 % beteiligt sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller ihrer Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis durchzuführen. Die Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen sind angewiesen, auf etwaige Anzeigepflichtverletzungen zu achten und ggf. die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu informieren. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
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Steuer-Identifikationsnummer vom Arbeitnehmer bis 31.12.2008 anfordern

Das Jahressteuergesetz 2008 legte u. a. ab 2011 den Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren fest. Arbeitnehmer brauchen sich dann nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie müssen stattdessen dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer neben dem Geburtsdatum mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Lohnabrechnungen zu gewährleisten, sollten die Steuer-Identifikationsnummern rechtzeitig - möglichst schon bis 31.12.2008 - vom Arbeitnehmer angefordert und in die Abrechnungssysteme eingetragen werden.
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Ab 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle

Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen (GKV) als auch in der privaten Krankenversicherung.

Die private Krankenversicherung wird versichertenfreundlicher gestaltet und stärker als bislang auf den Wettbewerb ausgerichtet. Dazu gehört die Einführung eines Basistarifs, den alle Versicherungsunternehmen ab 2009 anbieten müssen, sowie die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Tarif oder Versicherungswechsel.

Wer zu spät, zum Beispiel erst, wenn er krank ist, dieser neuen Versicherungspflicht nachkommt, muss nicht bezahlte Beiträge nachzahlen. Denn seit dem 1.4.2007 ist diese neue Versicherungspflicht in der GKV entstanden; die damit verbundene Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt. In der privaten Krankenversicherung beginnt die entsprechende Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung, die die Pflegeversicherung einschließt, ab dem 1.1.2009.
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Künstlersozialabgabe für alle Unternehmen ein Thema

Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben - aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen - nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären.

Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH.

Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gegenüber selbstständigen Künstlern oder Publizisten erbracht werden. Dazu gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige im Bereich der Werbung und des Designs, wie z. B. Webdesigner, Texter, Fotografen, Visagisten, Stylisten usw. Die Abgabensätze betragen 2009 = 4,4 % (2008 = 4,9 %, 2007 = 5,1 %, 2006 = 5,5 %, 2005 = 5,8 %, 2004 = 4,3 %, 2003 = 3,8 %, 2002 = 3,8 %).

  • Beispiel: Ein Unternehmer erteilt einer Agentur regelmäßig den Auftrag zur Erstellung seiner Produktkataloge. Darin enthalten sind folgende Kosten: Fotos und Bildbearbeitung 2.000 Euro, grafische Gestaltung 3.000 Euro, Texten von Werbeslogans und Bilduntertiteln 1.000 Euro und Druckkosten 7.000 Euro. Die Druckkosten sowie die Umsatzsteuer fallen nicht unter die Künstlersozialabgabe. Wird die Rechnung im Jahr 2008 bezahlt, fallen (4,9 % von 6.000 Euro =) 294 Euro als Abgaben an. Bei Bezahlung der Rechnung im Jahr 2009 ergeben sich (4,4 % von 6.000 Euro =) 264 Euro.
Anmerkung: Die Deutsche Rentenversicherung hat damit begonnen, potenziell abgabepflichtige Unternehmen anzuschreiben und zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten aufzufordern. Solche Honorarzahlungen fallen zum Beispiel im Rahmen von Werbemaßnahmen für ein bestimmtes Produkt oder für das eigene Unternehmen an und treten nicht nur bei typischen Verwertern wie Verlagen oder Galerien, sondern bei allen Unternehmen auf. Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, dem drohen hohe Nachzahlungen und Bußgelder.
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GmbH-Recht wurde modernisiert

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) soll das GmbH-Gesetz (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Ein Kernanliegen der Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen. In vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Gesetzes aufgezeigt werden:

Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen

  • Das Mindeststammkapital der GmbH wird nicht herabgesetzt und bleibt bei 25.000 Euro. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z. B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt das Gesetz eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (sog. Mini-GmbH). Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis das volle Haftungskapital der GmbH erreicht ist. Danach kann die sogenannte "Mini-GmbH" in eine normale GmbH umgewandelt werden. In ihrer Bezeichnung muss die Mini-GmbH den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

  • Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.

  • Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird. Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.

Einführung von Musterprotokollen

  • Für wenig komplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Diese Musterprotokolle fassen drei Dokumente zusammen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) und müssen notariell beurkundet werden.
    Es ist trotz der Vereinfachung sicherlich empfehlenswert sich für die Gründung rechtlichen Rat einzuholen.


Beschleunigung der Registereintragung

Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister:
  • Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.

  • Zukünftig müssen GmbHs wie auch Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen.

  • Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.

  • Das Gericht kann bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.


Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

  • Das neue Gesetz ermöglicht den deutschen Gesellschaften einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Das kann z. B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.


Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

  • Künftig gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.


Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen

  • Die Gesellschafterliste dient künftig auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Anteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist.


Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

  • Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

    Das MoMiG setzt den Kurs fürt, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des verschuldeten Unternehmens ermöglicht.


Bekämpfung von Missbräuchen

Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:

  • Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Zukünftig muss in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

  • Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot im GmbHG geringfügig erweitert.

  • Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.

Das Gesetz tritt zum 1. des folgenden Monats nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Voraussichtlich zum 1.11.2008.
   

Keine Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung der GmbH

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 28.4.2008, dass es nicht zu einer Haftung der Gesellschafter führt, wenn eine GmbH über so wenig Finanzmittel verfügt, dass sie ihre Schulden nicht zahlen kann.

"Eine Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen unzureichender Kapitalisierung der Gesellschaft ist weder gesetzlich normiert noch durch richterrechtliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich fundiertes Haftungsinstitut anerkannt", so die Bundesrichter. Aufgrund einer nachträglichen Berechnung über eine angemessene Eigenkapitalausstattung die Gesellschafter gegebenenfalls generell haften zu lassen, wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar und könnte letztlich die GmbH als solche infrage stellen.
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Pflicht zur Reduzierung des Geschäftsführergehalts in der Krise der GmbH

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. In einem Fall aus der Praxis war ein GmbH-Geschäftsführer Hauptgesellschafter der GmbH. Die GmbH befand sich bereits in finanziellen Schwierigkeiten, die sich jedoch noch verschärften, als sie kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit zurückführen musste. Da die laufenden Einnahmen nicht ausreichten, um die Vorgaben der Bank zu erfüllen, war es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb bestand für den Geschäftsführer Anlass, einer vorübergehenden Gehaltsreduzierung zuzustimmen.

Da der Geschäftsführer seine Bezüge jedoch nicht reduzierte, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln, dass er gegenüber der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet sei. Eine Reduzierung des Gehalts auf die Hälfte (von 5.700 Euro auf 2.850 Euro) hielten die Richter hier für zumutbar.
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Haftung für Mängelbeseitigungskosten

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall kaufte ein Kunde bei einem Holzhändler Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies war auf einen Produktionsfehler - die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe - im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kunde fürderte nun den Holzhändler auf, den Parkettboden auszutauschen.

Die BGH-Richter kamen in diesem Fall zu dem Entschluss, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat.

Die Kostenerstattung der Neuverlegung des Parketts kann der Käufer im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass der Verkäufer seine Pflicht verletzt hat, ihm mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen. Diese Pflichtverletzung hatte er nicht zu vertreten, da er den Mangel der ihm vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf nicht erkennen konnte und er sich als Händler ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen muss.
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Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - höherwertiger Arbeitsplatz

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem "entsprechenden" freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Arbeitnehmer bewerben. Um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.

In einen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der betrieblichen Praxis war eine Arbeitnehmerin überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Arbeitgebers tätig. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Arbeitgeber setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit.

Die Arbeitnehmerin verlangte im Herbst 2004 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte sie dann eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich u. a. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle ab Januar 2006 jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Seit Dezember 2006 ist die Arbeitnehmerin wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt.

Die BAG-Richter sprachen der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin zu, da sie bereits vor ihrer Teilzeitarbeit in dieser Position gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hatte nun den Verdienstausfall für die Zeit von Januar bis November 2006 an die Arbeitnehmerin auszugleichen.
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Haftung des Firmennachfolgers für Sozialversicherungsbeiträge

Im Jahre 2002 hatte der Sohn ein Einzelhandelsgeschäft von seiner Mutter übernommen und mit der Neuanmeldung des Gewerbes eine neue Arbeitgebernummer sowie eine neue Betriebsnummer erhalten. In einer 2003 erfolgten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese machte die Krankenkasse bei dem neuen Firmeninhaber geltend. Zur Firmenübernahme steht im Handelsgesetzbuch Folgendes:

"Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fürtführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist."

Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hatten nun zu entscheiden, ob der neue Firmeninhaber nach dieser Regelung auch für die zu wenig entrichteten Sozialversicherungsbeiträge des Vorbesitzers einstehen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Erwerber nicht für die zu niedrig oder nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden kann. Eine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang fehlt für Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Der Versicherungsträger kann demnach seine Ansprüche nur bei dem früheren Betriebsinhaber geltend machen.
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Krankenkassenbeitrag ab 1.1.2009 einheitlich bei 15,5 %

Ab dem Jahr 2009 gilt bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf 14,6 % festgelegt. Zuzüglich der von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 15,5 %.

Ab 2009 fließen alle Krankenkassenbeiträge in einen zentralen Gesundheitsfonds. Sofern eine Krankenkasse mit dem Geld aus dem Fond nicht auskommt, muss sie einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf maximal 1 % des Bruttoeinkommens betragen. Dem Versicherten steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Krankenkasse einen solchen Zusatzbeitrag erhebt.

Im Zusammenhang mit den Sozialversicherungsbeiträgen wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1.1.2009 von 3,3 auf 2,8 % gesenkt. Ab 1.7.2010 steigt der Beitragssatz auf 3 %.
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Mietminderungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

Eine vom Vermieter verwendete fürmularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.
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Fälligkeitstermine - November 2008


Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):  10.11.2008



Gewerbesteuer, Grundsteuer:  17.11.2008



Sozialversicherungsbeiträge: 26.11.2008

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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %
01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 %
seit 01.07.2008 = 3,19 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100)

September = 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes
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