Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - März 2009
Veröffentlicht:18.02.09Die wichtigsten Maßnahmen des zweiten Konjunkturpakets |
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Mit dem zweiten Konjunkturpaket will die Bundesregierung Entlastungen für
die Bürger, eine gezielte Wirtschaftsstärkung und damit Beschäftigungssicherung
erreichen. Zusätzlich sollen Investitionen in die Zukunftsbereiche
Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz getätigt werden. Zu den
wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen gehören:
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Voraussetzungen für den Erhalt der Abwrackprämie beim Pkw |
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Das Bundeskabinett hat am 14.1.2009 eine Umweltprämie (sog. "Abwrackprämie")
von 2.500 beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug
verschrottet und ein neuer Wagen gekauft oder geleast wird. Folgende
Eckpunkte wurden bekannt gegeben:
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Verbesserte Abschreibungsbedingungen durch das erste Konjunkturprogramm |
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Der Bundesrat hatte bereits am 5.12.2008 dem Maßnahmenpaket der
Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der
Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen
soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen
Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei
Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den
interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen:
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 ) und eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= 7.500 ), insgesamt also in Höhe von 13.500 , gewinnmindernd ansetzen. Anmerkung: Überschreitet der Unternehmer im Jahr 2008 die alten Grenzen (Betriebsvermögen 235.000 , Land- und Forstwirtschaft 125.000 bzw. den Gewinn in Höhe von 100.000 bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht, kann er den Investitionsabzugsbetrag bereits für das Jahr 2008 und die Sonder- und degressive Abschreibung im Jahr 2009 in Anspruch nehmen, sofern er die Maschine schon im Jahr 2009 anschafft. |
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Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab 1.1.2009 verdoppelt |
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Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen
(Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von
der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 pro
Jahr wird auf 1.200 verdoppelt. Das heißt von 6.000 Euro
Arbeitskosten können 20 %, also 1.200 , direkt von der Steuer
abgezogen werden. Sind die Arbeitskosten höher, bleibt es bei den
1.200 . Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt sein Badezimmer renovieren. Die Rechnung des Handwerkers beträgt 15.000 zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon belaufen sich die Materialkosten auf 7.500 und die Arbeitskosten auf 7.500 . Der Steuerpflichtige kann 20 % von (7.500 + 1.425 MwSt. =) 8.925 , also 1.785 , höchstens jedoch 1.200 in der Steuererklärung mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnen. Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt, sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich. Anmerkung: Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus; auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Barzahlungen werden nicht anerkannt! Zum leichteren Nachweis des Arbeitslohns empfiehlt sich, bereits in der Handwerkerrechnung eine Auflistung von Material und Lohn wie folgt zu definieren: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von ... sind Lohnkosten in Höhe von ... brutto enthalten." |
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Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ab dem 1.1.2009 |
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Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, der
bekommt dafür Steuerermäßigungen. Die Förderung wird
ab 1.1.2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze
liegt bei 4.000 pro Jahr. Diese Förderung gilt auch für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Beispiele: Der gut verdienende Steuerpflichtige A hat wenig Freizeit und beabsichtigt deshalb zum 1.4.2009 eine Haushaltshilfe einzustellen. Ihr Aufgabengebiet soll die Reinigung der Wohnung, Kochen und Gartenarbeiten umfassen. Die Lohnkosten (Bruttolohn und Beiträge zur Sozialversicherung) werden voraussichtlich 1.500 monatlich betragen (insgesamt für 2009 also 13.500 ). Das Kind des A wird von einem Au-pair betreut, das auch leichte Hausarbeiten erledigt. Die Kosten für das Au-pair betragen 400 monatlich. Die Aufteilung des Entgelts auf die Kinderbetreuung und Hausarbeiten wurde nicht vertraglich festgelegt. Entsprechend können 50 % der Aufwendungen, also 2.400 , ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Für die übrigen 50 % der Aufwendungen (insgesamt für 2009 2.400 ) kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Mit der Pflege und Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters beauftragt A eine selbstständige Pflegekraft. Die Ausgaben dafür betragen 1.000 monatlich (insgesamt für 2009 12.000 ). Für 2009 rechnet der Steuerpflichtige somit mit förderungsfähigen Ausgaben i. H. v. insgesamt 27.900 (13.500 + 2.400 + 12.000 ). A kann Aufwendungen in Höhe von 4.000 von seiner Einkommensteuer abziehen (20 % von 27.900 = 5.580 , aber höchstens 4.000 ). |
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Keine Anwendung der 1-%-Regelung für Privatnutzung sog. Werkstattwagen |
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Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs
durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt
regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens
ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog.
1-%-Regelung). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass von der sog. 1-%-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind. Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Nach Auffassung des BFH machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. |
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Leistungsbeschreibung in der Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eindeutig und nachprüfbar sein! |
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Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie strenge
Anforderungen erfüllen. Ein wichtiger Parameter ist die
Leistungsbeschreibung in der Rechnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
Urteil vom 8.10.2008 dazu entschieden, dass die Beschreibung "für
technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" in einer Rechnung
nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn
diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus in
Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
Diese Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug! Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht die nichtssagende Formulierung über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996". Das Attribut "technisch" bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Ferner ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde. |
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Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH |
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Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für
die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH
einstehen. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom
23.9.2008 fest. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen
BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH), nach der sich aus der Abführung der
Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt. Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt (FA) häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen. Der Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom FA für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden kann. In dem Urteil vom 23.9.2008 hatte der BFH darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht. |
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Das neue Forderungssicherungsgesetz |
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Nachdem der Deutsche Bundestag dem Forderungssicherungsgesetz zugestimmt
hat und das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, trat es
zum 1.1.2009 in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen
aufgezeigt werden:
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Änderungen beim Kurzarbeitergeld durch das Konjunkturpaket II |
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Das Konjunkturpaket II sieht verschiedene Maßnahmen (befristet bis
31.12.2010) zum Kurzarbeitergeld vor. So werden u. a. dem Arbeitgeber für
die Jahre 2009 und 2010 auf Antrag 50 % der von ihm allein zu
tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Für
Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit werden dem
Arbeitgeber auf Antrag die vollen SV-Beiträge erstattet, wenn der
Arbeitnehmer während mindestens der Hälfte der ausgefallenen
Arbeitszeit qualifiziert wurde. Die Maßnahme muss die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern, sie der technischen Entwicklung anpassen oder das Ziel haben, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder zu einer anderen Tätigkeit zu befähigen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (z. B. Schulungen im Bereich des Arbeitsschutzes), sowie Qualifizierungen, die im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens sind und von ihm sowieso hätten durchgeführt werden müssen (z. B. arbeitsplatzbezogene Schulungen zur Einführung einer neuen Produktreihe). Das Erfordernis, dass im Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein muss, wird ausgesetzt. In der Folge haben alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Kurzarbeitergeld. |
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Urlaubsabgeltung bei Krankheit |
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Nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erlischt der
Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des
betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums,
der - vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung
zugunsten des Arbeitnehmers - drei Monate beträgt. War der
Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Zeitraums arbeitsunfähig, muss der
nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses
nicht finanziell abgegolten werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt jedoch in seiner Entscheidung vom 20.1.2009 fest, dass einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einen im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, jede Möglichkeit genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde. Die Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitverhältnisses auszuüben, ist nach der Entscheidung des EuGH in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Maßgebend für die Berechnung der finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist. Mit dieser Entscheidung des EuGH wurde das starre Prinzip der Befristung des Urlaubsanspruchs im deutschen Arbeitsrecht und die langjährige Rechtsprechung dazu aufgeweicht. |
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Betriebsbedingte Kündigung - Auslegung des Angebots auf Abfindungszahlung |
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Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist
Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt jedoch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelungen setzen keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsparteien sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren. Die Frage, ob der Arbeitgeber den o. g. Hinweis erteilt oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch die Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln. Will ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung anbieten zu wollen, ist er gehalten, dies in der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich zu fürmulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen Voraussetzungen anbietet. Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt des Kündigungsschreibens innerhalb von drei Wochen nämlich entscheiden, ob er gegen die Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will. Zusätzlich muss er bei Zugang der Kündigung klar erkennen können, ob der Arbeitgeber ihm ein Angebot nach der o. g. gesetzlichen Regelung oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann von einem vom Gesetz abweichenden, individuellen Angebot ausgegangen werden, wenn die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag abweicht. Im entschiedenen Fall betrug der Abfindungsbetrag nach der gesetzlichen Berechnung ca. 11.000 . Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in dem Kündigungsschreiben im Falle eines Klageverzichts eine Abfindung von 6.000 angeboten. Die Richter beurteilten die Kündigung als abweichendes, individuelles Angebot. |
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Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten |
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Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und
Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen den gesetzlichen
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung für
eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von
geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht
unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der
Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter,
von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte
einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der
Bindung abzuwägen. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen bereits dazu entschieden, sodass man von folgenden Richtwerten zur Bindungsdauer ausgehen kann: Bei einer Lehrgangsdauer ohne Arbeitsleistung von
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil v. 12.1.2009 Folgendes: "Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fürdern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht." |
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Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung |
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Vor einigen Jahren beschlossen die Spitzenverbände der
Krankenversicherungen, dass bei einer einvernehmlichen und
unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr vorliege. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen (Noch-)Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von der Sozialversicherung abmelden konnte, da keine Versicherungspflicht mehr bestand. Der Arbeitnehmer musste sich dann ggf. selbst versichern und den vollen Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) komplett zahlen. Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden nun in ihrem Urteil vom 24.9.2008, dass ein Arbeitnehmer trotz Freistellung von der Arbeit beitragspflichtig zur Sozialversicherung bleibt. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den freigestellten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach ihrer Auffassung soll das Fortbestehen einer Beschäftigung bei der Freistellung von der Arbeit unberührt bleiben. Eine Beschäftigung setzt demnach nicht die tatsächliche Erbringung von Arbeit voraus. |
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Krankengeld für Selbstständige |
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Der vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte Referentenentwurf für
ein "Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer
Vorschriften" sieht unter anderem (wieder) einen gesetzlichen
Krankengeldanspruch von Selbstständigen, unständig Beschäftigten
und kurzfristig Beschäftigten vor. Gesetzlich versicherte Selbstständige und unständig Beschäftigte, die den ermäßigten gesetzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlen, haben durch die jüngste Gesundheitsreform keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Dies betrifft nicht nur Selbstständige, sondern auch Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch über mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber haben. Sofern die Betroffenen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen möchten, müssen sie sich über einen Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abschließen. Die geplanten Änderungen sehen vor, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des "gesetzlichen" Krankengelds ermöglicht wird. Gibt das Mitglied eine entsprechende Wahlerklärung ab, entsteht der Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Beiträge richten sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Krankengeldansprüche vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit können weiterhin über einen Wahltarif abgesichert werden. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft treten. |
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Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Vermieter |
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über
Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum 21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei. Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt nicht. |
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Seit 1.2.2009 Elternzeit auch für Großeltern |
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Ab dem 1.2.2009 können nun auch Großeltern unter bestimmten
Bedingungen in (Groß)Elternzeit gehen. Die Änderungen im
Bundeselterngesetz und im Elternzeitgesetz sehen beispielsweise vor, dass
die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung geändert
werden kann. Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig sind oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine "Großelternzeit" beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt zudem eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. |
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Fälligkeitstermine - März 2009 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100) Januar = 106,3 Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100) Dezember = 106,8; November = 106,5; Oktober = 107,0; September = 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
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