Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Oktober 2002
Veröffentlicht:15.10.02Das "Flutopfersolidargesetz"
sieht die Verschiebung der zweiten Stufe der Steuerreform auf 2004 vor
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Vor der Bundestagswahl hat der
Gesetzgeber noch Initiativen ergriffen, die die Opfer der Überschwemmungen
finanziell unterstützen sollen. Dazu gehört das "Flutopfersolidargesetz".
Dieses Gesetz sieht u. a. die Verschiebung der zweiten Stufe der
Steuerreform um ein Jahr auf 2004 vor. Zugleich wird darin bestimmt,
dass die Körperschaftsteuer befristet für das kommende Jahr
von 25 % auf 26,5 % angehoben werden soll. Das Steuersenkungsgesetz sah ursprünglich vor, dass sich ab dem Jahr 2003 der Grundfreibetrag von 7.235 Euro auf 7.426 Euro erhöht, der Eingangssteuersatz von 19,9 % auf 17 % und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 47 % reduziert werden sollte. Des Weiteren legte das Gesetz zur Familienförderung eine stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags für Alleinerziehende fest. In den Veranlagungsjahren 2003 und 2004 sollte sich der Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 Euro auf 1.188 Euro reduzieren. Der Abbau des Betrags erfolgt nunmehr erst in Jahre 2004. Mit der Verschiebung der Steuerreform sollen Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen soweit sie nicht von Versicherungen oder anderweitig abgedeckt sind finanziert und die Infrastruktur in den betroffenen Ländern wiederhergestellt werden. Anmerkung: Planungen, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Steuerreform für das Jahr 2003 in die Wege geleitet wurden, sollten im Bedarfsfall neu überdacht werden. Dazu gehören z. B.: Gewinn- bzw. Einkünfteverlagerungen, die falls möglich wegen des erst im Jahre 2004 niedrigeren Spitzen- und Eingangssteuersatzes verschoben werden sollten, Einnahmen und Bezüge von Kindern, die den Betrag von 7.188 Euro auch im Jahre 2003 nicht überschreiten sollten. Für Kapitalgesellschaften bietet sich sofern möglich und sinnvoll eine Gewinnvorverlagerung bzw. -verschiebung auf das Jahr 2002 bzw. 2004 an, um den für 2003 geplanten höheren Körperschaftsteuersatz zu vermeiden. |
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Bundesfinanzhof bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit
des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber
eingeholt, ob das Erbschaft- und Schenkungseuergesetz in der ab 1.1.1996
geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz
verfassungswidrig ist. Er hält die gesetzlichen Regelungen über
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt
zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit
verfassungswidrigen Steuertarif.
Anmerkung: Wie das BVerfG entscheiden wird, kann zur Zeit nicht vorausgesagt werden. Sollte es jedoch der Einschätzung des BFH folgen, was auch von vielen Experten erwartet wird, droht den "privilegierten Vermögensarten" und damit allen Beschenkten und Erben von Betriebsvermögen, bebauten Grundstücken bzw. land- und fürstwirtschaftlichen Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und Vermögen an die nächste Generation übergeben möchten, sollten deshalb ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Aktion steuerlichen Rat einholen. |
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Verkauf von Einheiten aus Wohn- und Geschäftshausobjekten
birgt Gefahr des "gewerblichen Grundstückhandels"
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Die Grenze von der (steuerfreien)
privaten Vermögensverwaltung zum (steuerpflichtigem) Grundstückshandel
wird überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als
drei Objekte ("Drei-Objekt-Grenze") erworben und wieder
verkauft werden. Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit aus, mit der Konsequenz, dass diese einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig wird. Selbst bei weniger als vier Objekten kann auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn z. B. das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird. Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich als ein Objekt anzusehen. Ausnahmsweise können nach Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) mehrere Wohnungen desselben Eigentümers steuerrechtlich als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer aus zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechten bestehenden einheitlichen Wohnung verpflichtet, weil er diese z. B. wie im Urteilsfalle geschehen zu einer großen Arztpraxis umgestalten will. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so können diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr den "gewerblichen Grundstückshandel" rückwirkend beseitigen. |
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Behandlung von Navigationsgerät im
privat genutzten Firmen-Pkw |
Der Wert der lohnsteuerlich zu
erfassenenden privaten Nutzung eines Firmen-Pkw kann mit 1 % des
Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung sowie der
Umsatzsteuer angesetzt werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
Außer Ansatz bleiben nach den Regelungen in den
Lohnsteuerrichtlinien der Wert für Telekommunikationsgeräte
wie Autotelefone. Die Oberfinanzdirektion Berlin teilt in einer Verfügung mit, dass es sich bei den in Pkw eingebauten Navigationssystemen nicht um Telekommunikationsgeräte handelt. Der Einbau eines Navigationsgeräts auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z. B. Fax handelt gehört demnach vollumfänglich zur Sonderausstattung. Die Anschaffungskosten erhöhen demnach den Listenpreis und werden ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen. |
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Darlehen von Kindern an den Vater mit
geschenktem Geld der Mutter |
Darlehensverträge zwischen
Kindern und Eltern prüft die Finanzverwaltung besonders kritisch.
Nicht selten werden sie wenn sie bestimmte Voraussetzungen wie z.
B. marktübliche Zinshöhe, Sicherheiten, Kündigungsfristen,
Rückzahlungsmodalitäten usw., nicht erfüllen als
rechtsmissbräuchlich eingestuft. Die Konsequenz daraus ist, dass
der darlehensnehmende Elternteil die an die Kinder zu zahlenden Zinsen
steuerlich nicht berücksichtigen kann. Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Thema schon mehrfach beschäftigen müssen. In einer neuen Entscheidung kommt er zu dem Entschluss, dass ein solcher Darlehensvertrag nicht zwingend als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen ist. Eine (steuerschädliche) missbräuchliche Gestaltung ist gegeben, wenn sie so gewählt wird, das sie gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Im zu beurteilenden Fall schenkte die Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag. Dieser Geldbetrag wurde zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücks als Darlehen gewährt. Der Vater übertrug danach die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter, die einen weiteren Betrag in die Renovierung des Gebäudes investierte. Der BFH hat hier entschieden, dass die Schenkung der Mutter an ihre Kinder in Verbindung mit der Darlehnsvereinbarung zwischen dem Vater und den Kindern keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellt. Sie diente nicht nur der Steuerersparnis. Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil eine für den Steuerzahler positive Entscheidung ist, sollte vor jeder Darlehensgewährung von Kindern an Eltern steuerlicher Rat eingeholt werden. |
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Kindergeld auch für
Zivildienstleistenden während eines berufsbegleitenden Studiums
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Die Berufsausbildung, d. h. die
Ausbildung zu einem künftigen Beruf, umfasst alle Maßnahmen,
bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und
Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des
angestrebten Berufs geeignet sind. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann auszugehen, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt, weil es beispielsweise neben einem Studium erwerbstätig ist. Demgemäß erfüllt auch ein berufsbegleitendes d. h. neben einer Erwerbstätigkeit oder neben dem Zivildienst unternommenes Studium grundsätzlich den Tatbestand der Berufsausbildung, wenn der Studierende diese Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt, d. h. dem Studium tatsächlich nachgeht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann auch für einen Zivildienstleistenden während eines berufsbegleitenden Studiums ein Kindergeld zustehen, wenn die Höhe der erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten. |
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Steuerliche Erleichterungen für
Hochwasseropfer |
Das Bundesministerium der Finanzen
hat einen Rahmenkatalog für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung
der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden erstellt. Die vom
Hochwasser betroffenen Länder haben im Rahmen dieses Katalogs die
gebotenen steuerlichen Maßnahmen getroffen. Aber auch in anderen Ländern
steuerlich geführte Opfer, wie z. B. in NRW, können auf die
Hilfe zurückgreifen, wenn es nicht zu einer Doppelbegünstigung
kommt. In Betracht kommen z. B.:
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Änderungen des Geldwäschebekämpfungsgesetzes
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Um der Finanzierung des Terrorismus
und der Geldwäsche entgegenzuwirken, haben die Bundesregierung und
der Bundesrat dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der
Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus"
(Geldwäschebekämpfungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist zum
15.8.2002 in Kraft getreten. Es sieht vor, die Identifikations- und
Anzeigepflichten bei verdächtigen Transaktionen zu verschärfen
und neue Berufsgruppen in diese Verpflichtung mit einzubeziehen. Nach
dem bisherigen Recht mussten verdächtige Transaktionen vor allem
von Kreditinstituten gemeldet werden.
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Missbrauch von 0190-Nummern soll verhindert
werden |
Hinter den sog. Premium-Rate-Nummern
oder Mehrwertdiensten (0190er-Nummern) steht eigentlich eine seriöse
Idee. Es war beabsichtigt, dass ein Kunde, der sich beispielsweise eine
kostenpflichtige Software aus dem Internet laden wollte, mit höheren
Verbindungskosten diesen Preis indirekt über seine Telefonrechnung
an den Softwareanbieter bezahlt. Um diese kostenpflichtige Verbindung herzustellen, wird ein kleines Einwahlprogramm ein sog. Dialer auf dem Rechner installiert, der die neue Datenfernübertragungs-Verbindung ins World Wide Web einrichtet, um das gewünschte Produkt herunterzuladen. Die Kosten für die 0190er-Nummern sind unterschiedlich hoch. Es kommt entscheidend auf die nachfolgende fünfte Ziffer an. Bei einer 0190-2 entstehen beispielsweise Kosten von 61,8 Cent/Min. und bei einer 0190-0 kann der Inhalte-Anbieter die Gebühr sogar frei bestimmen. Bei seriösen Anbietern ist dies kein Problem, da hier die Kosten sicherlich klar und deutlich aufgeführt werden und der Kunde seine Entscheidung abwägen kann. Nun gibt es aber auch bei den Anbietern "schwarze Schafe", die z. B. den Dialer so programmiert haben, dass sich der Internet-Nutzer ungewollt bei jedem Zugang zum Internet mit einer extra teuren 0190er-Nummer einwählt. Der Gesetzgeber hat nun mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, die Ende August in Kraft getreten ist, darauf reagiert. Mit der Verordnung sollen die Verbraucherrechte im Zusammenhang mit unerlaubter Werbung per Telefax, E-Mail, SMS und insbesondere sich unbemerkt einwählender Internetverbindungen über 0190er Rufnummern gestärkt werden. Um die rechtswidrige Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern zu unterbinden, soll der Diensteanbieter die Möglichkeit bekommen, Unternehmen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen geltendes Recht verstoßen, den Anschluss zu sperren. Des Weiteren wird der jeweilige Anbieter verpflichtet, seine Forderungen bei Einwendungen des Rechnungsempfängers selber durchzusetzen. Zudem soll die ladungsfähige Anschrift des Anbieters zwingend genannt werden. Auch soll bei jedem Netzbetreiber eine kostenfreie Servicenummer eingerichtet und in der Rechnung angegeben werden, unter der der Kunde sich über den Diensteanbieter, der für Inhalt und Tarifierung verantwortlich ist, informieren kann. |
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Sonderaktionen im Einzelhandel |
Viele Einzelhändler versuchen
neben den normalen Sommer- bzw. Winterschlussverkaufsaktionen durch
Sonderverkaufsveranstaltungen ihren Umsatz zu steigern bzw. die Läger
zu räumen. In einem Urteil vom 11.7.2002 hat der Bundesgerichtshof
klargestellt, dass preisreduzierte Sonderangebote, die nur einen Tag gültig
sind, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Hier hat der Kunde
innerhalb der Öffnungszeit keine Möglichkeit andere Angebote
ausreichend zu prüfen, so die Richter. (BGH-Urt. v. 11.7.2002
I ZR 300/01) In einem anderen Fall wurde am Oberlandesgericht Düsseldorf darüber verhandelt, wie sich der Einzelhandel bevorraten muss, wenn er vorübergehend branchenfremde "Aktionsware" im Angebot hat. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass eine Firma wettbewerbswidrig handelt, wenn die Ware gemäß der Werbung am ersten Geltungstag oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag mindestens zwei Tage später nicht zur Verfügung steht. Der Verbraucher erwartet die sofortige Lieferbarkeit des Artikels zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und für eine gewisse Zeit danach (insgesamt drei Tage). Auch ein in der Werbung abgedruckter Zusatz, der besagt, dass die Artikel, die unter der Bezeichnung "Aktion" angeboten werden, nur vorübergehend im Verkauf sind und unter Umständen trotz sorgfältig geplanter Angebotsmengen allzu schnell ausverkauft sein können, befreit den Werbenden nicht von der o. g. Verpflichtung. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2002 20 U 130/01) |
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Wegfall des Rabattgesetzes
Dauer-Tiefpreisaktion nun erlaubt? |
Mit dem Wegfall von Rabattgesetz und
Zugabenverordnung hat sich für den Handel eine ganz neue Situation
ergeben. Es war jedoch abzusehen, dass sich über kurz oder lang
auch die Gerichte mit der sich aus dieser neuen Situation ergebenden
Problematik wie z. B. mit Dauer-Tiefpreisaktionen zu
befassen haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hatte in einem Fall zu klären, ob ein 10%iger, zeitlich nicht eingeschränkter Barzahlungsrabatt auf alle Artikel eines Einzelhändlers gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher so die Richter sieht hierin keine Ankündigung einer Sonderveranstaltung. Die Rabattgewährung stellt keinen Verstoß gegen das UWG dar. Eine im UWG beschriebene Sonderveranstaltung setzt voraus, dass bei den Verbrauchern der Eindruck hervorgerufen wird, es werden besondere Kaufvorteile gewährt. Die Beurteilung, ob die Rabattgewährung als branchenüblich einzustufen ist, ließen die Richter offen, denn aufgrund der bis vor kurzem geltenden Vorschriften des Rabattgesetzes konnte sich eine entsprechende Branchenübung notwendigerweise noch nicht entwickeln. Wollte man allein mit der fehlenden Branchenübung das Vorliegen einer Sonderveranstaltung begründen, würde die vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des Rabattgesetzes bezweckte Auswirkung auf den Wettbewerb unterlaufen. (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.2.2002 6 W 5/02) |
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Beschlussfähigkeit einer
Gesellschafterversammlung |
Die Gesellschafter einer GmbH können
einvernehmlich auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form
der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung und der Zusendung der
Tagungsordnungspunkte verzichten. Wenn die Satzung der Gesellschaft keine besondere Regelung enthält, ist eine Gesellschafterversammlung auch dann beschlussfähig, wenn nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist bzw. die ordnungsgemäß geladenen Mitgesellschafter und Beiräte vor dem offiziellen Ende der Versammlung diese verlassen und somit von den eingeräumten Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch machen. (OLG Köln, Beschl. v. 21.12.2001 2 Wx 59/01) |
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Haftung der GmbH für Handlungen des
Geschäftsführers |
Grundsätzlich haftet nach dem
Gesetz die GmbH gegenüber einem Dritten für Schäden, die
der GmbH-Geschäftsführer während seiner Aufgabenerfüllung
diesem zugefügt hat und die zum Schadensersatz verpflichten. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nun zu beurteilen, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Eigentum (im Urteilsfall: die Außenwerbung) eines konkurrierenden Unternehmens zerstört, oder ob hier der Geschäftsführer selbst dafür haftbar gemacht werden kann. Im Urteilsfalle musste die GmbH für ihren alleinigen Geschäftsführer haften. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Handlung im Zusammenhang mit dem Amt als Geschäftsführer steht und außerdem wettbewerbsrechtliche Auswirkungen hat, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Besteht dagegen keinerlei Zusammenhang zwischen der Geschäftsführertätigkeit und der schadensbringenden Handlung, ist eine Haftung der GmbH ausgeschlossen. (OLG Hamburg, Urt. v. 31.1.2002 3 U 181/00) |
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Anpassen der Staffelmiete aufgrund des
Mietpreisniveaus |
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete
besteht regelmäßig die Möglichkeit, dass der vereinbarte
Mietzins im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktüblichen
Mietzinses abweicht. Dieses typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich
die jeweils benachteiligte Vertragspartei. Der Mieter bleibt daher auch
bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die
vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden, es sei denn,
die Parteien haben eine abweichende Regelung getroffen. Allein die Tatsache, dass der Mieter mittlerweile vergleichbare Geschäftsräume zu einem wesentlich günstigeren Mietzins anmieten könnte, rechtfertigt nicht die Annahme einer zur Vertragsanpassung führenden Störung des Gleichwertigkeitsgrundsatzes. Überhaupt genügt der Umstand, dass jemand durch eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich ungünstiger steht, als nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, regelmäßig nicht, um ihm aus Billigkeitsgründen ein auch nur teilweises Abgehen vom Vertrag zu erlauben. Eine Anpassung eines langfristigen abgeschlossenen Mietvertrags wegen einer nachträglich eingetretenen Äquivalenzstörung kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, z. B. wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei existenzgefährdend wäre. (BGH-Urt. v. 8.5.2002 XII ZR 8/00) |
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Hochwasserschäden welche
Aufwendungen hat der Vermieter bzw. der Mieter zu tragen? |
Bei dem Jahrhunderthochwasser in
diesem Jahr stellt sich für viele Mieter und Vermieter die Frage,
wer für welche Kosten aufzukommen hat. Grundsätzlich gilt,
dass Gebäude- und Wohnungsschäden durch eingedrungenes
Hochwasser vom Eigentümer bzw. Vermieter zu beseitigen sind.
Ebenfalls ist der Vermieter für das Abpumpen des Wassers aus
Kellern und Wohnungen und das Trockenlegen der Räume
verantwortlich. In der Mietwohnung selbst hat der Vermieter die Schäden an mit vermieteten Gegenständen (z. B. Einbauküche, Teppichböden usw.) zu übernehmen. Die Schäden an den sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar oder anderem Eigentum des Mieters hat dieser selbst zu beseitigen. Eine Hausratversicherung bzw. Gebäudeversicherung übernimmt diese Schäden i. d. R. nicht, da hier im Normalfall nur Leitungswasserschäden bzw. Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs versichert sind. Die Hoffnung, dass hier eine Versicherung ggf. doch eintritt, besteht nur dann, wenn Elementarschäden mitversichert sind. Neben den Kosten der Schadensbeseitigung kommen auf den Vermieter u. U. auch Mietminderungsforderungen zu. Denn der Mieter hat das Recht zur Mietminderung, wenn die Wohnung ganz oder teilweise nicht genutzt werden kann. |
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Kurz notiert ... |
Einrichtung eines "Oder-Kontos"
kann Schenkungsteuer auslösen: Stellt der Ehemann ein bisher
ihm allein zustehendes Konto auf ein Gemeinschaftskonto (sog.
Oder-Konto) der Eheleute um, wird damit hinsichtlich des hälftigen
Guthabenbetrags der Tatbestand einer schenkungsteuerpflichtigen
freigebigen Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes erfüllt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eheleute intern keine abweichende
Ausgleichsregelung treffen. |
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Steuertermine / Basiszinssatz /
Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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