Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Oktober 2002

Veröffentlicht:15.10.02
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Das "Flutopfersolidargesetz" sieht die Verschiebung der zweiten Stufe der Steuerreform auf 2004 vor
Vor der Bundestagswahl hat der Gesetzgeber noch Initiativen ergriffen, die die Opfer der Überschwemmungen finanziell unterstützen sollen. Dazu gehört das "Flutopfersolidargesetz". Dieses Gesetz sieht u. a. die Verschiebung der zweiten Stufe der Steuerreform um ein Jahr auf 2004 vor. Zugleich wird darin bestimmt, dass die Körperschaftsteuer befristet für das kommende Jahr von 25 % auf 26,5 % angehoben werden soll.

Das Steuersenkungsgesetz sah ursprünglich vor, dass sich ab dem Jahr 2003 der Grundfreibetrag von 7.235 Euro auf 7.426 Euro erhöht, der Eingangssteuersatz von 19,9 % auf 17 % und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 47 % reduziert werden sollte.

Des Weiteren legte das Gesetz zur Familienförderung eine stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags für Alleinerziehende fest. In den Veranlagungsjahren 2003 und 2004 sollte sich der Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 Euro auf 1.188 Euro reduzieren. Der Abbau des Betrags erfolgt nunmehr erst in Jahre 2004.

Mit der Verschiebung der Steuerreform sollen Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen – soweit sie nicht von Versicherungen oder anderweitig abgedeckt sind – finanziert und die Infrastruktur in den betroffenen Ländern wiederhergestellt werden.

Anmerkung: Planungen, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Steuerreform für das Jahr 2003 in die Wege geleitet wurden, sollten im Bedarfsfall neu überdacht werden. Dazu gehören z. B.: Gewinn- bzw. Einkünfteverlagerungen, die – falls möglich – wegen des erst im Jahre 2004 niedrigeren Spitzen- und Eingangssteuersatzes verschoben werden sollten, Einnahmen und Bezüge von Kindern, die den Betrag von 7.188 Euro auch im Jahre 2003 nicht überschreiten sollten.
Für Kapitalgesellschaften bietet sich – sofern möglich und sinnvoll – eine Gewinnvorverlagerung bzw. -verschiebung auf das Jahr 2002 bzw. 2004 an, um den für 2003 geplanten höheren Körperschaftsteuersatz zu vermeiden.
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Bundesfinanzhof bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob das Erbschaft- und Schenkungseuergesetz in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Er hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.

  • Die (pauschalen) Begünstigungen für das Betriebsvermögen bestehend aus Unterbewertung durch Übernahme der Steuerbilanzwerte sowie niedrige Bewertung der Betriebsgrundstücke, Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro sowie Bewertungsabschlag in Höhe von 40 % sind nach Auffassung des BFH in ihrer Gesamtwirkung zu weitgehend. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte verstößt wegen ihrer unkontrollierten und von Zufällen abhängigen Be- und Entlastungswirkungen nach Auffassung des BFH gegen das Gleichbehandlungsgebot.

    Für die aus Unterbewertung (bei nicht notierten Anteilen), Freibetrag (256.000 Euro) und vermindertem Wertansatz (Abschlag von 40 %) bestehende pauschale Entlastung des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften fehlt es an einem Begünstigungsgrund.
  • Das Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke entspricht nach dem Beschluss nicht den sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen. Es führt im Verhältnis zu den Verkehrswerten zu keinem gleichmäßigen Steuerwertniveau. Vielmehr werden Erwerber bebauter Grundstücke als Folge ungeeigneter Bewertungsmaßstäbe extrem unterschiedlich be- oder entlastet. In einer großen Anzahl von Fällen kommt es bei der Bewertung bebauter Grundstücke zu einer erheblichen Unterbewertung (unter 40 % des Verkehrswertniveaus, teilweise noch deutlich niedriger). Für die Gewährung eines Freibetrags (256.000 Euro) und eines Bewertungsabschlags (40 %) beim Erwerb des – im Übrigen nur mit 10 % des Verkehrswerts anzusetzenden – land- und fürstwirtschaftlichen Vermögens besteht kein sachlicher Grund. Es handelt sich um eine Überprivilegierung dieser Vermögensart.
  • Der BFH beanstandet fürner die Rechtsformabhängigkeit der – für Betriebsvermögen vorgesehenen – Begünstigungen (Freibetrag, Bewertungsabschlag, Tarifbegrenzung) beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, den sog. "gewerblich geprägten Personengesellschaften", sowie den bloß vermögensverwaltenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  • Ferner hält der BFH die Verrechnung miteinander nicht vergleichbarer Werte für gleichheitswidrig. Hierzu kommt es u. a. beim gesetzlich zugelassenen ungekürzten Abzug der mit unterbewertetem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden.

Anmerkung: Wie das BVerfG entscheiden wird, kann zur Zeit nicht vorausgesagt werden. Sollte es jedoch der Einschätzung des BFH folgen, was auch von vielen Experten erwartet wird, droht den "privilegierten Vermögensarten" und damit allen Beschenkten und Erben von Betriebsvermögen, bebauten Grundstücken bzw. land- und fürstwirtschaftlichen Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und Vermögen an die nächste Generation übergeben möchten, sollten deshalb ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Aktion steuerlichen Rat einholen.
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Verkauf von Einheiten aus Wohn- und Geschäftshausobjekten birgt Gefahr des "gewerblichen Grundstückhandels"
Die Grenze von der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung zum (steuerpflichtigem) Grundstückshandel wird überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte ("Drei-Objekt-Grenze") erworben und wieder verkauft werden.

Die Finanzverwaltung geht in einem solchen Fall von einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit aus, mit der Konsequenz, dass diese einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig wird.

Selbst bei weniger als vier Objekten kann auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn z. B. das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird.

Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich als ein Objekt anzusehen. Ausnahmsweise können nach Auffassung des BFH im Urteil vom 16.5.2002 (III R 9/98) mehrere Wohnungen desselben Eigentümers steuerrechtlich als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer aus zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechten bestehenden einheitlichen Wohnung verpflichtet, weil er diese z. B. – wie im Urteilsfalle geschehen – zu einer großen Arztpraxis umgestalten will. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so können diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr den "gewerblichen Grundstückshandel" rückwirkend beseitigen.
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Behandlung von Navigationsgerät im privat genutzten Firmen-Pkw
Der Wert der lohnsteuerlich zu erfassenenden privaten Nutzung eines Firmen-Pkw kann mit 1 % des Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung sowie der Umsatzsteuer angesetzt werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Außer Ansatz bleiben nach den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien der Wert für Telekommunikationsgeräte wie Autotelefone.

Die Oberfinanzdirektion Berlin teilt in einer Verfügung mit, dass es sich bei den in Pkw eingebauten Navigationssystemen nicht um Telekommunikationsgeräte handelt. Der Einbau eines Navigationsgeräts – auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z. B. Fax handelt – gehört demnach vollumfänglich zur Sonderausstattung. Die Anschaffungskosten erhöhen demnach den Listenpreis und werden ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen.
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Darlehen von Kindern an den Vater mit geschenktem Geld der Mutter
Darlehensverträge zwischen Kindern und Eltern prüft die Finanzverwaltung besonders kritisch. Nicht selten werden sie – wenn sie bestimmte Voraussetzungen wie z. B. marktübliche Zinshöhe, Sicherheiten, Kündigungsfristen, Rückzahlungsmodalitäten usw., nicht erfüllen – als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Die Konsequenz daraus ist, dass der darlehensnehmende Elternteil die an die Kinder zu zahlenden Zinsen steuerlich nicht berücksichtigen kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Thema schon mehrfach beschäftigen müssen. In einer neuen Entscheidung kommt er zu dem Entschluss, dass ein solcher Darlehensvertrag nicht zwingend als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen ist.

Eine (steuerschädliche) missbräuchliche Gestaltung ist gegeben, wenn sie so gewählt wird, das sie – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Im zu beurteilenden Fall schenkte die Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag. Dieser Geldbetrag wurde zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücks als Darlehen gewährt. Der Vater übertrug danach die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter, die einen weiteren Betrag in die Renovierung des Gebäudes investierte.

Der BFH hat hier entschieden, dass die Schenkung der Mutter an ihre Kinder in Verbindung mit der Darlehnsvereinbarung zwischen dem Vater und den Kindern keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellt. Sie diente nicht nur der Steuerersparnis.

Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil eine für den Steuerzahler positive Entscheidung ist, sollte vor jeder Darlehensgewährung von Kindern an Eltern steuerlicher Rat eingeholt werden.
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Kindergeld auch für Zivildienstleistenden während eines berufsbegleitenden Studiums
Die Berufsausbildung, d. h. die Ausbildung zu einem künftigen Beruf, umfasst alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann auszugehen, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt, weil es beispielsweise neben einem Studium erwerbstätig ist. Demgemäß erfüllt auch ein berufsbegleitendes – d. h. neben einer Erwerbstätigkeit oder neben dem Zivildienst unternommenes – Studium grundsätzlich den Tatbestand der Berufsausbildung, wenn der Studierende diese Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt, d. h. dem Studium tatsächlich nachgeht.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann auch für einen Zivildienstleistenden während eines berufsbegleitenden Studiums ein Kindergeld zustehen, wenn die Höhe der erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten.
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Steuerliche Erleichterungen für Hochwasseropfer
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Rahmenkatalog für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden erstellt. Die vom Hochwasser betroffenen Länder haben im Rahmen dieses Katalogs die gebotenen steuerlichen Maßnahmen getroffen. Aber auch in anderen Ländern steuerlich geführte Opfer, wie z. B. in NRW, können auf die Hilfe zurückgreifen, wenn es nicht zu einer Doppelbegünstigung kommt.

In Betracht kommen z. B.:

  • Steuerstundungen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen
  • Keine nachteiligen Folgerungen bei Verlust bzw. Vernichtung von Buchführungsunterlagen
    Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Gebäuden und bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
  • Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffungen
  • Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können bis zu 45.000 Euro ohne nähere Nachprüfung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt werden
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
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Änderungen des Geldwäschebekämpfungsgesetzes
Um der Finanzierung des Terrorismus und der Geldwäsche entgegenzuwirken, haben die Bundesregierung und der Bundesrat dem "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus" (Geldwäschebekämpfungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist zum 15.8.2002 in Kraft getreten. Es sieht vor, die Identifikations- und Anzeigepflichten bei verdächtigen Transaktionen zu verschärfen und neue Berufsgruppen in diese Verpflichtung mit einzubeziehen. Nach dem bisherigen Recht mussten verdächtige Transaktionen vor allem von Kreditinstituten gemeldet werden.

  • Erweiterter Personenkreis: Nun unterliegen auch Gewerbetreibende, die in Ausübung ihres Gewerbes handeln, z. B. Immobilienmakler, Spielbanken usw., der allgemeinen Identifizierungspflicht. Des Weiteren ist diese Pflicht ausgedehnt worden auf Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
  • Identifizierungspflicht: Grundsätzlich ist die Identifizierungspflicht wertbezogen. Sie besteht zunächst bei Abschluss eines Vertrags zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, ansonsten nur, wenn der Gegenstandswert die Grenze von 15.000 Euro erreicht. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass zwischen mehreren Transaktionen eine Verbindung besteht, werden diese zusammengerechnet, sodass die o. g. Wertgrenze wieder zum Tragen kommt. Diese Grenze bleibt außer Acht, wenn Tatsachen festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Transaktion einer Geldwäsche oder aber der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dient.
  • Art der Identifizierung: Identifizieren im Sinne des Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Weiterhin gilt zu klären, ob der zu Identifizierende auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Ergibt sich daraus, dass ein Dritter wirtschaftlich Berechtigter ist, so sind nach den Angaben des Erschienenen Name und Anschrift des Berechtigten festzustellen.
  • Meldepflicht: Verdachtsfälle müssen grundsätzlich unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt mündlich, fürnmündlich, fürnschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung angezeigt werden.

    Ausnahme: Eine Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsfällen besteht dagegen nicht, wenn dem Verdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zu Grunde liegen, die der Anwalt etc. im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten hat. Bestehen bleibt die Anzeigepflicht dagegen, wenn erkannt wird, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
  • Sanktionen: Verstöße gegen die allgemeinen Informationspflichten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
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Missbrauch von 0190-Nummern soll verhindert werden
Hinter den sog. Premium-Rate-Nummern oder Mehrwertdiensten (0190er-Nummern) steht eigentlich eine seriöse Idee. Es war beabsichtigt, dass ein Kunde, der sich beispielsweise eine kostenpflichtige Software aus dem Internet laden wollte, mit höheren Verbindungskosten diesen Preis indirekt über seine Telefonrechnung an den Softwareanbieter bezahlt.

Um diese kostenpflichtige Verbindung herzustellen, wird ein kleines Einwahlprogramm – ein sog. Dialer – auf dem Rechner installiert, der die neue Datenfernübertragungs-Verbindung ins World Wide Web einrichtet, um das gewünschte Produkt herunterzuladen. Die Kosten für die 0190er-Nummern sind unterschiedlich hoch. Es kommt entscheidend auf die nachfolgende fünfte Ziffer an. Bei einer 0190-2 entstehen beispielsweise Kosten von 61,8 Cent/Min. und bei einer 0190-0 kann der Inhalte-Anbieter die Gebühr sogar frei bestimmen. Bei seriösen Anbietern ist dies kein Problem, da hier die Kosten sicherlich klar und deutlich aufgeführt werden und der Kunde seine Entscheidung abwägen kann.

Nun gibt es aber auch bei den Anbietern "schwarze Schafe", die z. B. den Dialer so programmiert haben, dass sich der Internet-Nutzer ungewollt bei jedem Zugang zum Internet mit einer extra teuren 0190er-Nummer einwählt.

Der Gesetzgeber hat nun mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, die Ende August in Kraft getreten ist, darauf reagiert. Mit der Verordnung sollen die Verbraucherrechte im Zusammenhang mit unerlaubter Werbung per Telefax, E-Mail, SMS und insbesondere sich unbemerkt einwählender Internetverbindungen über 0190er Rufnummern gestärkt werden. Um die rechtswidrige Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern zu unterbinden, soll der Diensteanbieter die Möglichkeit bekommen, Unternehmen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen geltendes Recht verstoßen, den Anschluss zu sperren.

Des Weiteren wird der jeweilige Anbieter verpflichtet, seine Forderungen bei Einwendungen des Rechnungsempfängers selber durchzusetzen. Zudem soll die ladungsfähige Anschrift des Anbieters zwingend genannt werden. Auch soll bei jedem Netzbetreiber eine kostenfreie Servicenummer eingerichtet und in der Rechnung angegeben werden, unter der der Kunde sich über den Diensteanbieter, der für Inhalt und Tarifierung verantwortlich ist, informieren kann.
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Sonderaktionen im Einzelhandel
Viele Einzelhändler versuchen neben den normalen Sommer- bzw. Winterschlussverkaufsaktionen durch Sonderverkaufsveranstaltungen ihren Umsatz zu steigern bzw. die Läger zu räumen. In einem Urteil vom 11.7.2002 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass preisreduzierte Sonderangebote, die nur einen Tag gültig sind, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Hier hat der Kunde innerhalb der Öffnungszeit keine Möglichkeit andere Angebote ausreichend zu prüfen, so die Richter. (BGH-Urt. v. 11.7.2002 – I ZR 300/01)

In einem anderen Fall wurde am Oberlandesgericht Düsseldorf darüber verhandelt, wie sich der Einzelhandel bevorraten muss, wenn er vorübergehend branchenfremde "Aktionsware" im Angebot hat.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass eine Firma wettbewerbswidrig handelt, wenn die Ware gemäß der Werbung am ersten Geltungstag oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag – mindestens zwei Tage später – nicht zur Verfügung steht. Der Verbraucher erwartet die sofortige Lieferbarkeit des Artikels zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und für eine gewisse Zeit danach (insgesamt drei Tage). Auch ein in der Werbung abgedruckter Zusatz, der besagt, dass die Artikel, die unter der Bezeichnung "Aktion" angeboten werden, nur vorübergehend im Verkauf sind und unter Umständen trotz sorgfältig geplanter Angebotsmengen allzu schnell ausverkauft sein können, befreit den Werbenden nicht von der o. g. Verpflichtung. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2002 – 20 U 130/01)
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Wegfall des Rabattgesetzes – Dauer-Tiefpreisaktion nun erlaubt?
Mit dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabenverordnung hat sich für den Handel eine ganz neue Situation ergeben. Es war jedoch abzusehen, dass sich über kurz oder lang auch die Gerichte mit der sich aus dieser neuen Situation ergebenden Problematik – wie z. B. mit Dauer-Tiefpreisaktionen – zu befassen haben.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hatte in einem Fall zu klären, ob ein 10%iger, zeitlich nicht eingeschränkter Barzahlungsrabatt auf alle Artikel eines Einzelhändlers gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher – so die Richter – sieht hierin keine Ankündigung einer Sonderveranstaltung. Die Rabattgewährung stellt keinen Verstoß gegen das UWG dar. Eine im UWG beschriebene Sonderveranstaltung setzt voraus, dass bei den Verbrauchern der Eindruck hervorgerufen wird, es werden besondere Kaufvorteile gewährt.

Die Beurteilung, ob die Rabattgewährung als branchenüblich einzustufen ist, ließen die Richter offen, denn aufgrund der bis vor kurzem geltenden Vorschriften des Rabattgesetzes konnte sich eine entsprechende Branchenübung notwendigerweise noch nicht entwickeln. Wollte man allein mit der fehlenden Branchenübung das Vorliegen einer Sonderveranstaltung begründen, würde die vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des Rabattgesetzes bezweckte Auswirkung auf den Wettbewerb unterlaufen. (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.2.2002 – 6 W 5/02)
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Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafter einer GmbH können einvernehmlich auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung und der Zusendung der Tagungsordnungspunkte verzichten.

Wenn die Satzung der Gesellschaft keine besondere Regelung enthält, ist eine Gesellschafterversammlung auch dann beschlussfähig, wenn nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist bzw. die ordnungsgemäß geladenen Mitgesellschafter und Beiräte vor dem offiziellen Ende der Versammlung diese verlassen und somit von den eingeräumten Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch machen. (OLG Köln, Beschl. v. 21.12.2001 – 2 Wx 59/01)
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Haftung der GmbH für Handlungen des Geschäftsführers
Grundsätzlich haftet nach dem Gesetz die GmbH gegenüber einem Dritten für Schäden, die der GmbH-Geschäftsführer während seiner Aufgabenerfüllung diesem zugefügt hat und die zum Schadensersatz verpflichten.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nun zu beurteilen, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Eigentum (im Urteilsfall: die Außenwerbung) eines konkurrierenden Unternehmens zerstört, oder ob hier der Geschäftsführer selbst dafür haftbar gemacht werden kann.

Im Urteilsfalle musste die GmbH für ihren alleinigen Geschäftsführer haften. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Handlung im Zusammenhang mit dem Amt als Geschäftsführer steht und außerdem wettbewerbsrechtliche Auswirkungen hat, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Besteht dagegen keinerlei Zusammenhang zwischen der Geschäftsführertätigkeit und der schadensbringenden Handlung, ist eine Haftung der GmbH ausgeschlossen. (OLG Hamburg, Urt. v. 31.1.2002 – 3 U 181/00)
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Anpassen der Staffelmiete aufgrund des Mietpreisniveaus
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete besteht regelmäßig die Möglichkeit, dass der vereinbarte Mietzins im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktüblichen Mietzinses abweicht. Dieses typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte Vertragspartei. Der Mieter bleibt daher auch bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Regelung getroffen.

Allein die Tatsache, dass der Mieter mittlerweile vergleichbare Geschäftsräume zu einem wesentlich günstigeren Mietzins anmieten könnte, rechtfertigt nicht die Annahme einer zur Vertragsanpassung führenden Störung des Gleichwertigkeitsgrundsatzes. Überhaupt genügt der Umstand, dass jemand durch eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich ungünstiger steht, als nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, regelmäßig nicht, um ihm aus Billigkeitsgründen ein auch nur teilweises Abgehen vom Vertrag zu erlauben.

Eine Anpassung eines langfristigen abgeschlossenen Mietvertrags wegen einer nachträglich eingetretenen Äquivalenzstörung kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, z. B. wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei existenzgefährdend wäre. (BGH-Urt. v. 8.5.2002 – XII ZR 8/00)
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Hochwasserschäden – welche Aufwendungen hat der Vermieter bzw. der Mieter zu tragen?
Bei dem Jahrhunderthochwasser in diesem Jahr stellt sich für viele Mieter und Vermieter die Frage, wer für welche Kosten aufzukommen hat. Grundsätzlich gilt, dass Gebäude- und Wohnungsschäden durch eingedrungenes Hochwasser vom Eigentümer bzw. Vermieter zu beseitigen sind. Ebenfalls ist der Vermieter für das Abpumpen des Wassers aus Kellern und Wohnungen und das Trockenlegen der Räume verantwortlich.

In der Mietwohnung selbst hat der Vermieter die Schäden an mit vermieteten Gegenständen (z. B. Einbauküche, Teppichböden usw.) zu übernehmen. Die Schäden an den sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar oder anderem Eigentum des Mieters hat dieser selbst zu beseitigen. Eine Hausratversicherung bzw. Gebäudeversicherung übernimmt diese Schäden i. d. R. nicht, da hier im Normalfall nur Leitungswasserschäden bzw. Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs versichert sind. Die Hoffnung, dass hier eine Versicherung ggf. doch eintritt, besteht nur dann, wenn Elementarschäden mitversichert sind.

Neben den Kosten der Schadensbeseitigung kommen auf den Vermieter u. U. auch Mietminderungsforderungen zu. Denn der Mieter hat das Recht zur Mietminderung, wenn die Wohnung ganz oder teilweise nicht genutzt werden kann.
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Kurz notiert ...
Einrichtung eines "Oder-Kontos" kann Schenkungsteuer auslösen: Stellt der Ehemann ein bisher ihm allein zustehendes Konto auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute um, wird damit hinsichtlich des hälftigen Guthabenbetrags der Tatbestand einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes erfüllt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eheleute intern keine abweichende Ausgleichsregelung treffen.
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer 10.10. 15.10.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag
10.10. 15.10.**
** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt - z. B. mittels beigefügtem Scheck!


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.7.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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