Das Wichtigste aus dem Steuerrecht November 2002
Veröffentlicht:22.08.02Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung nicht abziehbar |
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt nur, wer auf Dauer einen positiven Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaften will. Fehlt dem
Vermieter diese sog. Einfünfteerzielungsabsicht, so sind steuerlich
aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte
anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse
aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften
verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd
aus. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich wird sie auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse steuerlich berücksichtigen. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. In zwei Urteilen vom 9.7.2002 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit der Frage befasst, wie die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden. Von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann auszugehen, wenn er den Entschluss auf Dauer zu vermieten ursprünglich endgültig gefasst, aber nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit aufgrund neuer Umstände geändert und deshalb das Grundstück wieder veräußert hat. Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht können sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt nach Auffassung des BFH auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder veräußert und in dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. Das Gleiche gilt, wie der BFH in einem weiteren Verfahren entschieden hat, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst nutzt. |
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Anforderungen an Mietverträge mit nahen Angehörigen |
Mietverträge unter nahen Angehörigen
werden von der Finanzverwaltung daraufhin untersucht, ob sie durch die
steuerlich relevante Einkünfteerzielung oder den
steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst sind.
Sie sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die
Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem
zwischen Fremden Üblichen entspricht. Für die steuerliche Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden. Sind hinsichtlich der Nebenabgaben keine Vereinbarungen getroffen worden, kann dies allein nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht bereits zur Nichtanerkennung des Vertrages führen; dieser Umstand muss vielmehr im Zusammenhang mit allen weiteren Umständen gewürdigt werden, die für oder gegen die private Veranlassung des Vertragsverhältnisses sprechen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen außerdem die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden. Als wichtiges Indiz für die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen mit nahen Angehörigen hat der BFH nunmehr auch den Vergleich der gleichzeitig mit Fremden abgeschlossenen Mietverträge herangezogen. Weisen demnach ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung hin. |
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Steuerliche Berücksichtigung von Auslandssprachkursen erleichtert |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
Urteil vom 13.6.2002 (VI R 168/00) unter Aufgabe seiner
entgegenstehenden Rechtsprechung entschieden, dass die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen
Sprachkurs nicht mit der Begründung versagt werden kann, er habe in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattgefunden. Bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass ein solcher Auslandssprachkurs eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dem steht die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit durch Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften entgegen. Sprachstudien, die für Fortgeschrittene hier den im Verkaufsaußendienst tätigen Kläger die landesübliche Aussprache und Betonung vermitteln, sind nach Auffassung des BFH zudem in dem Land, in dem die Sprache gesprochen wird, besonders effizient. Anmerkung: Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Sprachkurses ist, dass der Unterricht hinreichend gründliche Sprachkenntnisse vermittelt und grundsätzlich wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst. |
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Kindergeldschädliche Leistungen |
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr,
aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld
dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Der Kindergeldanspruch setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die
eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung
des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind,
einen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Für das Jahr 2002
gilt ein Betrag von 7.188 Euro.
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Probezeit für eine Pensionszusage beim sog. Management-Buy-out |
Die Erteilung einer Pensionszusage an
den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers
beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete
Kapitalgesellschaft, kann die Zusage überdies erst dann erteilt
werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der
Gesellschaft verlässlich abschätzbar ist. Ein noch junges Unternehmen muss sich erst am Markt bewähren. Ein langfristiges finanzielles Engagement zugunsten des GmbH-Geschäftsführers wie eine betriebliche Altersversorgung muss deshalb sorgfältig bedacht sein. Aufgabe eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der Körperschaft, nicht aber unmittelbar im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln. Die Dauer einer Probezeit zur Beurteilung der Fähigkeiten eines GmbH-Geschäftsführers hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fürt (sog. Management-Buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird. |
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Veräußerungen von Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war |
Die Veräußerung eines dem
Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstands unterliegt auch dann
in vollem Umfang der Umsatzsteuer (USt.), wenn der Gegenstand ohne das
Recht zum Vorsteuerabzug erworben worden ist, wie z. B. beim Kauf eines
Fahrzeugs von einer Privatperson. Wird der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, so ist er zwingend dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang zuzurechnen. Hat der Steuerpflichtige einen sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so unterliegt nur dieser Teil der Veräußerung der Umsatzbesteuerung. Bei der Bestimmung des Umfangs der Zuordnung von teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen ist auf die schriftliche Zuordnungsmitteilung des Unternehmers abzustellen. Hat der Unternehmer spätestens mit Abgabe der USt.-Jahreserklärung des Jahres der erstmaligen Verwendung des Gegenstands keine Zuordnungserklärung abgegeben, so geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Unternehmer den Gegenstand insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat. Der Europäische Gerichtshof weist in einem Urteil darauf hin, dass eine Versteuerung vermieden werden kann, wenn der Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen entnommen wird und die spätere Veräußerung im privaten Bereich erfolgt. Die Finanzverwaltung wird solche Entnahmen mit anschließenden (privaten) Veräußerungen aber wie sie das in einer Verfügung vom 20.6.2002 bekannt gab sehr kritisch beobachten und nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Sie will in diesem Zusammenhang prüfen, ob der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs erfüllt ist. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt danach eine indizielle Bedeutung zu. |
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Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax |
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag
nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung "nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, in der er die Steuer
für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
hat. Die Ust.-Voranmeldung muss anders als die Ust.-Jahreserklärung
nicht vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nicht "auf", sondern lediglich "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durch diese Gesetzesformulierung wird die Verwendung privater Vordrucke unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck per Telefax eine Abgabe nach amtlichem Vordruck i. S. des Umsatzsteuergesetzes und wirkt fristwahrend. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), wurde vom BFH nicht beanstandet. |
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Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit |
Für viele Unternehmen bedeutet
die Zahlung eines Weihnachtsgeldes eine zusätzliche finanzielle
Belastung. So gehen einige Betriebe bereits dazu über,
Krankheitszeiten bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes zu berücksichtigen
und die Zahlung entsprechend zu kürzen. Eine solche Kürzung ist dann erlaubt, wenn sie sich im Rahmen der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bewegt. So ist nach dem Gesetz eine Vereinbarung über die Kürzung einer Leistung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütung), für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch für den Fall, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne Bindung an die Zukunft zahlt. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. (BAG-Urt. 10 AZR 709/01) |
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Ausgleichsleistungen für Nachtarbeit |
Nach den Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann, wenn
keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während
der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter
freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Wann ein Nachtzuschlag
angemessen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zu berücksichtigen
ist u. a. die allgemeine Anschauung im Berufsleben. Auf die Höhe
des in einem einschlägigen, auf das Arbeitsverhältnis aber
nicht anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Nachtzuschlags ist nicht
ohne weiteres zurückzugreifen. Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt, zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen. Dieses Wahlrecht ist regelmäßig nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der vom Arbeitnehmer erbrachten Nachtarbeit und seiner Freistellung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt. (BAG-Urt. v. 5.9.2002 9 AZR 202/01) |
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Säumige Zahler Nachweis der Rechnungsstellung |
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen, was in seinen wesentlichen Bestimmungen bereits zum 1.5.2000
in Kraft trat, soll erreicht werden, dass Schuldner ihren
Zahlungsverpflichtungen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen
nachkommen, um erhebliche Säumnisfolgen zu vermeiden. So kommt nach
dem Gesetz der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung in Verzug. Den Nachweis der Zustellung einer
Rechnung hat natürlich der Rechnungsaussteller zu erbringen. Dies
ist bei normalem Postversand der Rechnungen kaum möglich. Daher
empfiehlt es sich bei bestimmten Kunden bzw. Rechnungsbeträgen die
Rechnung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Bei einer solchen Versandform steht nach Erhalt des Rückscheins der Zustellungstermin fest und die 30-Tage-Frist ab Zugang der Rechnung kann exakt errechnet werden. Nach Ablauf der Frist können nunmehr Verzugszinsen berechnet werden. |
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Pauschale Vergütungen bei Auftragsstornierungen |
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beinhaltet, dass im Falle einer Auftragsstornierung unabhängig von den tatsächlichen Kosten eine pauschale Vergütung fällig wird, ist unter Umständen unwirksam. Auf die Zahlung einer Entschädigung im Falle einer Auftragsstornierung kann der Verwender dieser Klausel nur bestehen, wenn er nachweisen kann, dass die Kosten in der verlangten Höhe tatsächlich entstanden sind. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.4.2002 1 U 1763/00) |
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Kopplungsangebote in der Werbung |
Um Kopplungsangebote handelt es sich,
wenn eine oft hochwertige Ware zu einem extrem günstigen Preis nur
im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese
Verkaufsmethode wird von einigen Unternehmen verstärkt als
Marketingstrategie eingesetzt. Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind. Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde. Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 I ZR 173/01) Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 I ZR 71/01) |
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Direktversicherung und die Wahl des Bezugsrechts |
Zur Altersversorgung werden in der
Praxis häufig sog. Direktversicherungen abgeschlossen, die vom
Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert werden.
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Kontostandsanzeige am Geldautomat |
Auf den Kontoauszügen für
ein Bankkonto ist zusätzlich zu dem Buchungsdatum i. d. R. noch ein
weiteres Datum, der sog. Wertstellungstermin, aufgeführt. So stimmt
der am Ende des Auszuges aufgeführte Saldo im Falle von
Wertstellungsterminen nicht mit dem Betrag überein, über den
der Bankkunde soll- bzw. überziehungszinsfrei verfügen kann.
Der Bankkunde hat aber die Möglichkeit, den zur Verfügung
stehenden Betrag anhand des Kontoauszuges zu ermitteln. Bei der
Kontostandsabfrage an einem Geldautomaten besteht diese Chance jedoch
nicht, da hier lediglich der Saldo angezeigt wird und nicht die
Kontobewegungen mit den entsprechenden Wertstellungen. Gerade am
Monatsende, wenn ggf. die Frage offen ist, ob das Gehalt oder die Rente
dem Konto bereits "gutgeschrieben" ist, kommt der
Kontostandsabfrage eine bedeutende Rolle zu. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Problematik in einem Urteil wie folgt Stellung genommen: "Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der Folge, dass Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlasst werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten." (BGH-Urt. v. 27.6.2002 I ZR 86/00) |
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Neue Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ab 6.9.2002 |
Nachdem der Bundesrat der Verordnung
zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
zugestimmt hat, ist diese zum 6.9.2002 in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung dürfen bestimmte Geräte und Maschinen, wie z. B. tragbare Motorkettensägen, Betonmischer, Freischneider, Bohrgeräte usw., an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Zusätzlich dürfen z. B. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler in der Zeit von 7.00 - 9.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Geräte das gemeinschaftliche Umweltzeichen besitzen. Ferner sieht die Verordnung vor, dass die Hersteller eine Vielzahl von im Freien betriebenen Maschinen und Geräten zukünftig mit einer Kennzeichnung versehen müssen, auf der die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission anzugeben ist. |
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Kurz notiert ... |
Zusicherung des Finanzamtes: Zusicherungen
des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen sind dann nichtig
und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz widersprechen. Hierzu
zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in einer solchen Weise
offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige die
Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann. BGB-Gesellschaft kann Bauherrin sein: Im Januar 2001 kam der Bundesgerichtshof zu dem Entschluss, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun für die verwaltungsrechtliche Seite entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft "als solche" am Verwaltungs(gerichts)verfahren teilnehmen und als Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren auftreten kann. (Sächs. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 1 B 113/01) Banken nicht immer zur Risikoaufklärung bei Krediten verpflichtet: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Risiken eines Kredits aufzuklären. Anders ist die Aufklärungspflicht jedoch zu beurteilen, wenn die Bank eine weitergehende Rolle als lediglich die der Kreditgeberin ausübt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank sich an Planung, Durchführung oder Vertrieb eines Vorhabens (z. B. Immobilienfonds) beteiligt und damit einen Wissensvorsprung vor dem Kunden hat. (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.5.2002 6 U 52/02) |
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Kurz notiert ... |
Zusicherung des Finanzamtes: Zusicherungen
des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen sind dann nichtig
und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz widersprechen. Hierzu
zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in einer solchen Weise
offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige die
Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann. BGB-Gesellschaft kann Bauherrin sein: Im Januar 2001 kam der Bundesgerichtshof zu dem Entschluss, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun für die verwaltungsrechtliche Seite entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft "als solche" am Verwaltungs(gerichts)verfahren teilnehmen und als Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren auftreten kann. (Sächs. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 1 B 113/01) Banken nicht immer zur Risikoaufklärung bei Krediten verpflichtet: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Risiken eines Kredits aufzuklären. Anders ist die Aufklärungspflicht jedoch zu beurteilen, wenn die Bank eine weitergehende Rolle als lediglich die der Kreditgeberin ausübt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank sich an Planung, Durchführung oder Vertrieb eines Vorhabens (z. B. Immobilienfonds) beteiligt und damit einen Wissensvorsprung vor dem Kunden hat. (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.5.2002 6 U 52/02) |
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Kurz notiert ... |
Zusicherung des Finanzamtes: Zusicherungen
des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen sind dann nichtig
und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz widersprechen. Hierzu
zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in einer solchen Weise
offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige die
Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann. BGB-Gesellschaft kann Bauherrin sein: Im Januar 2001 kam der Bundesgerichtshof zu dem Entschluss, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun für die verwaltungsrechtliche Seite entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft "als solche" am Verwaltungs(gerichts)verfahren teilnehmen und als Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren auftreten kann. (Sächs. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 1 B 113/01) Banken nicht immer zur Risikoaufklärung bei Krediten verpflichtet: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Risiken eines Kredits aufzuklären. Anders ist die Aufklärungspflicht jedoch zu beurteilen, wenn die Bank eine weitergehende Rolle als lediglich die der Kreditgeberin ausübt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank sich an Planung, Durchführung oder Vertrieb eines Vorhabens (z. B. Immobilienfonds) beteiligt und damit einen Wissensvorsprung vor dem Kunden hat. (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.5.2002 6 U 52/02) |
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Steuertermine / Basiszinssatz /
Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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