Das Wichtigste aus dem Steuerrecht November 2002

Veröffentlicht:22.08.02
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung nicht abziehbar
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf Dauer einen positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaften will. Fehlt dem Vermieter diese sog. Einfünfteerzielungsabsicht, so sind steuerlich aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich wird sie auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse steuerlich berücksichtigen. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.

In zwei Urteilen vom 9.7.2002 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit der Frage befasst, wie die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden.

Von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann auszugehen, wenn er den Entschluss auf Dauer zu vermieten ursprünglich endgültig gefasst, aber nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit – aufgrund neuer Umstände – geändert und deshalb das Grundstück wieder veräußert hat.

Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht können sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt nach Auffassung des BFH auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder veräußert und in dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.

Das Gleiche gilt, wie der BFH in einem weiteren Verfahren entschieden hat, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst nutzt.
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Anforderungen an Mietverträge mit nahen Angehörigen
Mietverträge unter nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung daraufhin untersucht, ob sie durch die – steuerlich relevante – Einkünfteerzielung oder – den steuerrechtlich unbeachtlichen – privaten Bereich veranlasst sind. Sie sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

Für die steuerliche Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden.

Sind hinsichtlich der Nebenabgaben keine Vereinbarungen getroffen worden, kann dies allein nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht bereits zur Nichtanerkennung des Vertrages führen; dieser Umstand muss vielmehr im Zusammenhang mit allen weiteren Umständen gewürdigt werden, die für oder gegen die private Veranlassung des Vertragsverhältnisses sprechen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen außerdem die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden.

Als wichtiges Indiz für die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen mit nahen Angehörigen hat der BFH nunmehr auch den Vergleich der gleichzeitig mit Fremden abgeschlossenen Mietverträge herangezogen. Weisen demnach ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung hin.
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Steuerliche Berücksichtigung von Auslandssprachkursen erleichtert
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.6.2002 (VI R 168/00) – unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung – entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht mit der Begründung versagt werden kann, er habe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattgefunden.

Bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass ein solcher Auslandssprachkurs eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dem steht die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit durch Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften entgegen.

Sprachstudien, die für Fortgeschrittene – hier den im Verkaufsaußendienst tätigen Kläger – die landesübliche Aussprache und Betonung vermitteln, sind nach Auffassung des BFH zudem in dem Land, in dem die Sprache gesprochen wird, besonders effizient.

Anmerkung: Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Sprachkurses ist, dass der Unterricht hinreichend gründliche Sprachkenntnisse vermittelt und grundsätzlich wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst.
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Kindergeldschädliche Leistungen
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Kindergeldanspruch setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Für das Jahr 2002 gilt ein Betrag von 7.188 Euro.

  • Leistungen aus einer Au-pair-Tätigkeit: Auch ein Sprachunterricht während eines Au-pair-Aufenthalts kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht hinreichend gründliche Sprachkenntnisse vermittelt und grundsätzlich wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst.

    Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit sind Bezüge des Kindes. Das gilt sowohl für die Sachleistungen (freie Kost und Unterkunft) als auch für die Geldleistungen (Taschengeld), soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Soweit es sich um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung handelt, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, die zwar unmittelbar nur für Einnahmen von Arbeitnehmern gilt, die aber auch für die im Rahmen anderer Ausbildungsverhältnisse gewährten Sachleistungen eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellt, soweit sie nicht offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt.

    Bei der Ermittlung der Bezüge bleiben solche Bezüge außer Ansatz, die "für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind". Das gilt auch für nicht zweckgebundene Bezüge, wenn sie tatsächlich für Ausbildungszwecke verwendet werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind keine Aufwendungen für solche besonderen Ausbildungszwecke.

  • Vermögenswirksame Leistungen / Sonderzuwendungen: Der Jahresgrenzbetrag ist für alle Monate um 1/12 zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die vermögenswirksamen Leistungen gehören nach Auffassung des BFH zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes mitzurechnen.

    Die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis gezahlten Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen Berufsausbildung stattgefunden hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Sonderzuwendung im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossen ist.

    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nicht im Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen zueinander, sondern zeitanteilig aufzuteilen.
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Probezeit für eine Pensionszusage beim sog. Management-Buy-out
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, kann die Zusage überdies erst dann erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abschätzbar ist.

Ein noch junges Unternehmen muss sich erst am Markt bewähren. Ein langfristiges finanzielles Engagement zugunsten des GmbH-Geschäftsführers wie eine betriebliche Altersversorgung muss deshalb sorgfältig bedacht sein. Aufgabe eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der Körperschaft, nicht aber unmittelbar im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln.

Die Dauer einer Probezeit zur Beurteilung der Fähigkeiten eines GmbH-Geschäftsführers hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fürt (sog. Management-Buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird.
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Veräußerungen von Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war
Die Veräußerung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstands unterliegt auch dann in vollem Umfang der Umsatzsteuer (USt.), wenn der Gegenstand ohne das Recht zum Vorsteuerabzug erworben worden ist, wie z. B. beim Kauf eines Fahrzeugs von einer Privatperson.

Wird der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, so ist er zwingend dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang zuzurechnen. Hat der Steuerpflichtige einen sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so unterliegt nur dieser Teil der Veräußerung der Umsatzbesteuerung.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Zuordnung von teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen ist auf die schriftliche Zuordnungsmitteilung des Unternehmers abzustellen. Hat der Unternehmer spätestens mit Abgabe der USt.-Jahreserklärung des Jahres der erstmaligen Verwendung des Gegenstands keine Zuordnungserklärung abgegeben, so geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Unternehmer den Gegenstand insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat.

Der Europäische Gerichtshof weist in einem Urteil darauf hin, dass eine Versteuerung vermieden werden kann, wenn der Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen entnommen wird und die spätere Veräußerung im privaten Bereich erfolgt.

Die Finanzverwaltung wird solche Entnahmen mit anschließenden (privaten) Veräußerungen aber – wie sie das in einer Verfügung vom 20.6.2002 bekannt gab – sehr kritisch beobachten und nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Sie will in diesem Zusammenhang prüfen, ob der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs erfüllt ist. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt danach eine indizielle Bedeutung zu.
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Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Ust.-Voranmeldung muss – anders als die Ust.-Jahreserklärung – nicht vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nicht "auf", sondern lediglich "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durch diese Gesetzesformulierung wird die Verwendung privater Vordrucke unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck per Telefax eine Abgabe nach amtlichem Vordruck i. S. des Umsatzsteuergesetzes und wirkt fristwahrend.

Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), wurde vom BFH nicht beanstandet.
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Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit
Für viele Unternehmen bedeutet die Zahlung eines Weihnachtsgeldes eine zusätzliche finanzielle Belastung. So gehen einige Betriebe bereits dazu über, Krankheitszeiten bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes zu berücksichtigen und die Zahlung entsprechend zu kürzen.

Eine solche Kürzung ist dann erlaubt, wenn sie sich im Rahmen der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bewegt. So ist nach dem Gesetz eine Vereinbarung über die Kürzung einer Leistung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütung), für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch für den Fall, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne Bindung an die Zukunft zahlt. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. (BAG-Urt. – 10 AZR 709/01)
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Ausgleichsleistungen für Nachtarbeit
Nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Wann ein Nachtzuschlag angemessen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zu berücksichtigen ist u. a. die allgemeine Anschauung im Berufsleben. Auf die Höhe des in einem einschlägigen, auf das Arbeitsverhältnis aber nicht anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Nachtzuschlags ist nicht ohne weiteres zurückzugreifen.

Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt, zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen. Dieses Wahlrecht ist regelmäßig nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der vom Arbeitnehmer erbrachten Nachtarbeit und seiner Freistellung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt. (BAG-Urt. v. 5.9.2002 – 9 AZR 202/01)
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Säumige Zahler – Nachweis der Rechnungsstellung
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, was in seinen wesentlichen Bestimmungen bereits zum 1.5.2000 in Kraft trat, soll erreicht werden, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen nachkommen, um erhebliche Säumnisfolgen zu vermeiden. So kommt nach dem Gesetz der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Den Nachweis der Zustellung einer Rechnung hat natürlich der Rechnungsaussteller zu erbringen. Dies ist bei normalem Postversand der Rechnungen kaum möglich. Daher empfiehlt es sich bei bestimmten Kunden bzw. Rechnungsbeträgen die Rechnung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.

Bei einer solchen Versandform steht nach Erhalt des Rückscheins der Zustellungstermin fest und die 30-Tage-Frist ab Zugang der Rechnung kann exakt errechnet werden. Nach Ablauf der Frist können nunmehr Verzugszinsen berechnet werden.
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Pauschale Vergütungen bei Auftragsstornierungen
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beinhaltet, dass im Falle einer Auftragsstornierung – unabhängig von den tatsächlichen Kosten – eine pauschale Vergütung fällig wird, ist unter Umständen unwirksam. Auf die Zahlung einer Entschädigung im Falle einer Auftragsstornierung kann der Verwender dieser Klausel nur bestehen, wenn er nachweisen kann, dass die Kosten in der verlangten Höhe tatsächlich entstanden sind. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.4.2002 – 1 U 1763/00)
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Kopplungsangebote in der Werbung
Um Kopplungsangebote handelt es sich, wenn eine oft hochwertige Ware zu einem extrem günstigen Preis nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese Verkaufsmethode wird von einigen Unternehmen verstärkt als Marketingstrategie eingesetzt.

Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind.

Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird.

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde.

Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 173/01)

Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01)
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Direktversicherung und die Wahl des Bezugsrechts
Zur Altersversorgung werden in der Praxis häufig sog. Direktversicherungen abgeschlossen, die vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert werden.

  • Finanzierung durch den Arbeitnehmer: Seit 1.1.2002 hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber dem Arbeitgeber. So kann er die Direktversicherung aus dem laufenden Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) finanzieren. Der Arbeitgeber kann die Beiträge bis zu 1.752 Euro pro Jahr pauschal mit 20 % versteuern. Wird keine Lohnsteuerpauschalierung vorgenommen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet die reguläre Lohnsteuer zu übernehmen. Für die Berechnung wird der gesamte Bruttolohn (Monatslohn plus Einmalzahlung) herangezogen.

    Trägt der Arbeitnehmer die Beiträge zur Direktversicherung, sollte bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wird, denn die Direktversicherung gehört zur Konkursmasse, wenn für den Arbeitnehmer kein "unwiderrufliches" Bezugsrecht eingeräumt wurde. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Mitteln sie finanziert worden ist. (BAG-Urt. – 3 AZR 136/98)

    So kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg die Beiträge aus eigener Tasche (z. B. durch Gehaltsumwandlung) gezahlt hat, die Versicherung im Konkursfall des Arbeitgebers jedoch in die Konkursmasse fällt.

    Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil diese Rechtslage für einen GmbH-Geschäftsführer bestätigt und Folgendes entschieden: "Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind." (BGH-Urt. – IX ZR 264/01)

  • Finanzierung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer die Direktversicherung auch voll finanzieren, indem er die gesamten Beiträge zur Versicherung von höchstens 1.752 Euro/Jahr und die pauschale Lohnsteuer übernimmt. Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall nicht vor Erreichen des 60. Lebensjahres fällig wird, die Abtretung oder Beleihung eines dem Arbeitnehmer eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts im Versicherungsvertrag sowie eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
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Kontostandsanzeige am Geldautomat
Auf den Kontoauszügen für ein Bankkonto ist zusätzlich zu dem Buchungsdatum i. d. R. noch ein weiteres Datum, der sog. Wertstellungstermin, aufgeführt. So stimmt der am Ende des Auszuges aufgeführte Saldo im Falle von Wertstellungsterminen nicht mit dem Betrag überein, über den der Bankkunde soll- bzw. überziehungszinsfrei verfügen kann. Der Bankkunde hat aber die Möglichkeit, den zur Verfügung stehenden Betrag anhand des Kontoauszuges zu ermitteln. Bei der Kontostandsabfrage an einem Geldautomaten besteht diese Chance jedoch nicht, da hier lediglich der Saldo angezeigt wird und nicht die Kontobewegungen mit den entsprechenden Wertstellungen. Gerade am Monatsende, wenn ggf. die Frage offen ist, ob das Gehalt oder die Rente dem Konto bereits "gutgeschrieben" ist, kommt der Kontostandsabfrage eine bedeutende Rolle zu.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Problematik in einem Urteil wie folgt Stellung genommen: "Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der Folge, dass Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlasst werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten." (BGH-Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 86/00)
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Neue Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ab 6.9.2002
Nachdem der Bundesrat der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zugestimmt hat, ist diese zum 6.9.2002 in Kraft getreten.

Nach dieser Verordnung dürfen bestimmte Geräte und Maschinen, wie z. B. tragbare Motorkettensägen, Betonmischer, Freischneider, Bohrgeräte usw., an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.

Zusätzlich dürfen z. B. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler in der Zeit von 7.00 - 9.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Geräte das gemeinschaftliche Umweltzeichen besitzen.

Ferner sieht die Verordnung vor, dass die Hersteller eine Vielzahl von im Freien betriebenen Maschinen und Geräten zukünftig mit einer Kennzeichnung versehen müssen, auf der die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission anzugeben ist.
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Kurz notiert ...
Zusicherung des Finanzamtes: Zusicherungen des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen sind dann nichtig und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz widersprechen. Hierzu zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann.

BGB-Gesellschaft kann Bauherrin sein: Im Januar 2001 kam der Bundesgerichtshof zu dem Entschluss, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun für die verwaltungsrechtliche Seite entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft "als solche" am Verwaltungs(gerichts)verfahren teilnehmen und als Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren auftreten kann. (Sächs. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 – 1 B 113/01)

Banken nicht immer zur Risikoaufklärung bei Krediten verpflichtet: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Risiken eines Kredits aufzuklären. Anders ist die Aufklärungspflicht jedoch zu beurteilen, wenn die Bank eine weitergehende Rolle als lediglich die der Kreditgeberin ausübt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank sich an Planung, Durchführung oder Vertrieb eines Vorhabens (z. B. Immobilienfonds) beteiligt und damit einen Wissensvorsprung vor dem Kunden hat. (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.5.2002 – 6 U 52/02)
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Kurz notiert ...
Zusicherung des Finanzamtes: Zusicherungen des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen sind dann nichtig und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz widersprechen. Hierzu zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann.

BGB-Gesellschaft kann Bauherrin sein: Im Januar 2001 kam der Bundesgerichtshof zu dem Entschluss, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun für die verwaltungsrechtliche Seite entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft "als solche" am Verwaltungs(gerichts)verfahren teilnehmen und als Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren auftreten kann. (Sächs. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 – 1 B 113/01)

Banken nicht immer zur Risikoaufklärung bei Krediten verpflichtet: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Risiken eines Kredits aufzuklären. Anders ist die Aufklärungspflicht jedoch zu beurteilen, wenn die Bank eine weitergehende Rolle als lediglich die der Kreditgeberin ausübt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank sich an Planung, Durchführung oder Vertrieb eines Vorhabens (z. B. Immobilienfonds) beteiligt und damit einen Wissensvorsprung vor dem Kunden hat. (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.5.2002 – 6 U 52/02)
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Kurz notiert ...
Zusicherung des Finanzamtes: Zusicherungen des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen sind dann nichtig und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz widersprechen. Hierzu zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann.

BGB-Gesellschaft kann Bauherrin sein: Im Januar 2001 kam der Bundesgerichtshof zu dem Entschluss, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun für die verwaltungsrechtliche Seite entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft "als solche" am Verwaltungs(gerichts)verfahren teilnehmen und als Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren auftreten kann. (Sächs. OVG, Beschl. v. 6.7.2001 – 1 B 113/01)

Banken nicht immer zur Risikoaufklärung bei Krediten verpflichtet: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Risiken eines Kredits aufzuklären. Anders ist die Aufklärungspflicht jedoch zu beurteilen, wenn die Bank eine weitergehende Rolle als lediglich die der Kreditgeberin ausübt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank sich an Planung, Durchführung oder Vertrieb eines Vorhabens (z. B. Immobilienfonds) beteiligt und damit einen Wissensvorsprung vor dem Kunden hat. (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.5.2002 – 6 U 52/02)
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer 11.11. 18.11.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag
11.11. 18.11.**
Gewerbesteuer 15.11. 20.11.*
Grundsteuer 15.11. 20.11.*
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt - z. B. mittels beigefügtem Scheck!

Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.7.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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