Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Dezember 2002

Veröffentlicht:22.11.02
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Steuerliche Initiativen der Bundesregierung
In ihrem Koalitionsvertrag vereinbarten SPD und Grüne, die entstandenen Haushaltslöcher durch verschiedene Maßnahmen und eine erhöhte Neuverschuldung zu stopfen. Dafür sind insbesondere bei den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen drastische Einsparmaßnahmen geplant, die hier auszugsweise und stichpunktartig aufgezeigt werden sollen.

  • Eigenheimzulage: Die ersten Planungen sahen vor, dass die Grundförderung für Neubauten in Höhe von 2.556 Euro sowie für Altbauten in Höhe von 1.278 Euro pro Jahr vollständig entfallen. Dafür sollte die Eigenheimzulage ab 1.1.2003 auf Personen oder Familien mit Kindern begrenzt werden. Die Kinderzulage war für Alt- und Neubauten auf eine einheitliche Förderung pro Kind im Jahr festgelegt.

    Die neuen Überlegungen sehen weiterhin neben der Kinderzulage einen Sockelbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für Familien mit Kindern vor. Kinderlose Eigenheimbauer gehen demnach leer aus. Man will jedoch sicherstellen, dass Paare auch rückwirkend einen Anspruch auf die Zulage erhalten, wenn sie erst nach dem Kauf oder dem Bau eines Eigenheims Kinder bekommen. Die Kinderzulage soll pro Kind 800 Euro jährlich betragen. Die Förderung ist wie gehabt auf acht Jahre ausgelegt.

    Die Einkommensgrenzen, bis zu der es eine Eigenheimzulage gibt, soll über zwei Jahre gerechnet bei 140.000 Euro für Verheiratete und bei 70.000 Euro für allein Erziehende liegen. Für Kinder kommen noch einmal 20.000 Euro hinzu.

    Anmerkung:
    Bei Notarverträgen oder Bauanträgen vor dem 1.1.2003 soll das alte Recht gelten. Wer also noch in den Genuss der alten Eigenheimförderung kommen möchte, muss bis zu diesem Datum einen Bauantrag eingereicht oder das Objekt aufgrund eines rechtswirksam abgeschlossenen (Notar-) Vertrages erworben haben.

    Wichtig:
    Es empfiehlt sich rechtzeitig einen Notartermin zu vereinbaren, denn beim Kauf einer Immobilie von einem Unternehmer muss der Notar dem Käufer den Kaufvertrag zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zusenden.

  • Wertpapiere und Grundstücke: Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren bleiben nach alter Rechtslage steuerfrei, solange die Papiere nicht innerhalb eines Jahres verkauft werden. Bei Grundstücken beträgt diese Frist 10 Jahre.

    Nach den neuen Plänen der Bundesregierung entfallen diese Fristen, sodass Gewinne aus Wertpapiergeschäften und aus dem Verkauf von nicht selbst genutzten Grundstücken steuerpflichtig werden. Hierfür ist aber nach derzeitigem Informationsstand eine moderate Pauschalsteuer von 15 % vorgesehen, sodass nicht der reguläre Steuersatz zum Tragen käme. Außerdem soll auf Aktiengewinne das sog. Halbeinkünfteverfahren angewendet werden. Demnach ist nur die Hälfte des Gewinns zu versteuern.

    Vor dem 21.2.2003 erworbene Wertpapiere und Immobilien sollen mit 1,5 % des Verkaufspreises besteuert werden. Verluste aus solchen Veräußerungen dürfen mit den Gewinnen verrechnet werden.

    Die Besteuerung bei den Zinsen will die Bundesregierung durch verbesserte Kontrollmitteilungen der Banken sicherstellen.

  • Verlustverrechnung: Die neue Planung sieht eine Einschränkung der Verlustverrechnung für Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften vor. Noch können Verluste aus der Vergangenheit unbegrenzt und unbefristet mit Gewinnen zukünftiger Jahre verrechnet werden.

    In Zukunft soll es eine Begrenzung des Verlustabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer bzw. auf die Hälfte des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei der Gewerbesteuer geben.

    Der Ausschluss des Übergangs von Verlusten im Erbfall auf die Erben wird durch Neuregelung sichergestellt.

  • Abschreibung (AfA): Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens darf aus Vereinfachungsgründen für die in der ersten Hälfte des Jahres angeschafften Güter der volle AfA-Betrag und bei Anschaffung in der zweiten Hälfte des Jahres der halbe AfA-Betrag angesetzt werden. Künftig wird man die AfA-Beträge zeitanteilig ermittelt müssen.

  • Aufwendungen für Geschenke: Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 40 Euro als Betriebsausgaben angesetzt werden. Künftig sollen Geschenke generell nicht mehr steuerlich absetzbar sein.

  • Ein-Prozent-Regelung: Die Pauschale für die private Nutzung von Firmen-Pkw will die Bundesregierung von bisher 1 % auf 1,5 % monatlich anheben.

  • Gebäude-Abschreibung: Die Abschreibung auf betrieblich genutzte Gebäude wird nach derzeitigen Plänen von 3 % auf 2 % zurückgeführt.

    Seit 1996 können Wohngebäude degressiv in den ersten acht Jahren mit 5 %, vom neunten bis zum 14. Jahr mit 2,5 % und danach bis zum 50. Jahr mit 1,25 % abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung für Gebäude, die Wohnzwecken dienen entfällt nach einer Übergangsfrist komplett. Gebäude, die bis Ende 2006 gebaut werden, sollen noch in den jeweils ersten acht Jahren mit 3 % abgeschrieben werden können.

    Anmerkung: Wer sich den alten Rechtsstand noch sichern möchte für den gilt: Bauantrag bis 31.12.2002 stellen oder Gebäude bis zu diesem Datum über notariellen Vertrag kaufen.

  • Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Bislang wurden Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes als – steuerlich nicht sofort abziehbare – Anschaffungs- oder Herstellungskosten behandelt, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes angefallen sind und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen seine Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt geändert. Die bisherige (alte) Praxis soll jetzt gesetzlich festgeschrieben werden.

  • Vermietung und Verpachtung: Nach geltendem Recht muss die Miete für den vollen Werbungskostenabzug mindestens 50 % der ortsüblichen Miete betragen. In Zukunft soll dieser Betrag auf 75 % angehoben werden. Von dieser Neuregelung werden insbesondere Mietverträge mit nahen Angehörigen betroffen sein.

  • Jubiläumsrückstellungen: Bislang dürfen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gewinnmindernde Rückstellungen für Dienstjubiläen bilden. Künftig sind diese Rückstellungen steuerlich nicht mehr zugelassen. Gebildete Rückstellungen für Dienstjubiläen sind innerhalb von drei Jahren aufzulösen.

  • Mehrwertsteuer: Für zahlreiche Produkte, für die bisher der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt, kommt der volle Steuersatz von 16 % zum Tragen. Betroffen sein sollen Leistungen von Zahntechnikern und Teilleistungen von Zahnärzten sowie Blumen, Zierpflanzen und auch Kunst- und Sammlergegenstände.

    Viele landwirtschaftliche Produkte unterfallen in Zukunft der Regelbesteuerung. Dazu gehören z. B. der Handel mit Tieren, Abfälle der Lebensmittelindustrie, Saatgut oder Stroh. Die Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte wird abgeschafft. Die Mehrwertsteuerbefreiung für EU-Flüge soll entfallen.

  • Ökosteuer: Die nächste Stufe der Ökosteuer tritt zum 1.1.2003 wie geplant in Kraft. Die steuerliche Begünstigung des produzierenden Gewerbes soll marktgerecht verringert werden.

  • Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung, die auch für die Berechnung der Arbeitslosenversicherung gilt, steigt nach derzeitigen Plänen in den alten Bundesländern von 4.500 Euro auf 5.100 Euro und in den neuen Ländern von 3.750 Euro auf 4.250 Euro. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung soll auf 19,5 % (vorher 19,1 %) angehoben werden.

    Für Berufsanfänger wird der Wechsel zu einer privaten Krankenkasse erschwert. Sie können erst ab einem Bruttoverdienst von voraussichtlich 5.100 Euro wechseln.
    Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenkasse wird nach derzeitigen Planungen von 3.375 Euro auf 3.825 angehoben.

Inwieweit die Bundesregierung einzelne der o. g. Punkte tatsächlich auch gesetzesmäßig verwirklicht, steht zur Zeit noch nicht fest.
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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2002/2003
  • Abschreibung beweglicher Güter: Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können noch in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.

    Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die den Betrag übersteigen, ist es – nach derzeitiger Gesetzeslage – aus Vereinfachungsgründen möglich, für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter den für das ganze Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag bzw. für die in der zweiten Jahreshälfte angeschafften Wirtschaftsgüter den für das halbe Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden Abschreibungsbetrag steuerlich geltend zu machen. Wird z. B. ein Pkw mit einem Preis von 36.000 Euro im Dezember 2002 angeschafft, kann im Jahre 2002 – bei einer linearen Abschreibung von sechs Jahren – ein Betrag von 3.000 Euro Steuer mindernd angesetzt werden. Diese Regelung soll ab 2003 entfallen. Danach dürften dann nur noch 500 Euro angesetzt werden.

  • Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes oder des der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung vorgenommen werden. Bei land- und fürstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.

    Anmerkung: Seit dem 1.1.2001 ist eine Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor eine Ansparrücklage (siehe nachfolgend) gebildet wurde. Bis einschließlich des Jahres 2000 können Sonderabschreibungen noch ohne Ansparrücklage steuerlich geltend gemacht werden.

  • Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie oben) können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2002 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2003 oder 2004 beschaffen will.

    Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt, oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen PKW). Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen.

    Ausnahme: Existenzgründer können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition.

  • Neujahrsfalle Eigenheimzulage: Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2002 angeschafft oder fürtiggestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2002 erfolgen.

  • Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für übliche Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, sollte genau auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei. Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Seit dem 1.1.2002 lässt die Finanzverwaltung auch eine Übernachtung zu. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es demnach nicht mehr an.

  • Geschenke: Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen (voraussichtlich für das Jahr 2002 zum letzten Mal) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 40 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 40 Euro übersteigen, so entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
    Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!

  • Aufmerksamkeiten: Die Grenze für steuerfreie Aufmerksamkeiten, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, z. B. bei Geburtstagen, durch den Arbeitgeber zugewendet werden, wurde ab dem Jahre 2002 auf 40 Euro angehoben (vorher 60 DM).

  • Trinkgelder: Nach der alten Rechtslage gehörten Trinkgelder, die Arbeitnehmer freiwillig von dritter Seite erhielten, bei Übersteigen des Freibetrags von 1.224 Euro im Kalenderjahr zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Durch eine Gesetzesänderung bleiben nunmehr solche Trinkgelder rückwirkend ab Januar 2002 in vollem Umfang steuerfrei. Die betroffenen Berufsgruppen wie Kellner, Handwerker, Taxifahrer bzw. Friseure müssen demnach diese Einnahmen nicht mehr versteuern.

  • Inventur zum Geschäftsjahresschluss 2002: Die Grundlage zur Erstellung der Bilanz ist die körperliche Erfassung (Inventur) und Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände in ein Inventar. Die Inventur muss zeitnah, d. h. innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Bei der körperlichen Bestandsaufnahme sind alle Vermögensgegenstände wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fürtige Erzeugnisse sowie Waren zu erfassen. Auch Waren, die in fremden Lagern gehalten werden (z. B. bei einer Spedition), oder Kommissionswaren müssen aufgezeichnet werden.

    Wird eine permanente Inventur durchgeführt, kann eine körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag unterbleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bestand aus Lagerbüchern festgestellt werden kann und mindestens einmal im Verlauf des Wirtschaftsjahres der Buchbestand anhand einer körperlichen Bestandsaufnahme überprüft wird. Bewegliches Anlagevermögen braucht körperlich nicht erfasst zu werden, wenn ein besonderes Anlageverzeichnis geführt wird, in welchem jeder Zu- und Abgang laufend eingetragen ist. Die durch die Inventur erfassten Vermögensgegenstände müssen nach Art, Menge und unter Angabe ihres Wertes in ein Inventar verzeichnet werden.

    Forderungen und Schulden sind der Buchführung zu entnehmen und in einer namentlichen Aufstellung unter Kenntlichmachung von zweifelhaften Forderungen zu erfassen. Die Inventur-Unterlagen sind von der aufnehmenden Person zu unterschreiben und zehn Jahre aufzubewahren.

  • Aufbewahrungsfristen beachten! Durch das Steueränderungsgesetz 1998 wurden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von sechs auf zehn Jahre verlängert. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2002 vernichtet werden:

    - Aufbewahrungsfrist 10 Jahre: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1993, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1993 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.*
    - Aufbewahrungsfrist 6 Jahre: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.1997 entstanden sind.*

    *Dies gilt nicht, soweit vorläufige Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

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Programm "Kapital für Arbeit" zum 1. November 2002 gestartet
Das neue Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) "Kapital für Arbeit" soll zur Verringerung der Arbeitslosigkeit beitragen und zielt zudem darauf ab, Finanzierungshemmnisse von Unternehmen zu beseitigen und ihre Finanzierungsstrukturen zu stärken.

Es steht allen Unternehmen offen, die Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit Bedrohte oder geringfügig Beschäftigte dauerhaft in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einstellen. Unter "dauerhaft" ist eine Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr zu verstehen. Das Förderprogramm sieht vor, dass Unternehmen je Neueinstellung eine Option auf ein Finanzierungspaket in Höhe von max. 100.000 Euro erhalten, und setzt sich aus zwei Finanzierungskomponenten zusammen.

Das hierfür zur Verfügung stehende Kreditvolumen kann bei der Hausbank beantragt werden. Neben den o. g. Kriterien gilt als einzige Voraussetzung für den Erhalt des Finanzierungspakets die Kreditwürdigkeit und positive Zukunftsaussicht des Unternehmens.

  • Komponenten des Finanzierungspakets: Der erste Teil (Fremdkapitaltranche) beinhaltet einen KfW-Förderkredit in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Das Kreditrisiko hat die Hausbank zu tragen, die mit dem Unternehmen entsprechende bankübliche Sicherheiten vereinbart. Diese Komponente des Finanzierungspakets hat eine Laufzeit von 10 Jahren und maximal zwei tilgungsfreie Anlaufjahre.

    Der zweite Teil (Nachrangtranche) besteht aus einem weiteren KfW-Darlehen von bis zu 50.000 Euro. Hier muss das Unternehmen keine Sicherheiten stellen. Die Hausbank wird gegenüber der KfW von der Haftung in voller Höhe freigestellt. Das ist wesentlich, weil sich auf diese Weise der Spielraum des Unternehmens, weitere Kredite aufzunehmen, erhöht. Die Laufzeit dieser Komponente beträgt ebenfalls 10 Jahre. Die Mittel sind zum Ende der Laufzeit in vier gleich hohen, halbjährlichen Raten zu tilgen.

  • Bonitätseinschätzung: Hinsichtlich der Fremdkapitaltranche obliegt die Bonuseinschätzung der Hausbank. Bei der Nachrangtranche wird die Bonität des Unternehmens von dessen Hausbank auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zukunftsaussichten eingeschätzt und in eine von vier KfW-Bonitätsklassen – sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend – eingeordnet. Hier behält sich die KfW vor, die Beurteilung der Hausbank mittels eigener Ratinginstrumente zu überprüfen und ggf. anzupassen. Grundsätzlich gilt jedoch: je besser die Bonität des Unternehmens, je günstiger der zu zahlende Zinssatz.

  • Konditionen des Finanzierungspakets: Die Bandbreite des Zinssatzes in der Fremdkapitaltranche liegt zurzeit je nach Bonität des Unternehmens zwischen 5,16 % und 5,68 % effektiv. In der Nachrangtranche liegen die Zinssätze je nach Bonitätsklasse zwischen 5,84 % und 8,92 % effektiv.

Inwieweit sich das Programm "Kapital für Arbeit" wie gewünscht auf dem Arbeitsmarkt auswirken wird, bleibt abzuwarten.

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Säumige Zahler – 30-Tage-Frist bei Verbrauchern
In der November-Ausgabe berichteten wir darüber, dass der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug gerät, und der Rechnungsaussteller den Nachweis der Rechnungszustellung zu erbringen hat. Ergänzend dazu sei darauf hingewiesen, dass Verbraucher erst dann 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug geraten, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthält.
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Haftungsdurchgriff auf die GmbH-Gesellschafter bei existenzvernichtendem Kapitalentzug
Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach dem GmbHG ausgeglichen werden kann.

Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können. (BGH-Urt. – II ZR 300/00)
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Schadensersatz bei Verletzung der vereinbarten Anlagestrategie
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Vermögensverwalter verpflichtet, das ihm überlassene Vermögen entsprechend der vertraglichen Bedingungen zu verwalten. Bei Missachtung der vereinbarten Anlagestrategien ist er gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anleger in Kenntnis der Missachtung seine Zufriedenheit über den bisherigen Verlauf der Vermögensanlage ausdrückt.

Unabhängig davon, ob nun die Anlagestrategie eingehalten wird oder nicht, kann dem Anleger trotzdem ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn dem Vermögensverwalter sog. "Churning" nachgewiesen werden kann. Unter dem Begriff "Churning" wird ein durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigter häufiger Umschlag des Anlagekontos verstanden, durch den sich der Vermögensverwalter zu Lasten des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen will. (BGH-Urt. v 2.5.2002 – III ZR 100/01)
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Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr
  • Stoppschild: Die Vollkaskoversicherung wird nicht automatisch leistungsfrei, wenn der Fahrer ein Stoppschild "überfährt" und es dadurch zu einem Unfall kommt. Zum einen ist dieser Verkehrsverstoß nicht immer grob fahrlässig, denn es kommt u. a. auch auf das entsprechende Fahrverhalten an, und zum anderen muss sich der Halter des Fahrzeugs das Verhalten des Fahrers nur unter engen Voraussetzungen zurechnen lassen. Ferner ist entscheidend, wer die wesentlichen Unterhaltskosten des Fahrzeugs trägt und ob der Fahrer den Wagen nur mit Erlaubnis des Halters benutzen darf. (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.5.2002 – 1 U 47/02)

  • Brennende Zigarette: In einem anderen Fall ging es darum, ob ein Fahrer grob fahrlässig handelt, wenn er sich während der Fahrt nach einer brennenden Zigarette bückt und dadurch einen Unfall verursacht. Die Richter sahen in diesem Verhalten grobe Fahrlässigkeit und entschieden, dass die Versicherung nicht für den bei dem Unfall entstandenen Schaden aufkommen muss. (LG Lüneburg, Urt. v. 8.5.2002 – 8 O 57/02)
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Krankheit "mit Ansage" als Kündigungsgrund

In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass einem Arbeitsfreistellungswunsch von Seiten des Arbeitnehmers nicht entsprochen werden kann. Aus Unzufriedenheit über diese Absage lassen sich Arbeitnehmer gelegentlich dazu hinreißen, ihrem Arbeitgeber gegenüber zu drohen, dass dann eben für den gewünschten Urlaubstag eine Krankmeldung eingereicht wird.

In einem Fall aus der Praxis sprach der Chef aufgrund der Krankmeldungsandrohung dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aus und stellte die fristlose Kündigung in Aussicht, wenn er tatsächlich für den entsprechenden Tag eine Krankmeldung einreichen sollte.

Der Arbeitnehmer seinerseits suchte seinen Arzt auf und legte eine auf seinem subjektiven Krankheitsempfinden beruhende Krankmeldung vor. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig ist, weil seine Krankmeldung nicht mehr als echt abgenommen werden kann, da der Arbeitnehmer neben der subjektiven Krankheitssymptome keine weiteren objektiven Anhaltspunkte benennen konnte, die eine echte Arbeitsunfähigkeit annehmen lassen. (LAG Köln – 7 Sa 462/01)

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Umfang und Grenzen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Viele Firmen statten mittlerweile aus betrieblichen Gründen immer häufiger Arbeitsplätze mit einem Internetanschluss aus. Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmer geneigt sind, das Internet auch für private Zwecke zu nutzen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die private Nutzung des am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetzugangs und E-Mail-Kommunikationssystems haben und der Arbeitgeber eine entsprechende Nutzung generell untersagen kann. Aber in den meisten Fällen dulden Arbeitgeber das private "Surfen" im Internet, solange es im Rahmen bleibt, d. h. nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung auslöst.

Eine verhaltensbedingte Kündigung, die sich auf die Privatnutzung derartiger Anlagen stützt, kommt erst in Betracht, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig abgemahnt oder zumindest ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang in größerem Umfang im Internet zu surfen.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. kann gegenüber dem Arbeitnehmer auch ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn dieser ausschweifend systematisch das Internet ohne Genehmigung des Arbeitgebers privat nutzt. (ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 2.1.2002 – 2 Ca 5340/01; rkr.)

Anmerkung: Es sei darauf hingewiesen, dass bei einer Duldung die Gefahr einer betrieblichen Übung entsteht, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dann einen vertraglichen Anspruch auf die private Nutzung des Internets erlangt. Es ist daher ratsam hier eine klare betriebliche Regelung zu schaffen.

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Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsende

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Erkrankung bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der ihn zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn die Kündigung zum nächsten Tag – wie es z. B. bei einer Probezeit möglich sein kann – ausgesprochen wird und der Arbeitnehmer an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt.

Zunächst stellten die Richter fest, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erkrankt. Im Falle eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung demnach nicht mehr in Betracht.

Beispiel: Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtlich korrekt zum 30.9. und wird der Arbeitnehmer ab dem 1.10. arbeitsunfähig, besteht keine Entgeltfortzahlungsverpflichtung, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.

Erkrankt der Arbeitnehmer allerdings bereits am 30.9., so hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch erworben. Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch würde sogar noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. Steht also bereits fest, dass ein Arbeitnehmer – z. B. wegen einer Operation – für längere Zeit arbeitsunfähig sein wird, und kündigt der Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis, so wird es schwer zu beweisen sein, dass die Kündigung nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. (BAG-Urt.v . 17.4.2002 – 5 AZR 2/01)

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist, ohne dass es einer Kündigung darf (z. B. bei einem befristeten Arbeitsvertrag), so endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

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Kurz notiert ...
Absicherung einer Vorauszahlung beim Immobilienkauf: Viele Immobilien werden in der heutigen Zeit durch Bauträgerverträge erworben, die u. U. eine Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises vorsehen. Das aus der Vorauszahlung resultierende Risiko wird in der Regel durch eine fürmularmäßige Bankbürgschaft abgesichert. Bei einer solchen Absicherung haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2002 (XI ZR 359/01) der Bürge bei einem Ausfall des Bauträgers für Rückzahlungsansprüche wie auch für Baumängel. Von der Bürgschaft nicht abgesichert sind allerdings Entschädigungen für Nutzungs- und Steuerausfälle.
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Steuertermine Fällig am Ende der Schonfrist
Umsatzsteuer (mtl.) 10.12. 16.12.**
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.12. 16.12.**
Einkommensteuer 10.12. 16.12.*
Kirchensteuer 10.12. 16.12.*
Körperschaftsteuer 10.12. 16.12.*
* Schonfrist gilt nicht für Scheck- und Barzahler! ** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung die Zahlung erfolgt - z. B. mittels beigefügtem Scheck!

Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
ab 1.7.2002 2,47 %
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %


Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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