Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Dezember 2002
Veröffentlicht:22.11.02Steuerliche Initiativen der Bundesregierung |
In ihrem Koalitionsvertrag vereinbarten SPD und
Grüne, die entstandenen Haushaltslöcher durch verschiedene Maßnahmen
und eine erhöhte Neuverschuldung zu stopfen. Dafür sind insbesondere bei
den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen drastische
Einsparmaßnahmen geplant, die hier auszugsweise und stichpunktartig
aufgezeigt werden sollen.
Inwieweit die Bundesregierung einzelne der o. g. Punkte tatsächlich auch gesetzesmäßig verwirklicht, steht zur Zeit noch nicht fest. |
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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2002/2003 |
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Programm "Kapital für Arbeit" zum 1. November 2002 gestartet |
Das neue Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) "Kapital für Arbeit"
soll zur Verringerung der Arbeitslosigkeit beitragen und zielt zudem darauf ab, Finanzierungshemmnisse von Unternehmen zu beseitigen und ihre
Finanzierungsstrukturen zu stärken. Es steht allen Unternehmen offen, die Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit Bedrohte oder geringfügig Beschäftigte dauerhaft in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einstellen. Unter "dauerhaft" ist eine Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr zu verstehen. Das Förderprogramm sieht vor, dass Unternehmen je Neueinstellung eine Option auf ein Finanzierungspaket in Höhe von max. 100.000 Euro erhalten, und setzt sich aus zwei Finanzierungskomponenten zusammen. Das hierfür zur Verfügung stehende Kreditvolumen kann bei der Hausbank beantragt werden. Neben den o. g. Kriterien gilt als einzige Voraussetzung für den Erhalt des Finanzierungspakets die Kreditwürdigkeit und positive Zukunftsaussicht des Unternehmens.
Inwieweit sich das Programm "Kapital für Arbeit" wie gewünscht auf dem Arbeitsmarkt auswirken wird, bleibt abzuwarten. |
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Säumige Zahler 30-Tage-Frist bei Verbrauchern |
In der November-Ausgabe berichteten wir darüber, dass der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug gerät, und der Rechnungsaussteller den Nachweis der Rechnungszustellung zu erbringen hat. Ergänzend dazu sei darauf hingewiesen, dass Verbraucher erst dann 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug geraten, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthält. |
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Haftungsdurchgriff auf die GmbH-Gesellschafter bei existenzvernichtendem Kapitalentzug |
Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Haftungsprivilegs gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die
aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung
ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH
dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits
nach dem GmbHG ausgeglichen werden kann. Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können. (BGH-Urt. II ZR 300/00) |
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Schadensersatz bei Verletzung der vereinbarten Anlagestrategie |
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Vermögensverwalter verpflichtet, das ihm überlassene
Vermögen entsprechend der vertraglichen Bedingungen zu verwalten. Bei Missachtung der vereinbarten Anlagestrategien ist er gegenüber
dem Anleger schadensersatzpflichtig. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anleger in Kenntnis der Missachtung seine Zufriedenheit über den
bisherigen Verlauf der Vermögensanlage ausdrückt. Unabhängig davon, ob nun die Anlagestrategie eingehalten wird oder nicht, kann dem Anleger trotzdem ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn dem Vermögensverwalter sog. "Churning" nachgewiesen werden kann. Unter dem Begriff "Churning" wird ein durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigter häufiger Umschlag des Anlagekontos verstanden, durch den sich der Vermögensverwalter zu Lasten des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen will. (BGH-Urt. v 2.5.2002 III ZR 100/01) |
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Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr |
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Krankheit "mit Ansage" als Kündigungsgrund |
In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass einem Arbeitsfreistellungswunsch von Seiten des
Arbeitnehmers nicht entsprochen werden kann. Aus Unzufriedenheit über diese Absage lassen sich Arbeitnehmer gelegentlich dazu hinreißen,
ihrem Arbeitgeber gegenüber zu drohen, dass dann eben für den gewünschten Urlaubstag eine Krankmeldung eingereicht wird. |
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Umfang und Grenzen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz |
Viele Firmen statten mittlerweile aus betrieblichen Gründen immer häufiger Arbeitsplätze mit
einem Internetanschluss aus. Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmer geneigt sind, das Internet auch für private Zwecke zu nutzen. |
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Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsende |
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Erkrankung bleibt auch dann bestehen,
wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der ihn zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. |
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Kurz notiert ... |
Absicherung einer Vorauszahlung beim Immobilienkauf: Viele Immobilien werden in der heutigen Zeit durch Bauträgerverträge erworben, die u. U. eine Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises vorsehen. Das aus der Vorauszahlung resultierende Risiko wird in der Regel durch eine fürmularmäßige Bankbürgschaft abgesichert. Bei einer solchen Absicherung haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2002 (XI ZR 359/01) der Bürge bei einem Ausfall des Bauträgers für Rückzahlungsansprüche wie auch für Baumängel. Von der Bürgschaft nicht abgesichert sind allerdings Entschädigungen für Nutzungs- und Steuerausfälle. |
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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