Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Oktober 2009
Veröffentlicht:30.09.09Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen |
||||
Die Installation von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom erfreut
sich aufgrund der zusätzlichen Einnahmemöglichkeit zunehmender
Beliebtheit. Bei der Installation solcher Anlagen auf privaten Grundstücken
entsteht jedoch zwangsläufig Beratungsbedarf bei der Einkommen-,
Gewerbe-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Nachfolgend soll auf die
wichtigsten Punkte aufmerksam gemacht werden. Über die Einzelheiten
beraten wir Sie gerne im individuellen Gespräch. Einnahmen aus Gewerbebetrieb: Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, erzielen hieraus in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung. Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) 2009 sieht für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW erstmals einen gegenüber dem Einspeisetarif (im Jahre 2009: 43,01 ct/kWh) besonderen Anrechnungstarif (im Jahre 2009: 25,01 ct/kWh) vor, soweit der erzeugte Strom nachweislich in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht und nicht in das Netz eingespeist wird. Betriebsvorrichtung: Photovoltaikanlagen, die auf das Dach aufgesetzt werden, sind regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und haben nach der amtlichen Abschreibungstabelle eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.
Unselbstständiger Gebäudebestandteil: Die Aufwendungen für dachintegrierte Photovoltaikanlagen - z. B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodulen - die neben der Erzeugung von Strom - auch den Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen übernehmen, zählen entweder zu den Herstellungskosten des Gebäudes oder werden - bei der Sanierung des Daches - als Erhaltungsaufwendungen beurteilt. Wird die Photovoltaikanlage bereits bei Herstellung des Gebäudes eingebaut, so werden Abschreibungsbeträge nach den für Gebäude geltenden AfA-Vorschriften berücksichtigt. Dabei ist der maßgebende AfA-Satz nur auf die Anschaffungskosten anzuwenden, die auf den Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" entfallen. Diese können auch im Wege einer sachgerechten Schätzung erfolgen. Wird die Photovoltaikanlage dagegen im Zuge einer Dachrenovierung eingebaut, so werden die anteiligen Erhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Vorsteuerabzug/Umsatzsteuerabführung: Ordnet der Unternehmer zulässigerweise eine Photovoltaikanlage insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu, ist er zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang berechtigt. Die vom Netzbetreiber erhaltene Mehrwertsteuer ist gleichzeitig abzuführen. Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer gilt zunächst ein allgemeiner Freibetrag von 24.500 . Insofern dürfte bei einer Anlage auf dem eigenen Wohnhaus wegen der Größe regelmäßig keine Gewerbesteuerbelastung entstehen. Anmerkung: Eigentümergemeinschaften laufen Gefahr, dass ihre Vermietungseinkünfte durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Objekts gewerblich infiziert werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Steuerliche Behandlung beruflicher Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitgebers |
||||
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen
nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies
gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für
Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Bei Anrufungsauskünften ist hierauf gesondert hinzuweisen. Anmerkung: Ist der Arbeitgeber Rechnungsempfänger, besteht für ihn bei einer umsatzsteuerpflichtigen Maßnahme die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Steuerliche Beurteilung von Leistungen einer Praxis- bzw. Betriebsausfallversicherung |
||||
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum
Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach
der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein
betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und
Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko
versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt
werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht zu
versteuern sind. Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar. Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.5.2009 entschieden, dass eine so genannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fürtlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, zu dessen Lebensführungsbereich gehört. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist daher auch nicht steuerbar. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so ist der Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben möglich. Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, stellen betriebliche Risiken dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Um-/Neubau kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden |
||||
Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen können erhebliche
Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude (z. B. Erneuerung
wesentlicher tragender Teile; vollständige Entfernung) zu einem
Neubau im bautechnischen Sinne führen. Derartige Baumaßnahmen
wurden nach dem Eigenheimzulagengesetz wie ein Neubau gefördert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 24.6.2009 erkannt, dass dies nicht die steuerliche Förderung für Baudenkmäler ausschließt. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus tatbestandsspezifisch einzuschränken. Die erhöhten Abschreibungen können in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist. Wie weit diese Bescheinigung die Finanzbehörde bindet, hängt von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthält die Bescheinigung (entsprechend den Bescheinigungsrichtlinien der verschiedenen Bundesländer) den Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen sind. In diesen Fällen entscheidet deshalb die Finanzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen für Baudenkmäler vorliegen. Im Streitfall fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war nach Auffassung des BFH das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags gebunden. Anmerkung: Die Inanspruchnahme der unterschiedlichen Fördermaßnahmen ist nur insoweit möglich, als eine Doppelförderung derselben Aufwendungen auszuschließen ist. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Bundesfinanzhof klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen |
||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt mit drei Urteilen eine Reihe von
Zweifelsfragen der Umsatzsteuerbefreiungen bei Lieferungen in Drittstaaten
(sog. Ausfuhrlieferung) und in andere EG-Mitgliedstaaten (sog.
innergemeinschaftliche Lieferung). Insbesondere innergemeinschaftliche
Lieferungen sind häufig Streitgegenstand in Prüfungen der
Finanzverwaltung. Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen setzen u. a. voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Da der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nur mit unzumutbarem Aufwand vollumfänglich nachweisen kann, muss er den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen durch Belege und Aufzeichnungen als sog. Beleg- und Buchnachweis erbringen.
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Rentenbesteuerung wird ab Oktober schärfer geprüft |
||||
Um sicherzustellen, dass die Renten bei der Einkommensteuererklärung
auch wirklich angegeben werden, hat der Gesetzgeber das so genannte
Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. Dieses Verfahren ersetzt
nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Alle Banken, Lebensversicherer und die Deutsche Rentenversicherung müssen
den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge
ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente,
Betriebsrenten und private Leibrenten. Ob Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Eine Erklärung ist immer dann abzugeben, wenn ein Rentner mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag von rund 8.000 überschreitet. Die Durchschnittsrente bleibt i. d. R. unangetastet. Anmerkung: Im Oktober erhalten die Finanzämter Rentenbezugsmitteilungen, in denen alle Einnahmen aufgelistet sind, welche die Rentner seit 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten oder privater Leibrente erhalten haben. Anhand dieser Informationen prüft die Finanzverwaltung die bisherigen Angaben der Rentner. Bezieher von Altersbezügen sollten, falls sie diese Bezüge bisher nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben bzw. keine Erklärung abgegeben haben, prüfen, ob noch vor Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen durch das Finanzamt zur Vermeidung von möglichen steuerstrafrechtlichen Würdigungen Handlungsbedarf besteht, und sich in diesen Fällen fachkundigen Rat einholen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Zusammentreffen mehrerer Minijobs |
||||
Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich
zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen
Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis
richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch
weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen.
Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es
ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen,
ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder
versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später
nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen
für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu
lassen. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 400-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht "vorsätzlich oder grob fahrlässig" verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der 400-Euro-Grenze Beiträge entrichtet werden. Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen am 15.7.2009 entschieden, dass die Minijob-Zentrale nicht befugt ist, die Versicherungspflicht festzustellen. Nur die Krankenkasse, als Einzugsstelle der Beiträge, hat über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Stellt die Minijob-Zentrale bei Meldedatenabgleichen fest, dass die Gerichtfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Mitteilung dieser Feststellung an den Arbeitgeber - jedenfalls für den Beginn der Versicherungspflicht - maßgebend. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Auswirkungen von Entgeltnachzahlungen auf Minijobs |
||||
Viele Urteile von Arbeitsgerichten haben zur Folge, dass Arbeitgeber
verpflichtet werden, rückwirkend höhere Arbeitsentgelte zu
zahlen, weil beispielsweise das bisher gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem
geltenden branchenspezifischen Mindestlohn entspricht oder der
Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf ein höheres
Arbeitsentgelt hatte. Grundsätzlich ist bei einer rückwirkenden Entgelterhöhung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vom Arbeitgeber auch für die Vergangenheit erneut zu prüfen, ob die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende 400-Euro-Grenze überschritten wird. Im Falle von sog. Minijobbern müssen bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 400 im Monat überschritten wird, die dem Arbeitnehmer tatsächlich zugestandenen Arbeitsentgelte unter Beachtung der Nachzahlung berücksichtigt werden. Ergibt sich bei dieser Überprüfung, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auch unter Berücksichtigung der Entgeltnachzahlung die Grenze von 400 nicht übersteigt, liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. In diesem Fall sind von dem nachzuzahlenden Arbeitsentgelt die üblichen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale abzuführen. Die für einen 400-Euro-Minijob zu zahlenden Pauschalbeiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Ein Recht seitens des Arbeitgebers, die von ihm nachzuzahlenden Beiträge vom Verdienst des Arbeitnehmers einzubehalten, besteht nicht. Stellt sich bei Überprüfung jedoch heraus, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Nachzahlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 übersteigt, tritt rückwirkend Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Zuständige Einzugsstelle für die Entgegennahme der Meldungen und Beitragsnachweise ist in diesem Fall die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Vor diesem Hintergrund sind die bei der Minijob-Zentrale eingereichten Meldungen zu stornieren. Die zu Unrecht an die Minijob-Zentrale gezahlten Beiträge werden - auf Antrag - erstattet. Der Arbeitgeber hat für den zurückliegenden Zeitraum auch den vom Arbeitnehmer für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu zahlen. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass der bisher unterbliebene Beitragsabzug auf das Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht den ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Lohn, droht spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Minijob-Zentrale und andere Einzugsstellen bei nicht pünktlicher Zahlung gesetzlich verpflichtet sind, für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs einen Säumniszuschlag i. H. von 1 % des rückständigen, auf 50 nach unten abgerundeten Betrags zu erheben. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Weihnachtsgeld - gegenteilige betriebliche Übung |
||||
Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine
Gratifikation kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede unter
Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden, nicht aber durch
eine gegenläufige betriebliche Übung. Da eine dreimalige vorbehaltlose Gratifikationszahlung den Arbeitgeber vertraglich zur Leistung verpflichtet, kann er einen durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gratifikation ebenso wie einen im Arbeitsvertrag geregelten Gratifikationsanspruch auch nur durch Kündigung oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt stellen, verschlechtern oder beseitigen. Der Arbeitgeber kann ihn im Vergleich zu einem durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers nicht unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall bringen. Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers kann als konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. Ein vom Arbeitgeber erklärter Vorbehalt der Freiwilligkeit wirkt sich jedoch nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis aus. In einem solchen Fall muss ein Arbeitnehmer nicht erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit einer Vertragsänderung verstanden wird. Setzt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit widerspruchslos fürt, darf der Arbeitgeber dem regelmäßig nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer mit der Aufgabe seines bisherigen Rechtsanspruchs auf die Gratifikation einverstanden ist. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben mit Urteil vom 18.3.2009 entschieden: "Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht. Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken" (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung). |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Baugewerbe: Vergütung während der Kurzarbeit |
||||
Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe entfällt
der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden
Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus
wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (z. B. ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis) erfüllt sind. In einem am 22.4.2009 vom BAG entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (Maurer) das Arbeitsverhältnis im Januar 2007 "wegen Arbeitsmangels" zum 31.3.2007. Im Februar und März 2007 wurde in dem Betrieb Kurzarbeit durchgeführt. Die Arbeitnehmer erhielten Saison-Kurzarbeitergeld. Hiervon war der gekündigte Arbeitnehmer ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war. Die Richter des BAG haben dem Arbeitnehmer eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zugesprochen. Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält aber den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber hat mit der entsprechenden Leistung unabhängig davon einzustehen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld zahlen muss. Im Regelfall ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Beurteilung von Umsatzbeteiligungen bei Entgeltabrechnung |
||||
In einem Fall aus der Praxis hatte der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer
vereinbart, dass dieser neben dem Festgehalt eine Umsatzbeteiligung
erhalten sollte. Bei Überschreiten einer festgelegten Umsatzmenge
sollte die Beteiligung im Jahr 30 % des übersteigenden Umsatzes
betragen. Zur Jahresmitte sollte eine Zwischenabrechnung und am Jahresende
eine Endabrechnung erfolgen. Der Arbeitgeber zahlte die Umsatzbeteiligung
teilweise in Abschlagszahlungen für mehrere Monate hintereinander und
in einigen größeren Zahlungen. Bei der Entgeltabrechnung wurde
die Beteilung zum jeweiligen Monatsentgelt hinzugerechnet. Die Beiträge
zur Sozialversicherung entrichtete der Arbeitgeber jeweils nur bis zur
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Richter des Bundessozialgerichts hatten nun zu entscheiden, ob es sich bei den ausgezahlten Umsatzbeteiligungen um Einmalzahlungen oder laufendes Entgelt handelte. Sie kamen zu dem Entschluss, dass variable Entgelte und Umsatzbeteiligungen wie Einmalzahlungen zu behandeln sind. Sofern sich Entgeltbestandteile nicht bestimmten Monaten zuordnen lassen, können sie kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen und sind wie Einmalzahlungen zu behandeln. Anmerkung: Eine falsche Beurteilung und somit falsche Verbeitragung kann hohe Nachzahlungen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Parteispenden können bei Insolvenz des Spenders zurückgefordert werden |
||||
Ein Insolvenzverwalter kann eine frühere Parteispende des
Insolvenzschuldners anfechten und Rückzahlung verlangen. Dies hat das
Oberlandesgericht Celle (OLG) mit Urteil vom 9.7.2009 entschieden. Dem Fall liegen vier Parteispenden aus dem Jahre 2003 im jeweils mittleren vierstelligen Bereich zugrunde. Nachdem der Spender in Insolvenz geraten war, berief sich der Insolvenzverwalter auf eine Regelung in der Insolvenzordnung, die es erlaubt, Geschenke bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren vor Insolvenzeröffnung zurückzufordern. Die Partei lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Ausnahmeregelung für ein "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk" sei unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rolle von Parteien weit auszulegen. Außerdem sei die Partei "entreichert", weil das gesamte Geld für eine Anzeigenkampagne vor der Landtagswahl ausgegeben worden sei, die ohne die Spende nicht hätte finanziert werden können. Die Richter des OLG Celle kamen zu dem Entschluss, dass die Partei - ebenso wie andere Beschenkte - nicht von ihrer Pflicht befreit sei, die Entreicherung nachvollziehbar zu begründen. Sie hätte konkret darlegen müssen, in welcher Höhe die im Vorfeld der Wahl gesammelten Spenden für die geplante Anzeigenkampagne verwendet wurden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Provisionsanspruch, obwohl der Käufer mangelhafte Immobilie nicht erwirbt |
||||
Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt erhalten, wenn sein Kunde wegen
des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer
wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den "großen
Schadensersatz" in Anspruch nimmt. Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern oder ihn von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, schließen die Entstehung eines Provisionsanspruchs jedoch aus. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hauptvertrag fürmnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Rückwirkung angefochten ist. Hat der Käufer die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung und der Anfechtung des Kaufvertrags, ist es aus der Sicht des Maklers rein zufällig, wofür er sich entscheidet. Daher darf hiervon nicht das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig gemacht werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Betriebskostenabrechnung - Frischwasser und Schmutzwasserabrechnung in einer Summe |
||||
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 15.7.2009 entschiedenen Fall weist
eine Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung von 184,65
aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch
abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der
Abrechnung auf 118,40 . Eine Aufschlüsselung nach Frischwasser
und Abwasser enthält die Abrechnung nicht. Dieses wurde vom Mieter
beanstandet. Die Richter des BGH hatten nur zu entscheiden, ob die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in der Nebenkostenabrechnung getrennt erfolgen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen darf, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Maßgeblich für die fürmelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, so die Richter des BGH, ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Diese ist auch dann gewährleistet, wenn die - nach der Verkehrsanschauung ohnehin eng miteinander zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Angaben ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich zu überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde, sowie den Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von ihm zu tragende Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Fälligkeitstermine - Oktober 2009 |
||||
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Basiszins / Verzugszins |
||||
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Verbraucherpreisindex |
||||
Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100) August = 107,3; Juli = 107,1; Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele
Wir verfolgen Ihre Ziele
So erreichen Sie mich
Steuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Sie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!