Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2009
Veröffentlicht:18.11.09Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2009/2010 |
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In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und
wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken
und mit uns sprechen sollten.
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Arbeitgeber ab 1.1.2010 zur elektronischen Übermittlung von Entgeltabrechnungen verpflichtet |
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Durch das ELENA-Verfahrensgesetz müssen alle Arbeitgeber ab dem
1.1.2010 für jeden Beschäftigten monatlich mit der
Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle der
Sozialversicherungsträger abgeben. Dies gilt auch für Monate, in
denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis
aber weiter besteht. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf der Entgeltbescheinigung darauf hinzuweisen, dass Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und dass sein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht. In welcher Form dies geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Folgender Text erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen: "Wir sind seit 1.1.2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. ELENA regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen." |
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Pflicht zur Angabe innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen in der Zusammenfassenden Meldung ab dem 1.1.2010 |
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Ab dem 1.1.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden
Meldung (ZM) auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten
umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet, anzugeben. In der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes sind für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gesonderte Angaben in der ZM zu machen. Ist ein Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM trotz der vorhergehenden Erinnerung und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen, so kann vom Bundeszentralamt für Steuern ein Zwangsgeld festgesetzt werden, um den Unternehmer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht zu zwingen. |
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Unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails rechtswidrig |
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In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte
Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen
rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff
jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung
verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht
dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende
Rechtsverletzung. Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Anders - und das ist in der Praxis zur Regel geworden - fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig. |
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Verbraucherbegriff bei natürlichen Personen, die auch selbstständig freiberuflich tätig sind |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.9.2009 entschieden,
unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur
als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am
Rechtsverkehr teilnimmt, "als Verbraucher" im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches anzusehen ist. In einem Fall aus der Praxis bestellte eine Rechtsanwältin über einen Internetanbieter unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 . Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Ca. sechs Wochen später erklärte sie den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zustehe, über das sie vom Internetanbieter nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass eine natürliche Person, die - wie die Anwältin - sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird. Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. Nach diesen Kriterien war die Anwältin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den vor Gericht getroffenen Feststellungen hatte sie die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen der Verkäufer hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Käuferin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte der Verkäufer aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Kundin in der Kanzlei als Rechtsanwältin - und nicht etwa als Kanzleiangestellte - tätig war. |
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Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam |
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Mit Urteil vom 27.2.2007 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden,
dass Banken Darlehensforderungen abtreten dürfen. Nun mussten die
Richter beurteilen, ob auch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts
organisierte Sparkasse Darlehensforderungen abtreten kann. In ihrer Entscheidung vom 27.10.2009 kamen sie zu dem Entschluss, dass auch eine Sparkasse zur Abtretung der Darlehensforderung befugt ist. Der Abtretung steht das Bankgeheimnis nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt. Eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse stellt auch keine Verletzung eines Privatgeheimnisses dar. |
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Fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt |
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Ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die
Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den
Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, war
Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof (BGH). In dem zu entscheidenden Fall waren die Mietzahlungen laut Mietvertrag jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Mietzahlungen gingen beim Vermieter für April 2008 am 11.4., für Mai 2008 am 7.5., für Juni 2008 am 6.6. und für Juli 2008 am 8.7. ein. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist jedoch nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11.6.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen. Der Vermieter war nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen, so der BGH in seinem Urteil v. 21.10.2009. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Richter haben bei ihrer Entscheidung nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Mieter seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Die Mieter müssen sich nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. |
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Abfindungen bei Kündigung während der Elternzeit |
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In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall war
eine belgische Arbeitnehmerin bis kurz vor der Geburt ihres Kindes in
Vollzeit beschäftigt. Während des Elternurlaubs arbeitete sie
auf Halbtagsbasis. Während dieser Zeit wurde ihr gekündigt. Sie
erhielt eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 10 Monatsgehältern.
Diese wurden auf der Grundlage ihres damaligen, wegen der Reduzierung
ihrer Arbeitsleistungen um 50 % niedrigeren Gehalts, berechnet. Die
Richter des EuGH hatte zu entscheiden, ob die Berechnung der Entschädigung
auf dieser Grundlage rechtens war. Sie stellten fest, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. So musste in dem o. g. Fall die Berechnung der Entlassungssumme auf Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung erfolgen. Nach deutschem Recht besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.9.2009 entfällt dieser jedoch bei einer dauerhaften Stilllegung des Betriebes. |
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Betriebsübergang - Haftung des Betriebserwerbers |
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Grundsätzlich schließen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang
einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung,
wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es
nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen
zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte
und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies
gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. In einem Fall aus der Praxis wurde am 29.7.2005 über das Vermögen des Metzger B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31.10.2005 bzw. zum 30.11.2005. Am 1.9.2005 eröffnete Metzger H in den Räumlichkeiten von Metzgerei B eine Metzgerei mit Partyservice. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 29.7.2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Metzger H aus übergegangenem Recht zurück. Das Bundesarbeitsgericht gelangt mit Urteil vom 22.10.2009 zu dem Entschluss, dass hier ein Betriebsübergang vorlag und somit der Betrieberwerber in die Rechte und Pflichten der zum 1.9.2005 noch bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrat, also die Arbeitslosengeldzahlungen an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen muss. |
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Rückzahlung von Ausbildungskosten |
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Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel
ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer
ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis
gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt
dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel
insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht in einem solchen Fall
nicht. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen. In einem Fall aus der Praxis nahm eine Arbeitnehmerin in der Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 an zwei dreitägigen und an einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten, zahlte für die Zeit der Teilnahme an den Fortbildungen aber kein Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerin äußerte den Wunsch, die Fortbildungszeit als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Der Arbeitgeber erklärte sich hiermit unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung einverstanden. Diese fürmularmäßige Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass die o. g. Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist und der Arbeitgeber zu einer Gehaltskürzung nicht berechtigt war. |
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Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente verfassungswidrig |
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Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im
Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) war Gegenstand
einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für "eingetragene Lebenspartner". In seinem Beschluss vom 7.7.2009 stellt das BVerfG fest, dass der allgemeine Gleichheitssatz im Grundgesetz (GG) es gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar an diesem Gleichheitsgebot zu messen. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL regelt, dass ein verheirateter Versicherter eine Anwartschaft darauf hat, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlangt eine solche Anwartschaft für seinen Lebenspartner nicht. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten. Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen den Gleichheitsgrundsatz des GG, so führt dies zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. |
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Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände |
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Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen
Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für
Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind
oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von
maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. |
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Fälligkeitstermine - Dezember 2009 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100) Oktober = 107,0; September = 106,9; August = 107,3; Juli = 107,1; Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes |
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