Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2010

Veröffentlicht:02.08.10
Inhaltsverzeichnis

   

Degressive Abschreibung läuft Ende 2010 aus

Die Bundesregierung hat im Konjunkturpaket I, befristet für zwei Jahre, die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von maximal 25 % ab dem 1.1.2009 wieder eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem 1.1.2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Diese Regelung läuft demnach zum Jahresende 2010 aus. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, kann nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch die lineare Abschreibung beansprucht werden.

Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung bei Investitionen noch im Kalenderjahr 2010 sollte bei der Investitionsplanung berücksichtigt werden.

Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren verringern den zu versteuernden Gewinn stärker als bei der linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also i. d. R. besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung der degressiven Abschreibung von Vorteil ist.
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Steuerlicher Abzug von Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs stellte bereits mit Beschluss vom 21.9.2009 fest, dass Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind.

In zwei weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluss auch auf Aufwendungen, die für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland entstehen, angewandt.

Mit Urteil vom 21.4.2010 entschied der BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.

In einem weiteren Urteil vom 21.4.2010 hat der BFH entschieden, dass Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

In diesem Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Lehrerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.

Der BFH gelangte zu einer steuerzahlerfreundlicheren Auslegung und lässt eine Aufteilung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise zu, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - Finanzverwaltung hebt Nichtanwendungserlass auf

Das Bundesfinanzministerium teilt mit Schreiben vom 14.5.2010 (veröffentlicht am 28.6.2010) mit, dass es seinen zum Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlusten ergangenen Nichtanwendungserlass für ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2009 jetzt aufhebt. Danach können alle betroffenen Fälle von dem BFH-Urteil - vermutlich aber nur zeitlich bis 31.12.2010 beschränkt - profitieren.

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des BFH vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust in diesem Falle in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Die Finanzverwaltung erließ hierzu einen sog. Nichtanwendungserlass, der bestimmt, dass das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht angewandt werden darf.

Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil vom 25.6.2009 in einem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und die Vorinstanz der Rechtsprechung des BFH folgend das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Demnach ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Anmerkung: Der Gesetzgeber beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im Jahressteuergesetz 2010 durch eine gesetzliche Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.
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Keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei Sanierung über einen langen Zeitraum

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Dieser endgültige Entschluss muss sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegen lassen. Zeigt sich, dass das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

Die Werbungskostenüberschüsse können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 6.5.2010 dann jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend enger und klarer Zusammenhang der Aufwendungen mit der späteren Einkünfteerzielung nicht festgestellt werden kann. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach längeren Zeiten eines Werbungskostenüberschusses (im entschiedenen Fall waren es 10 Jahre) erforderlich, dass der Steuerpflichtige darauf reagiert. Dies gilt auch für die Fälle, in denen er die Renovierungsarbeiten selber durchführt. Nur eine zielgerichtete Durchführung, sodass in absehbarer Zeit das Haus vermietet werden kann, führt zur Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen.
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Verfahren wegen doppelter Höchstbeträge bei Handwerkerleistungen bereits ab 2008 beim BFH anhängig

Mit dem Gesetz zur "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wurde seit dem 1.1.2009 der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) von 600 € pro Jahr auf 1.200 € verdoppelt.

In der Fachliteratur wird aber teilweise die Meinung vertreten, dass der erhöhte Betrag bereits ab dem Jahr 2008 anzuwenden sei, weil das Gesetz, mit dem der neue Höchstbetrag eingeführt worden ist, bereits vor dem 1.1.2009 in Kraft trat.

Dieser Auffassung folgt das Finanzgericht Münster in seinem Beschluss vom 11.12.2009 nicht. Aus seiner Sicht bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 € heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt. Auch das Finanzgericht Rheinland Pfalz stellt hierzu mit Urteil vom 26.1.2010 fest, dass für das Jahr 2008 weiterhin der Höchstbetrag von 600 € zum Tragen kommt.

Beim Bundesfinanzhof wurde nunmehr gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen für 2008 nicht bis zum neuen Höchstbetrag anerkennen, ist ggf. Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf die endgültigen Entscheidungen Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
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Erhöhung des pauschalen Kilometersatzes wegen der Anhebung der Wegstreckenentschädigung?

Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zu Dienstreisen wird ein pauschaler Kilometersatz von 0,30 € je Fahrtkilometer steuerlich berücksichtigt. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz setzten den Kostenersatz für ihre Mitarbeiter zum 1.1.2009 auf 0,35 €/km herauf. Die Wegstreckenentschädigungen, die in Höhe von 0,35 €/km gezahlt werden, sind - unabhängig von einem Nachweis der tatsächlichen Kosten - steuerfrei. Danach liegt der steuerfreie pauschale Kilometersatz um 0,05 €/km höher als bei den übrigen Steuerpflichtigen.

In der Fachliteratur wird hierin eine sachliche Ungleichbehandlung von Empfängern von Wegstreckenentschädigungen nach den Landesreisekostengesetzen und den übrigen Steuerpflichtigen gesehen. Zu diesem Sachverhalt ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg eine Klage anhängig. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie bei Vorliegen weiterer Informationen unterrichten.
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Werbungskosten bei Kapitalerträgen doch abziehbar?

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Dazu gehören Konto-, Depot- und Verwaltungsgebühren, aber auch Schuldzinsen. Diese Aufwendungen sind mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr und Person (1.602 € bei zusammen veranlagten Ehepaaren) abgegolten.

Von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind insbesondere Steuerzahler, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben, betroffen. Die hierfür anfallenden Zinsen werden nicht mehr steuermindernd berücksichtigt. Damit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt.

Inwieweit diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren - durch eine beim Finanzgericht Münster erhobene Sprungklage - überprüft werden.
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Abziehbarkeit von Prozesskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Anwaltskosten können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter weiteren Voraussetzungen als abziehbare Werbungskosten behandelt werden.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Nach diesen Grundsätzen kann es sich bei Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" stehen, um abziehbare Werbungskosten handeln.
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Kapitalerträge aus Lebensversicherungen sind sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht kam in seinem Urteil vom 17.3.2010 zu dem Entschluss, dass Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständiger und freiwillig gesetzlich krankenversicherter Steuerpflichtiger eine Lebensversicherung zur Tilgung eines Immobiliendarlehens abgeschlossen. Diese wurde an die finanzierende Bank abgetreten und nach Fälligkeit ausgezahlt. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag nicht als "Einkommen" für seinen Lebensunterhalt anzurechnen ist. Das Bundessozialgericht vertrat jedoch die gegenteilige Auffassung. Eine Abtretung der Lebensversicherung an die finanzierende Bank hindere nicht die Erhebung der Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse.

Anmerkung: Die Auszahlungssumme der Lebensversicherung unterliegt bis maximal zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (45.000 € in 2010, zusammen mit anderen Einkünften) der Beitragspflicht. Nachdem die Lebensversicherung in der Regel im Rentenalter, in dem das Einkommen gering ist, ausgezahlt wird, wird die Auszahlungssumme zum Großteil beitragspflichtig. Darauf sollte bei der Finanzplanung für die Immobilie und/oder die Altersvorsorge geachtet werden.
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Gleichstellung von Lebenspartnern bei der Schenkung-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuer

Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll die gleichheitswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern im Bereich des Steuerrechts um einen entscheidenden Schritt abgebaut werden. Künftig sollen eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und im Grunderwerbsteuergesetz genauso behandelt werden wie Ehegatten.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sieht im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer eine völlige Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten vor. Dies bedeutet, dass für Lebenspartner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer künftig die Steuerklasse gilt wie bei Ehegatten. Die Gleichstellung bei der Grunderwerbsteuer führt dazu, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern - genauso wie bislang bei Ehegatten - in Zukunft keine Grunderwerbsteuer mehr anfällt.
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Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten bei Darlehen

Künftig werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinheitlicht. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen in Kurzform hingewiesen werden:

1. Verbraucherdarlehen
  • Information und Vertragserläuterung: Verbraucher werden künftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Das ermöglicht ihnen, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbraucher. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.

  • Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses abzuwägen.

  • Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.

  • Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen ist neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.

Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

2. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht wurden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
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Änderung der AGB bei den Banken

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste haben die Banken auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst. Aufgrund der Änderungen bei Überweisungen und Einzahlungen müssen die Bankkunden hier künftig genauer aufpassen. Die Hausbank ist jetzt nicht mehr verpflichtet, die Kontonummer beziehungsweise die Bankleitzahl mit dem Empfängernamen abzugleichen. Diese Änderungen gelten sowohl für Überweisungen am SB-Terminal oder Überweisungsbelege aus Papier (die der Kunde in den Hausbriefkasten einwirft) sowie für Einzahlungen.

Hat der Kunde einen Fehler bei der Kontonummer oder der Bankleitzahl bemerkt, sollte er seine Hausbank so schnell wie möglich darüber informieren. Geschieht dies noch am selben Tag, kann diese möglicherweise die Gutschrift auf das angegebene (falsche) Empfänger-Konto stoppen oder gar stornieren. Wird der Fehler erst ein paar Tage später entdeckt, sollte sich der Bankkunde ebenfalls unverzüglich zu seiner Hausbank begeben und sie darüber informieren. Die Hausbank ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bankkunden bei der Wiederbeschaffung des Geldes zu helfen. Es wird allerdings dann problematisch, wenn sich der falsche Zahlungsempfänger und seine Hausbank nicht kooperativ verhalten. Die Bank des falschen Empfängers kann zwar angeschrieben und darum gebeten werden, den Brief an den Inhaber des Empfängerkontos weiterzuleiten. Sie darf das Geld aber nicht ohne dessen Zustimmung zurückbuchen. Weigert sich der Empfänger das Geld zurückzuüberweisen, so bleibt dem Betroffenen nur der Weg, anwaltlichen Rat einzuholen und im schlimmsten Fall vor Gericht zu ziehen.

Anmerkung: Einige Banken berechnen bereits für die Recherche Gebühren. Diese sind von Geldinstitut zu Geldinstitut unterschiedlich und betragen teilweise bis zu 35 €.

So können Überweisungsfehler vermieden werden:
  • Überprüfen Sie jede Überweisung, egal ob als Überweisungsbeleg, am SB-Terminal in der Bank oder per Online-Banking mehrfach, bevor Sie sie abgeben. Dabei müssen mindestens Empfängername, Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag korrekt sein.

  • Für Nutzer von Online-Banking bietet es sich an, Überweisungsvorlagen für häufig vorkommende Empfänger anzulegen. In diesem Fall müssen die - richtigen - Kontodaten nur einmal eingegeben werden. Bei jeder folgenden Überweisung an den Empfänger muss nur noch die Vorlage hergenommen und der Überweisungsbetrag eingetragen werden.

  • Am SB-Terminal in der Bank wird dem Kunden nach Eingabe seiner Empfängerdaten die elektronische Überweisung vor dem Absenden noch einmal aufgezeigt. Somit kann und sollte er die Daten erneut prüfen und eventuell richtigstellen.
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Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offensteht.

In einem Fall aus der Praxis enthielt der Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen folgende Bestimmungen: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)"

Der BGH stellt hier klar, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen - "kundenfeindlichsten" - Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht stand.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH die fürmularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der BGH zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung - gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten - genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind - gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss - lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.
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Informationen zu Bewerbern aus dem Internet

Für die Beurteilung von Bewerbern nutzen immer mehr Unternehmen soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter usw., um so private Bewerberdaten zu erhalten. Eingestellte Party-Fotos oder kritische Äußerungen über das betreffende Unternehmen können sich u. U. sehr nachteilig bei der Bewertung auswirken und ggf. die Chance auf eine Einstellung verhindern.

Sofern Unternehmen die Profile von Bewerbern in sozialen Netzen ohne deren Zustimmung erforschen, sind die Betroffenen nach dem Bundesdatenschutzgesetz hierüber zu informieren. Es stellt sich allerdings das Problem, dass ein Bewerber grundsätzlich nicht davon erfährt, wenn nach ihm im Internet "geforscht" wurde. Dies geschieht nur in Ausnahmefällen, etwa durch einen Hinweis des Betriebsrats.

Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat ein Recht auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Dieser Anspruch erstreckt sich nicht nur auf die "normalen" Bewerbungsunterlagen, sondern auf alle vom Arbeitgeber zwecks Durchführung des Auswahlverfahrens erstellten Unterlagen. Dazu gehören dann auch Informationen, die das Unternehmen aus dem Internet erfahren hat und die zur Ablehnung des Bewerbers führen können.
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Kündigung wegen Privatnutzung des Internets

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis stand einem Arbeitnehmer zur Durchführung der anfallenden Arbeiten ein Computer mit Zugang zum Internet zur Verfügung. Im August 2004 unterschrieb der Arbeitnehmer eine Mitarbeitererklärung Internet/PC-Nutzung, die unter 1. folgende Regelung enthält:

"Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch - insbesondere zu privaten Zwecken - ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

Im Februar 2009 wurde dem Arbeitnehmer wegen Verletzung der Arbeitspflicht (Privatnutzung des Internets) gekündigt.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mainz kamen in diesem Fall jedoch zu dem Entschluss, dass die Kündigung unwirksam ist, da in der Kündigung nur pauschal auf eine Verletzung der Arbeitspflicht verwiesen wurde. So ist beispielsweise in den Pausenzeiten keine Arbeitspflichtverletzung möglich. Bei den übrigen aufgezählten Zugriffen während der Arbeitszeit fehlte es an einem Vortrag dazu, wir lange der Arbeitnehmer im Internet verweilte.

Ferner setzt eine Kündigung wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Verpflichtungen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Wegen einer Pflichtverletzung im Verhaltensbereich bedarf es nur dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann. Nach Auffassung der Richter bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Abmahnung nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre.
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Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung

Bei der Änderung von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung darf das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs nicht in der Weise angepasst werden, dass der in Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, auf das Ausmaß bei Teilzeitbeschäftigung reduziert wird.

Ferner ist es untersagt, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.
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Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.6.2010 eine Grundsatzentscheidung über die Auswirkungen eines Abbruchs von lebenserhaltenden Maßnahmen auf der Grundlage des Patientenwillens getroffen. In dem entschiedenen Fall wurde eine Patientin in einem Pflegeheim über eine sog. PEG-Sonde künstlich ernährt.

Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Entsprechend einem von ihr mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich ihre Kinder, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es zu einem Kompromiss, wonach die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem die Tochter die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wiederaufzunehmen. Daraufhin erteilte der Rechtsanwalt der Familie den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen. Die Tochter schnitt mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch.

Der angeklagte Rechtsanwalt wurde nunmehr vom BGH freigesprochen. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme.

Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1.9.2009 ausdrücklich geregelt. Die in der Vergangenheit geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1.9.2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Die von den Betreuern geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente.
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Fälligkeitstermine - August 2010

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
    Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2010
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.8.2010
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2010
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    01.07.2009 - 31.12.2009 = 0,12 %
    01.01.2010 - 30.6.2010 = 0,12 %
    seit 01.07.2010 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100)

Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1

Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100)

Dezember = 107,8; November: 106,9; Oktober = 107,0; September = 106,9; August = 107,3; Juli = 107,1

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex
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