Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - April 2011
Veröffentlicht:18.03.11Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerfreier Sachlohn sein |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11.11.2010 anlässlich
der Frage der einkommensteuerlichen Behandlung von Tankkarten, Tank- und
Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von zu
versteuerndem Barlohn und einem bis zur Höhe von monatlich 44
steuerfreiem Sachlohn aufgestellt. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. In sämtlichen Streitfällen nahm der BFH steuerfreien Sachlohn an. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung ist nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge in Betracht. Sachbezüge liegen also auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anderslautende Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben. Anmerkung: Wie die Finanzverwaltung auf diese steuerzahlerfreundlichen Urteile reagieren wird, bleibt abzuwarten. |
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Nachträglicher Einbau von "Extras" in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass
Kosten für den nachträglichen Einbau von "Extras" in
ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als
Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die
sog. 1-%-Regelung einzubeziehen sind. Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb wurden nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die private Pkw-Nutzung eingerechnet. Entsprechend wurde auch keine Lohnsteuer abgeführt. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstkosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind. Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung des Unternehmens. Die Firmenfahrzeuge waren im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage sind daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung ist stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für die damaligen Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. |
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Leichterer Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen |
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Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung)
erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden. In einem Verfahren stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche eines Kindes in Streit. In einem weiteren Verfahren war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Steuerpflichtigen wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen. Der BFH hat in beiden Fällen entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung nicht länger vom Steuerpflichtigen nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können. Ein solch fürmalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nicht entgegensteht. |
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Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abziehbar |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.12.2010 unter Änderung
seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines
Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche
Belastung steuerlich abgezogen werden können. Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organisch bedingten Sterilität zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der BFH hat nun entschieden, dass die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes bezweckt. Sie zielt aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Diese ist entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, sodass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. |
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Fehler bei der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 |
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Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig
in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten
Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung wird vom
Bundesfinanzministerium auf Folgendes hingewiesen: Unter Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen. In vielen Fällen haben Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt. Gleichwohl müssen Arbeitnehmer nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Es ist daher nicht erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen. Anmerkung: Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. |
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Musterklage wegen Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer |
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Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde "klarstellend" geregelt,
dass erhaltene Stückzinsen zu versteuern sind. Dabei ist auf den
Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterliegen auch erhaltene
Stückzinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor
dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer
der Besteuerung. Beim Finanzgericht Münster (FG) ist nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren anhängig, in dem geltend gemacht wird, dass es sich bei der Änderung nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würde. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten Einspruch einlegen. Einspruchsverfahren will die Finanzverwaltung ruhend stellen, sofern der Einspruch auf das anhängige FG-Verfahren gestützt wird. Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt. |
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Bewirtungsaufwendungen von Betreibern von Hotel-Restaurants nicht unbegrenzt absetzbar |
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Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen stellen
grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wegen des untrennbaren Bezuges
zur privaten Lebensführung sind sie jedoch nur zu 70 % steuerlich
abziehbar. Dieses anteilige Abzugsverbot gilt - unter weiteren Voraussetzungen - nicht für Gastwirte. Die Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 19.1.2011 jedoch nicht uneingeschränkt auf Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Hier dürfen nur Bewirtungsaufwendungen erfasst werden, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, falle nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier sind nach Auffassung des FG nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung für die Leistungen des Restaurants dienten. Anmerkung: Das FG hat die Revision zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof in München in letzter Instanz entscheiden wird. |
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Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht |
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Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat durch unanfechtbaren
Beschluss vom 6.1.2011 einem eingetragenen Lebenspartner vorläufigen
Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung eines
Grunderwerbsteuerbescheids gewährt. Es sieht in der Besteuerung einer
Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern einen
Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung bei Ehegatten. Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch - anders als die vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht - nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 14.12.2010. In der Sache folgt das NFG den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt dies auf die Grunderwerbsteuer. |
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In der Zeitarbeitsbranche drohen hohe Nachzahlungen |
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Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in
eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt
die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betraf die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Mangels Tariffähigkeit sind daher alle seit 2003 von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Da von dem AÜG aber nur mit einem gültigen Tarifvertrag abgewichen werden darf, müssen sich die Zeitarbeitsunternehmen u. U. auf hohe Nachzahlungen von Gehalt und Sozialabgaben einstellen. |
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Betriebsübergang - Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge |
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass im Falle eines Betriebsübergangs
der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Die Richter des
Bayerischen Landessozialgerichts entschieden mit ihrem Urteil vom
28.1.2011, dass der Erwerber zwar mit einem Betriebsübergang die
Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen vom abgebenden
Arbeitgeber übernimmt, nicht jedoch eventuelle Beitragsrückstände
zur Sozialversicherung. Die rückständigen Beiträge sind
hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile keine Verpflichtung des Arbeitgebers
aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass die o. g. gesetzliche Regelung dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen ist und dazu dient, den arbeitsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Betriebsübergängen zu wahren. Von dieser Regelung werden die öffentlich rechtlich begründeten, im Sozialgesetzbuch normierten Ansprüche der Sozialversicherung auf Beitragszahlung nicht erfasst. |
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Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen |
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Das Bundessozialgericht hat am 9.2.2011 in vier Verfahren Grundsätze
zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche
Zweigpraxen entwickelt. Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an den "weiteren Orten" verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Die Führung von Zweigpraxen bedarf der Genehmigung, entweder der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) - bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw. KZÄV, deren Mitglied der Arzt/Zahnarzt ist - oder des Zulassungsausschusses, der für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Den zuständigen Behörden steht bei der Beurteilung der Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis und der Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung dieser Beurteilungsermächtigung ist nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische Versorgungszentren. Diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen; jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig sein. |
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Voraussetzungen einer sog. Verwertungskündigung |
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch liegt u. a. ein berechtigtes
Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
(Verwertungskündigung) insbesondere dann vor, wenn der Vermieter
durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch
erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen,
bleibt außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer
beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung
von Wohnungseigentum veräußern will. Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9.2.2011 eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer solchen sog. Verwertungskündigung getroffen. Folgender Sachverhalt lag den Richtern zur Entscheidung vor: Ein Vermieter erwarb eine Riedsiedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an den Mieter vermieteten Wohnung. Die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung wollte der Vermieter abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Schreiben vom 31.1.2008 sprach der Vermieter unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung gegenüber dem Mieter eine Verwertungskündigung aus. Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Die von ihm geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Darüber hinaus würden dem Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung des Mieters kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann. |
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Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig |
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Grundsätzlich hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der
Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen
Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für
ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude
nicht zu rechtfertigen ist. Bei solchen Maßnahmen hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall aus der Praxis wurde einer im zweiten Obergeschoss wohnenden Mieterin mit Schreiben vom 29.9.2008 mitgeteilt, dass sich die Grundmiete von ca. 338 um ca. 120 wegen dem Einbau eines Fahrstuhls erhöht. Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 9.9.2007 angekündigt. Auf den Widerspruch des Mieters zog der Vermieter seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Mieterin zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht. Die BGH-Richter hatten nun zu entscheiden, ob diese Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen berechtigt ist, obwohl sie ohne vorherige Ankündigung vorgenommen wurde. Sie kamen zu dem Entschluss, dass eine Mieterhöhung, die nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung entsprechend dem BGB vorausgegangen war. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen. |
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Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei einer möbliert vermieteten Wohnung |
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In der Vergangenheit wurde schon mehrfach über die Problematik von Flächenunterschreitungen
in Mietverträgen berichtet. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am
2.3.2011 eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung
von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen. Er kam zu dem Entschluss, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete berechtigt. Die Kürzung kann in dem Verhältnis erfolgen, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer einzuschätzen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können. |
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Selbstgefährdung bei Unfall durch Übermüdung? |
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Häufige Unfallursache im Straßenverkehr ist die Übermüdung
eines Fahrzeugführers. Kommt es zu einem Unfall und wird der
Beifahrer verletzt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob hier
eine sog. schuldhafte Selbstgefährdung von Seiten des Beifahrers
vorliegt. Von einer solchen ist beispielsweise auszugehen, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut hat, obwohl er dessen unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, inwieweit die die Gefährdung begründenden Tatsachen, die auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen konnten, dem Mitfahrer bekannt waren. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung trägt die sich auf ein Mitverschulden berufende Seite (z. B. die Versicherung). |
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Neue EU-Zahlungsverzugsrichtlinie |
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Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben Ende Januar 2011 Maßnahmen
beschlossen, damit Rechnungen pünktlicher bezahlt werden. Für
Geschäfte zwischen Unternehmen soll eine maximale Zahlungsfrist von
60 Tagen gelten. Die öffentliche Hand muss laut der Richtlinie künftig
Forderungen bereits innerhalb von 30 Tagen begleichen. Die Richtlinie gilt nur für Handelsgeschäfte und Geschäfte zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und privaten Verbrauchern sind von den neuen Vorschriften nicht betroffen. Umfragen innerhalb der Inkassobranche belegen, dass sich Behörden besonders lange Zeit mit dem Begleichen fälliger Forderungen lassen. Bei Handelsgeschäften und Geschäften mit der öffentlichen Hand dürfen Unternehmen ihre Verzugsschäden laut der Richtlinie grundsätzlich vom Schuldner als Verursacher wieder einfordern. Dazu zählen auch die Kosten für externe Inkassodienstleistungen. Laut der Richtlinie können Gläubiger Unternehmen oder öffentlichen Auftraggebern mindestens 40 pauschal als Verzugsschaden berechnen. Die Verzugszinsen sollen mindestens 8-%-Punkte über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank liegen. In der Regel soll der Verzug 30 Tage nach Eingang der Rechnung beziehungsweise dem Erhalt der Waren oder Dienstleistungen eintreten. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um diese Richtlinie in nationales Recht zu übertragen. |
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Fälligkeitstermine - April 2011 |
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Basiszins / Verzugszins |
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http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100) Februar = 109,8; Januar = 109,2 Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100) Dezember = 109,6; November = 108,5; Oktober = 108,4; September = 108,3; August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex |
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