Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2012
Veröffentlicht:18.07.12Investitionsabzugsbetrag und Sonder-Afa für Photovoltaikanlagen bei eigenem Stromverbrauch |
||||
Für die (geplante) Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann der
Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die
Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Finanzverwaltung gewährte zunächst
den Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig
nicht, wenn eine private Nutzung von mehr als 10 % vorlag. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht nunmehr eine Kehrtwende. In einem Schreiben vom 26.3.2012 heißt es: "Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts ′Strom′ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts ′Photovoltaikanlage′ nicht an." |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres nicht zulässig |
||||
Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt
wird, ist nicht ordnungsgemäß - so das Finanzgericht Münster
(FG) in seinem Urteil vom 27.4.2012. Im entschiedenen Fall bekam ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Er begann am 1. Mai des Streitjahres für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1-%-Methode. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Kfz stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar. Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 35/12 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige, die auf eine andere Entscheidung des BFH hoffen, können Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung |
||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 29.3.2012 entschieden,
dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes
- nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln -
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach, abgewehrt werden. Das gilt auch für Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen). Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann. Außerdem muss er sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("neu für alt"). Anmerkung: Der gesetzliche jährliche Eigenanteil richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf immerhin 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Grundsätzlich macht es hier Sinn, auch alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen, wie z. B. Kosten für Brillen oder Zahnersatz, in einem Jahr gesammelt steuerlich anzusetzen. Die Höhe der zumutbaren Belastung wird momentan infrage gestellt. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung bei Vorbehalt der Eigennutzung fraglich |
||||
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei
teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die
Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht
vermietet hat, und danach ein entsprechender Werbungskostenabzug möglich
ist, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände
zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht
des Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er
sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig
davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch
macht. Demgegenüber ist bei Ferienwohnungen, die ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden, ohne weitere Prüfung typisierend von der Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet. Liegen die genannten zusätzlichen Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Sonn- und Feiertagszuschläge eines Gesellschaftergeschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung |
||||
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Eine vGA einer
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung
ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis
hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer
diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Zahlt eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden, liegt aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig eine vGA vor. Dies gilt auch dann, wenn die zusätzliche Vergütung nur für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit gezahlt werden soll, da eine solche Regelung die Annahme rechtfertigt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen die vorgesehene Steuervergünstigung verschafft werden soll. Allerdings kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die Vermutung für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. Dann liegt keine vGA vor. Eine solche betriebliche Veranlassung kann u. a. dann anzunehmen sein, wenn trotz Unüblichkeit im allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Anmerkung: Die Gefahr, dass die Finanzverwaltung hier eine vGA unterstellt, ist sehr groß. Bitte lassen Sie sich vor der Auszahlung von Überstundenvergütungen beraten! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Erstattung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten |
||||
Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können
in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abziehbar. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) am 9.5.2012 rechtskräftig entschiedenen Fall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten. Das FG ließ jedoch die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne der einkommensteuerlichen Regelungen für die Kinderbetreuung, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat das FG bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Kindergeld: Berufsausbildung bei Au-pair-Aufenthalt im Ausland |
||||
Für volljährige Kinder wird Kindergeld u. a. gezahlt, wenn sie für
einen Beruf ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von
Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für
die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Den Sprachunterricht von Au-pairs hält der Bundesfinanzhof (BFH) aber für erforderlich, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen. Er bestätigte aber mit Urteil vom 15.3.2012 seine Rechtsprechung, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als 10 Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vorbereitung und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (z. B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache). In dem vom BFH am 6.6.2012 entschiedenen Fall hielt sich die Tochter eines Steuerpflichtigen nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, denn der BFH ging davon aus, dass die Tochter weniger als 10 Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten hatte, weil der Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden durfte und keine näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung durch die Gastmutter gemacht wurden. Anmerkung: Auslandsaufenthalte können allerdings unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z. B. TOEFL oder IELTS). |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern |
||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.3.2012 entschieden, dass
ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine
seines Lkw übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der
Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend
machen kann, denn diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich
angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu
einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.
Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen.
Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen.
Im Streitfall hatte der Fernfahrer arbeitstäglich Übernachtungskosten
in Höhe von 5 angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des
BFH nicht zu beanstanden. Der BFH hat in demselben Fall fürner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw (Lkw-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt. Der Lkw-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Neuregelungen seit 1.7.2012 |
||||
Seit dem 1.7.2012 oder auch schon etwas eher sind einige Neuregelungen in
Kraft getreten. Hier die wichtigsten Änderungen:
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Kosten wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen |
||||
Die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind auch
erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits durch einen Dritten als
weiteren Mitbewerber abgemahnt wurde und der Gläubiger davon keine
Kenntnis hat. Die erneute Abmahnung stellt sich dann - nach Auffassung des
Oberlandesgerichts Oldenburg - als erforderlich und berechtigt dar. Gerade bei Wettbewerbsverstößen im Internet kann der Schuldner zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion begegnen, in dem er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend unterlässt und auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggf. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung an geeigneter Stelle hinweist. Solange der Gläubiger keine Kenntnis besitzt, kann er berechtigt eine Abmahnung aussprechen und die Kosten erstattet verlangen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit |
||||
Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als
Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses
Unternehmens entgegennehmen, machen sich nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr scheidet nach seiner Entscheidung vom 29.3.2012 aus. Entsprechend machen sich auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens bei Freistellung |
||||
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.3.2012 entschieden, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer
einen auch zu Privatzwecken nutzbaren Dienstwagen im Falle einer
Freistellung von der Arbeitspflicht an den Arbeitgeber zurückgeben
muss, wirksam sind. Der Widerruf muss im Einzelfall sog. billigem Ermessen
entsprechen. Hat der Arbeitnehmer jedoch während der Freistellung Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens und kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Der Arbeitnehmer ist hier so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Arbeitgeber den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung |
||||
Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem
Arbeitnehmer, so muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen
nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des
Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung
bedeuten. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 21.6.2012 entschiedenen Fall wurde eine türkischstämmige Arbeitnehmerin von einem Unternehmen zunächst befristet für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.2008 als Sachbearbeiterin eingestellt. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es auch um Arbeitsfehler der Arbeitnehmerin ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.1.2010 vereinbart. Im September 2009 teilte das Unternehmen der Arbeitnehmerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.2.2010 nicht erfolgen werde. Die Arbeitnehmerin machte, auch mit Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nicht deutscher Herkunft, eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte das Unternehmen und lehnte weitere Begründungen ab. Am 31.1.2010 erstellte der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung "zu unserer vollsten Zufriedenheit". Gegen die von der Arbeitnehmerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich das Unternehmen mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung abgelehnt worden. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben die Sache an das Landesarbeitsgericht zurücküberwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die von dem Arbeitgeber erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten standen. Ferner ist zu prüfen, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Arbeitnehmerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden. Sie soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs |
||||
Gemäß dem Bundesurlaubsgeldgesetz (BUrlG) muss der
Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste
Kalenderjahr ist nach dem Gesetz nur statthaft, wenn dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den
ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen
werden. Diese Befristung galt nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich
auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der
Abgeltungsanspruch als Ersatz für den wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch
verstanden wurde. Dieser Anspruch ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben
nach der neueren Rechtsprechung allerdings dann nicht ebenso wie der
Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum
hinaus arbeitsunfähig ist. In einem vor dem Arbeitsgericht ausgefochtenen Streitfall war ein Arbeitnehmer bei einem Unternehmen seit dem 4.1.2008 als Operating-Manager beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.7.2008 endete. Dem Arbeitnehmer standen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 16 Tage Urlaub zu. Mit einem Schreiben vom 6.1.2009 verlangte er vom Unternehmen ohne Erfolg, diesen Urlaub abzugelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 19.6.2012, dass der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht am 31.12.2008 untergegangen ist. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder -fähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des BUrlG. Der Arbeitnehmer musste deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen. Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Urlaubsabgeltung - Erklärung über Anzahl von Urlaubstagen |
||||
Die Erklärung in einem Kündigungsschreiben, es werde eine
bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, stellt ein deklaratorisches
Schuldversprechen dar. Ist die Anzahl der Urlaubstage aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Personalabrechnungssystem zu hoch angegeben worden, so kann die Erklärung grundsätzlich weder angefochten werden noch ist es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen zu berufen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Verweigerung von Überstunden nicht grundsätzlich Pflichtverstoß |
||||
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb
von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8
Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Sofern der Arbeitsvertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Arbeitsvertrag zugrunde liegen, keine Regelungen über die Leistung von Überstunden enthalten, ist der Arbeitnehmer i. d. R. auch nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Ob ein Arbeitnehmer dennoch verpflichtet ist, Mehrarbeit zu leisten, hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Verlangt ein Arbeitgeber dennoch von seinem Arbeitnehmer Überstunden, im entschiedenen Fall stand die Ankündigung am "Schwarzen Brett", und kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, liegt darin kein objektiv gegebener Pflichtenverstoß. Eine evtl. Abmahnung aus Grund ist vertragswidrig und auf Verlangen des Arbeitnehmers aus der Personalakte zu streichen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Fälligkeitstermine - August 2012 |
||||
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Basiszins / Verzugszins |
||||
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Verbraucherpreisindex |
||||
Verbraucherpreisindex 2012 (2005 = 100) Juni = 112,5; Mai = 112,6; April = 112,8; M&uaml;rz = 112,6; Februar = 112,3; Januar = 111,5 Verbraucherpreisindex 2011 (2005 = 100) Dezember = 111,9; November = 111,1; Oktober = 111,1; September = 111,1; August = 111,0; Juli = 111,0; Juni = 110,6; Mai = 110,5; April = 110,5; März = 110,3; Februar = 109,8; Januar = 109,2 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele
Wir verfolgen Ihre Ziele
So erreichen Sie mich
Steuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Sie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!