Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2014

Veröffentlicht:22.07.14
Inhaltsverzeichnis

   

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.6.2014 das Rentenpaket gebilligt. Es weitet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Diese können dadurch - unter weiteren Voraussetzungen - bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine abschlagfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen. Die Möglichkeit, vorzeitig abschlagfrei in Rente zu gehen, besteht ab dem 1.7.2014.
  • Voraussetzung für die abschlagfreie Rente: Grundsätzlich sind 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erforderlich. Ab 1.7.2014 können aber nur Arbeitnehmer mit 63 in Rente gehen, die vor dem 1.1.1953 geboren sind. Wurde der Mitarbeiter später geboren, steigt die Altersgrenze pro Jahrgang um jeweils 2 Monate an. In Zukunft kann die abschlagfreie Rente immer 2 Jahre vor der regulären Altersrente in Anspruch genommen werden.
  • Der Renteneintritt ist freiwillig: Eine Pflicht, in den Ruhestand zu gehen, kann vom Arbeitgeber nicht hergeleitet werden. Dass ein Mitarbeiter mit 63 abschlagfrei in Rente gehen könnte, berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer in Rente gehen, muss er kündigen oder sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen.
  • Bessere Anspruchsvoraussetzungen: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor der abschlagfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor.
  • Hinzuverdienst: Höchstens 450 € im Monat dürfen Rentner, die mit 63 in Rente gehen, hinzuverdienen. Verdienen sie mehr, wird die Rente nur als Teilrente in Höhe von zwei Drittel, ein Halb oder ein Drittel ausbezahlt. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Rentner erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Erziehungsleistung besser anerkannt: Zudem wird mit dem Rentenpaket die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente stärker als bisher anerkannt. Die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erhöhen sich für diese Eltern um 12 Monate. Auch Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sichert das Gesetz besser ab. Diese sollen zukünftig so gestellt sein, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre länger weitergearbeitet hätten.
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Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.

Der Wert der privaten Nutzung ist mittels der 1-%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt demnach den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.

Die Fahrtenbuchmethode ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2014 aber nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist demnach nicht zulässig.
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Werbungskostenabzug für Selbstanzeigen?

Die Selbstanzeigen bei den Finanzämtern nahmen in den letzten Jahren erheblich zu. Die Kosten für die Nachdeklaration von nicht angegebenen Kapitalerträgen für die Vergangenheit sind nicht unwesentlich. Hier stellt sich die Frage, inwieweit diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu hat das Finanzgericht Köln (FG) im Jahr 2013 entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet hier nach Auffassung des FG keine Anwendung.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte für das Jahr 2010 in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag.

Das FG gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Nach seiner Auffassung sind die neuen Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 gewährte das FG für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier kämen im Grunde zwei Besteuerungssysteme neben­einander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrags und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch die Verlustabzugsbeschränkung nicht ein. Auch diese komme nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien.

Anmerkung: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 anhängig. Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 liegt beim FG ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik vor. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Kosten bei ihrer Einkommensteuererklärung angeben und bei Ablehnung durch das Finanzamt nunmehr mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital.

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Es fehlt insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.2.2014 entschieden.

Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche "auslösende Moment" nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung wurde aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtete.

Dementsprechend besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.


Anmerkung: Der BFH betont, dass seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte (siehe hierzu auch den Beitrag Nr. 2, Juli 2014). Die Steuerpflichtige konnte in dem entschiedenen Fall die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.
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Verteilung der Kosten für "außergewöhnliche Belastung"auf mehrere Jahre

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Saarland (FG) vom 6.8.2013 können aber solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden. Hohe außergewöhnliche Belastungen würden vielfach steuerlich wirkungslos bleiben, wenn ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen.

In dem vom FG entschiedenen Fall baute ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht um. Die Umbaukosten betrugen rund 135.000 €. Diese hätten sich aufgrund seines Einkommens steuerlich nicht ausgewirkt. Er beantragte deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf 10 Jahre. Das FG ließ jedoch nur eine Verteilung auf 5 Jahre zu.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Az. BFH VI R 68/13). Es empfiehlt sich in ähnlich gelagerten Fällen beim Finanzamt eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme zu beantragen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
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Recht auf Urlaub für Minijobber

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben damit wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage im Jahr, die tatsächliche Anzahl der Urlaubstage muss jedoch auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen Werktage umgerechnet werden.

Berechnung des Urlaubsanspruchs: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage. Da Minijobber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen, kann der Urlaubsanspruch höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen einen längeren Jahresurlaub gewährt.

Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der 5 Tage die Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage (5 × 24 : 6) im Jahr zu, auch wenn er insgesamt nur 10 Stunden die Woche arbeitet. Leistet er diese 10 Stunden dagegen an 2 Werktagen in der Woche ab, stehen ihm nur 8 Urlaubstage zur Verfügung (2 × 24 : 6).
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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Mit Urteil vom 7.5.2014 bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt - also sowohl privat als auch betrieblich - genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet.

Die Vorsteuerbeträge sind jedoch dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.


Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber nach Auffassung des BFH dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen.
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Neue Rechte für Verbraucher - Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten

Seit dem 13.6.2014 gelten neue Regeln für Verträge von Verbrauchern. Diese ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, das am 13.6.2014 in Kraft trat. Das Gesetz enthält z. B. folgende Änderungen:
  • Wie bei Fernabsatzverträgen muss auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der Unternehmer den Verbraucher im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise u. a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht informieren.
  • Auch bei Verträgen im stationären Handel hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.
  • Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig. Der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat.
  • Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie z. B. die Zahlung mit Kreditkarte, können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher alternativ eine Zahlungsmöglichkeit angeboten wird, bei dem keine Mehrkosten anfallen.
  • Auch überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.
  • In Zukunft müssen Verbraucher beachten, dass bei der Rücksendung von Waren der Händler nun nicht mehr verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
  • Ein Widerruf muss gegenüber dem Unternehmer "erklärt" werden. Dies ist fürmfrei möglich, kann also auch mündlich, per Telefon oder per E-Mail erfolgen. Da der Verbraucher einen wirksamen Widerruf im Streitfall beweisen muss, sollte dieser in Textform (also schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Die Widerrufserklärung muss keine Begründung enthalten, aber aus ihr der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Die bloße Rücksendung der Ware ist daher - anders als bisher - nicht mehr ausreichend.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter Themen/Verbraucherschutz/Verbrauchervertragsrecht.
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Reform der Verbraucherinsolvenz zum 1.7.2014 in Kraft getreten

Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte sind zum 1.7.2014 wichtige Neuregelungen vor allem für insolvente Verbraucher in Kraft getreten. Das Gesetz enthält für Insolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt werden, Regelungen zur:
  • Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, kann der Schuldner eine Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten erhalten. Bislang war dies nur möglich, wenn neben dem Insolvenzverfahren ein sechsjähriges Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen wurde. Künftig ist schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Schafft es der Schuldner, innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm bereits nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Kann der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlen, ist eine Restschuldbefreiung nach 5 Jahren möglich. Sonst bleibt es bei den bisherigen 6 Jahren.
    Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute. Anstatt nach 6 Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach 3 Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.
  • Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen: Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die flexible Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen - und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neuanfang frei.
  • Stärkung der Gläubigerrechte: Während derzeit die Versagung der Restschuldbefreiung nur im abschließenden Termin vor dem Insolvenzgericht beantragt werden konnte, können Gläubiger zukünftig jederzeit schriftlich dem Schuldenerlass widersprechen, ohne zu diesem Termin extra anreisen zu müssen. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.
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Reform zur Absicherung stabiler Leistungen für Lebensversicherte beschlossen

Die Bundesregierung hat am 4.6.2014 ein Reformpaket beschlossen, mit dem die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und die Verbraucher geschützt werden sollen. Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung vom 13.6.2014 die Reform beraten und im Kern keine Einwendungen hiergegen erhoben.
Ziel des Gesetzes ist, dass die Versicherungsnehmer auch in Zukunft die ihnen zugesagten Leistungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen erhalten. Nachfolgend die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:
  • Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen an Aktionäre werden untersagt, solange dies erforderlich ist, um die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen sicherzustellen. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit die von einem Versicherungsunternehmen gebildeten Rückstellungen bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen ausreichen, um die den Versicherten gegebenen Garantiezusagen zu finanzieren.
  • Die Überschussbeteiligung der Versicherten wird an das Niedrigzinsumfeld angepasst. Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen wird von 75 % auf 90 % angehoben. Es ist künftig einfacher möglich, garantierte Zinsleistungen aus anderen Ergebnisquellen zu finanzieren, wenn die Kapitalerträge dazu nicht ausreichen. Die Versicherer werden verpflichtet, Angaben zu veröffentlichen, mit denen die Überschussbeteiligung für ihre Kunden und für Dritte nachvollziehbarer wird.
  • Versicherer und Aufsicht müssen Risiken frühzeitiger erkennen und danach handeln. Dazu werden insbesondere mehrjährige Prognoserechnungen der Versicherer ausdrücklich im Gesetz verankert. Daneben werden die Regelungen für die Sanierungsplanung der Unternehmen verbessert und die Handlungsoptionen der Aufsicht gestärkt, wenn die langfristige Risikotragfähigkeit der Versicherer nicht gegeben ist.
  • Die Kostentransparenz der Versicherungsprodukte wird erhöht. Dafür müssen insbesondere Versicherungsvermittler die Höhe ihrer Provision gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegen. Die bilanzielle Anrechenbarkeit von Abschlusskosten wird herabgesetzt (Absenkung des Höchstzillmersatzes). So soll Druck auf die Versicherungsunternehmen ausgeübt werden, ihre Abschlusskosten zu senken.
  • Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten kann begrenzt werden, sofern die von einem Versicherungsunternehmen gebildeten Rückstellungen bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen nicht ausreichen, um die den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen zu finanzieren. Damit wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Ausgleich zwischen den Interessen der in einer Risikogemeinschaft verbunden Versicherten hergestellt. In der gegenwärtigen Situation bevorzugt die bestehende Regelung einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden gegenüber derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft fällig werden.
  • Der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen für Neuverträge wird herabgesetzt. Die Möglichkeit der Versicherer, Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zurückzuhalten statt sie an die Versicherten auszuschütten, wird begrenzt.
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Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Betriebsrente

In einem Fall aus der Praxis war ein gewerblicher Arbeitnehmer seit 1988 bei einem Unternehmen beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in dem Betrieb sehen für vor dem 1.1.2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor.

Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu entscheiden, ob eine solche unterschiedliche Behandlung zulässig ist.

Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zulässig sein kann, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind.

In ihrer Begründung führten sie aus, dass gewerbliche Arbeitnehmer des Unternehmens Zulagen und Zuschläge erhalten, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Es ist deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
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Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten - Mängel einer Kaufsache

Entsprechend der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

In einem Fall aus der Praxis kaufte ein Hausbesitzer Bodenbeläge und ließ diese durch einen Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer vom Hersteller mitgelieferten Verlegeanleitung vor. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u. a. Verwölbungen) auf. Der Holzhändler sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge des Hausbesitzers zurück. Dieser holte daraufhin ein "Privatgutachten" ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässige Art der Verlegung zurückzuführen seien.
Hierauf gestützt, begehrte der Käufer eine Minderung des Kaufpreises um 30 % sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden zu diesem Sachverhalt in ihrem Urteil vom 30.4.2014, dass dem Käufer aufgrund der Regelung im BGB auch die Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht.
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Urlaubsreise - Werbung muss Gesamtpreis angeben

Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte "Serviceentgelt". Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde in einer Zeitschrift für eine "Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis "ab 999,- € p. P. in der 2er-Innenkabine* zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. 7,- € (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen.

In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass durch die Werbeanzeige der Reiseveranstalter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen geworben habe, ohne den Endpreis anzugeben. Er habe damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte sind Preisbestandteile, da es sich nicht um freiwillige Trinkgelder, sondern um ohne Weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den "Sternchenhinweis" ist nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten.
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Fälligkeitstermine - August 2014

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.8.2014
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.8.2014
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2014
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Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
    01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/
Zinssaetze/basiszinssatz.html


Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2014 Januar 105,9        
  Februar 106,4        
  März 106,7        
  April 106,5        
  Mai 106,4        
  Juni 106,7        
  Juli          
  August          
  September          
  Oktober           
  November          
  Dezember          

2013 Januar 104,5   2012 Januar 102,8
  Februar 105,1     Februar 103,5
  März 105,6     März 104,1
  April 105,1     April 103,9
  Mai 105,5     Mai 103,9
  Juni 105,6     Juni 103,7
  Juli 106,1     Juli 104,1
  August 106,1     August 104,5
  September 106,1     September 104,6
  Oktober  105,9     Oktober 104,6
  November 106,1     November 104,7
  Dezember 106,5     Dezember 105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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