Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2014
Veröffentlicht:22.07.14Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung |
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.6.2014 das Rentenpaket gebilligt.
Es weitet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus.
Diese können dadurch - unter weiteren Voraussetzungen - bereits vor Erreichen
der Regelaltersgrenze eine abschlagfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres
beziehen. Die Möglichkeit, vorzeitig abschlagfrei in Rente zu gehen, besteht
ab dem 1.7.2014.
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Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode |
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Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt
einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss
zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer
ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden
müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den
Arbeitgeber erspart. Der Wert der privaten Nutzung ist mittels der 1-%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt demnach den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs. Die Fahrtenbuchmethode ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2014 aber nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist demnach nicht zulässig. |
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Werbungskostenabzug für Selbstanzeigen? |
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Die Selbstanzeigen bei den Finanzämtern nahmen in den letzten Jahren erheblich
zu. Die Kosten für die Nachdeklaration von nicht angegebenen Kapitalerträgen
für die Vergangenheit sind nicht unwesentlich. Hier stellt sich die Frage,
inwieweit diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu hat
das Finanzgericht Köln (FG) im Jahr 2013 entschieden, dass Aufwendungen
im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem
1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche)
Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot
für Werbungskosten findet hier nach Auffassung des FG keine Anwendung. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte für das Jahr 2010 in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Das FG gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Nach seiner Auffassung sind die neuen Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 gewährte das FG für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier kämen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrags und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch die Verlustabzugsbeschränkung nicht ein. Auch diese komme nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien. Anmerkung: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 anhängig. Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 liegt beim FG ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik vor. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Kosten bei ihrer Einkommensteuererklärung angeben und bei Ablehnung durch das Finanzamt nunmehr mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |
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Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten |
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Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, zählen zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst
auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
Diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch
genommene Fremdkapital. Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Es fehlt insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.2.2014 entschieden. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche "auslösende Moment" nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung wurde aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtete. Dementsprechend besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie. Anmerkung: Der BFH betont, dass seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte (siehe hierzu auch den Beitrag Nr. 2, Juli 2014). Die Steuerpflichtige konnte in dem entschiedenen Fall die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen. |
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Verteilung der Kosten für "außergewöhnliche Belastung"auf mehrere Jahre |
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Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche
Belastung) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich
in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet
worden sind. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Saarland (FG) vom 6.8.2013 können aber solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden. Hohe außergewöhnliche Belastungen würden vielfach steuerlich wirkungslos bleiben, wenn ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen. In dem vom FG entschiedenen Fall baute ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht um. Die Umbaukosten betrugen rund 135.000 €. Diese hätten sich aufgrund seines Einkommens steuerlich nicht ausgewirkt. Er beantragte deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf 10 Jahre. Das FG ließ jedoch nur eine Verteilung auf 5 Jahre zu. Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Az. BFH VI R 68/13). Es empfiehlt sich in ähnlich gelagerten Fällen beim Finanzamt eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme zu beantragen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen. |
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Recht auf Urlaub für Minijobber |
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Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben damit wie jeder Arbeitnehmer
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt
der gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage im Jahr,
die tatsächliche Anzahl der Urlaubstage muss jedoch auf die zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen Werktage umgerechnet werden.
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage. Da Minijobber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen, kann der Urlaubsanspruch höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen einen längeren Jahresurlaub gewährt. Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der 5 Tage die Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage (5 × 24 : 6) im Jahr zu, auch wenn er insgesamt nur 10 Stunden die Woche arbeitet. Leistet er diese 10 Stunden dagegen an 2 Werktagen in der Woche ab, stehen ihm nur 8 Urlaubstage zur Verfügung (2 × 24 : 6). |
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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden |
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Mit Urteil vom 7.5.2014 bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige
Rechtsprechung, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt - also sowohl
privat als auch betrieblich - genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung
im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Die Vorsteuerbeträge sind jedoch dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber nach Auffassung des BFH dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen. |
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Neue Rechte für Verbraucher - Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten |
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Seit dem 13.6.2014 gelten neue Regeln für Verträge von Verbrauchern.
Diese ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie,
das am 13.6.2014 in Kraft trat. Das Gesetz enthält z. B. folgende Änderungen:
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Reform der Verbraucherinsolvenz zum 1.7.2014 in Kraft getreten |
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Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Stärkung der Gläubigerrechte sind zum 1.7.2014 wichtige Neuregelungen
vor allem für insolvente Verbraucher in Kraft getreten. Das Gesetz enthält
für Insolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt werden, Regelungen
zur:
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Reform zur Absicherung stabiler Leistungen für Lebensversicherte beschlossen |
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Die Bundesregierung hat am 4.6.2014 ein Reformpaket beschlossen, mit dem die
Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und
die Verbraucher geschützt werden sollen. Die Länder haben in ihrer
Plenarsitzung vom 13.6.2014 die Reform beraten und im Kern keine Einwendungen
hiergegen erhoben. Ziel des Gesetzes ist, dass die Versicherungsnehmer auch in Zukunft die ihnen zugesagten Leistungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen erhalten. Nachfolgend die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:
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Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Betriebsrente |
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In einem Fall aus der Praxis war ein gewerblicher Arbeitnehmer seit 1988 bei
einem Unternehmen beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
in dem Betrieb sehen für vor dem 1.1.2000 eingetretene Mitarbeiter eine
Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu entscheiden, ob eine solche unterschiedliche Behandlung zulässig ist. Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zulässig sein kann, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind. In ihrer Begründung führten sie aus, dass gewerbliche Arbeitnehmer des Unternehmens Zulagen und Zuschläge erhalten, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Es ist deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe. |
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Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten - Mängel einer Kaufsache |
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Entsprechend der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer
als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. In einem Fall aus der Praxis kaufte ein Hausbesitzer Bodenbeläge und ließ diese durch einen Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer vom Hersteller mitgelieferten Verlegeanleitung vor. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u. a. Verwölbungen) auf. Der Holzhändler sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge des Hausbesitzers zurück. Dieser holte daraufhin ein "Privatgutachten" ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässige Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt, begehrte der Käufer eine Minderung des Kaufpreises um 30 % sowie Erstattung der Privatgutachterkosten. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden zu diesem Sachverhalt in ihrem Urteil vom 30.4.2014, dass dem Käufer aufgrund der Regelung im BGB auch die Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht. |
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Urlaubsreise - Werbung muss Gesamtpreis angeben |
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Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt
anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis
der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen
Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen
- insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte "Serviceentgelt".
Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis
der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen"
unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) entschieden. Im vorliegenden Fall wurde in einer Zeitschrift für eine "Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis "ab 999,- € p. P. in der 2er-Innenkabine* zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. 7,- € (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen. In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass durch die Werbeanzeige der Reiseveranstalter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen geworben habe, ohne den Endpreis anzugeben. Er habe damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte sind Preisbestandteile, da es sich nicht um freiwillige Trinkgelder, sondern um ohne Weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den "Sternchenhinweis" ist nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. |
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Fälligkeitstermine - August 2014 |
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Basiszins / Verzugszins |
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www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/ Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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