Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Januar 2016

Veröffentlicht:15.12.15
Inhaltsverzeichnis

   

TERMINSACHE: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 für das Kindergeld

Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld um weitere 2 € im Monat angehoben. Es beträgt dann für das erste und das zweite Kind monatlich 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 € pro Kind und Elternteil.

Damit das Kindergeld in Zukunft ausgezahlt wird, muss der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Neuanträge für Kindergeld müssen die Steuer-Identifikationsnummern bereits enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Nummer im Kindergeldantrag noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 - im Idealfalle sofort - schriftlich mitteilen.

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sie können aber auch mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten (Link: www.bzst.de). Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erfolgt schriftlich.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.9.2015 entschieden.

Nach der ab 2012 geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes ist Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Der BFH legt nunmehr fest, dass das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Ist die Erstausbildung mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, dass das Kind bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerliche Begünstigung für Schornsteinfegerleistungen und Betreuung eines Haustieres

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Kosten für:
Gesamtansatz
maximal
Ersparnis
maximal

haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens)
2.550 €
510 €
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens)
20.000 €
4.000 €
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens)
6.000 €
1.200 €
Gesamt:
28.550 €
5.710 €

Dabei erfolgt der Abzug der Kosten direkt von der Steuer; d. h. die Aufwendungen mindern direkt die Einkommensteuerschuld und nicht (nur) das zu versteuernde Einkommen.

Betreuung eines Haustieres: Mit Urteil vom 3.9.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres - im entschiedenen Fall einer Hauskatze - als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Schornsteinfegerleistungen: Mit Schreiben vom 10.1.2014 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste, die von Schornsteinfegern erbracht werden, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen will.

Nunmehr macht sie aufgrund eines anders lautenden Urteils des BFH einen Rückzieher und gewährt die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Schornsteinfegerleistungen wieder in vollem Umfang - sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Verlust bei nahezu wertlosen Kapitalforderungen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.

Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.

Beispiel: Kaufpreis eine Aktienpakets in Höhe 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Anmerkung: Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist in der steuerlichen Praxis höchst umstritten. Betroffene Steuerpflichtige, die diese Auffassung nicht teilen, sollten die Verluste in der Einkommensteuererklärung angeben. Bei einem ablehnenden Bescheid bleibt dann allerdings nur der Klageweg.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einem "Sicherungseinbehalt"

Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines sog. "Sicherungseinbehaltes" des Kunden - z. B. für Baumängel - zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berechtigt sein kann.

Dies gilt nach Auffassung des BFH bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht verwirklichen kann. Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, gelten grundsätzlich als uneinbringlich.

Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen kann, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch "Bankbürgschaft" gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen - was in der Praxis nicht einfach sein dürfte.

Hat der Unternehmer unter den zuvor genannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, so hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen unterschiedlich beurteilt

In seinem Beschluss vom 1.9.2015 hat das Finanzgericht (FG) Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.

Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Bauleistungen gegenüber 2 Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten.

Nachdem diese Beurteilung der Finanzverwaltung aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer. Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des leistenden Bauunternehmers für die Streitjahre und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BFH zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat.

Anmerkung: Auch das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Dagegen haben die FG Münster mit Beschluss vom 12.8.2015 und Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.6.2015 in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Bitte beachten Sie! Grundsätzlich sollten die Bescheide offengehalten werden, insbesondere wenn der Bauträger die Zahlung der nachgeforderten Umsatzsteuer verweigert.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2016

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2016 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 56.250 € bzw. im Monat mehr als 4.687,50?€ verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 50.850?€ bzw. von monatlich höchstens 4.237,50 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 74.400 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 64.800 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.200?€ (aBL) bzw. 5.400 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.905 € (aBL)/2.520 € (nBL) monatlich, also 34.860 € (aBL)/30.240 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % und für die Pflegeversicherung 2,35 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,7 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflege-versicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2016 von 229 € auf 236 € monatlich (Frühstück 50 €, Mittag- und Abendessen je 93 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 € und für ein Frühstück 1,67 €.

Der Wert für die Unterkunft verbleibt bei 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.9.2015 müssen Luftfahrtunternehmen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten. Im Fall der Annullierung des Fluges ist das Luftfahrtunternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet, den betroffenen Fluggästen Betreuungs- und Ausgleichsleistungen (je nach Entfernung zwischen 250 und 600 €) zu erbringen.

Es ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grundsätzlich können technische Probleme tatsächlich zu den außergewöhnlichen Umständen zählen. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme können jedoch nur dann als "außergewöhnlich" eingestuft werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. So verhält es sich nach Auffassung des Gerichtshofs u. a. dann, wenn der Hersteller der Maschinen oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeinträchtigt.

Da jedoch der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüber. Im Hinblick hierauf können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine "außergewöhnlichen Umstände" darstellen - so die EuGH-Richter.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Schneeräumpflicht bei einseitigen Gehwegen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10.11.2015 klargestellt, dass eine Bestimmung, derzufolge bei einseitigen Gehwegen nur die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft, wirksam ist.

Nach Auffassung der Richter ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Gemeinde von der ihr im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen. Insbesondere sei es nicht objektiv willkürlich, allein den Direktanliegern die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, da diese als Angrenzer dem Gehweg nicht nur räumlich näher lägen, sondern durch ihn auch die größeren Vorteile hätten.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Eigennutzung - Kündigung des Mietverhältnisses

Ein - auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter - Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

Dieser Bundesgerichtshofsentscheidung vom 23.9.2015 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin - im Seniorenalter - ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen. Mit Vertrag vom 28.1.1987 vermietete sie einem Mieter eine Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss sowie mit weiterem Vertrag vom 18.3.1988 zusätzlich eine 21 qm große separate Mansardenwohnung, in der mittlerweile der erwachsene Sohn des Mieters wohnt. In dem Mietvertrag über die Mansarde ist u. a. vereinbart: "Das Mietverhältnis ist seitens der Vermieterin nur gleichzeitig mit dem Mietverhältnis für die Wohnung im 3. OG links kündbar, wobei sich die Kündigungsfrist nach dem älteren Mietverhältnis richtet." Beide Mietverträge wurden durch die Vermieterin mit Schreiben vom 28.3.2012 zum 30.6.2013 gekündigt. Zur Begründung ist im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass die Vermieterin in die Wohnung in der dritten Etage selbst einziehen wolle und die Mansarde - nach einem geplanten Umbau - als Teil einer für die Tochter vorgesehenen Maisonettewohnung benötigt würde.

Bereits das Amtsgericht hatte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Umzugswunsches der Seniorin. Diese wurden damit begründet, dass sie bei ihrer persönlichen Anhörung den Eigenbedarf nur "zaghaft" vorbrachte. Ferner konnte sie auch nicht angeben, dass sie sich überhaupt Gedanken darüber gemacht hatte, warum sie von mehreren Dreizimmerwohnungen in dem Anwesen die Wohnung der betroffenen Mieter als ihre künftige Wohnung auswählte. Daraus ergaben sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches. Denn die Annahme, dass sich ein Vermieter, der - wie hier - Eigentümer eines Hauses mit 15 Wohnungen ist und bisher in einem Einfamilienhaus wohnt, sich vor einem Umzug im Seniorenalter nicht im Einzelnen überlegt, welche Anforderungen er an den neuen Lebensmittelpunkt stellt und welche der ihm gehörenden Wohnungen nach Größe, Lage und Zuschnitt für seine eigenen Zwecke am besten geeignet ist, ist lebensfremd. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Kündigung unwirksam ist. Hier war der Nutzungswunsch zu vage und zu unbestimmt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Hirnhautentzündung zu spät erkannt - Krankenhaus haftet

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat ein Krankenhaus verurteilt, einem Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten.

Im entschiedenen Fall wurde ein 5 Jahre alte Junge mit Schüttelfrost und hohem Fieber in das Krankenhaus eingeliefert und dort stationär aufgenommen. Die Ärzte leiteten eine Infusionstherapie ein. Der Zustand des Kindes besserte sich jedoch nicht. Im Laufe des Abends und der Nacht erbrach es mehrfach. Gegen 4.00 Uhr nachts löste sich dabei die Infusionsnadel.

Der von der Mutter des Kindes herbeigerufene Pfleger sah jedoch keinen Handlungsbedarf. Gegen 7.00 Uhr wurde der diensthabende Arzt darüber informiert, dass sich am Körper des Kindes ungewöhnliche Hautverfärbungen zeigten. Die Ärzte vermuteten das Vorliegen einer Hirnhautentzündung und begannen sofort mit einer Notfallversorgung. Eine Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht - mit fatalen Folgen für das Kind.

Der Junge, vertreten durch seine Eltern nahm, das ostfriesische Krankenhaus auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000 € und Schadensersatz in Anspruch. Er machte geltend, dass die Hirnhautentzündung grob fehlerhaft zu spät erkannt worden sei. Spätestens gegen 4.00 Uhr nachts habe Handlungsbedarf bestanden. Es hätte sofort ein Arzt hinzugerufen und eine Notfallbehandlung eingeleitet werden müssen.

Bereits die Vorinstanz zeigte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme von einem groben Behandlungsfehler des Pflegers überzeugt. Dieser hätte in der Nacht bereits deswegen einen Arzt benachrichtigen müssen, weil sich die Infusionsnadel gelöst hatte und die Therapie dadurch unterbrochen worden war. Der jetzige Gesundheitszustand des Kindes sei auf die verzögerte Notfallversorgung zurückzuführen. Diese Auffassung bestätigte auch das OLG.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

Ein Schulabsolvent bewarb sich im Frühjahr 2013 bei einem Unternehmen um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Das Unternehmen versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1.8.2013. Zur Überbrückung schlossen beide einen "Praktikantenvertrag" mit einer Laufzeit bis zum 31.7.2013.

Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von 3 Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.2013, welches dem Auszubildenden (Azubi) am gleichen Tag zuging, kündigte der Arbeitgeber das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.2013.

Der Azubi hielt die Kündigung für unwirksam, da sie erst nach Ablauf der Probezeit erklärt wurde. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum war auf die Probezeit anzurechnen, da sich das Unternehmen bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen konnte, argumentierte der Azubi.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Das Berufsbildungsgesetz schreibt zwingend vor, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Zahlung des Mindestlohns bei Vergabe öffentlicher Aufträge

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.11.2015 kann die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Gesetz davon abhängig gemacht werden, dass ein Mindestlohn gezahlt wird. Nach Meinung der Richter verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehnt, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ausgeschlossen wird.

Im entschiedenen Fall schloss im Juli 2013 die Stadt Landau das deutsche Unternehmen RegioPost von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Postdienstleistungen der Stadt aus, weil sich dieses Unternehmen entgegen den Bestimmungen der Vergabebekanntmachung auch nach Aufforderung nicht verpflichtet hatte, den Beschäftigten, die im Fall des Zuschlags zur Ausführung der Leistungen eingesetzt würden, einen Mindestlohn zu zahlen.

Mit der Entscheidung stellt der EuGH fest, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden können, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones

In seinem Beschluss vom 3.11.2015 hat das Oberlandesgericht Celle die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers verworfen, den das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt hatte, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.

Das Gericht führte in seinem Beschluss aus, dass ein Smartphone ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist, falls darauf eine sog. Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhält das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes. Ohne Bedeutung ist, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert. Entscheidend ist allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte. Und dieses ist laut Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren 5 "einfachere" Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Zu diesem Entschluss kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 17.9.2015.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Betroffene nutzte bei einer Fahrt mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß wurde er mit einer Geldbuße von 100 € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte er sog. "Handyverstöße" begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Gegen den Betroffenen ist zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden, so das OLG Hamm. Er habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt. Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Insoweit kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei kann neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Fälligkeitstermine - Januar 2016

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.1.2016
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.1.2016
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/
Zinssaetze/basiszinssatz.html


Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis

   

Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2015 Januar 105,5   2014 Januar 105,9
  Februar 106,5     Februar 106,4
  März 107,0     März 106,7
  April 107,0     April 106,5
  Mai 107,1     Mai 106,4
  Juni 107,0     Juni 106,7
  Juli 107,2     Juli 107,0
  August 107,2     August 107,0
  September 107,0     September 107,0
  Oktober 107,0     Oktober 106,7
  November 107,1     November 106,7
  Dezember       Dezember 106,7

2013 Januar 104,5   2012 Januar 102,8
  Februar 105,1     Februar 103,5
  März 105,6     März 104,1
  April 105,1     April 103,9
  Mai 105,5     Mai 103,9
  Juni 105,6     Juni 103,7
  Juli 106,1     Juli 104,1
  August 106,1     August 104,5
  September 106,1     September 104,6
  Oktober  105,9     Oktober 104,6
  November 106,1     November 104,7
  Dezember 106,5     Dezember 105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Steuerberatung Berlin Aktuell
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele

So erreichen Sie mich

Steuerberaterin Gräber in Berlin MitteSteuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte

Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01

info@steuerbuero-graeber.de

QR Code vCard

XING LinkedIn
Steuerberatung SOS Problem, Rat, HilfeSie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!