Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Oktober 2016 - Ihre Steuererklärung 2015

Veröffentlicht:21.09.16
Einen schönen guten Tag aus Ihrem Steuerbüro,

ich hoffe Sie hatten erholsame Ferien und einen guten Start in den Alltag?

Die Wochen bis zum Jahresende verfliegen, deshalb möchte ich Sie an Ihre Steuerunterlagen für das Jahr 2015 erinnern.

Um Ihre Steuererklärungen bis zum Jahreswechsel anfertigen zu können, erbitte ich Ihre vollständigen Unterlagen bis zum 31. Oktober 2016.

Bei späterem Erhalt Ihrer Unterlagen verschiebt sich die Fertigstellung in das Jahr 2017.
Wenn das Finanzamt Verspätungs- oder Säumniszuschläge festsetzt, gingen diese leider zu Ihren Lasten.

Bitte zögern Sie nicht, sondern nutzen zur Vorbereitung diese Checkliste:
http://www.steuerberaterin-berlin.com/pdf/cvgs.pdf

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung, gerne mit einem Terminvorschlag für ein persönliches Gespräch.

Herzlichen Dank und freundliche Grüße

Ihre Constanze Gräber


Constanze Gräber
Steuerberaterin
Rathausstraße 21
10178 Berlin – Mitte

info@steuerbuero-graeber.de
www.steuerbuero-graeber.de
Fon 030 247 256 00
Fax 030 247 256 01

Inhaltsverzeichnis

   

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017

Nachdem im Juni auch der Bundesrat dem viel diskutierten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt hat, ist dieses am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Im Rahmen der beschlossenen Vereinfachungen bei der Erstellung der Einkommensteuerklärungen sind auch die Regelungen über die Spendennachweise geändert worden. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.

Künftig hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Die Nachweise müssen allerdings vom Zuwendungsempfänger noch ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides aufbewahrt werden, denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern.

Beispiel: Für Besteuerungszeiträume ab 2018 ist die Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs verlängert worden, sofern ein Berater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragt wurde. Der Berater gibt die Steuererklärung für 2018 beispielsweise Mitte Februar 2020 ab. Der Bescheid wird am 15.5.2020 bekanntgegeben. Die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft bis zum 15.6.2021.

Anmerkung: Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Für die Datenübertragung hat der Zuwendungsempfänger Zeit bis Ende Februar des Folgejahres nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Dieses automatisierte Verfahren bringt den Vorteil, dass der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren muss und der Empfänger kein Doppel. Der Spender kann einen Nachweis, z. B. einen Ausdruck der übermittelten Daten, vom Zuwendungsempfänger erhalten.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung

Ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtmäßig sein. Die Steuerfahndung darf daher von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit.

Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Von der Pressefreiheit geschützt sind aber nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führt ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen sind.

Einschränkungen bestehen aber nach Auffassung des BFH für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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Regelung zu den "Nachzahlungszinsen" erneut vor dem Bundesfinanzhof

Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung, fallen Nachzahlungszinsen an. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.

Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden.

Nachzahlungszinsen können jedoch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar.

Grundsätzlicher Streitpunkt in der Praxis ist insbesondere die Höhe der Verzinsung, die bei vielen Steuerpflichtigen aufgrund des seit vielen Jahren niedrigen Zinsniveaus dazu führt, den gesetzlichen Zins von 6 % im Jahr als unangemessen anzusehen.

Dazu hat das Finanzgericht Thüringen in seinem Urteil vom 22.4.2015 entschieden, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes bei Zinslauf bis November 2011 hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte bereits mit Urteil vom 1.7.2014 und 14.4.2015 diese Auffassung. Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 zu dem Entschluss, dass der gesetzliche Zins sich für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hielt, hat aber gleichzeitig die Revision zum BFH zugelassen.

Anmerkung: Nunmehr sind die Verfahren des Thüringer FG (BFH-Az. I R 77/15) und des FG Düsseldorf (BFH-Az. III R 10/16) vor dem BFH anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können wegen der Höhe der Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren beantragen.
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Verwendung des Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung

Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen -, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.
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Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig

In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.
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Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015

Bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der "Leistungsempfänger" bisher schon Steuerschuldner. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen überarbeitet. Dazu veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 10.8.2016 ein klarstellendes Schreiben.

Danach gelten als Bauleistungen (einschließlich aller Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) u. a. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Damit werden vor allem Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen erfasst. Entsprechend gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich demnach nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Eine Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurückbleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können.

Außerdem wurden mit Wirkung vom 6.11.2015 die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nicht unternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem werden Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen in die Liste der Bauleistungen aufgenommen.
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Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

In seiner Entscheidung vom 7.9.2016 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach dem Urteil des BFH hängen Kosten, die dem letztendlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen.
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Neue Regeln für die Makler- und Verwalter-Berufszulassung

Um die Berufszulassung zu erhalten, sollen Immobilienmakler künftig auch ihre Fachkompetenz nachweisen. Die Neuregelung orientiert sich an den bewährten Bestimmungen, die bereits bei der Berufszulassung von Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern gelten.

Für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter soll es künftig neue Standards geben.

  • Die Einführung eines Sachkundenachweises soll die von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen qualitativ verbessern und damit den Verbraucherschutz stärken.
  • Der erforderliche Sachkundenachweis bei Wohnungseigentumsverwaltern soll zudem einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten.
  • Die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Verwalter soll Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden schützen, die durch die fehlerhafte Berufsausübung entstehen können.
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Abnahme einer Wohnung durch Einzug und Kaufpreiszahlung

In der Regel wird bei neu zu errichtenden Eigentumswohnungen eine förmliche Abnahme vereinbart. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann durch eine stillschweigende Vereinbarung nachträglich wieder aufgehoben werden. Es bedarf jedoch hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme derartiger Aufhebungsvereinbarungen. An das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Vor diesem Hintergrund haben die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg entschieden, dass zumindest konkludent die Abnahme einer Wohneigentumslage erfolgt, wenn sämtliche Erwerber ihre Wohnung bezogen und diese zusammen mit den in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Teilen der Wohnanlage genutzt und zudem den Kaufpreis vollständig bezahlt haben.

So hatte in dem entschiedenen Fall keine der Kaufvertragsparteien, auf Erwerberseite auch nicht die Gemeinschaft der Eigentümer für die Käufer, vor oder bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate für das gemeinschaftliche Eigentum auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme entsprechend der gleichlautenden Regelung in den Erwerberverträgen bestanden. Mit der vollständigen Zahlung der letzten Kaufpreisrate haben die Erwerber zudem jeder für sich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Werk insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen.
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Einwendungsausschluss auch für nicht umlagefähige Betriebskosten

Grundsätzlich ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätes-tens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Beinhaltet eine Betriebskostenkostenabrechnung nicht umlagefähige Kosten, gilt auch dafür dieser Einwendungsausschluss. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 11.5.2016.
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Schadenersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 24.8.2016 mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten zu befassen, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Folgender Sachverhalt lag dem BGH zur Entscheidung vor: Ein Verkäufer bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten Pkw im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Ein weiterer Fremdbieter beteiligte sich ebenfalls an der Auktion. Dabei wurde dieser vom Verkäufer, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des "Verkäufers" über 17.000 € vor.

Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach den BGB-Regelungen zur Versteigerung beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Verkäufer durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.

Dass der Bieter nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Verkäufers, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
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Widerrufsfrist beginnt "frühestens nach Erhalt der Widerrufsbelehrung"

Eine in einem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", informierte die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Frist.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich der Darlehensgeber nicht berufen, wenn er gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat.
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Vergütungsanspruch für nicht genommenen Jahresurlaub

Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte.

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, hat der Arbeitnehmer nach einer europäischen Richtlinie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird. Dabei spielt der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle.
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Urlaubsabgeltung ist vererbbar

Soweit das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat, will es hieran nicht mehr festhalten.

Durch die Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar, so die BAG-Richter in ihrer Entscheidung vom 22.9.2015.
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Unfall auf dem Weg von Arztpraxis zur Arbeitsstelle

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall nahm ein Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen Arzttermin war. Die Praxis und die Arbeitsstelle befanden sich jedoch in entgegengesetzter Richtung. Der Arbeitnehmer hielt sich 40 Minuten in der Arztpraxis auf. Danach verließ er diese und fuhr von dort weiter in Richtung Arbeitsstelle, wobei der letzte Teil der Strecke dann mit dem üblichen Weg zur Arbeit identisch war. Noch bevor er die übliche Wegstrecke zur Arbeit erreicht hatte, stieß er mit einem Kraftfahrzeug zusammen und erlitt Verletzungen.

Das BSG hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um einen versicherten Wegeunfall handelte. Es kam zu dem Entschluss, dass der Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte kein Arbeitsunfall war.

Ein versicherter Betriebsweg setzt voraus, dass ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Der mit dem Besuch der Arztpraxis verfolgte Zweck diente jedoch dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers und machte den Arztbesuch und den deshalb zurückgelegten Weg nicht zu einer dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Tätigkeit. Ferner bewegte er sich unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht auf dem unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zwischen seiner Wohnung, von der er den Weg zunächst angetreten hatte, und dem Ort seiner Tätigkeit, sondern hatte diesen Weg verlassen und unmittelbar vor dem Unfallereignis auch noch nicht wieder erreicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht Unfallversicherungsschutz auf einem Weg von einem anderen Ort als dem Ort der Wohnung zur Arbeitsstätte u. a. dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort "angemessen" ist (Entfernung, Zweck) und der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem sog. dritten Ort mindestens 2 Stunden dauert. Der Aufenthalt in der Arztpraxis dauerte jedoch lediglich 40 Minuten und ein Aufenthalt von mindestens 2 Stunden war auch nicht geplant.
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Vereinbarung einer Chefarzt-OP bindet

Die Rechtsprechung leitet das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung zur Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Integrität aus dem im Grundgesetz geregelten Recht auf körperliche Unversehrtheit und seinem Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde her. Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der behandelnde Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf.

Erklärt der Patient, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen - zumal besser qualifizierten - Operateur einverstanden gewesen sei.

In den vom Bundesgerichtshof am 19.7.2016 entschiedenen Fall wurde ein Patient vom Chefarzt untersucht. Er vereinbarte mit der Klinik, dass die anstehende OP von diesem vorgenommen werden sollte. Tatsächlich wurde er jedoch vom stellvertretenden Oberarzt operiert. Ferner stellten sich bei dem Patienten nach der OP an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Dies hat nun zu entscheiden, ob dem Patienten ein Schmerzensgeld zusteht.
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Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Arbeitslosengeldanspruch ausschließen

Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung mehr. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Arbeits- und Sozialrecht sind insoweit nicht vollständig harmonisiert.

Dieser Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen und insgesamt ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen.

Unmittelbar im Anschluss war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt: Sie war während der ca. 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und erfüllte deshalb die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nicht mehr.
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Fälligkeitstermine - Oktober 2016

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2016
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.10.2016
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Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/
Zinssaetze/basiszinssatz.html


Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2016 Januar 106,1   2015 Januar 105,5
  Februar 106,5     Februar 106,5
  März 107,3     März 107,0
  April 106,9     April 107,0
  Mai 107,2     Mai 107,1
  Juni 107,3     Juni 107,0
  Juli 107,6     Juli 107,2
  August 107,6     August 107,2
  September       September 107,0
  Oktober       Oktober 107,0
  November       November 107,1
  Dezember       Dezember 107,0

2014 Januar 105,9   2013 Januar 104,5
  Februar 106,4     Februar 105,1
  März 106,7     März 105,6
  April 106,5     April 105,1
  Mai 106,4     Mai 105,5
  Juni 106,7     Juni 105,6
  Juli 107,0     Juli 106,1
  August 107,0     August 106,1
  September 107,0     September 106,1
  Oktober 106,7     Oktober  105,9
  November 106,7     November 106,1
  Dezember 106,7     Dezember 106,5

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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