Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2019
Veröffentlicht:19.11.19Viele steuerliche Änderungen durch neue Gesetzesinitiativen ab 2020 |
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Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf
den Weg gebracht, die zum größten Teil schon im Jahr 2020 greifen
sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende
Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.:
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 |
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Ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen
Standards und Anforderungen sowie einer Bepreisung von Treibhausgasen soll dazu
beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu sind auch steuerliche
Maßnahmen über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms
2030 im Steuerrecht vorgesehen, die die Lenkwirkung zur Zieleerreichung
verstärken soll. Dazu gehören u. a.:
Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen detaillierter Informationen unterrichten. |
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Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet |
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Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket
geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll.
Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket verabschiedet. Der Bundesrat
stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu. Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel"
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses
Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden. |
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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2019 |
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GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: "Sachzuwendungen" an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der
Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt
auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten. Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar! GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen. WEIHNACHTS-/BETRIEBSFEIER: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert. Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein. SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €. INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN - WENN SINNVOLL: Für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) - bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen. Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
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Neuregelungen für Paketboten und Pflegekräfte |
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und
Gesetzesänderungen auch dem Paketboten-Schutzgesetz und dem Gesetz für
bessere Pflegelöhne zugestimmt.
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Mindestvergütung bei Auszubildenden |
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Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen
Bildung verfolgt die Bundesregierung u. a. das Ziel, die duale berufliche Bildung
in Deutschland zu modernisieren und zu stärken. Der Gesetzentwurf sieht
verschiedene Maßnahmen vor, um diese Ziele zu erreichen. Im Entwurf ist
auch eine Mindestvergütung für Auszubildende enthalten. Ab 1.1.2020 soll eine Mindestvergütung für Auszubildende gelten, die außerhalb der Tarifbindung liegen. 2020 beträgt die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 515 €/Monat. 2021 erhöht sie sich auf 550 €, 2022 auf 585 € und 2023 auf 620 €. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 % im zweiten Jahr, um 35 % im dritten und um 40 % im vierten Ausbildungsjahr. |
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Wiedereinführung der Meisterpflicht |
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Ein von der Koalition vorgelegter Gesetzesentwurf sieht vor, dass in zwölf
derzeit zulassungsfreien Handwerksberufen künftig wieder die Meisterpflicht
eingeführt werden soll. Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Beton-stein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht abgeschafft worden war, mit dem Hintergrund das Handwerk in der seinerzeitigen wirtschaftlich angespannten Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen zu geben. |
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Austauschprämie für alte Ölheizungen |
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Ölheizkessel sollen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden
dürfen. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches
Modell soll eine attraktive Prämie locken. Das hat das Bundeskabinett mit
dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen. So soll eine Austauschprämie
von etwa 40 % für eine alte Ölheizung gegen ein klimaschonenderes
Modell zusätzlich dem Klimaschutz dienen. Ferner sollen alte Ölheizkessel
ab 2026 nur noch stark eingeschränkt genehmigt werden. Dies wäre z.
B. dann der Fall, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise - etwa mit Fernwärme
oder mit erneuerbaren Energien - beheizt werden kann. Dieses Gesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energeti-schen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung bieten. |
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Arbeitnehmer-Entsendegesetz - Bauherrenhaftung |
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Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen
Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für
dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung
unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren
eine Bauleistung in Auftrag geben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm - trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess - Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitnehmer hatte deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns den Bauherrn in Anspruch genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden eines Subunternehmers. Die Richter des BAG entschieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer des Einkaufszentrums als bloßer Bauherr nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt. |
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Hausratversicherung - Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und dem Schadenseintritt |
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Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt
und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu
Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt. In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller. Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten Gegenständen führte. Die Versicherung lehnte die Schadensregelung ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung. |
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Kündigung einer Versicherung auch ohne Bestätigung |
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Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) kamen in ihrem Hinweisbeschluss
vom 2.9.2019 zu der Entscheidung, dass ein Versicherungsvertrag auch beendet
ist, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers
nicht bestätigt hat. Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin hatte bei einer Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten hatte, noch dass sie diese als wirksam anerkannte. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen. |
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Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung |
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Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden
im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück.
Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich
bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum
ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine
und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen
vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung
erstattet. Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten von der Versicherung nicht erstattet. |
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Dieselskandal - Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs |
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In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 21.10.2019 entschiedenen
Fall hatte ein Autokäufer vor dem Bekanntwerden des "Abgasskandals"
einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 € erworben.
In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte. Die OLG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellte, sodass dem Käufer ein Schadensersatzanspruch gegen die VW-AG zusteht. Er kann daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Allerdings muss er sich die sog. "Nutzungsvorteile" anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Käufer ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von ca. 9.000 € anrechnen lassen. Diesen Abzug hatten die Richter unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km errechnet. |
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Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.10.2019 entschieden, dass der Verkauf
von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch
außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist. Bei diesen Filialen handelt es sich nach Auffassung der BGH-Richter um Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes, weil die Bäckerei dort auch Cafés betreibt, in denen sie Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass die Bäckerei innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betreibt. Desgleichen kommt es nicht darauf an, dass sie die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt. |
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Verbot von Einweg-Plastiktüten |
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Das Bundeskabinett hatte eine Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen.
Dieser Änderung stimmte auch der Bundesrat am 8.11.2019 zu. Künftig ist es für alle Händler verboten, leichte Plastiktüten in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen sind die sehr dünnen sog. "Hemdchenbeutel". Für diese Beutel mit weniger als 15 Mikrometer Wandstärke sieht die entsprechende EU-Richtlinie Ausnahmen vor, da sie dem hygienischen Umgang mit gekauftem Obst oder Gemüse dienen und der Verschwendung von Lebensmitteln vorbeugen. |
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Fälligkeitstermine - Dezember 2019 |
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Verzugszins / Basiszins |
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https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex (2015 = 100) Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde! 2019 106,1 Oktober 106,0 September 106,0 August 106,2 Juli 105,7 Juni 105,4 Mai 105,2 April 104,2 März 103,8 Februar 103,4 Januar 2018 104,2 Dezember 104,2 November Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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