Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - November 2020
Veröffentlicht:19.10.20TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert |
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Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat - unter weiteren Voraussetzungen (siehe hierzu auch unter www.kfw/baukindergeld)
- den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern
und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb
von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende
mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €. Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei |
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Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern im Zeitraum1.3.2020 bis
31.12.2020 die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und
Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer-
und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.
Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. |
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Änderung des Grundfreibetrags im "Zweiten Familienentlastungsgesetz" |
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Das "Zweite Familienentlastungsgesetz" der Bundesregierung wird vom
Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beeinflusst, den das Bundeskabinett
am 23.9.2020 beschloss. So soll sich der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 von 9.696 €, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf vorsah, auf nun 9.744 € auf Basis des Existenzminimumberichts erhöhen. Im VZ 2022 bleibt die Erhöhung auf 9.984 €, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, bestehen. In der September-Ausgabe berichteten wir bereits über das "Zweite Familienentlastungsgesetz". Zentrale Elemente des Gesetzes sind neben der Erhöhung des Grundfreibetrags auch eine Anhebung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Familienleistungen, die Berücksichtigung eines gestiegenen Existenzminimums sowie der Ausgleich der kalten Progression. |
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Besondere Regelungen für Minijobber enden zum 31.10.2020 |
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Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren
Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen als für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:
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Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen |
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Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer gewisse Regelungen bei
der Ermittlung des Gewinns vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausgaben,
welche zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die aber nicht als
solche steuerlich abzuziehen sind. Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen. Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat. Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag, soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020 das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führte. Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v. 9.4.2019, nachdem die Gewährung von Vorsteuer auch möglich ist, wenn die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden, entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde. Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen. |
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Neuregelung der Überbrückungshilfe ab September 2020 |
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Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember
2020 fürtgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium
und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.
Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
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Beurteilung der Zahlungen für laufende Hauskosten |
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Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben
sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt,
welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob
möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten
vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar,
welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.
Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau. Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor, wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen. Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs, von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen für den Wohnbedarf vor. |
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Keine Grunderwerbsteuer bei Zubehör |
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Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück
und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands
multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt,
welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof
am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines
Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung
der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde. Nach dieser Entscheidung wird Zubehör wie z. B. eine Ladeneinrichtung als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht. Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen. |
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Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht |
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Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind
aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin
die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote
und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren,
soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die
Aussetzung soll für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert
werden. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten,
die infolge der Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu
sein. Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden. |
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Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) |
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Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:
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Verbot von Kurzzeitvermietungen |
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Für viele europäische Städte werden über Onlineplattformen
wie z. B. Airbnb private Wohnungen für Kurzzeitvermietungen angeboten.
Für Wohnungseigentümer ist die Vermietung für einen Kurzaufenthalt
i. d. R. lukrativer als eine langfristige Vermietung. Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am 22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt ist. Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt. |
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Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts |
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Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen
vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere
auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sind. Hier die wichtigsten Änderungen:
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Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen |
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Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 entschieden,
dass eine Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung
für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist.
Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche
Zahl an Bewertungen generiert wird. In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance". Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, stellte das OLG klar. |
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Abmahnmissbrauch - Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs |
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Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung
des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige
sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a.
folgende Kernpunkte:
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Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung |
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In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine
bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von
ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um
eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag
war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag
war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung
des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30
Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und
zu übernachten. Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate
täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich
auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die
Zahlung des Mindestlohns. Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. |
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Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag |
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Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand
bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein" beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fürtzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück. Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt. |
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Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift |
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Änderungen eines Testaments können grundsätzlich auch auf der
Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen
werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit
einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Eine Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original wurde in einem Bankschließfach deponiert und Kopien verwahrte sie in ihrer Wohnung. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlte eine Unterschrift. Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Die Richter sahen in der zweiten Änderung keine gültige Testamentsänderung, sodass die Erteilung des Alleinerbscheins abgelehnt wurde. Nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet hatte, ihre zweite Änderung jedoch nicht, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelte, führten die Richter in ihrer Begründung aus. |
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Fälligkeitstermine - November 2020 |
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Verzugszins / Basiszins |
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https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
2020 105,8 September 106,0 August 106,1 Juli 106,6 Juni 106,0 Mai 106,1 April 105,7 März 105,6 Februar 105,2 Januar 2019 105,8 Dezember 105,3 November 106,1 Oktober Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise |
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