Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - November 2021

Veröffentlicht:21.10.21
Inhaltsverzeichnis

   

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Ab dem 1.1.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen, und zwar für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Mit dem Arbeitgeberzuschuss sollen Anreize geschaffen werden, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten.

Grundsätzlich haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen.

Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Wird durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden (sog. Spitz-Abrechnung).

Der Zuschuss kann auch unabhängig von der Höhe einer solchen Ersparnis pauschal mit 15 % gewährt werden, um etwa Mehraufwand für die Lohnbuchhaltung zu vermeiden. Sind anderslautende tarifvertragliche Regelungen getroffen worden, stehen diese hingegen der gesetzlichen Neuregelung voran, auch wenn sie nun einen Nachteil für den Arbeitnehmer bedeuten.

Bitte beachten Sie! Der Arbeitgeberzuschuss ist ab 1.1.2022 für alle Unternehmen verpflichtend. Wird er nicht fristgerecht oder vollständig gewährt, drohen Haftungsrisiken.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), fürner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:

bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Neuer Mindestlohn ab 1.1.2022

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.
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Zeitraumbezogene Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Dienstwagen

Bei der Besteuerung von Pkws gibt es im Steuerrecht einige Besonderheiten zu beachten. So müssen Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen dürfen, einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Je nach Vereinbarung muss der Arbeitnehmer u. U. für die Nutzung noch Zuzahlungen leisten. Wie diese zeitlich zu berücksichtigen sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 zu entscheiden.

In dem Fall aus der Praxis arbeitete ein Rentner als geringfügig Beschäftigter und bekam von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Wie vertraglich vereinbart, zahlte der Rentner bei Anschaffung direkt eine Zuzahlung - im entschiedenen Fall in Höhe von 20.000 € für einen festgelegten Nutzungszeitraum von 96 Monaten. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berechnete das Finanzamt den geldwerten Vorteil, die zeitraumbezogene Zuzahlung wurde jedoch nicht berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof entschied hingegen, dass die Zuzahlung, die für einen abgegrenzten Zeitraum geleistet wurde, gleichmäßig zu verteilen und monatlich für den Arbeitnehmer steuermindernd zu berücksichtigen ist.
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Klarstellung zu Handwerkerleis­tungen der öffentlichen Hand

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören auch Handwerkerleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € (= 20 % von 6.000 €) im Jahr. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten; Materialkosten zählen nicht zu den steuerbegünstigten Leistungen. Grundsätzlich sollte daher für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung angefordert werden, auf der die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten aufgelistet sind. Der Rechnungsbetrag sollte dann auch „überwiesen“ werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Angemerkt sei hier noch, dass der relevante Rechnungsbetrag nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindert, sondern direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden kann.

Werden Handwerkerleistungen durch die öffentliche Hand durchgeführt, sind sie nicht begünstigungsfähig, wenn sie allen beteiligten Haushalten zugutekommen. Hierzu gehört etwa der Ausbau des Versorgungsnetzes oder die Erschließung von Straßen, aber auch Reinigungsarbeiten und Winterdienst, wenn sie sich auf die Fahrbahn beziehen.

In seinem Schreiben vom 1.9.2021 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand nur dann als begünstigt gelten, wenn sie sich um haushaltsnahe Dienstleistungen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt einzelner Grundstückseigentümer verorten lassen. Dies gilt etwa, wenn bei Straßenreinigungsarbeiten und Winterdiensten der entsprechende Gehweg eines Anwesens gereinigt oder geräumt wird.
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Zweckgebundene Spenden können steuerlich begünstigt sein

Spenden, die einer konkreten Zweckbindung unterliegen, können steuerbegünstigt anzuerkennen sein. Zu diesem Schluss kam der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16.3.2021. Im verhandelten Fall ging es um Spenden, die einem bestimmten Tier zugutekommen sollten.

Eine Steuerpflichtige übergab einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und einer gewerblichen Tierpension eine Spende in Höhe von 5.000 €. Das Geld sollte konkret für die Pflege eines Tieres verwendet werden, das in der Pension untergebracht war. Der Tierschutzverein stellte daraufhin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten einen Spendenabzug ab.

Der BFH führte hingegen aus, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende nicht dem steuerlichen Abzug entgegensteht. Allerdings müsse die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke liegen. Ob die Unterbringung in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse noch gerichtlich festgestellt werden, weswegen die Sache zurück an das FG verwiesen wurde. Soll eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen, so ist eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung Voraussetzung für einen Spendenabzug, um etwa verdeckte Unterhaltsleistungen zu verhindern. Diese Voraussetzung fehle laut dem BFH zwar in diesem Fall, doch sei hier nicht von einer verdeckten Unterhaltszahlung auszugehen, zumal das betreffende Tier nicht der Steuerpflichtigen gehörte.
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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung eines Grundstücks nach unentgeltlicher Übertragung

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Urteil erwarb eine Steuerpflichtige entgeltlich ein bebautes Grundstück. Innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist übertrug sie dieses ohne Gegenleistung hälftig auf ihre beiden volljährigen Kinder, welche es am selben Tag der Übertragung noch veräußerten. Zuvor wurden die Veräußerungsverhandlungen aber nicht durch die Kinder, sondern durch ihre Mutter geführt. Das Finanzamt ging von Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten aus und setzte bei der Mutter den entstandenen zu versteuernden Veräußerungsgewinn an.

Der BFH entschied jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung ist hier nicht von Gestaltungsmissbrauch auszugehen. Durch die Schenkung an die Kinder, läuft die zehnjährige Behaltensfrist weiter und eine Veräußerung innerhalb dieser würde damit auf jeden Fall der Besteuerung unterliegen. Unerheblich ist dabei bei wem. Da die Kinder das Grundstück veräußert haben, ist der Veräußerungsgewinn anteilig bei ihnen zu berücksichtigen und nicht bei der Mutter als Schenkende.
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Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte

Bei der Übertragung von Gegenständen, Gebäuden oder auch Gesellschaftsanteilen zwischen Personen oder Personengruppen ist es je nach Einzelfall manchmal nicht eindeutig zu beurteilen, ob der entsprechende Vorgang unter die private oder berufliche Sphäre fällt und welche steuerlichen Konsequenzen deswegen damit verbunden sind. Diese Problematik war auch Teil eines im Aussetzungsverfahren getroffenen Beschlusses des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG).

Im entschiedenen Fall war ein Ehepaar Gesellschafter einer GmbH. Um über ihre Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen, übertrugen sie die Mehrheit ihrer Anteile auf ihren Sohn und zudem noch weitere gleich große Teile auf mehrere leitende Angestellte. Das Finanzamt beurteilte diese Übergabe als Zuwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und setzte Lohnsteuer fest. Das FG kam letztendlich zu der Entscheidung, dass die Übertragung durch die Festlegung der Nachfolgeregelung entstanden ist und nicht durch das Arbeitsverhältnis an sich. Damit von Arbeitslohn ausgegangen werden kann, muss ersichtlich sein, für welche früheren oder zukünftigen Leistungen die Anteile als Entlohnung gelten sollen. Dazu kommt, dass es keine Haltefrist für die Arbeitnehmer gab und auch sonst keine weiteren Voraussetzungen. Vielmehr liegen hier die Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vor.
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Gewerbesteuer bei Rendering-Leistungen von Architekten

Das FG Köln entschied mit Urteil vom 21.4.2021, dass Rendering-Leistungen keine Seltenheit mehr sind und von vielen Architekten ausgeübt werden; inzwischen ist es sogar Teil des Architekturstudiums. Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mit Hilfe einer Grafiksoftware dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt.

Selbst wenn sich Architekten auf diese Tätigkeit spezialisieren, gibt es laut der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keinen Grund, von gewerblichen Einkünften auszugehen. Denn obwohl eine ausschließlich technische Arbeit vorliegt, befinden sich Architekten dabei in einem Planungsstadium, in dem sie ausreichend gestalterisch tätig werden, um den groben Entwurf lebendig zu machen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Zinsvereinbarung in Prämiensparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Musterfeststellungsverfahren mit der Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen zu entscheiden. Im entschiedenen Fall schloss eine Sparkasse seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.: „Die Spareinlage wird variabel, zzt. mit .. % p.a. verzinst.“ In den „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Die BGH-Richter entschieden dazu, dass die Klausel in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung von Spareinlagen unwirksam ist. Sie weisen nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Die Zinsanpassungen sind monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen.

Ferner stellte der BGH klar, dass die Ansprüche auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die Verjährung beginnt also erst ab diesem Zeitpunkt.

Bezüglich des Referenzzinssatzes hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Dieses muss nun einen geeigneten Referenzzinssatz festsetzen.
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Herkunftsnachweis bei Bar-Einzahlungen über 10.000 €

Bei Bar-Einzahlungen von mehr als 10.000 € bei der Hausbank muss ein Nachweis über die Herkunft der Summe möglich sein. Bei einer anderen Bank als der Hausbank gilt die Regelung schon ab 2.500 €. Das gilt auch, wenn die Einzahlung gestückelt vorgenommen und dabei der Betrag von 10.000 € bzw. 2.500 € insgesamt überschritten wird. Darunter fallen beispielsweise auch der Kauf von Edelmetallen wie Gold oder der Währungsumtausch. Bei regelmäßigen Einzahlungen geht die Bank nicht von einer gestückelten Einzahlung aus und verzichtet auf den Herkunftsnachweis. Allerdings wird technisch geprüft, ob sog. „Smurfing“ vorliegt. Dabei sollen Beträge, indem sie gestückelt eingezahlt werden, kleiner wirken als sie sind. Kann kein Herkunftsnachweis erbracht werden, muss die Bank das Geschäft unter Umständen ablehnen.

Zum Nachweis der Herkunft dienen laut der Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin z. B.:
• aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
• Quittungen von Barauszahlungen einer anderen Bank oder Sparkasse
• Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
• Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zum Auto- oder Edelmetallverkauf)
• Quittungen über Sortengeschäfte
• letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise
• Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen

Geschäftskunden sind i. d. R. nicht zur Erbringung eines Herkunftsnachweises verpflichtet, da sie häufiger größere Geldbeträge in bar bei der Bank einzahlen. Ein Nachweis kann nur nötig werden, wenn die Bartransaktion wesentlich vom übrigen Einzahlungsverhalten abweicht.
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Fehlverhalten eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Ein Fehlverhalten als Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch die Einziehung des Geschäftsanteils rechtfertigen. Dies gilt aber nur dann, wenn aufgrund der Pflichtverletzung als Geschäftsführer auch ein Verbleiben desselben als Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern unzumutbar wird, etwa weil durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter so nachhaltig zerrüttet wird, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit auch auf dieser Ebene ausgeschlossen erscheint, oder weil Treuepflichten schwerwiegend verletzt wurden.

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsführer eine große Anzahl geheimhaltungsbedürftiger Firmendaten auf einen Laptop und ein weiteres Speichermedium heruntergeladen hatte. Daraufhin kündigte die Gesellschaft den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos und rief ihn als Geschäftsführer ab.

Der Geschäftsführer verschaffte sich, nach Auffassung des OLG, Daten, auf die er ohnehin Zugriff hatte bzw. wesentliche Daten aus seiner Geschäftsführertätigkeit, die er auch ohne Download kannte. In der Gesamtschau reichte dies nicht, um (auch) die Einziehung der Geschäftsanteile zu begründen.
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Entzug eines Wochenmarktstandplatzes bei Nichtbeachtung der Öffnungszeiten

Aus der Festsetzung der Öffnungszeiten für einen Wochenmarkt ergibt sich die Verpflichtung der Markthändler, bei Öffnung des Marktes verkaufsbereit zu sein.

In einem Fall aus der Praxis war ein Markthändler bei Öffnung des Marktes um 8:00 Uhr wiederholt nicht verkaufsbereit. Daraufhin wurde ihm der Standplatz entzogen. Dagegen erhob der Markthändler Klage.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin kamen zu der Entscheidung, dass ihm der Standplatz entzogen werden durfte. Sie führten aus, dass dem Händler wegen der wiederholten Nichtbeachtung von bzw. wegen des Hinwegsetzens über Anordnungen und grundlegende Regeln/Obliegenheiten bei der Teilnahme an einem Wochenmarkt ein vorsätzliches Handeln und mangelndes Problembewusstsein unterstellt werden konnte. Es war nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten in Zukunft nachhaltig ändert, sodass zu befürchten war, dass der Marktfrieden hierdurch weiter erheblich gestört wird.
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Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (AU) passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8.9.2021 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin kündigte am 8.2.2019 zum 22.2.2019 und legte ihrem Arbeitgeber eine auf den 8.2.2019 datierte AU-Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sei, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin abdecke. Diese hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden.

Eine AU-Bescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der AU geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8.2. zum 22.2.2019 und der am 8.2. bis zum 22.2.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten AU.
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Altersklausel bei betrieblicher Altersversorgung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.9.2021.
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Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Das Erhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen, wobei zur Begründung auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden kann.

Der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel muss jenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen – etwa durch Veröffentlichung im Amtsblatt – allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3 €) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird.

Auch die sich aus dem Mietspiegel ergebende Mietpreisspanne muss der Vermieter zur Erfüllung der fürmellen Voraussetzungen nicht in jedem Fall angeben. Als entbehrlich hat der Bundesgerichtshof diese Angabe ausdrücklich angesehen, wenn der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützt, der in Form von Tabellenfeldern für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietpreisspanne ausweist, das seiner Auffassung nach einschlägige Mietspiegelfeld mitteilt. Denn in diesem Fall kann der Mieter die maßgebliche Mietpreisspanne dem betreffenden Mietspiegel ohne Weiteres entnehmen.
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Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug in das Pflegeheim

Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil v. 15.7.2021 entschieden, dass dies auch für Privatversicherte gilt.

Es ist mit den Regelungen im Sozialgesetzbuch unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts – ggf. vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen – für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen.
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Meldungen für kurzfristige Minijobs ab 2022

In den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) muss der Arbeitgeber für Meldezeiträume nach dem 1.1.2022 angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.

In einem neuen Feld „KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)“ muss bei der Anmeldung mit Abgabegrund „10“ und auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung mit Abgabegrund „40“ Kennzeichen „1“ oder „2“ eingetragen werden.

Kennzeichen „1“: Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert. Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland (z. B. als Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung.
Kennzeichen „2“: Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.

Bitte beachten Sie! Einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz muss der Arbeitgeber in die Entgeltunterlagen des kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmers ab dem 1.1.2022 aufnehmen.
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Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens bei einer Scheidung

Haben die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so hat das Familiengericht diese Vereinbarung in seiner Kostenentscheidung im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen.

Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.
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Erbschaft – Auskunftsanspruch beinhaltet keinen Anspruch auf Belegvorlage

Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Eine Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre.

Des Weiteren kann eine Vorlage von Belegen ausnahmsweise auch dann gefordert werden, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss und die Vorlage einzelner Unterlagen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Gegenstände selbst abschätzen kann.
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Fälligkeitstermine - November 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2021
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.11.2021
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Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
110,1 September
110,1 August
110,1 Juli
109,1 Juni
108,7 Mai
108,2 April
107,5 März
107,0 Februar
106,3 Januar


2020
105,5 Dezember
105,0 November
105,9 Oktober



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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