Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Oktober 2003
Veröffentlicht:13.10.03Inhaltsverzeichnis | |||
Gesetzesinitiativen der Bundesregierung Am 13.8.2003 hat die Bundesregierung mehrere Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, die sich u. a. auf die Steuerlast vieler Bürgerinnen und Bürger im Positiven wie auch Negativen auswirken können, wenn sie in der geplanten Form Gesetz werden. Die nachfolgenden Beiträge sollen den Steuerpflichtigen in Kurzform über die wichtigsten Vorhaben informieren und anregen zu überlegen, inwieweit für ihn Handlungsbedarf besteht. Nachdem aus der Vergangenheit bekannt ist, dass viele gesetzliche Neuregelungen anders aussahen, als sie der Gesetzesentwurf darstellte, empfiehlt es sich, vor jeder Aktion fachlichen Rat vom steuerlichen Berater einzuholen.
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Kurz notiert | |||
Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex |
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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004 | ||||
Mit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, in dem die Steuerentlastungsstufe 2005 um ein Jahr
vorgezogen werden soll, will die Bundesregierung u. a. die anhaltende konjunkturelle Stagnation überwinden. Dafür sind im
Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
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Geplante gesetzliche Änderung aufgrund der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz |
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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz umgesetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Weitere Regelungen betreffen die Beseitigung zweckwidriger Gestaltungsmöglichkeiten bei der Tonnagesteuer, die Einschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, eine europarechtskonforme Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch Gleichbehandlung von In- und Ausländern bei der Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften und weitere kleine Details, die hier aus Platzgründen nicht erwähnt werden sollen. Handlungsbedarf: Steuerpflichtige, die den Verlustausgleich bzw. den Verlustvor- oder -rücktrag in Anspruch nehmen (müssen), sind nun gefordert sofern möglich , die für sie günstigere Regelung ins Visier zu nehmen. |
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Gewerbesteuer | ||||
Dieser Gesetzesentwurf enthält den Vorschlag für ein "Gemeindewirtschaftsteuergesetz",
das auf dem jetzigen Gewerbesteuergesetz aufbaut. Hier sollen im Wesentlichen ab 2004 folgende Punkte neu geregelt bzw. geändert werden:
Anmerkung: Dieser Gesetzesentwurf ist sehr umstritten. Insbesondere aus der Wirtschaft kommt auch der Wunsch und Vorschlag zu einer vollkommenen Abschaffung der Gewerbesteuer. |
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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003 | ||||
Der Gesetzesentwurf soll es ermöglichen, durch den Einsatz moderner Technik zu einer Entlastung der Bürger
und zu Einsparungen von Bürokratiekosten beizutragen. Er enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
Anmerkung: Der ursprüngliche Referentenentwurf fürderte die Einführung einer unveränderbaren einmaligen Identifikationsnummer für jeden Steuerpflichtigen. Diese Regelung ist nach heftiger Kritik im vorliegenden Entwurf nicht wieder aufgegriffen worden. |
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Mietvertrag mit einer GbR Einhaltung der Schriftform | ||||
Für die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag mit einer GbR ist es erforderlich, dass alle
Gesellschafter der GbR den Mietvertrag ausnahmslos unterzeichnen. Wird der Mietvertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter
unterzeichnet, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck
kommen. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass ein auf lange Zeit abgeschlossener Mietvertrag (im Entscheidungsfall 10 Jahre) im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das hat zur Folge, dass der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. (BGH-Urt. v. 16.7.2003 XII ZR 65/02) |
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Namensrecht bei Internetadressen | ||||
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2001 zu beurteilen, ob ein Privatname bei der Zuteilung
des Domain-Namens hinter einem Firmennamen zurückstehen muss. Dabei kamen die Bundesrichter zu dem Entschluss, dass bei Namensgleichheit
in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt, also der Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Diesem
Grundsatz muss sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger
unterwerfen. Ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist ebenfalls nicht anzuerkennen. Im Streitfall (Firma Shell gegen Familie Shell) war der BGH allerdings der Ansicht, dass hier die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Internetnutzer, der in der Adresszeile "www.shell.de" eingibt, einen Internetauftritt der Firma Shell erwartet. (BGH-Urt. v. 23.11.2001 I ZR 138/99) In einem neuen Urteil hatten die Richter nun zu prüfen, ob bei der Internetpräsenz ein "Aliasname" Vorrang gegenüber dem entsprechenden bürgerlichen Namen hat. Nach Auffassung der Richter kann der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen, dass dieser den Namen nicht als Internetadresse benutzt. Das Namensrecht schützt zwar auch denjenigen, der ein Pseudonym verwendet, jedoch setzt dieser Schutz voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt ist, er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt hat.(BGH I ZR 296/00) |
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Verbraucherpreisindex löst Lebenshaltungsindex ab | ||||
Zum 1.1.2003 hat die amtliche Statistik die Berechnung einiger Verbraucherpreisindizes eingestellt, da sie
unter den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland zunehmend an Bedeutung verloren haben und nicht mehr als repräsentativ
angesehen werden können. Ab dem 1.1.2003 ermittelt das statistische Bundesamt nur noch den Preisindex für Gesamtdeutschland für
alle privaten Haushalte (Verbraucherpreisindex). In der Praxis finden Preisindizes der Lebenshaltung als Bezugsgrößen für Wertsicherungsklauseln in Miet-, Pacht-, Übergabe-, Pensions- und anderen Verträgen über laufende Zahlungen Verwendung. Neu abzuschließende Verträge mit Wertsicherungsklauseln sollten daher nur noch auf den aktuell berechneten Index des Verbraucherpreises für Deutschland Bezug nehmen. Mit der Wahl dieses umfassenden Index können auch zukünftige Risiken von Klassifikationsänderungen der amtlichen Statistik für den Vertragsinhalt vermieden werden. Künftig werden wir in diesem Rundschreiben die neuesten Verbraucherindexwerte veröffentlichen. Sie können aber auch im Internet unter http://www.Destatis.de abgerufen werden.
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Kreditfinanzierter Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds | ||||
Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs stellt der kreditfinanzierte Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft dar, wenn der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung von Formularen
der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs anbietet Folge des Verbundgeschäftes ist es, dass die Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung sowohl dazu berechtigt, die Zahlungen auf das Darlehen einzustellen, als auch dazu, die Rückzahlung der an die Bank bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen zu verlangen. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Fondsbeteiligung des Anlegers nicht schon durch Verluste, die von ihm anteilig mitzutragen sind, gemindert ist. Die Bank ist daher gehalten, nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung und damit zugleich des Darlehensvertrages das Geschäft abzurechnen. Im Ergebnis kann sie ihr Darlehen von dem Anleger damit nur insoweit zurückfordern, wie die Darlehenssumme das ihr überlassene Abfindungsguthaben des Anlegers übersteigt. Hat der Anleger auf das Darlehen bereits mehr zurückgezahlt als den der Bank danach zustehende Betrag, so kann der Anleger diesen Mehrbetrag sogar von der Bank zurückfordern. (BGH-Urt. v. 21.7.2003 II ZR 387/02) |
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Nachforderung trotz Schlussrechnung | ||||
Eine Schlussrechnung enthält regelmäßig die Erklärung, dass die erbrachte Leistung
abschließend berechnet worden ist. Das Vertrauen des Rechnungsempfängers, dass Nachforderungen nicht mehr zu erwarten sind, kann z.
B. gerechtfertigt sein, wenn der Unternehmer die Leistung einseitig bestimmen darf oder wenn er verdeutlicht, dass er bewusst und gewollt
einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht geltend macht. Eine Nachforderung stellt sich jedoch nicht in jedem Fall als treuwidrig dar. Maßgebend sind hier insoweit die Umstände des Einzelfalls, wobei die Interessen beider Vertragsparteien umfassend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind. So können Auftragnehmer u. U. einzelne versehentlich nicht abgerechnete Posten nachberechnen, wenn für den Kunden ersichtlich ist, dass diese vergessen wurden. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 6.2.2003 4 U 71/02) |
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Sachliche Werbung von Zahnärzten im Internet | ||||
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts stellten in ihrem Beschluss vom 26.8.2003 klar, dass Zahnärzte
im Internet auf ihrer Homepage werben dürfen, sofern ihre Selbstdarstellung interessengerecht und sachangemessen ist. Bei einer
wahrheitsgemäßen Information über Ausbildung und Tätigkeitsschwerpunkte ist dies der Fall Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die Grenzen in der Werbedarstellung aufgrund der Wahl des Mediums "Internet" nicht enger gezogen werden müssen, da sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt. Ferner dürfen Zahnärzte in einem Branchentelefonbuch, wie z. B. den "Gelben Seiten", mit dem Zusatz Implantologie werben. Ein Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. (BVerfg-Beschl. v. 26.8.2003 1 BvR 1003/02) |
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Verantwortlichkeit eines GmbH-Geschäftsführers für
die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften |
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Der Unternehmer ist nach dem Gesetz für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine
wirksame Erste Hilfe im Unternehmen verantwortlich Bei einer GmbH als "Unternehmer" trifft diese Verantwortung grundsätzlich nur den Geschäftsführer, nicht aber den oder die Gesellschafter. Der Gesellschafter ist selbst dann nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn er als alleiniger Gesellschafter tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann. Eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften kann sich für den Gesellschafter einer GmbH nur dann ergeben, wenn er u. U. neben dem bestellten Geschäftsführer die Funktion eines "faktischen Geschäftsführers" ausübt. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.8.2002 2a Ss 151/02 50/02 III) |
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Resturlaubsabgeltung bei Freistellung | ||||
In der Praxis ist es für den Arbeitgeber manchmal unumgänglich, einen gekündigten
Mitarbeiter sofort von der Arbeit freizustellen, um z. B. auf diese Weise für eine bessere Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Sorge
zu tragen. Soll eine Anrechnung dieser Freistellungszeit auf den eventuell noch bestehenden Resturlaub erfolgen, muss dieses eindeutig erklärt
werden. Denn nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist mit der Freistellung nicht automatisch der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub abgegolten. Bestehende Zweifel an der Eindeutigheit der Abgeltungsregelung gehen allein zu Lasten des Arbeitgebers. (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2002 7 Sa 953/02) |
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Kein Einstellungsverbot für Ich- AG-Gründer | ||||
Im zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das zum 1.1.2003 in Kraft getreten
ist, war u. a. verankert, dass ein Ich-AG-Gründer nur Familienmitglieder, also keine anderen Arbeitnehmer, beschäftigen darf, damit
er seinen Anspruch auf den steuerfreien monatlichen Zuschuss zur Existenzgründung nicht verliert (1.Jahr: 600 Euro, 2. Jahr: 360 Euro, 3.
Jahr: 240 Euro). Dieses bisherige Beschäftigungsverbot wird nun rückwirkend zum 1.1.2003 aufgehoben, sodass Ich-AG-Gründer künftig auch Mitarbeiter einstellen können, die nicht als Familienangehörige anzusehen sind. Die Zahl möglicher Mitarbeiter wird gesetzlich nicht begrenzt, aber durch die Einnahmegrenze von höchstens 25.000 Euro/Jahr eingeschränkt. |
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Bereitschaftsdienst eines Arztes ist Arbeitszeit | ||||
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zum Bereitschaftsdienst in deutschen Krankenhäusern
gefällt, bei dem sich der Arbeitnehmer im Betrieb aufhalten muss, um jederzeit auf Abruf seine Tätigkeit aufnehmen zu können.
Dabei wurde bislang nur die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet; die übrige Zeit galt als Ruhezeit. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist. Das Urteil berührt nicht nur Krankenhäuser, sondern auch andere Branchen, in denen es vergleichbare Arbeitszeitorganisationen gibt. Auch ohne die nun erforderlichen Gesetzesänderungen sind öffentliche Arbeitgeber schon jetzt an den vom EuGH aufgestellten Grundsatz gebunden, bei privaten Arbeitgebern ist dies so ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.2.2003 nicht unmittelbar der Fall. (EuGH-Urt. 9.9.2003 C-151/02) |
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Schlussrenovierungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag | ||||
Eine in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Klausel, die dem Mieter ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Schönheitsreparaturen eine Schlussrenovierungspflicht auferlegt, ist regelmäßig wirksam. Nur im Einzelfall eines extrem kurzen Abstandes zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses kann etwas anderes gelten. (OLG Celle, Urt. v. 7.5.2003 2 U 200/02) |
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Kreditkündigung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit | ||||
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof berechtigt schon die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund. Die Bank muss also nicht erst warten, bis die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. (BGH-Urt. v. 20.5.2003 XI ZR 50/02) |
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Informationspflicht einer Bank über Börsentrend | ||||
Eine Bank muss bei der Beratung über eine Geldanlage den Kunden ungefragt auf einen sich abzeichnenden Abwärtstrend des Anlagemodells hinweisen. Kommt die Bank dieser Informationspflicht nicht nach, so hat der Kunde bei einem Verlust des angelegten Geldes gegenüber der Bank einen Schadensersatzanspruch. Da der Bankkunde von der Bank so gestellt werden muss, als habe er das Geld nie investiert, ist die Bank nicht nur dazu verpflichtet, das eingesetzte Kapital zurückzuzahlen, sondern auch die entgangenen Zinsen. (OLG Saarbrücken 7 U 278/02-63) |
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Steuertermine | ||||
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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