Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Januar 2004
Veröffentlicht:17.12.03Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen | ||||
Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können erstmals Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
in Privathaushalten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr. Begünstigt ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand haben, wie z. B. Aufwendungen für die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, eines Pflegedienstes oder von Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner. Die Dienstleistungen müssen nach der Verwaltungsauffassung allgemein haushaltsnahe Tätigkeiten betreffen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Daher gehören auch Schönheitsreparaturen in der eigenen oder gemieteten Wohnung zu den begünstigten Tätigkeiten. Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z. B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise). Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts ausgeübt werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z. B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern oder kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen ist nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehört. Der Steuerpflichtige muss selbst der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung sein. Daher kann ein Mieter einer Wohnung nur dann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn er selbst der Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z. B. Gartenpflege) geschuldet werden. Formal müssen die Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Voller Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden | ||||
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v. 8.5.2003
(siehe August-Ausgabe 2003) klargestellten Grundsätze übernommen und damit eine bedeutende Änderung in der Rechtsprechung bezüglich
der steuerlichen Behandlung einer teilweise nicht unternehmerischen Verwendung eines Gebäudes im Unternehmensvermögen eingeleitet. Da bei einem teils privat, teils unternehmerisch genutzten Gebäude insoweit keine steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern steuerpflichtige private Verwendung des Unternehmensgegenstandes vorliegt, kann jeder Unternehmer auch wenn er daneben nur steuerfreie Umsätze z. B. als Arzt, Versicherungsvertreter oder Vermieter von Wohnungen ausführt die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge geltend machen. Voraussetzung ist, dass er das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnet, was nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung erfordert. Die Nutzung eines privat verwendeten Gebäudeteils unterliegt im Gegenzug in Höhe der entstandenen anteiligen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen, der Umsatzsteuer (USt-Bemessungsgrundlage i. d. R. nur in Höhe der anteiligen Jahres-Afa). Anmerkung: Eine Änderung der Umsatzsteuerveranlagungen der Vergangenheit ist oft noch möglich, da sie meist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Betroffene Steuerplichtige sollten sich nunmehr kurzfristig mit ihrem Berater in Verbindung setzen, wenn sie in den letzten Jahren Investitionen im Grundstücksbereich, bei denen Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt wurden, getätigt. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Neue Grenzen für den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand in den Einkommensteuer-Richtlinien 2003 | ||||
Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang
einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie
enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Über die eintretende
Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung. Die neuen EStR 2003 heben die bisherige Obergrenze von 2.100 Euro bis zu der auf Antrag Herstellungsaufwand nicht abzuschreiben ist, sondern aus Vereinfachungsgründen als sofort voll abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden kann auf 4.000 Euro zu Gunsten der Steuerpflichtigen an. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Mini-Job-Falle für Rentner | ||||
Seit dem 1.4.2003 sind geringfügige Beschäftigungen (sog. "Mini-Jobs") für Rentner
attraktiver geworden. In der Regel wird nunmehr auf die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte verzichtet. Der Beschäftigte bekommt seinen Lohn
ohne jegliche Abzüge ausbezahlt. Beim Arbeitgeber wirkt sich die Erhöhung der Lohnnebenkosten durch die Entrichtung der
Pauschalsteuer (2 %) sowie der Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung anstatt des hälftigen Beitragsanteils finanziell nur moderat
aus. Für die Rentenbezieher gilt jedoch zu beachten, dass ein Hinzuverdienst möglicherweise zu einer Kürzung der Rentenzahlungen führen könnte. Hier kommt es u. a. auf die Rentenart an. Während Bezieher von Regelaltersrenten ab dem 65. Lebensjahr ohne Einschränkung hinzuverdienen können, hängt beim Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr z. B. als langjährig Versicherter, im Fall von Altersteilzeitarbeit sowie bei Frauen die Höhe der Hinzuverdienstgrenze davon ab, ob eine Voll- bzw. eine anteilige Rente gezahlt wird. Bei einer Vollrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf nur bis zu 340 Euro ohne Anrechnung hinzuverdient werden. In diesem Fall liegt also die Hinzuverdienstgrenze unter der 400-Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen. Bis zu zweimal im Jahr kann sich der Hinzuverdienst verdoppeln. Bezieher von Erwerbsminderungsrenten müssen ebenfalls die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Im Fall der Vollrente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze ab 1.4.2003 bundesweit ebenfalls nur 340 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich jeweils zu Beginn des Kalenderjahres in Folge der Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Begünstigung einer Praxisveräußerung bei Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang |
||||
Eine steuerbegünstigte Veräußerung liegt vor, wenn die für die Ausübung
wesentlichen Betriebsgrundlagen insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert entgeltlich auf einen anderen übertragen
werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung
einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn der Wert der nicht übertragenen Betriebsgrundlagen weniger als 10 % der
durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den drei Veranlagungszeiträumen vor der Betriebsveräußerung ausmacht. Laut dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6.8.2001 ist die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung unerheblich, solange die o. g. Wertgrenze eingehalten wird. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten "innerhalb" der "gewissen" Zeit nach Betriebsaufgabe ist auch ohne Überschreiten der 10-%-Grenze in jedem Fall steuerlich schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Veräußerungserlöse sind dann als laufender Gewinn zu erfassen. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Aufbewahrungsfristen | ||||
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch
gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, fürner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen
Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2003 vernichtet werden:
|
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2004 | ||||
Das Bundessozialministerium weist darauf hin, dass die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen worden sind. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahmen: a) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. b) Bei sog. Gleitzonenjobs also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. |
|||||||||||||||||||||||||||
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Änderungskündigung Anpassung vertraglicher Nebenabreden | ||||
Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist zunächst das Änderungsangebot
des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse das Angebot notwendig machen und ob der Arbeitgeber sich darauf
beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer hinnehmen muss. So können betriebsbedingte Änderungskündigungen
in Betracht kommen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Nebenabrede im Arbeitsvertrag vereinbart haben, die an Umstände anknüpft,
die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen. Hier kann eine Änderungskündigung
wegen veränderter Umstände erforderlich sein. Gerade Vereinbarungen über Mietzuschüsse, kostenlose Beförderung zum Betriebsort, Pauschalierungsabreden oder Abreden über den Ort der Arbeitsaufnahme unterliegen in einem Dauerschuldverhältnis der Gefahr, dass sich über kurz oder lang die Umstände geändert haben, von denen die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vereinbarung ausgegangen sind. Ergibt dann die Bewertung der beiderseitigen Interessen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstanden, so kann in derartigen Fällen eine Änderungskündigung gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil jedoch klargestellt, dass Änderungskündigungen zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden (z. B. Fahrtkostenzuschuss) an geänderte Umstände nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung unterliegen. Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn die Unrentabilität des Betriebes einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegensteht, wenn also durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und soll und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind. (BAG-Urt. v. 27.3.2003 2 AZR 74/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Nachtarbeit muss stets höher vergütet werden | ||||
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während
der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren. In den meisten Fällen werden Art und Höhe der Ausgleichsleistung im Arbeitsvertrag vereinbart. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines Prozentsatzes des Stundenlohnes verzichten und statt dessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Von einer derartigen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhaltspunkte enthält. Hierfür ist nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird. Jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden. Der gesetzliche Nachtarbeitszuschlag verfolgt den Zweck, dass der Arbeitgeber angehalten werden soll, Nachtarbeit zu vermeiden. Dieser wird jedoch verfehlt, wenn derartige Leistungen für den Arbeitgeber ohne deutliche finanzielle Folgen bleiben. Dem trägt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Aufschlag von 25 % Rechnung. Bei einem in Dauernachtschicht beschäftigten Arbeitnehmer kann u. U. auch von 30 % ausgegangen werden. (BAG-Urt. v. 27.5.2003 9 AZR 180/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Mobbing im Betrieb | ||||
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, sie vor Belästigungen
durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu
stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer
nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen
zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden. Der Begriff Mobbing ist weder ein juristischer Tatbestand noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen gesellschaftlich entwickelten Sammelbegriff für bestimmte Verhaltensweisen. Die rechtliche Einordnung dieser Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus der sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs muss eine systematische und zielgerichtete Verletzung der Persönlichkeit aus verwerflichen Motiven vorliegen. Da die vom Mobbing Betroffenen den Verhaltensweisen, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, häufig allein und ohne Zeugen ausgesetzt sind, ist eine Beweisführung oft schwierig. (LAG Thüringen, Urt. v. 10.4.2001 5 Sa 403/00, LAG Berlin, Urt. v. 6.3.2003 18 Sa 2299/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Einzug eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung | ||||
In Rechtsprechung und Schrifttum war bisher umstritten, ob es der Zustimmung des Vermieters
bedarf, wenn der Mieter einer Wohnung seinen Lebensgefährten in die Wohnung einziehen lassen will. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in einem Urteil klargestellt, dass es für die Aufnahme des Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat der Mieter jedoch im Regelfall einen Anspruch. So kann der Vermieter die Erlaubnis nur dann versagen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (BGH-Urt. VIII ZR 371/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Stärkere Rechte für GmbH-Gläubiger | ||||
Gerade in absehbaren finanziell schwieriger werdenden Zeiten kann es für
GmbH-Gesellschafter verlockend sein, noch schnell eine Gewinnausschüttung vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall zu entscheiden, inwieweit solche übereilten Gewinnausschüttungen im Konkursfall zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden können. Dabei kam er zu folgendem Entschluss: Die Erstattung von nach dem GmbH-Gesetz verbotenen Auszahlungen ist zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Demnach können z. B. Gewinnausschüttungen zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass Rückstellungen hätten gebildet werden müssen. Denn auch wenn die Zahlungsverpflichtungen erst in fürner Zukunft sind, muss ein Unternehmen Rückstellungen bilden, bevor es Auszahlungen an die Gesellschafter vornimmt. (BGH-Urt. v. 22.9.2003 II ZR 229/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Freiberuflern | ||||
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen das Gebot der guten Sitten, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Überholen bei unklarer Verkehrslage ist grob fahrlässig | ||||
Die Richter des Oberlandesgerichts Rostock haben entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer grob
fahrlässig handelt, wenn er bei unklarer Verkehrslage überholt. Kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, ist der Fahrer in vollem
Umfang schadensersatzpflichtig. Ferner setzt dieser Verkehrsteilnehmer seinen Versicherungsschutz aufs Spiel. Denn nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. (OLG Rostock, Urt. v. 6.8.2003 8 U 72/03) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Kaskoversicherung Frage nach Vorschäden | ||||
Versicherungen fragen bei einem Kfz-Schadensfall in dem Formular der Schadensanzeige in der
Regel nach "unreparierten" und "reparierten Vorschäden" sowie nach "Schäden beim Vorbesitzer". Nach
einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm muss der Versicherungsnehmer auch solche unreparierten Vorschäden angeben, die bei einem
Vor-Vorbesitzer eingetreten sind. (OLG Hamm, Urt. v. 19.3.2003 20 U 218/02) In einem weiteren Urteil stellten die Richter fest, dass sich die Frage nach Vorschäden, ebenso wie die Frage des Versicherungsagenten, ob in der Besitzzeit nichts gewesen sei, auch auf solche Fahrzeugschäden erstreckt, die erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers repariert worden sind. (OLG Hamm, Urt. v. 29.1.2003 20 U 155/02) Eine vorsätzlich falsch beantwortete Frage führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Mietausfälle wegen Baumängeln | ||||
Kommt es in Folge von Baumängeln beim Auftraggeber zu Mietausfällen, handelt es sich
um so genannte Mangelfolgeschäden. Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs zu diesem Sachverhalt entschieden, dass nicht nur
Mietausfälle beim Auftraggeber zu diesen Mangelfolgeschäden gehören, sondern im Falle der Weiterveräußerung auch die
Mietausfälle des Erwerbers. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der gleiche Mietausfallschaden auch eingetreten wäre, wenn der Auftraggeber die Wohnung nicht veräußert, sondern selbst vermietet hätte. Solche Mietausfälle sind nichts anderes als entgangener Gewinn, der sich aus der Mangelhaftigheit des Werkes ergibt und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen ist. Ferner entschieden die Richter, dass neben den Mietausfällen auch die in dem Zusammenhang anfallenden Prozesskosten und die Kosten aus den Streitigkeiten zu den Mangelfolgeschäden gehören. (BGH-Urt. v. 25.9.2003 VII ZR 357/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Vorzeitige Darlehensablösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung |
||||
Bereits 1997 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Darlehensnehmer gegen Zahlung
einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung die vorzeitige Rücknahme eines grundpfandrechtlich gesicherten Festkredits
verlangen kann, wenn er das haftende Grundstück veräußern will oder wenn er es als Sicherheit für eine weitere
Kreditaufnahme benötigt. In diesen Fällen überwiegt nämlich das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück gegenüber dem Interesse der wirtschaftlich voll zu entschädigenden Bank an ungestörter Vertragsabwicklung. Der Kreditgeber kann jedoch als Vorfälligkeitsentschädigung nicht jeden beliebigen "Preis" bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit verlangen. Vielmehr kann er nur den Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihm durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einlässt. Demnach darf hier die Vorfälligkeitsentschädigung über die tatsächlich entstandenen Nachteile des Darlehensgebers hinausgehen, sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. (BGH-Urt. v. 6.5.2003 XI ZR 226/02) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Antrag auf Teilzeitarbeit ist nicht widerrufbar | ||||
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verringern und zukünftig nur noch eine Teilzeitbeschäftigung
ausüben möchten, sollten sich diesen Schritt gut überlegen. Die Richter des Arbeitsgerichts Passau haben in einem Urteil
entschieden, dass ein Teilzeitantrag, sobald er vom Arbeitnehmer gestellt und vom Arbeitgeber angenommen wurde, nicht mehr widerrufbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Lebensumstände, z. B. aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft, völlig geändert haben. Um die Arbeitszeit wieder heraufzusetzen, bleibt den betroffenen Arbeitnehmern demnach nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederverlängerung zu stellen. (ArbG Passau 2 Ca 1165/02 D) |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Steuertermine | ||||
|
|||||||||
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
||||
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
||||||||||||
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
zurück zum Inhaltsverzeichnis |
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele
Wir verfolgen Ihre Ziele
So erreichen Sie mich
Steuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte
Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01
info@steuerbuero-graeber.de
Sie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!