Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist in Kraft getreten Das Gesetz zur Förderung der
Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz) ist zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Danach können Steuerpflichtige, die in der
Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und
Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit werden. Zu den relevanten Steuerarten gehören
Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- oder Abzugssteuern nach dem Einkommensteuergesetz.
Strafbefreiende Erklärungen können seit dem 1.1.2004 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Sie müssen alle
nach dem Gesetz vorgesehenen Angaben enthalten und eigenhändig unterschrieben werden. Für die Vergangenheit soll damit
weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Die Straf- und Bußgeldbefreiung betrifft nicht nur die Hinterziehung von Zinsen oder anderer
Kapitalerträge wie Dividenden, sondern auch nicht versteuerte Erträge (z. B Schwarzgeld) aus anderen Einkunftsarten. Sie umfasst
auch die Steuerverkürzung durch unzulässige Abzüge von (Betriebs-)Ausgaben oder Werbungskosten und unberechtigten
Vorsteuerabzug. Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärung vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt
der Steuersatz 25 %, bei Erklärung vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von
10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.12.2004 (bei 25 %) bzw. 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen.
In der strafbefreienden Erklärung sind die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen anzugeben, die bisher
zu Unrecht nicht versteuert wurden. Die Einnahmen sind nach den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren zu
spezifizieren. Dies ist eine Muss-Voraussetzung zur Erlangung der Straf- und Bußgeldfreiheit. Als Einnahmen im Sinne des
Strafbefreiungserklärungsgesetzes gelten
- bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer: 60 % der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen
Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht bei der
Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in voller Höhe,
soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Steuern berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne des Gesetzes sind Betriebsvermögensminderungen,
Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
- bei der Gewerbesteuer: 10 % der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen,
soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in voller Höhe,
soweit sie zu Unrecht und nicht schon wegen der Verkürzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer berücksichtigt
wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
- bei der Umsatzsteuer: 30 % der Gegenleistung für Lieferungen, sonstige Leistungen und
innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie 200
% der auf Grund unrichtiger Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.
- bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: 20 % der steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie zu Unrecht
bei der Besteuerung nicht berücksichtigt wurden.
Beispiel 1: Der Unternehmer X kassierte von 1990 bis 2001 jährlich umsatzsteuerpflichtige
Einnahmen in Höhe von 50.000 DM "schwarz". Den Betrag legte er im Ausland ab dem 1.1.1993 verzinslich an. Hierfür
erhielt er Zinseinnahmen in Höhe von 100.000 DM.
Für die Jahre 1993 bis 2001 muss X demnach 60 % von 50.000 DM = 30.000 DM für die Einkommensteuer, 10 % = 5.000 DM für die
Gewerbesteuer, sowie 30 % = 15.000 DM, insgesamt also 50.000 DM, pro Jahr nacherklären. Bei neun Jahren ergibt sich demnach ein
Gesamtbetrag von 450.000 DM und bei Erklärung bis zum 31.12.2004 ein zu zahlender Betrag von 25 % = 112.550 DM = 57.520 Euro.
Für die im Ausland erzielten Zinsen in Höhe von 100.000 DM sind ebenfalls 15 % = 15.000 DM = 7.669,38 Euro zu entrichten
(Berechnung: Zinsen x 60 % als Bemessungsgrundlage x 25 %). Die "Schwarz-Einnahmen" für die Jahre 1990 bis 1992 können
bei der Erklärung unberücksichtigt bleiben. Für sie tritt mit Wirksamkeit der Amnestie Verjährung ein.
Beispiel 2: Herr Y gibt seinen Spekulationsgewinn aus einem Aktiengeschäft im
Jahr 1998 in seiner Steuererklärung nicht an. Bei Anschaffungskosten von 50.000 DM erzielte er einen Verkaufserlös von 60.000 DM,
also einen Gewinn von 10.000 DM. In diesem Fall sind nicht die Einnahmen in Höhe von 60.000 DM, sondern die Differenz zwischen dem
vereinnahmten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten anzugeben. Werbungskosten dürfen allerdings nicht in Abzug
gebracht werden. Anzugeben sind demnach 60 % aus 10.000 DM = 6.000 DM. Der zu zahlende Abgeltungsbetrag (2004) liegt bei 1.500 DM = 766,94
Euro (25 % aus 6.000 DM).
Soweit die unerlaubte Steuerverkürzung nach dem 17.10.2003 begangen worden ist, ist die Abgabe
einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen. Für Einnahmen, die weiterhin zu Unrecht nicht oder nicht vollständig erklärt
werden das gilt für jegliche Steuerhinterziehung, also auch für Schwarzgeldgeschäfte gilt das alte Recht. Dann
sind nicht nur die normalen Steuersätze nebst Hinterziehungszinsen zu zahlen, sondern auch die strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen.
Andere Delikte wie insbesondere organisierte Kriminalität oder Geldwäsche werden wie bisher strafrechtlich verfolgt.
Hinweis: Den Finanzbehörden wird ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und
gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder
Depot unterhält. Der Abruf von Kontoständen oder -bewegungen ist in diesem Rahmen jedoch nicht möglich.
Die nach geltendem Recht bestehende Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, bei der unberücksichtigte Betriebsausgaben
oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, bleibt uneingeschränkt bestehen. Hier muss demnach wegen
des großen Gefahrenpotenzials insbesondere auch im Erbfall am besten mit Hilfe des Steuerberaters gründlich überlegt
und gerechnet werden, welcher Verfahrensweg für den Steuerpflichtigen der richtige ist. |