Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juni 2004
Veröffentlicht:27.05.04Überraschende Reduzierung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz verfassungsrechtliche Bedenken | ||||
Das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 enthält u. a. auch völlig unerwartete Kürzungen der
erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und fürstwirtschaftliches Vermögen und Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %. So werden der Betriebsvermögensfreibetrag auf 225.000 Euro (bis 2003 = 256.000 Euro), der
Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen auf 35 % (bis 2003 = 40 %) und die Tarifentlastung bei der Übertragung von
Betriebsvermögen an Erwerber der Steuerklasse II oder III auf 88 % (bisher 100 %) gekürzt. Die Kürzungen können zu einer
erheblichen Mehrbelastung führen, insbesondere wenn dadurch eine Wertstufe des Steuertarifs überschritten wird. Die neuen
Bestimmungen gelten für alle Erwerbe nach dem 31.12.2003. Eine Übergangsregelung ist gesetzlich nicht vorgesehen. |
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Ab 1.7.2004 sind Änderungen bei der "Rechnungsausstellung" und der "Umsatzsteuer" zwingend zu beachten | ||||
Rechnungsausstellung Seit dem 1.1.2004 (mit einer Übergangsregelung bis zum 30.6.2004) müssen Rechnungen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, zwingend die im Gesetz vorgegebenen Angaben enthalten. So muss ab dem 1.1.2004 in der Rechnung neben weiteren Angaben die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein. Die übrigen Verschärfungen
wie z. B. die fürtlaufende Rechnungsnummer gelten durch die Übergangsregelung erst ab 1.7.2004. Umsatzsteuer Ab dem 1.7.2004 gelten sowohl für die "Rechnungsausstellung" wie auch für die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nur noch die neuen Regelungen. |
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Der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | ||||
Durch die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages nicht mehr möglich. Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der
Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anmerkung: Bei Lohnsteuerkarten, die noch im Jahre 2003 ausgestellt wurden, ist für Steuerpflichtige, die den damaligen Haushaltsfreibetrag in Anspruch nehmen konnten, die Steuerklasse II nach damals geltendem Recht eingetragen, das im Jahr 2004 in vielen Fällen nicht mehr zutrifft. Sie müssen die Lohnsteuerkarte berichtigen lassen. Für die Lohnsteuerkarte 2005 sind Steuerpflichtige verpflichtet, bis zum 20.9.2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde zu versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen. |
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Versicherungsleistung wegen Diebstahls eines betrieblichen Pkw ist Betriebseinnahme |
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Wird ein vor dem Privathaus abgestellter betrieblicher Pkw gestohlen, stellt die Schadensersatzleistung der Versicherung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eine (ertragsteuerpflichtige) Betriebseinnahme dar. Die Versicherungsleistung kann nicht gewinnneutral verbucht werden, weil am darauf folgenden Tag eine Privatfahrt geplant ist. Die Abstellzeiten sind weder der betrieblichen noch der privaten Nutzung zuzuordnen. Die Frage, ob die Versicherungsleistung zumindest anteilig in Höhe der privaten Nutzung als Privateinnahme zu erfassen wäre, blieb im Verfahren offen. |
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Bewirtungsrechnung: Auch Rechtsanwälte müssen Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen legen |
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Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem
Anlass können seit dem 1.1.2004 nur noch zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als Betriebsausgaben angesetzt werden. Daran sind allerdings
einige Auflagen geknüpft. So sind beispielsweise zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung folgende Angaben
unentbehrlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. So genügen allgemein gehaltene Angaben wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung" diesen Anforderungen nicht. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Übersteigt die Rechnung einen Betrag von 100 Euro, so muss sie auf den Namen des bewirtenden Unternehmens lauten. Ferner muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, um zum Betriebsausgabenabzug zugelassen zu werden. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen. Die Angaben "Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme reichen nicht aus! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.2.2004 (IV R 50/01) entschieden, dass Rechtsanwälte die erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern können. Das Gesetz verlangt konkrete Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung, damit überprüft werden kann, ob die Bewirtung wirklich betrieblich veranlasst gewesen ist. Zwar unterliegt der Rechtsanwalt einer Schweigepflicht, deren Verletzung auch strafbar ist. In das so geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten wird jedoch nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung auch vom Rechtsanwalt Angaben zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt wird. Der Rechtsanwalt braucht aber nur die zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung unbedingt erforderlichen Einzelheiten gegenüber dem Finanzamt offen zu legen. Findet das Geschäftsessen z. B. im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuerhinterziehung statt, ist ein Hinweis auf den Hinterziehungsvorwurf entbehrlich. |
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Gehalt des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei der
Kürzung des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen |
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Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen steuerfreien
Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pensionszusage), seine Ehefrau hingegen
einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, dann ist im Fall einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer bei der Kürzung des
gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 3.12.2003 (XI R 11/03)
lediglich der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen. Der Arbeitslohn des Geschäftsführers ist bei der Kürzung nicht einzubeziehen, da er die Kosten für die Zukunftssicherung im Gegensatz zu seiner Ehefrau alleine tragen muss. Damit wird ein Bezieher nicht sozialversicherungspflichtiger Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gleich gestellt mit Steuerpflichtigen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Diese seit Jahren umstrittene Problematik ist nun geklärt. |
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Die Vergütung für Unterlassung von Wettbewerb ist umsatzsteuerpflichtig | ||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.11.2003 (V R 59/02) entschieden, dass ein
Unternehmer, der sich für eine gewisse Zeit zum Unterlassen eines Wettbewerbs gegen eine Vergütung verpflichtet, die nicht als
geringfügig angesehen werden kann, eine sonstige Leistung im Rahmen seines Unternehmens erbringt. Die Vergütung für die gesamte
Unterlassungsleistung unterliegt im Jahr der Vereinnahmung der Umsatzsteuer. Im Streitfall verpflichtete sich der Unternehmer für eine Dauer von fünf Jahren gegen eine Vergütung auf einen Wettbewerbverzicht. Der entgeltliche Verzicht auf eine unternehmerische Betätigung ist nach Auffassung der BFH-Richter eine unternehmerische Tätigkeit. Die Argumente des Klägers, es handele sich nicht um eine nachhaltige Tätigkeit, sondern um einen einmaligen Verzicht, da er nicht beabsichtige, sich in weiteren Fällen gegen Vergütung einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen, wobei der Wettbewerbsverzicht auch in keinem engen Zusammenhang mit seiner sonstigen unternehmerischen Betätigung stehe, ließen die Richter nicht gelten. |
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Keine heilberufliche Tätigkeit bei medizinischem Gerätetraining in Krankengymnastikpraxen | ||||
In zunehmender Zahl bieten Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im
Rahmen des sog. medizinischen Gerätetrainings (MGT) an. Beim MGT handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme
im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung liegt beim MGT regelmäßig nicht vor.
Krankengymnasten treten insoweit in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios. Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit. Aus dem MGT erzielen die Krankengymnasten vielmehr gewerbliche Einkünfte. Dies soll auch dann gelten, wenn ausnahmsweise für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte. |
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Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner trotz Krankheit | ||||
Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich allein aus seiner
Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob er seine Aufgaben als Geschäftsführer auch tatsächlich
wahrnimmt. Daher bleiben Hinderungsgründe im persönlichen Bereich des Geschäftsführers, die einer ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten entgegenstehen, unbeachtlich bei der Beurteilung einer möglichen Haftungsschuld. Dies gilt gleichermaßen für die fachliche Inkompetenz, wie auch für eine Verhinderung wegen Krankheit. Auch wenn zwei Geschäftsführer bestellt worden sind, kann ein langfristig kranker Geschäftsführer als Haftender in Anspruch genommen werden. Ist ein Geschäftsführer langfristig verhindert, seinen Geschäftsführeraufgaben gewissenhaft nachzukommen, hat er zwei Alternativen, das Risiko zu minimieren, wegen grober Fahrlässigkeit in Haftung genommen zu werden. Er kann sein Amt niederlegen oder seine Geschäftsführeraufgaben auf einen Dritten übertragen. Er muss jedoch diese Person sorgfältig auswählen und ihre Persönlichkeit und ihr Geschäftsgebaren auf Grund von Tatsachen zuverlässig einschätzen und laufend überwachen , was bei einem schwer erkrankten Menschen nicht leicht sein dürfte. |
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Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails wettbewerbswidrig | ||||
Bereits im Jahre 2000 beurteilten die Richter des Bundesgerichtshofs unerbetene Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen als grundsätzlich unzulässig. Auch im geschäftlichen Verkehr hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 Telefonwerbung als unzulässig angesehen, solange der Anzurufende weder ausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat und ein solches vom Anrufer
aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auch nicht vermutet werden kann. Entsprechende Grundsätze gelten auch für Werbung durch Telefaxschreiben. |
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Datenverlust bei Arbeiten am EDV-System | ||||
Kommt es bei Arbeiten an einer Computeranlage zu Datenverlusten, stellt sich die Frage, ob hier die
beauftragte Firma haftbar gemacht werden kann. |
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Überwachungspflicht des Geschäftsführers bei der Abführung von Arbeitnehmeranteilen an die Einzugsstelle | ||||
In vielen Unternehmen teilen sich zwei oder mehr Geschäftsführer die Aufgaben, sodass
beispielsweise ein Geschäftsführer für den kaufmännischen Teil und ein anderer Geschäftsführer für den
technischen Part im Betrieb zuständig ist. Dabei ist zu beachten, dass sich auch ein nur für den technischen Bereich zuständiger
Geschäftsführer kraft seiner Allzuständigkeit über die wirtschaftliche Lage der GmbH regelmäßig informieren
muss. |
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Wert der nicht genutzten Reiseleistung in einer Reiseabbruchversicherung | ||||
Viele Urlaubsreisende schließen bei der Buchung entsprechende Versicherungen ab, die dann eintreten,
wenn beispielsweise die Reise nicht angetreten werden kann (Reiserücktrittskostenversicherung) oder der Urlauber aus gesundheitlichen
Gründen die Heimreise antreten muss (Reiseabbruchversicherung). In einem Fall aus der Praxis gewährte eine Versicherung nach ihren
Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für den Fall des Reiseabbruchs aus bestimmten Gründen (z. B. wegen
unerwarteter schwerer Erkrankung eines Reiseteilnehmers) mit folgenden Leistungen: Erstattung der zusätzlichen Rückreisekosten und
des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung (sowie für die erkrankte Person wahlweise ein Reisegutschein über den vollen Preis
der abgebrochenen Reise). |
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Messeverkauf fällt nicht immer unter das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften |
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Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in
bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner
rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen
gedrängt zu werden. |
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Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit | ||||
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beantragte eine Lagerarbeiterin, im Anschluss an ihren
Erziehungsurlaub ihre wöchentliche Arbeitszeit auf zwanzig Stunden/Woche zu verringern und die Arbeitszeit auf 8.00 bis 12.00 Uhr
festzulegen. Für den "Wareneingang wurde der Arbeitsbeginn auf 6.00 Uhr und für den "Warenausgang" auf 8.00
Uhr festgelegt. Der Arbeitgeber ordnete die Lagerarbeiterin dem "Wareneingang" zu und erklärte sich mit der Verringerung der
Arbeitszeit einverstanden. Der gewünschte Arbeitsbeginn von 8.00 Uhr lehnte er wegen befürchteter Ablaufstörungen und unter
Hinweis auf die Betriebsvereinbarung ab. |
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Umwandlung von Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen | ||||
Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen
zeitlichen Lage und Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine im Ermessen des Arbeitgebers
stehende unternehmerische Entscheidung, die von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich zur
Vermeidung von Missbrauch auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist. |
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Sicherung für Altersteilzeitguthaben ab dem 1.7.2004 | ||||
Ab dem 1.7.2004 müssen Arbeitgeber durch In-Kraft-Treten des § 8a des Altersteilzeitgesetzes bei
Altersteilzeitvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenzsicherung vornehmen. Dies ist gerade für die Unternehmen
von Bedeutung, die sog. Blockmodelle praktizieren, bei denen der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit zunächst über drei Jahre
normal weiterarbeitet und dabei ein Guthaben anspart, aus dem dann während der sich anschließenden gleich langen
Freistellungsphase sein Gehalt weitergezahlt wird. |
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Steuertermine | ||||
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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