Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Jahresrundschreiben 2004 / I

Veröffentlicht:16.11.04
Sehr geehrte Damen und Herren,

heute erhalten Sie die steuerlichen Informationen zum Jahreswechsel 2004/2005.

Es handelt sich um einen Ausblick in die Gesetzesvorhaben, um Informationen, die allgemeingültig und für alle Steuerpflichtigen relevant sind und um steuerübergreifende Themen.

In jedem Fall erhalten Sie einen zusammenfassenden Überblick über die aktuellen Bewegungen im Steuerrecht.

Für Beratungen zu einem der Themen schlagen Sie bitte einen für Sie günstigen Termin vor.

Ich danke Ihnen für Ihr Interesse.

Ich grüße Sie freundlich.

Ihre Constanze Gräber
Steuerberaterin

*************************************
Constanze Gräber
Rathausstraße 21
10178 Berlin - Mitte
info@steuerbuero-graeber.de
www.steuerbuero-graeber.de
Fon 030 247 256 00
Fax 030 247 256 01
*************************************


Inhaltsverzeichnis:


Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004, Steueränderungsgesetz 2003 sowie aufgrund der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II)

Der Gesetzgeber hat noch kurz vor Jahreswechsel 2003/2004 die geplanten Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Das Gewerbe­steuerreformgesetz ist nicht in seiner brisanten Ur­sprungs­fassung verabschiedet worden, sodass Freiberufler von der Gewerbesteuer nach wie vor befreit bleiben.

Nachdem viele in die jeweiligen Gesetze einfließenden Regelungen vorher gar nicht bekannt waren, soll nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen gegeben werden.

 

Für Steuerpflichtige allgemein:

•  Der Grundfreibetrag stieg ab 1.1.2004 von 7.235 auf 7.664 Euro. Der Eingangssteuersatz reduzierte sich von 19,9 % auf 16 % und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 %.

    Ab dem 1.1.2005 sinkt der Eingangssteuersatz auf 15 %. Der Spitzensteuersatz sollte zunächst 43 % betragen. Das "Steuersenkungs-Ergän­zungs­ge­setz" legt jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 % fest.

•  Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen – als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde – und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten folgende Regelungen:

-   Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgt einheitlich.

-   Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr.

-   Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren 1 % der Be­mes­sungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kin­derzulage beträgt 800 Euro pro Kind.

-   Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Dazu gehören nicht die üblichen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen.

-   Die Einkunftsgrenze wurde für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

Mit einem "Gesetzentwurf zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" sollen die Mittel aus der Subvention "Eigenheimzulage" abgezogen und zur Verstärkung der Forschung und Innovation eingesetzt werden.

Das Eigenheimzulagengesetz soll letztmalig angewendet werden für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen hat oder im Falle der Anschaffung der Wohnung diese aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist. Das Gesetz soll zum 1.1.2005 in Kraft treten. Inwieweit sich die Initiative der Regierung tatsächlich durchsetzen lässt, kann an dieser Stelle noch nicht vorausgesagt werden. Steuerpflichtige, die planen sich ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, müssen – wenn sie die Eigen­heim­zulage in der jetzigen Form in Anspruch nehmen wollen ­– den rechtswirksamen Vertrag vor dem 1.1.2005 abschließen. Im Herstellungsfalle muss der Bauantrag vor dem 1.1.2005 gestellt worden sein.

•  Die nach dem bis zum 31.12.2003 als geltenden Recht bestehende Verlustverrechnungsbeschränkung (Mindestbesteuerung) ist entfallen.

    Danach können Verluste aus einer Einkunftsart, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, die innerhalb eines Veranlagungszeit­raums anfallen, wieder unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart, z. B. aus Gewerbebetrieb, verrechnet werden.

•  Verlustrücktrag: Nicht ausgeglichene Verluste des Entstehungsjahres können bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die zusammen ver­anlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Eine Trennung nach Einkunftsarten wird entbehrlich. Der Verlustrücktrag kann auf Antrag betragsmäßig begrenzt werden.

•  Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene bzw. verrechnete Verluste werden vorgetragen. Sie sind dann bis zur Höhe eines Sockelbetrags von 1 Mio. Euro unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums abziehbar.

    Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag auf 2 Mio. Euro. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Sockelbetrag, können bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (Ledige/Verheiratete) übersteigenden Betrages verrechnet werden.

•  Die Wohnungsbauprämie wurde nicht wie ursprünglich geplant gestrichen, sondern ab dem Sparjahr 2004 von 10 auf 8,8 % reduziert.

•  Allein stehende Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt min­destens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

 

 Für Unternehmer:

•  Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirt­schafts­gü­ter des Anlagevermögens (AfA) schaffte der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA.

    Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.

•  Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde können ab 2004 nur noch bis zu 35 Euro (vorher 40 Euro) pro Geschäftspartner und Jahr steuermindernd angesetzt werden.

•         Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden in Zukunft nur noch mit 70 % (vorher 80 %) steuerlich Berücksichtigung.

•  Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige wurde ab Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt.

    Der hier­für bis 2003 gewährte halbe durchschnittliche Steuersatz beträgt für Betriebsveräußerungen ab dem 1.1.2004 56 % des durchschnittlichen Steu­ersatzes und der Mindeststeuersatz 16 % anstelle von 19,9 %.

•  Durch die Neuregelung im Körperschaftsteuergesetz ist auch die Gesellschafter-Fremd­finan­zierung geändert worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können auch inländische Anteilseigner ihre Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem Rahmen mit – steuerlich berück­sichtigungsfähigem – Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital nicht das Einein­halbfache des dem Anteilseigner zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten – z. B. Bankdarlehen –, für das der Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt.

    Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von 250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher genannte Regelung keine Anwendung findet.

    Ein Schreiben der Finanzverwaltung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung lässt teilweise eine großzügige Auslegung einzelner Regelungen zu.

•  Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen, müssen die notwendigen Daten bis zum 28.2. des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung wie bisher auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.

•  Ab dem 1.1.2005 muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden, wenn er nicht über die technisch notwendigen Mittel verfügt.

 

Umsatzsteuer:

•  Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des Steueränderungsgesetzes 2003 ab 2004 enthalten:

1.  den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2.  die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Iden­tifi­kationsnummer,

3.  das Ausstellungsdatum,

4.  eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,

5.  die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6.  den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rech­nungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

7.  das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbe­freiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Vo­raus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und

8.  den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

9.  Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen! Diese Regelung hat jedoch auf den Vorsteuerabzug keinen Einfluss.

Übergangsregelung: Das Bundesfinanzminis­te­rium teilt in einem Schreiben vom 19.12.2003 mit, dass es Rechnungen, die vor dem 1.7.2004 ausgestellt wurden und die die strengen An­for­derungen des Steueränderungsgesetzes noch nicht erfüllen, trotzdem zum Vorsteuerabzug zulassen will, wenn sie den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen und die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.

•  Die Steuer­schuld­nerschaft des Leistungsem­pfän­gers wurde auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grund­erwerbsteuergesetz fallen, sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen.

    Demnach sind Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären.

    Der Kreis der Steuerschuldnerschaft wird auf Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, beschränkt.

    Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Steuer­schuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfas­saden, Räumen und Inventar sowie Treppenrei­ni­gung und Fensterputzen wurde nicht aufgegriffen. Hier bleibt also alles beim Alten.

•  Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Reisekosten wird durch das Steueränderungsgesetz wieder rückgängig gemacht. Auch der Vorsteuerabzug, soweit es sich um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt und soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist, wurde gesetzlich festgeschrieben. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kann den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zu 100 % zugeordnete Fahrzeug, das er nicht weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % entfällt somit wieder komplett. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe wie früher der Besteuerung zu unterwerfen.

 

Erbschaft/Schenkungsteuer:

•  Für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen wird bzw. durch Erbfall an den Erben übergeht, sieht das Erb­schaftsteuergesetz einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer führen.

    Der Betriebsvermögens­frei­betrag wurde für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert.

 

 Für Arbeitnehmer:

•  Die Entfernungspauschale beträgt ab dem Veran­lagungszeitraum 2004 nur noch 0,30 Euro pro vollem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern nicht ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw verwendet wird.

•  Die Regelung für steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln – sog. Job-Tickets – wurde gestrichen. Diese sind seit dem 1.1.2004 steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen.

•  Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004.

•  Der Gesetzgeber reduzierte den Rabattfreibetrag von 1.224 Euro auf 1.080 Euro im Jahr.

•  Die bisherige Freigrenze des Sachbezugs (z. B. für Benzingutscheine) in Höhe von 50 Euro wurde auf 44 Euro pro Monat festgelegt.

•  Zuwendungen zu Eheschließungen oder Geburten von Kindern sind nur noch bis 315 Euro steuerfrei (bis 31.12.2003 waren es 358 Euro).

•  Mehraufwendungen für eine doppelte Haus­haltsfü­hrung, die aus beruflichem Anlass entstehen, konnten nur für die Dauer von zwei Jahren steuerlich angesetzt werden. Der Gesetzgeber schafft diese – teilweise als verfassungswidrig angesehene – Begrenzung ab, sodass solche Aufwendungen bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt angesetzt werden können.

•  Die Freibeträge für Abfindungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses wurden gekürzt. Bei Kündigungen ab dem 1.1.2004 können demnach grundsätzlich nur noch 7.200 Euro (vorher 8.181 Euro), bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Dienst­jahren 9.000 Euro (vorher 10.226 Euro), nach dem 55. Lebensjahr und 20 Dienstjahren 11.000 Euro (vorher 12.271 Euro) steuerfrei gezahlt werden.

•  Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben steuerfrei, solange sie bestimmte im Einkommensteuergesetz genannte Prozentsätze nicht überschreiten. Ab 1.1.2004 ist der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn auf 50 Euro begrenzt.

 

 Für Vermieter:

•  Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, wurden verringert.

    Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %, in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden.

    Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 % abgeschrieben werden.

•   Erhaltungsaufwendungen für vermietete Immobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, wieder auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.

•  Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen (bis zu 50 Jahre) zu berücksichtigen. Als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten solche Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, d. h. mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen.

    Der Bundesfinanzhof hatte diese Ver­wal­tungs­regelung mit Urteilen vom 12.9.2001 für überholt erklärt.

    Der Gesetzgeber hat nunmehr die ehemalige Verwal­tungsregelung gesetzlich festgeschrieben. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, sind davon nicht betroffen.

 

 Für Kapitalanleger:

•  Einer Kürzung fiel auch der Sparerfreibetrag zum Opfer. Er beträgt ab 2004 nur noch 1.370/2.740 Euro anstelle 1.550/3.100 Euro (ledig/verheiratet).

•  Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute müssen ihren Kunden für alle bei ihnen geführten Wert­papierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen.

 

Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist in Kraft getreten

Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz) ist zum  1.1.2004 in Kraft getreten. Danach können Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben,zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe – von Strafe oder Geldbuße befreit werden.

Zu den relevanten Steuerarten gehören Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- oder Abzugssteuern nach dem Einkommensteuergesetz.

Strafbefreiende Erklärungen können seit dem 1. Januar 2004 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Sie müssen alle nach dem Gesetz vorgesehenen Angaben enthalten und eigenhändig unterschrieben werden. Für die Vergangenheit soll damit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Die Straf- und Bußgeldbefreiung betrifft nicht nur die Hinterziehung von Zinsen oder anderer Kapitalerträge wie Dividenden, sondern auch nicht versteuerte Erträge (z. B Schwarzgeld) aus anderen Einkunftsarten. Sie umfasst auch die Steuerverkürzung durch unzulässige Abzüge von (Betriebs-)Ausgaben oder Werbungskosten und unberechtigten Vorsteuerabzug.

Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärung vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt der Steuersatz 25 %, bei Erklärung vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.12.2004 (bei 25 %) bzw. 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen.

In der strafbefreienden Erklärung sind die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen anzugeben, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Die Einnahmen sind nach den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren zu spezifizieren. Dies ist eine Muss-Voraussetzung zur Erlangung der Straf- und Bußgeldfreiheit. Als Einnahmen im Sinne des Strafbefreiungserklärungsgesetzes gelten

•     bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer: 60 % der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körper­schaftsteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in voller Höhe, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Steuern berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne des Gesetzes sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

•     bei der Gewerbesteuer: 10 % der gewerbesteu­erpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in voller Höhe, soweit sie zu Unrecht – und nicht schon wegen der Verkürzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer – berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Be­triebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.

•     bei der Umsatzsteuer: 30 % der Gegenleistung für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie 200 % der auf Grund unrichtiger Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

•     bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: 20 % der steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie zu Unrecht bei der Besteuerung nicht berücksichtigt wurden.

•    Beispiel 1: Der Unternehmer X kassierte von 1990 bis 2001 jährlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 50.000 DM "schwarz". Den Betrag legte er im Ausland ab dem 1.1.1993 verzinslich an. Hierfür erhielt er Zinseinnahmen in Höhe von 100.000 DM.

Für die Jahre 1993 bis 2001 muss X demnach 60 % von 50.000 DM = 30.000 DM für die Einkommensteuer, 10 % = 5.000 DM für die Gewerbesteuer, sowie 30 % = 15.000 DM für die Umsatzsteuer, insgesamt also 50.000 DM, pro Jahr nacherklären.

Bei neun Jahren ergibt sich demnach ein Gesamtbetrag von 450.000 DM und bei Erklärung bis zum 31.12.2004 ein zu zahlender Betrag von 25 % = 112.550 DM = 57.520 Euro.

Für die im Ausland erzielten Zinsen in Höhe von 100.000 DM sind ebenfalls 15 % = 15.000 DM = 7.669,38 Euro zu entrichten (Berechnung: Zinsen x 60 % als Bemessungsgrundlage x 25 %).

Die "Schwarz-Einnahmen" für die Jahre 1990 bis 1992 können bei der Erklärung unberücksichtigt bleiben. Für sie tritt mit Wirksamkeit der Amnestie Verjährung ein.

•    Beispiel 2: Herr Y gibt seinen Spekulationsge­winn aus einem Aktiengeschäft im Jahr 1998 in seiner Steuererklärung nicht an. Bei Anschaffungskosten von 50.000 DM erzielte er einen Verkaufserlös von 60.000 DM, also einen Gewinn von 10.000 DM. In diesem Fall sind nicht die Einnahmen in Höhe von 60.000 DM, sondern die Differenz zwischen dem vereinnahmten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten anzugeben. Werbungskosten dürfen allerdings nicht in Abzug gebracht werden. Anzugeben sind demnach 60 % aus 10.000 DM = 6.000 DM. Der zu zahlende Abgeltungsbetrag (2004) liegt bei 1.500 DM = 766,94 Euro (25 % aus 6.000 DM).

Soweit die unerlaubte Steuerverkürzung nach dem 17.10.2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen. Für Einnahmen, die weiterhin zu Unrecht nicht oder nicht vollständig erklärt werden – das gilt für jegliche Steuerhinterziehung, also auch für Schwarzgeldgeschäfte – gilt das alte Recht. Dann sind nicht nur die normalen Steuersätze nebst Hinterziehungszinsen zu zahlen, sondern auch die strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Andere Delikte wie insbe­sondere organisierte Kriminalität oder Geldwäsche werden wie bisher strafrechtlich verfolgt.

Hinweis: Den Finanzbehörden wird ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbe­zogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält.

Die nach geltendem Recht bestehende Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, bei der unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, bleibt uneingeschränkt bestehen.

Hier muss demnach – wegen des großen Gefahrenpotenzials insbesondere auch im Erbfall am besten mit Hilfe des Steuerberaters – gründlich überlegt und gerechnet werden, welcher Verfahrensweg für den Steuerpflichtigen der richtige ist.

 

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit trat am 1.8.2004 in Kraft

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung wird die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem wurden die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarz­arbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst.

Nach der Definition des Gesetzgebers leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

•     als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozial­versi­cherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeich­nungspflichten nicht erfüllt,

•     als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

•     als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergeben den Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

•     als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat,

•     als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Von dem Gesetz neu geregelt wurden neben verschärften Prüfungsmöglichkeiten durch die Behörden auch die Vorschriften zur Rechnungsausstellung von Unternehmern für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an Privatpersonen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen. Um dem Missstand der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu begegnen, wird eine obligatorische Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer, wenn sie derartige Leistung privat in Anspruch nehmen, eingeführt. Die Rechungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen. Gleichzeitig wird eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für solche Rechnungen bei Privatpersonen eingeführt.

Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen!

Demnach müssen auch Privatpersonen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufbewahren und können bei Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden. Sie müssen in Zukunft auch eine Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen. Für Auftragnehmer, die gegen die Rechnungsausstel­lungspflichten verstoßen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit verfolgt werden. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Leistungen durch Angehörige und Lebenspartner sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen.

Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Da­runter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw.

Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle "Steuerhinterziehung" nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten – höchstens 510 Euro  jährlich – von der Steuer abgesetzt werden können.

 

Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze

Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung, nach dem die Steuerbe­günstigung eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein sollte, ob sich der vom Verein geförderte Gewerbebetrieb eine Satzung gibt, wurde um Änderungen erweitert, die u. a. auch die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer betreffen. Dazu gehören:

•      Berufsausbildungskosten: Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeweitete Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Berufs­ausbildungskosten durch Änderungen im Einkom­mensteuergesetz wurde neu geregelt. Demnach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Weitere Berufsaus­bil­dungskosten nach der ersten Ausbildung oder dem Erststudium können unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung finden.

•      Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Allein stehende Steuerpflichtige können durch die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 einen Entlas­tungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsge­meinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden.

Der Entlastungsbetrag steht nunmehr auch Alleinerziehenden zu, in deren Haushalt zusätzlich auch Kinder leben, die über 18 Jahre alt sind und für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt.

Gegenüber der vorherigen Festlegung ist es auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohn­sitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist.

•      Kapitalertragsteuer: Auf einen Anmeldungszeitraum für Kapitalertragsteuer wird verzichtet. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für solche Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.

•      Umsatzsteuer: Die in den neuen Ländern gültige Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, ist bis Ende 2006 verlängert worden.

Die aufgezeigten Regelungen gelten grundsätzlich bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.

 

Das Alterseinkünftegesetz tritt zum 1.1.2005 in Kraft

Im Zentrum der Neuregelung durch das Altersein­künf­tegesetz steht die Gleichbehandlung aller Versor­gungsempfänger – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – durch Einführung der sog. nachge­la­gerten Besteuerung.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden.

•  Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 erstmals ausgezahlte Renten mit Beam­tenpensionen steuerlich gleichgestellt.

Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer – jährlich um einen Prozentpunkt.

Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als "Rentenfreibetrag" auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.

Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen.

•  Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Al­tersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal 60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 Euro – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte.

Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist bis 2020 eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen.

•  Kapitallebensversicherungen: Das Steuerpri­vi­leg für Kapitallebensversicherungen (Son­der­aus­ga­benabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wurde für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz.

•   Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden auch die Beiträge für eine Direktversi­cherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Für neu erteilte Versor­gungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert.

•  Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden.

 

Der Pflegeversicherungsbeitrag wird für Kinderlose erhöht

Die Bundesregierung hat gesetzlich geregelt, dass für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag zu erheben ist. Damit soll die ver­fassungsrechtlich gebotene differenzierte Behandlung zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen hergestellt werden, deren Nichtbeachtung vom Bundesverfassungsgericht angemahnt wurde.

Die Regelung sieht vor, dass zum 1.1.2005 der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht wird. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Der Zuschlag muss vom Versicherten allein getragen werden. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Damit will man eine Erhöhung der Lohnne­ben­kosten zu Lasten der Wirtschaft vermeiden.

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich für betroffene Mitglieder somit von 1,7 % auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber (50 % von 1,7 % =) 0,85 % und der Arbeitnehmer den Rest in Höhe von 1,1 % (Ausnahme: Im Bundesland Sachsen tragen Arbeitgeber 0,35 % und Arbeitnehmer 1,6 %).

Befreit vom Beitragszuschlag auf Dauer sind alle Väter und Mütter, unabhängig davon, ob das Kind noch lebt bzw. wie alt das Kind ist. Die Lebendgeburt eines Kindes ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Dazu gehören z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamts, Auszug aus dem Familienbuch usw.

Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Es gibt eine Übergangsregelung, nach der bis zum 30.6.2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft bis zum 1.1.2005 zurückwirkt.

Anmerkung: Alle Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer kurzfristig über die Neuregelung informieren und diese bitten, zur Vermeidung des Beitragszuschlags gegebenenfalls die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

zum Anfang

Für alle Steuerpflichtigen

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können erstmals Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.

Begünstigt ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand haben, wie z. B. Aufwendungen für die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, eines Pflegedienstes oder von Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner. Die Dienstleistungen müssen nach der Verwaltungsauffassung allgemein haushaltsnahe Tätigkeiten betreffen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Daher gehören auch Schönheitsreparaturen in der eigenen oder gemieteten Wohnung zu den begünstigten Tätigkeiten.

Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z. B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts ausgeübt werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z. B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern oder kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen ist nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehört.

Der Steuerpflichtige muss selbst der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung sein. Daher kann ein Mieter einer Wohnung nur dann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn er selbst der Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z. B. Gartenpflege) geschuldet werden.

Formal müssen die Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.

 

Finanzverwaltung macht Einschränkungen bei den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen

Nicht zu den begünstigten Tätigkeiten sollen jedoch handwerkliche Tätigkeiten gehören, wie z. B. die Reparatur von Haushaltsgeräten oder Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen, da sie gewöhnlich nicht durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, sondern den Einsatz eines Fachmanns erfordern. Auch die Erneuerung des Teppichbodens oder die neue Versie­ge­lung des Parketts sollen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienst­lei­stun­gen im Sinne der Vorschrift fallen, da sie nicht regel­mäßig wiederkehren.

Lediglich wenn es sich um kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen handelt (das Reinigen des Teppichbodens, Anstreichen und Tapezieren der Wände oder Lackieren von Fenstern, Türen etc.), sind die Aufwendungen steuerlich begünstigt. Außerdem gilt zu beachten, dass die Aufwendungen für das verwendete Material nicht berücksich­ti­gungsfähig sein sollen.

 

Mini-Job-Falle für Rentner

Seit dem 1.4.2003 sind geringfügige Beschäftigungen (sog. "Mini-Jobs") für Rentner attraktiver geworden. In der Regel wird nunmehr auf die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte verzichtet. Der Beschäftigte bekommt seinen Lohn ohne jegliche Abzüge ausbezahlt. Beim Arbeitgeber wirkt sich die Erhöhung der Lohnnebenkosten durch die Entrichtung der Pauschalsteuer (2 %) sowie der Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung anstatt des hälftigen Beitragsanteils finanziell nur moderat aus.

Für die Rentenbezieher gilt jedoch zu beachten, dass ein Hinzuverdienst möglicherweise zu einer Kürzung der Rentenzahlungen führen könnte. Hier kommt es u. a. auf die Rentenart an. Während Bezieher von Regelaltersrenten ab dem 65. Lebensjahr ohne Einschränkung hinzuverdienen können, hängt beim Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr  – z. B. als langjährig Versicherter, im Fall von Altersteilzeitarbeit sowie bei Frauen – die Höhe der Hinzuverdienstgrenze davon ab, ob eine Voll- bzw. eine anteilige Rente gezahlt wird. Bei einer Vollrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf nur bis zu 340 Euro ohne Anrechnung hinzuverdient werden. In diesem Fall liegt also die Hinzuverdienstgrenze unter der 400-Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen.

Bis zu zweimal im Jahr kann sich der Hinzuverdienst verdoppeln. Bezieher von Erwerbs­min­derungsrenten müssen ebenfalls die jeweiligen Hinzuverdienstgren­zen beachten. Im Fall der Vollrente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze ab 1.4.2003 bundesweit ebenfalls nur 340 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich jeweils zu Beginn des Kalenderjahres in Folge der Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung.

 

Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den bisherigen Merk­malen zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienst­leistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert.

Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a. daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen kann demnach für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten werden.

Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirt­schaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienst­leistungsfreiheit eben­falls festschreibt, auch für die Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveran­stal­tun­gen allgemein anwenden. Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche Fortbildungsveran­stal­tungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen.

 

Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets

Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (sog. Job-Tickets) ist seit 1.1.2004 weggefallen. Derartige Vorteile sind demnach grundsätzlich steuerpflichtig.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern solche Job-Tickets unentgeltlich oder verbilligt, so kann das Job-Ticket als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug behandelt werden. Sachbezüge bleiben steuerlich und sozialversicherungsrechtlich außer Ansatz, wenn sie insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei dieser Freigrenze sind auch andere Sachbezüge zu berücksichtigen. 

Überschreitet der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44 Euro, ist also der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu.

Der Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer für diese nach Überschreiten der Freigrenze nunmehr steuerpflichtigen – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten – Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets mit 15 % pauschal erheben. Damit entfällt hierfür auch die Sozial­ver­sicherungspflicht.

 

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung/Erststudium

Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium nunmehr im Rahmen ihrer beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Berücksichtungsfähig sind z. B. Schul- und Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten, Fachbücher und für ein häusliches Arbeitszimmer, Unter­kunftskosten und Verpflegungsmehraufwen­dun­gen bei einer auswärtigen Unter­brin­gung oder Aufwendungen für doppelte Haus­halts­führung.

Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen weitergehenden Abzug als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben allgemein für Ausbildungskosten zugelassen hat (z. B. für die erstmalige Berufsausbildung, Umschulungsmaßnahmen, ein berufsbegleitendes Erst- oder Promotionsstu­di­um), ist damit nur noch bis 31.12.2003 anwendbar.

Die neue gesetzliche Vorschrift lässt einen Abzug als Werbungskosten nur noch dann zu, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also beruflich bedingt sind.

 

Der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Seit dem 1.1.2004 wurde an der Stelle des bisherigen Haushaltsfreibetrags ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung" die Neuregelung rückwirkend in einigen Punkten erweitert.

Als allein stehend sind nach der neuen Fassung der Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen und keine Haushaltsge­mein­schaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsge­meinschaft mit einer volljährigen Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten oder die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, ist für den Erhalt des Ent­las­tungsbetrags unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige gelten als allein stehend.

Bisher mussten die Kinder minderjährig sein, die mit dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nunmehr kann der Entlastungsbetrag auch beantragt werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft an.

Durch die rückwirkende Neuregelung ist es – gegenüber der vorherigen Festlegung – auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist.

Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für ein leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder gewährt werden.

 

Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot, das das Einkommensteuergesetz vorschreibt, fallen.

Nach Auffassung des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen.

Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel, sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls ist der berücksich­ti­gungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.

Weiterhin entschied der BFH, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinationsgeräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner auch als Fax und Kopierer genutzt werden können.

 

Einkünfte über Kapitalerträge und Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte      sollen durch die Jahresbescheinigung transparenter werden

Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind Banken/Kreditinstitute verpflichtet, dem Gläubiger der Kapi­talerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wert­papierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung auszustellen.

Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B. Notaranderkonten, Wohnungseigen­tümergemeinschaften, Treu­hand­fällen) sollen die in der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei betrieblichen Konten oder Depots besteht für das Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbeschei­ni­gung. Hier wird man auf die regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen müssen. Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwech­sels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt.

Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen.

Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträg­nisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Ver­waltungsdienstleistungen), werden nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind.

Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbe­schei­nigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.

Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbe­schei­nigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten.

      •    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9.3.2004 die Bedenken, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss v. 16.7.2002 äußerte, bestätigt und entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für die Veran­lagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das BVerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen. Betroffen sind demnach ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998, für die noch keine be­standskräftigen Steuerbescheide vorliegen.

Nunmehr haben die Finanzgerichte Düsseldorf und Brandenburg entschieden, dass jeweils auch für die Jahre nach 1998 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der "Spekulationssteuer" bestehen. Nach den Urteilen ist davon auszugehen, dass auch nach 1998 wegen erheblicher struktureller Mängel eine gleichmäßige Besteuerung nicht durchsetzbar gewesen sei und deswegen ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege.

Anmerkung: Für betroffene Steuerpflichtige empfiehlt es sich dringend, die Veranlagung offen zu halten bzw. gegen die relevanten Steuerbescheide Einspruch einzulegen.

 

Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen

Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zah­lungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.

 

Schenken und Vererben – vor Jahresende ernsthaft darüber nachdenken

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22.5.2002 (II R 61/99) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob das Erbschaft- und Schenkung­steuergesetz in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Er hält die Regelungen über die Ermittlung der Bemes­sungsgrundlage für die Erbschaft- und Schen­kung­steuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führe zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.

Wie und wann das BVerfG darüber entscheiden wird, kann zur Zeit nicht vorausgesagt werden. Sollte das BVerfG jedoch der Einschätzung des BFH folgen, was auch von vielen Experten erwartet wird, droht für die so genannten "privilegierten Vermögensarten" wie Be­triebsvermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke bzw. land- und fürstwirt­schaft­liche Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Das Land Schleswig-Holstein hat mittlerweile einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaft­besteuerung, dem sich auch das Land Berlin angeschlossen hat, eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen.

Bereits mit den Neuregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden völlig unerwartete Kürzungen der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und fürstwirtschaftliches Vermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vorgenommen. So wurden der Betriebsvermögensfreibetrag auf 225.000 Euro (bis 2003 = 256.000 Euro), der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen auf 35 % (bis 2003 = 40 %) und die Tarifentlastung bei der Übertragung von Betriebsvermögen an Erwerber der Steuerklasse II oder III auf 88 % (bisher 100 %) gekürzt. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Erwerbe nach dem 31.12.2003.

Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgepla­nung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten deshalb ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

 

Geldschenkung an Kinder schadet nicht beim Kindergeld

Kinder über 18 Jahre können – unter weiteren Voraussetzungen – im Kalenderjahr 2004 bis zu 7.680 Euro an Einkünften und Bezügen erhalten, ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzulage bei der Eigenheimzulage usw.) entfallen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.1.2004 (VIII R 21/02) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen, Geldzuwendungen von dritter Seite je­denfalls dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage bestimmt sind.

 

Verkauf des entgeltlich erworbenen Erbteils kann zu "Spekulationsgewinn" führen

Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks als "Spekulationsgewinn" steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist (von nicht mehr als zehn Jahren seit Erwerb des Erbteils) veräußert wird. Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb führt nur die Veräußerung des entgeltlich erworbenen Teils zu einem Spekulationsgewinn.

zum Anfang

Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen zum Jahresende 2004

Ausstehende Forderungen überprüfen – Verjährungsfalle droht

Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten "Schuldrechtsreform" kann erstmalig zum 1.1.2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjäh­rungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten. Betroffen sind Altfor­de­rungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1.1.2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Offene Forderungen – gleich in welcher Höhe – wären mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr durchsetzbar.

In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind die Betriebe aufgefordert, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen und notfalls bis zum Jahresende gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah.

 

Änderungen durch die Arbeitsmarktreformen zum 1.1.2004

Regierung und Opposition haben sich auf ein Reformpaket geeinigt, welches nun auch vom Bundestag verabschiedet wurde. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kurzform:

•     Kündigungsschutz: In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern wird das Kündi­gungs­schutz­gesetz für ab 1.1.2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten. Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten aber den bestehenden Kündigungsschutz.

•     Sozialauswahl: Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers (z. B. gegenüber Kindern) sowie Schwerbehinderung beschränkt, ohne Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen.

•     Klagefrist: Für die Geltendmachung aller Un­wirksamkeitsgründe wird eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt.

•     Unternehmensgründer / befristete Beschäftigung: In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden, um Existenzgründern die Entscheidung für Einstellungen zu erleichtern.

•     Bezugsdauer von Arbeitslosengeld: In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Durch eine Übergangsregelung gilt dies für Neuanträge erst ab dem 1. Februar 2006. Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurde von Juli 2004 auf Anfang 2005 verschoben.

•     Die Zumutbarkeitsregelungen für die Annahme einer Beschäftigung für Langzeitarbeitslose werden verschärft. So sieht die Reform vor, dass sie jede legale Arbeit annehmen müssen.

•     Es gibt keine gesetzliche Regelung zu tariflichen Öffnungsklauseln. Dies bleibt Angelegenheit der Tarifparteien, die eine freiwillige Regelung im nächsten Jahr vereinbaren sollen.

•    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Mit der Reform wird auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach Bereitschaftsdienste, wie z. B. im Krankenhaus, bei der Feuerwehr usw., künftig als Arbeitszeit zu bewerten sind. Die Tarifparteien bekommen eine Frist, diese Änderung bis zum Ende des Jahres 2005 umzusetzen.

 

Änderungen in der Handwerksordnung zum 1.1.2004

Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:

•     Der Meisterzwang wird auf 41 zulas­sungs­pflich­tige Handwerke beschränkt. Bei den übrigen  53 handelt es sich um so genannte "Zulassungsfreie Hand­werksgewerbe". Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus. Handwerksgesellen und -gesellinnen können demnach auch ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen, wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten keine Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter bestehen. Ein Meistertitel kann hier jedoch freiwillig erworben werden. Die Gesellenjahre als Voraussetzung für die Zulassung zur freiwilligen Meisterprüfung entfallen.

•     Bei den Handwerken, die Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Personen mit sich bringen können oder die eine hohe Ausbildungsleistung erbringen, handelt es sich um "Zulassungspflichtige Handwerke". Hier ist der Meisterbrief die Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebes. Nach den Änderungen in der Handwerksordnung können sich auch erfahrene Gesellen in diesen zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

•     Das Inhaberprinzip – wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst Meister sein muss – ist weggefallen. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.

Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert. Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen gewährt.

 

Bundestag verabschiedete modernes Wettbewerbsrecht

Der Deutsche Bundestag hat am 1.4.2004 die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Es ist am 8.7.2004 in Kraft getreten.

Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein.

Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund irreführender Werbung, Mogelpackungen, gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der abgeschöpfte Gewinn dem Bundeshaushalt zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert. Verboten sind:

•     Schleichwerbung,

•     die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen,

•     unerbetene Telefonwerbung und

•     Gewinnspiele mit dem Erwerb einer Ware zu koppeln.

Der Schutz der Privatsphäre hat so Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige. Anrufe zu Hause sind nur dann zulässig, wenn der Adressat etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vorher eingewilligt hat.

 

Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen

Eine Ad-hoc-Mitteilung ist – anders als ein Börsenzulassungsprospekt – in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall – je nach Tragweite der Information – aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln.

Der Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen – in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit – den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadens­er­satzansprüchen berechtigt.

Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für den Anleger allerdings darin, dass ihm grundsätzlich die Darle­gungs- und Beweislast obliegt, dass die unrichtige Ad-hoc-Publizität ursächlich für die von ihm getroffene Anlageentscheidung war.

Gelingt dem Geschädigten ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiser­leich­terung zugute kommen kann, so kann er – bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung – grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen.

(BGH-Urt. 19.7.2004 – II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02)

 

Trotz EU-Erweiterung bleibt der Arbeitsmarkt für die neuen Mitglieder beschränkt zugänglich

Am 1.5.2004 ist die Europäische Union um zehn Mitgliedsstaaten größer geworden. Polen, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern gehören jetzt zur Gemeinschaft.

Im EU-Beitrittsvertrag sind für die Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte Übergangsregeln vereinbart worden. Nur die Staatsangehörigen von Zypern und Malta haben seit dem Beitritt die volle Freizügigkeit, d. h. den uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten gilt während einer Übergangszeit von bis zu sieben Jahren weitestgehend das bisherige Recht, das die Arbeitsmög­lichkeiten in Deutschland deutlich einschränkt.

Zur Zeit können Angehörige aus den übrigen acht betroffenen Beitrittsstaaten nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. im Rahmen von Werkverträgen, mit der Green-Card für Computerspezialisten oder als Saisonkräfte, in Deutschland eine Arbeit aufnehmen.

Diese Regelungen gelten in vollem Umfang auch für Minijobs. Angehörige aus Beitrittsstaaten mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt können lediglich saisongebundene Tätigkeiten beispielsweise in der Spargel- und Erdbeerernte oder während der Biergartenzeit im Gaststättenbereich ausüben. Diese Arbeit kann ein Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und bei einem Arbeitseinsatz unter fünf Tagen in der Woche auf höchstens 50 Kalendertage oder bei einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von mindestens fünf Tagen auf bis zu zwei Monate im Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst begrenzt ist. Eine auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von bis zu 400 Euro im Monat ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Ausführungen gelten auch für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt. Da Tätigkeiten als Haushaltshilfe oder Pflegekraft in der Regel auf Dauer angelegt sind, fallen sie nicht unter die Ausnahmeregelung.

 

Rechnung ohne Steuernummer

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Formvorschriften, die bei der Ausstellung einer Rechnung gelten, verschärft. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.1.2004 neben weiteren Formvorschriften auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.

Nunmehr hat soweit erkennbar das erste Zivilgericht eine Entscheidung darüber getroffen, mit welchen Folgen zu rechnen ist, wenn die Angabe der Steuernummer fehlt. So kam das Amtsgericht Waiblingen zu dem Entschluss, dass dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls dann zusteht, wenn er davon ausgehen muss, dass das Finanzamt diese Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug anerkennen wird. Die Rechnung wird demnach auch nicht fällig.

 

Neue Entscheidung zur Arzthaftung

In einer Entscheidung vom 27.4.2004 legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaf­tungssachen patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht."

Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden.

(BGH-Urt. v. 27.4.2004 – VI ZR 34/03)

 

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Freiberuflern

Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen das Gebot der guten Sitten, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann.

 

Zulage für Riester-Rente beantragen

Um die volle steuerliche Förderung zu erhalten, ist die Beantragung der Altersvorsorgezulage erforderlich. Wenn die Zulage für das Sparjahr 2002 noch nicht beantragt wurde, sollte dies bis zum 31.12.2004 nachgeholt und über den Anbieter ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dies ist für das Sparjahr 2002 nur noch bis zum 31.12.2004 möglich.

 

Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer

Für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, gelten – mit wenigen Ausnahmen – die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Auch Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind somit prinzipiell verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und Sozial­versi­cherungsbeiträge, Umlagen und ggf. die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen. Darüber hinaus sind bei der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis sowie für einzelne Personengruppen Besonderheiten zu beachten.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für diese Staatsangehörigen auf Antrag die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung möglich ist, wenn keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht.

Für manche ausländische Staatsangehörige ist die Beitragserstattung möglich, wenn für weniger als 60 Monate Beiträge gezahlt worden sind. Die Beiträge werden i. d. R. in der Höhe erstattet, in der sie getragen wurden. Im Regelfall ist für den Erstattungsantrag eine Wartefrist von 24 Monaten ab dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht einzuhalten. Ist die Wartefrist bei der Abreise ins Ausland noch nicht erfüllt, empfiehlt es sich, vorher ein Antragsformular von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu besorgen. Die vom Arbeitgeber getragenen Anteile können nicht zurückgefordert werden.

 

Abfindungsanspruch durch das Kündigungsschutzgesetz

Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Ver­strei­chenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Mo­natsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kün­digungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot" und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus.

 

Klagefrist bei Kündigung

Will ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagen, weil er sie für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für rechtsunwirksam hält, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Das Gleiche gilt im Falle einer Änderungskündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen, z. B. wegen fehlender Kenntnis einer Schwangerschaft) als wirksam.

Die neuen Klagefristen gelten für alle Arbeitnehmer, egal ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind oder ob es sich um eine Änderungs- oder Been­digungskündigung handelt, aber auch bei allen "Un­wirksamkeitsgründen" wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst, Betriebsratstätigkeit, Jugendver­tre­ter, Schwerbehinderung oder bei Kündigung eines unkündbaren Vertrages. Sie gilt sowohl in Privatunternehmen wie auch im öffentlichen Dienst oder im Insolvenzverfahren.

Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen, weil das Kündigungsschreiben eine Origi­nalunterschrift des Kündigenden voraussetzt.

zum Anfang
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Steuerberatung Berlin Aktuell
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele

So erreichen Sie mich

Steuerberaterin Gräber in Berlin MitteSteuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte

Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01

info@steuerbuero-graeber.de

QR Code vCard

XING LinkedIn
Steuerberatung SOS Problem, Rat, HilfeSie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!