Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2002
Veröffentlicht:09.08.02Änderung beim anschaffungsnahen
Aufwand bei Immobilien |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
zwei Grundsatzentscheidungen vom 12.9.2001 seine Rechtsprechung zum so
genannten anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien geändert. Auch
wenn die durch zwei Urteile hervorgerufene neue Betrachtungsweise des
BFH für manchen Steuerpflichtigen vorteilhafter sein kann, ist sie
nicht minder kompliziert. Es empfiehlt sich deshalb vor
jeder Aktion im Zusammenhang mit Immobilienkäufen,
-instandsetzungen oder -modernisierungen das Gespräch mit Ihrem
steuerlichen Berater. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Handelt es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Die ältere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung hatten Instandhaltungsaufwendungen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren, bisher grundsätzlich als Herstellungskosten beurteilt, auch wenn es sich um typische Erhaltungsaufwendungen (z. B. für Reparaturen) handelte. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach neuester Auffassung des BFH allein nach § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB).
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Angabe der Steuernummer in einer Rechnung |
In nach dem 30.6.2002 ausgestellten
Rechnungen hat der Unternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte
Steuernummer anzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen
gesetzlichen Anforderungen in einem Schreiben wie folgt konkretisiert:
Anmerkung: Das Umsatzsteuergesetz schreibt das Aufzeigen der Steuernummer in der Rechnung vor. Fehlt diese, hat dies zwar wie oben erwähnt keine Konsequenz für den Vorsteuerabzug. Das Bundesfinanzministerium nimmt jedoch auf die Nachfrage nach den Auswirkungen auf das Fehlen der Steuernummer wie folgt Stellung: "Die für die Durchführung des Umsatzsteuergesetzes zuständigen Finanzverwaltungen der Länder werden insbesondere im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen auf die Einhaltung der Vorschrift zu achten haben. Wenn die Angabe der Steuernummer fehlt, müssen die Unternehmer ebenfalls mit Überprüfungen rechnen." Unabhängig von der steuerlichen Rechtslage sei darauf hingewiesen, dass einige vor allem größere Unternehmen von ihren Zulieferern Rechnungen ohne Steuernummer nicht akzeptieren. |
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Trinkgelder bleiben künftig steuerfrei |
Nach bisheriger Rechtslage gehören
Trinkgelder, die Arbeitnehmer freiwillig von dritter Seite erhalten, bei
Übersteigen des Freibetrages von 1.224 Euro im Kalenderjahr zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundestag hat nun einstimmig beschlossen, dass Trinkgelder rückwirkend ab 1.1.2002 in vollem Umfang steuerfrei bleiben. Die betroffenen Berufsgruppen wie Kellner, Handwerker, Taxifahrer bzw. Friseure müssen demnach die Einnahmen nicht mehr versteuern. Das Bundesfinanzministerium beurteilte die Steuerbefreiung zurückhaltend. Der Vereinfachung auch für die Finanzverwaltung stünden voraussichtlich geringere Löhne im Gaststättengewerbe und dadurch Steuerausfälle gegenüber. |
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Kindergeld, Kinderfreibetrag bei
Auslandssprachaufenthalt |
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, wird beim Kindergeld bzw. beim Kinderfreibetrag auch dann
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat
und für einen Beruf ausgebildet wird. Der Bundesfinanzhof hatte über
die Gewährung von Kindergeld in einem Fall zu entscheiden, in dem
das Kind eines Steuerpflichtigen im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses
einen Sprachkurs im Ausland besuchte. Dabei kam er zu dem Entschluss, dass ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses regelmäßig nur dann von einem für das Vorliegen einer Berufsausbildung hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, wenn dieser wöchentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2 1/2 Zeitstunden je Woche erfüllt diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht. |
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Buchführungspflicht bei gewerblichem
Grundstückshandel |
Steuerpflichtige, die einen
gewerblichen Grundstückshandel betreiben, ermitteln ihren Gewinn z.
T. durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), weil
sie die Gewinngrenze von 25.000 Euro im Wirtschaftsjahr bzw. die
Umsatzgrenzen von 260.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten
bzw. vom Finanzamt nicht zur Buchführung aufgefordert wurden. Es
ist jedoch zu überprüfen, ob eine Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung noch zulässig ist. Die steuerliche Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung kann sich bereits aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben. Nach der Neufassung des HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Damit fallen gewerbliche Grundstückshändler ab einer gewissen Größenordnung grundsätzlich unter die Buchführungspflicht. Eine steuerliche Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung kann sich wegen Überschreitens einer der vorher genannten Grenzen (Gewinn, Umsatz) ergeben. Ist ein Steuerpflichtiger davon ausgegangen, gar nicht gewerblich tätig und demnach auch nicht verpflichtet gewesen zu sein, für Zwecke der Besteuerung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erklären zu müssen, so ist der Gewinn nach Bilanzierungsgrundsätzen zu ermitteln (Schätzung). |
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Zuordnung von Renovierungsaufwendungen nach
Auszug des Mieters |
Aufwendungen, die der Vermieter nach
Auszug des Mieters für die Renovierung der Wohnung vornimmt, die er
alsbald selbst bewohnen will, und die er mit Rücksicht auf diese
Nutzung tätigt, sind privat veranlasst. Das gilt auch dann, wenn
vertragsgemäß der Mieter diese Reparaturen sowie allgemein
Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, getätigt werden. In diesem Fall sind die Aufwendungen sofort abziehbare Werbungskosten. |
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Steuerhinterziehung bei Tafelgeschäften |
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
hatte in einem Verfahren, das die Sichtung und Verwertung von
Kundenunterlagen bei der Durchsuchung von Banken sowie die
Beweismittelbeschlagnahme im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
betrifft, zu entscheiden. Im Urteilsfall wertete die Steuerfahndung im
Rahmen von Durchsuchungen auch Unterlagen zu Wertpapiertafelgeschäften
aus, indem sie die bankinternen Verrechnungskonten, über die
Tafelgeschäfte abgewickelt wurden, mit zur gleichen Zeit erfolgten
Barabhebungen entsprechender Geldbeträge von Kundenkonten
abglichen. Das BVerfG stellt in seinem Urteil fest, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung zur Verwahrung in ein Depot für sich allein zwar noch keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet. Anders verhält es sich jedoch, wenn Hinweise auf eine gezielte Anonymisierung vorliegen. Wer bei einem Kreditinstitut Konten und Depots führt, gleichwohl aber seine Wertpapiergeschäfte als Bargeschäfte tätigt, sodass sie anhand der über diese Konten und Depots geführten Unterlagen nicht als Wertpapiergeschäfte ersichtlich sind, setzt sich dem Verdacht aus, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gestellt. (BVerfG Beschluss v. 1.3.2002 2 BvR 972/00) |
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Widerruf einer Versorgungszusage wegen
grober Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers |
Versorgungszusagen an den GmbH-Geschäftsführer
sind nur dann dem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der
Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat,
dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich
als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Ebenso wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende nicht durch eine entsprechende Erklärung von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des GmbH-Geschäftsführers sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr haben die BGH-Richter die entsprechenden Voraussetzungen bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat. (BGH-Urt. v. 11.3.2002 II ZR 5/00) |
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Sozialversicherungsbeiträge
Haftung des nicht zuständigen GmbH-Geschäftsführers
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Ein "Vorenthalten" der
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und eine Haftung des
GmbH-Geschäftsführers für deren Nichtabführung ist
grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die GmbH im Fälligkeitszeitpunkt
die Möglichkeit zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
hatte. Begründet nun eine erkennbar eingetretene finanzielle
Krisensituation einer GmbH, dass die Abführung der
Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge unterbleiben könnte,
ist auch der nach der internen Kompetenzregelung nicht zuständige
GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, die Abführung der
Beträge zu überwachen und auf die Erfüllung dieser
Verpflichtung hinzuwirken. Unternimmt dieser jedoch nichts, so ist auch
ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme gerechtfertigt, dass
er es billigend in Kauf genommen hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge
nicht an die Krankenkasse abgeführt werden. Der nicht zuständige GmbH-Geschäftsführer haftet, nach Auffassung des OLG Rostock, daher gegenüber der Krankenkasse in einem solchen Fall für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile. Begründet er diese Tatsache mit der seinerzeitigen Zahlungsunfähigkeit der GmbH, so trifft ihn für diese Voraussetzung die Darlegungs- und Beweislast. (OLG Rostock, Urt. v. 13.9.2001 1 U 261/99) Das Oberlandesgericht Schleswig hatte eine ähnlichen Fall zu beurteilen. Es führte als Begründung aus, dass trotz interner Zuständigkeitsregelungen der eigentlich nicht zuständige Geschäftsführer jedoch Kraft seiner Allzuständigkeit als Leitungsorgan noch für gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssten, haftet. Eine entsprechende Überwachungspflicht kommt gerade in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint. (OLG Schleswig, Urt. v. 7.12.2001 14 U 12/01) |
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Deaktivierungsgebühr bei Handyverträgen
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Der Bundesgerichtshof hatte zu prüfen,
ob eine berechnete Deaktivierungsgebühr, die bei der Kündigung
eines Mobiltelefonvertrages berechnet wurde, mit dem Gesetz vereinbar
ist. Mit der Gebühr sollten u. a. die Prüfung der Kündigungsmodalitäten
und des Gebührenkontos sowie die Erstellung eines Kündigungsreports
mit anschließender Netzabschaltung abgegolten werden. Die Richter führten an, dass die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Abschaltung eines gekündigten Mobiltelefonanschlusses rechtswidrig ist, weil hier der Telefonanbieter Aufwendungen auf die Verbraucher abwälzen will, die bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen entstanden sind. (BGH-Urt. III ZR 199/01) |
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Verlust eines Fahrzeugschlüssels
Mitteilung an die Teilkaskoversicherung |
Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels
stellt eine Gefahrerhöhung in der Teilkaskoversicherung dar, weil
hierdurch das versicherte Risiko des Kfz-Diebstahls dauerhaft gesteigert
wird. Der Versicherungsnehmer muss den Verlust des Schlüssels
deshalb der Versicherung unverzüglich anzeigen. Andernfalls
kann die Versicherung bei einem späteren Eintritt des
Versicherungsfalles aufgrund unterlassener Anzeige von der
Leistungsverpflichtung frei werden. (OLG Nürnberg, Urt. v. 28.3.2002 8 U 4326/01) |
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Zusatzleistungen neben einem Werkvertrag
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In der Praxis werden zwischen
Auftraggebern und Auftragnehmern häufig Werkverträge mit einer
Pauschalpreisvereinbarung abgeschlossen. Rechnet der Auftragnehmer im
Werkvertrag nicht vorgesehene Leistungen ab, stellt sich die Frage,
inwieweit der Auftraggeber diese Leistungen zu vergüten hat. Der Bundesgerichthof (BGH) nimmt in einem Urteil zu dieser Sachlage wie folgt Stellung: "Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben." (BGH-Urt. v. 8.1.2002 X ZR 6/00) Als Begründung führten die BGH-Richter aus, dass die Ausführung von Leistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis bewusst nicht vorgesehen sind, vom Besteller nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden kann. Macht der Auftragnehmer nun derartige weitere Vergütungsansprüche geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für diese aus einer zusätzlichen Beauftragung entstandenen Forderungen. So hat er u. U. darzulegen und zu beweisen, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Gegenstand des Pauschalvertrages sind. |
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Architektenpflicht bei Objektüberwachung
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In der Praxis wird bei der Planung
und Errichtung eines Bauwerkes der Architekt neben der Bauplanung auch häufig
mit der Objektüberwachung beauftragt. Der Bundesgerichtshof hat mit
seinem Urteil vom 4.4.2002 (VII ZR 295/00) aufgezeigt, welche Pflichten
sich aus dieser Beauftragung für den Architekten ergeben. "Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen." |
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Neues Urhebervertragsrecht zum 1.7.2002
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Das neue Urhebervertragsrecht sieht
vor, dass Urheber, die für ihre Leistungen keine angemessene Vergütung
erhalten haben, grundsätzlich eine Anpassung der Vergütung
beanspruchen können. Angemessen sind Vergütungen, die nach den
von den Branchen selbst aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln
ermittelt sind. Fehlen solche Vergütungsregeln, so bestimmt das Gesetz mit einer Legaldefinition die angemessene Vergütung nach der Branchenpraxis, sofern diese der Redlichkeit entspricht. Weil die Angemessenheit der Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen ist, soll dann, wenn ein Werk später zu einem "Verkaufsschlager" wird, ein sog. "Bestsellerparagraph" als Fairnessausgleich helfen. |
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Kündigung des Darlehensvertrags bei
Wegfall der Sicherheit |
Beim Abschluss von Darlehensverträgen
werden in der Praxis unter anderem auch Lebensversicherungen als
Sicherheit gestellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu
entscheiden, ob die Bank den Darlehensvertrag kündigen kann, wenn
der Darlehensnehmer (bzw. Versicherungsnehmer) die Lebensversicherung kündigt. Eine Bank darf einen entsprechenden Darlehnsvertrag nicht ohne weiteres außerordentlich kündigen, so die OLG-Richter, sofern der Darlehensnehmer die Raten pünktlich und in vertragsgemäßer Höhe zahlt und die Versicherung einen vergleichsweise geringen Gegenwert hat. So ist eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nur dann rechtmäßig, wenn der Bank nicht zuzumuten ist, das Darlehen weiter beim Darlehensnehmer zu belassen. Aus der Kündigung einer Lebensversicherung kann nicht automatisch eine Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers abgeleitet werden. (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.2.2002 24 U 5/01) |
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Verbotene Konkurrenztätigkeit
Erstattung der Detektivkosten |
In den meisten Arbeitsverträgen
wird festgehalten, dass der Arbeitnehmer keiner Konkurrenztätigkeit
gegenüber seinem Arbeitgeber nachgehen darf. Nicht alle betroffenen
Arbeitnehmer halten sich jedoch an diese Vereinbarung; und einen Verstoß
zu entdecken und zu beweisen, gelingt dem Arbeitgeber nicht in jedem
Fall. Deshalb nehmen hier Arbeitgeber ggf. professionelle Hilfe in
Anspruch und beauftragen einen Detektiv mit dieser Aufgabe. Das
Landesarbeitgericht Köln hatte in diesem Zusammenhang zu
entscheiden, ob dem Arbeitgeber die so entstandenen Detektivkosten zu
erstatten sind. Die LAG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass für eine Erstattung das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive maßgeblich ist. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder er ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. (LAG Köln, Urt. v. 10.10.2001 7 Sa 932/00; rkr.) |
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Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vergütung
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Im Bereich der Vergütungszahlung
kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich
um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der
Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besser stellt. Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering (im entschiedenen Fall weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer), kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten. (BAG-Urteil v. 13.2.2002 5 AZR 713/00) |
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Erweiterung von Mutterschutzfristen |
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung
des Mutterschutzrechts, das bereits am 20. Juni 2002 in Kraft trat, wird
eine EG-Richtlinie zum Mutterschutz endgültig umgesetzt. Nach bisherigem Recht betrug die regelmäßige Mutterschutzfrist vor der Geburt sechs Wochen und nach der Geburt acht Wochen. Bei dieser Regelung wurde nicht berücksichtigt, dass die sechswöchige Schutzfrist nicht gegeben war, wenn ein Kind schon vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kam. Nach dem neuen Gesetz haben nunmehr alle Mütter, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt, als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen (bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten von 18 Wochen). Um dieses zu gewährleisten, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht genommen werden konnten. Dies gilt auch rückwirkend, wenn sich die Mütter noch am 20.6.2002 in der Schutzfrist befanden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die Elternzeit wahrnehmen. Zusätzlich wurde mit der Gesetzesänderung die Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter beseitigt; Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten. |
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Steuertermine / Basiszinssatz /
Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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