Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Mai 2005
Veröffentlicht:18.04.05Änderung beim Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude | ||||
Steuerpflichtige können die Vorsteuer aus dem Erwerb bzw. der Herstellung eines insgesamt dem
Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes in voller Höhe sofort geltend machen, wenn es zu mehr als 10 % für
unternehmerische Zwecke genutzt wird. Im Gegenzug unterliegt die private Verwendung eines Gebäudeteils jedes Jahr der
Umsatzsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten
Kosten z. B. für den laufenden Unterhalt sowie für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, bei der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf zehn Jahre zu verteilen sind, gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verteilung auf 50 Jahre entsprechend der einkommensteuerlichen Abschreibungsregelungen vorzunehmen ist, was für die Steuerpflichtigen wesentlich günstiger wäre.
Anmerkung: Sowohl das Finanzgericht München wie auch das Niedersächsische Finanzgericht äußern Zweifel an der Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf zehn Jahre. Sie haben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) deshalb die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die umsatzsteuerliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) oder die innerstaatliche Regelung über die jährliche AfA von Gebäuden in Höhe von i. d. R. 2 % der Herstellungs-/Anschaffungskosten anzuwenden ist. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 7.2.2005 ruhen Einsprüche, in denen sich der Unternehmer auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (V R 56/04) beruft. Anträgen auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung soll stattgegeben werden. Sollte der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, spielt die neue deutsche gesetzliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) keine Rolle. Bitte beachten Sie: Die Finanzverwaltung will die Zuordnung eines Grundstücks zum Unternehmen erklärt haben. Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, soll die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr gelten, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde. Entgegen der bisherigen Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterliegen. Eine Zuordnung des privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt sein und grundsätzlich nur in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen. |
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Sofortiger Werbungskostenabzug des Damnums (Disagio) durch EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gefährdet | ||||
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein (marktübliches) Damnum unter
weiteren Voraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt mit Schreiben vom 20.10.2003 fest, dass von einer Marktüblichkeit des Damnums auszugehen ist, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Regelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden. Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz in der Form, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005. Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch das Damnum betroffen. Das o. g. BMF-Schreiben steht demnach im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Während der Beratungen zur Gesetzgebung sollte das Damnum jedoch nicht in diese Gesetzesregelung einbezogen werden. Insoweit besteht hier zunächst erhebliche Rechtsunsicherheit, die vom BMF noch geklärt werden muss. |
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Instandsetzung einer Mietwohnung vor dem Verkauf | ||||
Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich durch diese
Einkunftsart veranlasste Aufwendungen. Eine derartige Veranlassung liegt dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf
Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht
werden. Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch, und zwar
nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst, können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine
Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich. Bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist jedoch typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit ist hingegen nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind. Der Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Objekts stellt abgesehen von privaten Veräußerungsgeschäften einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar. Mithin können auch die damit im Zusammenhang angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Vermögensumschichtung zuzurechnen. |
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Änderung bei Veräußerung von Wertpapieren | ||||
Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieser Wertpapiere nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden. Nach den Neuregelungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gilt ab dem 1.1.2005 beim Verkauf von Wertpapieren das sog. FiFo-Verfahren (First in/First out), bei dem die zuerst gekauften Wertpapiere auch als zuerst verkauft gelten.
Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei. |
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Keine Berücksichtigung der Freigrenze aus privaten Veräußerungsgeschäften | ||||
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften), die unterhalb
der Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr liegen, bleiben steuerfrei. Bei Erreichen der Freigrenze liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte
vor, also auch dann, wenn der Betrag nur um einen Euro überschritten wird. Verluste dürfen bis zur Höhe des im gleichen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinns ausgeglichen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder -rücktrag abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig. Die Freigrenze ist nach Auffassung der Verwaltung nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte anzuwenden.
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Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer | ||||
Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen hierfür unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen insgesamt nur bis zu 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit beansprucht oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie bis zu dieser Höhe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
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Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen | ||||
Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2005 neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge
beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter auch für Altmietverträge,
in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen fürmularmäßig vereinbart wurden. Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz. Nur für sog. Altmietverträge, d. h. Verträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1.9.2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt (Urt. v. 18.6.2003 VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen. Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter sollen mit dem neu beschlossenen Gesetz erheblich verbessert werden. Nach dem neuen Gesetz können sie künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Immer dann, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fürt. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten. |
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Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss des Mieters für Schönheitsreparaturen | ||||
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter während eines laufenden
Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen
verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist. Bereits 1990 haben die Richter des Bundesgerichtshofs für einen Fall der Gewerberaummiete entschieden, dass der Vermieter sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann. In ihrem Urteil vom 6.4.2005 (VIII ZR 192/04) haben die Richter nun klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplans fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen. |
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Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs | ||||
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den VerbraucherDarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
Ferner soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. |
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Ausschlussfrist und Verjährung bei einer Reisemängelrüge | ||||
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Reisende eine Reisemängelrüge innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, dass von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen, und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die o. g. Ausschlussfrist jedenfalls dann gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 X ZR 163/02) |
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Organhaftung einer als GbR betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis | ||||
Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu
Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise
zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation). Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 5 U 349/04) |
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Verfall des Rückzahlungsanspruchs bei überzahlter Vergütung | ||||
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, aus Anlass der Gehalts- oder Lohnüberweisung
die ihm erteilte Entgeltabrechnung zu überprüfen und seinen Arbeitgeber auf mögliche Fehler hinzuweisen. Etwas anderes gilt
aber dann, wenn er (z. B. wegen eines Eingabefehlers) eine ungewöhnlich hohe Zahlung erhält, für die kein Grund ersichtlich
ist. In einem solchen Fall muss er den Arbeitgeber unterrichten, damit dieser die Angelegenheit klären und ggf. seinen Rückzahlungsanspruch
geltend machen kann. Da es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, verjähren diese nach den Neuregelungen durch die große Schuldrechtsreform seit dem 1.1.2002 einheitlich innerhalb von 3 Jahren. In der betrieblichen Praxis werden jedoch i. d. R. in den Verträgen (z. B. Tarifverträge, Arbeitsverträge) für vermögensrechtliche Ansprüche Ausschlussfristen und Verfallklauseln vereinbart, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind. Um finanziellen Einbußen entgegenzuwirken, ist es ratsam, dass in Fällen von Gehaltsüberzahlungen umgehend der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird. Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen, entschieden die Richter des Bundearbeitsgerichts. Vielmehr fällt nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestands längere Zeit von einer Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht. (BAG-Urt. v. 10.3.2005 6 AZR 217/04) |
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Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags | ||||
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung
eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich
als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt. |
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Verdienstgrenze für Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters | ||||
Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie während der
letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht
mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. |
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"Direkt ab Werk" diese Werbeaussage kann wettbewerbswidrig sein | ||||
Eine Werbung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen, an die sie
sich richtet, erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. |
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Steuertermine | ||||
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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