Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2005

Veröffentlicht:27.06.05
Inhaltsverzeichnis
Kurz notiert

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex


      Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag bei den Einkünften und Bezügen des Kindes ist verfassungswidrig
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzbetrag verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11.1.2005 – 2 BvR 167/02.

Der Hintergrund: Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes die im Einkommensteuergesetz geregelte Freigrenze nicht überschreiten. Danach wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag gilt ab 2004; für das Jahr 2002 und 2003 betrug der Grenzbetrag 7.188 Euro.

Im Urteilsfall bezog eine Steuerpflichtige für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn befand sich in der Ausbildung. Die Familienkasse errechnete aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte, die die Freigrenze überschritten, und zahlte das Kindergeld aufgrund dieser Tatsache nicht mehr aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße blieb jedoch unberücksichtigt, dass der Sohn im Streitjahr Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Wären diese berücksichtigt worden, hätten sie dazu geführt, dass der schädliche Grenzbetrag nicht überschritten worden wäre und somit wieder ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte.

Anmerkung: Der Beschluss des BVerfG erweitert nicht nur den Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld und Kinderfreibetrag; auch weitere Vergünstigungen sind an den Anspruch auf Kindergeld geknüpft, wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Ausbildungsfreibetrag oder die Eigenheimzulage.

Der Beschluss des BVerfG kann in allen noch offenen Steuerbescheiden und künftigen Steuererklärungen angewandt werden, sobald die festgelegte Einkommensgrenze des Kindes durch Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen unterschritten wird.
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      Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender ist verfassungswidrig
Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot gebieten, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie müssen daher als zwangsläufige Aufwendungen grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.3.2005 (2 BvL 7/00). Die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten allein erziehender Elternteile kann daher nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt werden.

Aus der Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten von Alleinstehenden folgt mit rückwirkender Wirkung die Nichtigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz.
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      Pflichtangaben in einer Rechnung: die Angabe des Zeitpunkts der Leistung
Zur umstrittenen Frage der Pflichtangabe des Leistungsdatums in einer Rechnung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13.12.2004 erneut Stellung genommen.

Demnach kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Demzufolge können sich die notwendigen Angaben auch aus dem in der Rechnung zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, dass der Lieferschein eine Angabe des Leistungsdatums enthält. Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht aus.

Eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung kann nicht vom Leistungsempfänger, sondern nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Zulässig ist aber, auf dem Lieferschein eine Empfangsbestätigung des Leistungsempfängers über die gelieferten Gegenstände anzubringen, die auch die Angabe des Leistungsdatums enthält.

Auch wenn die Lieferung oder Leistung gegen Barzahlung erfolgt, gelten die Vorschriften über Pflichtangaben in einer Rechnung. Stimmt bei Barzahlung einer Rechnung der Zeitpunkt der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung überein, ist es erforderlich, darauf mit einem entsprechenden Satz in der Rechnung hinzuweisen.

Bitte beachten Sie: Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung heraus, dass eine Rechnung die erforderlichen Angaben nicht enthält, wird der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt. Bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung kann die Vorsteuer im Zeitpunkt der Vorlage erneut geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug geht jedoch dann endgültig verloren, wenn die fehlerhafte Rechnung aufgrund von Insolvenz, Verkauf oder Betriebsaufgabe des leistenden Unternehmers nicht mehr berichtigt werden kann.
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      Pensionszusage/private Kfz-Nutzung im Jahr der Errichtung der GmbH
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage – neben weiteren Voraussetzungen – überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.

Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Bei der erforderlich werdenden Schätzung können – unter Beachtung einer Bandbreite – die marktmäßigen Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters nur grobe Orientierungspunkte liefern. Der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger rechnen deswegen gemeinhin auf Kostenbasis ab und teilen sich etwaige Gewinnaufschläge.
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      Die neue Jahresbescheinigung
Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind erstmals für das Jahr 2004 verpflichtet, eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Kapitalerträge und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften für die bei ihnen geführten Konten und Wertpapierdepots auszustellen. Von der Jahresbescheinigung profitiert vor allem die Finanzverwaltung, da dadurch eine bessere Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit möglich wird. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, die Jahresbescheinigung beim Finanzamt einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
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      Bundesfinanzhof entscheidet, ob Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abziehbar sind
Durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes werden gesetzliche Renten im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerpflichtig, während die Beiträge nur als Sonderausgaben eingeschränkt abzugsfähig sind.

Beim Bundesfinanzhof ist inzwischen ein Verfahren anhängig, das die Frage höchstrichterlich klären soll, ob Rentenbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.

Sollten die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den berufständischen Versorgungswerken sich im Rahmen der Sonderausgaben nicht voll ausgewirkt haben, was der Regelfall sein wird, sollte geprüft werden, ob gegen noch offene Steuerveranlagungen Rechtsmittel einzulegen sind, bzw. gegebenenfalls bereits aus anderen Gründen eingelegte Rechtsbehelfe insoweit ausgeweitet werden sollten.
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      Vorsteuerabzug für häusliches Arbeitszimmer
Erwirbt oder errichtet ein Steuerpflichtiger ein Wohnhaus, um es mit seiner Familie zu bewohnen, so ist er nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03) zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine – sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte – wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet.
  • Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als Leistungsempfänger anzusehen.

  • Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht.

  • Der Steuerpflichtige muss zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Umständen nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten ausgestellt ist und in der keine solche Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus.
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      "Gewinnerzielungsabsicht" gilt auch für Rechtsanwälte
Auch bei der Einkunftsart "selbstständige Arbeit" ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine "Gewinnerzielungsabsicht" zu fürdern, damit die im Zusammenhang mit der Einkunftsart entstehenden Verluste steuerlich Berücksichtigung finden.

Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren. Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive. Hierzu zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen.

Als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen kann auch der Umstand gewertet werden, dass dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können. Langjährige Verluste eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fürtführt.
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      Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass der Unterhalt beanspruchende Elternteil außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten, bei ihm damit Bedürftigkeit vorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren, es muss also leistungsfähig sein.
Dabei müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich zusammenfallen. Nur wenn und solange während der Zeit des Unterhaltsbedarfs der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, entsteht ein Unterhaltsanspruch.

Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen sind seine Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht. Hiernach bestimmt sich sein Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richtet sich deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls muss er eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus nicht hinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibt und nicht in Luxus lebt.

So ist auch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn dies die bisherige Lebensführung des unterhaltspflichtigen Kindes grundlegend beeinträchtigt. Ferner muss geprüft werden, ob eine Verwertung des selbstgenutzten Grundbesitzes aus Gründen der eigenen Altersversorung nicht erwartet werden kann. (BVerfG-Urt. v. 7.6.2005 – 1 BvR 1508/96)
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      Darlegungs- und Beweislast des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Vermieter trägt nach Auffassung der Richter für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillens jedoch nicht die Darlegungs- und Beweislast.

Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den der Mieter gegen den früheren Vermieter wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter wird dadurch, dass ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet.

Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte. (BGH-Urt. v. 18.5.2005 – VIII ZR 368/03)
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      . Kündigungsverzicht in Formularmietverträgen
Ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Auch nach der Mietrechtsreform besteht das Recht, eine ordentliche Kündigung bei einem unbefristeten Mietvertrag für einen bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraum auszuschließen.

In seiner Rechtsprechung aus 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem fürmularmäßigen beiderseitigen Ausschluss des Kündigungsrechts für ein bis zwei Jahre keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen.

In einem neueren Fall aus der Praxis hatten BGH-Richter nun zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Kündigung für fünf Jahre wirksam vereinbart werden kann. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – fürmularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – VIII ZR 27/04)
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      . Vorauszahlungsklausel bei Pauschalreisen
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln haben entschieden, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, wirksam ist. Die Verpflichtung des Reisenden, bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 % zu leisten, benachteiligt ihn nicht unangemessen.

Die Besonderheiten des Reisevertrags als eines Massengeschäfts, insbesondere der teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die vom Reiseveranstalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den einzelnen Leistungsträgern, rechtfertigen nach allgemeiner Auffassung eine angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des Veranstalters.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof 1992 – entsprechend der damaligen Rechtslage – entschieden, dass eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nur vertretbar ist, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben würden. Nach neuerer Rechtslage jedoch darf der Reiseveranstalter nun Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur noch dann fürdern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Mit Übersendung des Sicherungsscheins erwirbt der Reisende einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende Kreditinstitut. Hierdurch wird dem Kunden insbesondere das Risiko einer späteren Insolvenz des Reiseveranstalters genommen. (OLG Köln, Urt. v. 11.04.2005 – 16 U 12/05)
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      . Keine persönliche Haftung bei einer "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland
Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer in England gegründeten "private limited company" mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.

Der Niederlassungsfreiheit steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen. (BGH-Urt. v. 14.3.2005 – II ZR 5/03)

In der Begründung führten die Richter des Bundesgerichtshofs die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Denn nach dieser Rechtsprechung ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – die Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.

In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass sogar die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Missbrauch darstellt, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen.
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      . Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus osteuropäischen Ländern
Im Laufe des Jahres schwankt in vielen Branchen der Bedarf an Arbeitskräften. So sind manche Tätigkeiten (z. B. Spargelernte, Biergartengeschäft, Weinlese usw.) ohne die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem osteuropäischen Ausland bei uns nicht mehr vorstellbar.

Einige der osteuropäischen Arbeitskräfte üben ihre Saisonarbeit als 400-Euro-Minijob oder als kurzfristige, d. h. auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzte, Beschäftigung aus. Da ggf. unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, müssen unter bestimmten Umständen für die Saisonarbeitskräfte Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden.
  • Hier gelten die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes: Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Heimatland als Arbeitnehmer versichert oder selbstständig tätig sind, müssen Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden. Für einen Saisonarbeiter, der z. B. in Polen oder Tschechien lebt, dort einer abhängigen oder selbstständigen Arbeit nachgeht und nur für eine Saisonarbeit nach Deutschland kommt, gelten die polnischen oder tschechischen Rechtsvorschriften.

    Als Nachweis gilt das Formblatt E 101, das vom zuständigen polnischen oder tschechischen Träger ausgestellt wird. Der deutsche Arbeitgeber muss die Sozialabgaben berechnen und an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes zahlen.

  • Hier gelten die deutschen Rechtsvorschriften: Für diejenigen osteuropäischen Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatland nicht beschäftigt und auch nicht selbstständig tätig sind, also z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Studenten oder Arbeitslose, sind die deutschen Rechtsvorschriften gültig. Bei ihnen muss geprüft werden, ob es sich bei der Saisonarbeit in Deutschland um eine geringfügig entlohnte (sog. 400-Euro-Minijob) oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Arbeitslose sind generell berufsmäßig beschäftigt und unterliegen unabhängig von der Dauer der Beschäftigung bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro immer der Sozialversicherungspflicht.

    Als berufsmäßig gelten Tätigkeiten, die in einem Umfang ausgeübt werden, der vermuten lässt, dass sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden und nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

    Für die Beurteilung, welche Rechtsvorschriften gelten, gibt es einen Fragebogen, den der Arbeitnehmer bereits vor Einreise von seiner Arbeitsverwaltung im Heimatland erhält. Die Rentenversicherungsträger akzeptieren bei ihren Prüfungen diesen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen, vorausgesetzt, dass die dort gemachten Angaben für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von der im Herkunftsland zuständigen Stelle oder Behörde bestätigt wurde (z. B. Bestätigung des Arbeitsamtes bei Arbeitslosen oder Bestätigung der Hochschule bei Studenten).
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      . Anzeigepflicht aufgrund von Massenentlassungen
Bislang war es möglich, die Anzeige von Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 27.1.2005 (C-188/03) müssen Arbeitgeber nun bei Massenentlassungen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.

Vom Anzeigeverfahren betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine nach Betriebsgröße gestaffelte im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen.
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      . Keine Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtspflicht bei einem Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Arbeitnehmer kann seinerseits dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber widersprechen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu klären, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen darf, wenn er seine o. g. Unterrichtspflicht verletzt hat. Die Richter kamen zu folgendem Urteil:

"Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach den o. g. Punkten unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist nicht. Die Verletzung der Unterrichtspflicht begründet auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Kündigungsverbot." (BAG-Urt. v. 24.5.2005 – 8 AZR 398/04)
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      . Einrichtung eines Sparbuchs zugunsten eines Kindes
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. (BGH-Urt. v. 18.1.2005 – X ZR 264/02)
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      Steuertermine
Steuertermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 11.7.2005
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      Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
1.1. 2002 - 30.6.2002 2,57 %
1.7.2002 - 31.12.2002 2,47 %
1.1.2003 - 30.6.2003 1,97 %
1.7.2003 - 31.12.2003 1,22 %
1.1.2004 - 30.6.2004 1,14 %
1.7.2004 - 31.12.2004 1,13 %
ab 1.1.2005 1,21 %

Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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      Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)
Verbraucherpreisindex
2005 Januar 106,9 Juli  
Februar 107,3 August  
März 107,6 September  
April 107,7 Oktober  
Mai 108,0 November  
Juni   Dezember  

Verbraucherpreisindex
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3

Verbraucherpreisindex
2003 Januar 104,0 Juli 104,6
Februar 104,5 August 104,6
März 104,6 September 104,5
April 104,3 Oktober 104,5
Mai 104,1 November 104,3
Juni 104,4 Dezember 105,1
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