Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Februar 2006
Veröffentlicht:18.01.06Gesetze zum steuerlichen Subventionsabbau seit 1.1.2006 in Kraft
Der Bundesrat hat am 21.12.2005 drei Gesetzen ohne Änderungen zugestimmt, über deren Entwürfe
Sie bereits in der Januar-Ausgabe informiert wurden. Damit treten die Neuregelungen ab 1.1.2006 in Kraft.
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Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen
auf den Weg gebracht
Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005 den "Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen" auf den Weg gebracht. Damit will die Bundesregierung dem Gestaltungsmissbrauch und der nicht gerechtfertigten
Ausnutzung von Gesetzeslücken im Steuerrecht entgegen wirken. Der endgültige Gesetzesbeschluss erfolgt erst 2006. Mit der
Verabschiedung des Gesetzentwurfs noch im Jahr 2005 wollte das Bundeskabinett die Steuerpflichtigen auf die - rückwirkend ab dem
1.1.2006 - geltende Rechtslage hinweisen. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
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Neuregelungen der Bekanntmachungen bei der GmbH
Seit dem 1.4.2005 gilt die neue gesetzliche Regelung, wonach bekanntmachungspflichtige Tatsachen im
elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) als Basisgesellschaftsblatt zu veröffentlichen sind. Darunter fallen die Rückzahlung
von Nachschüssen, der Wechsel im Aufsichtsrat, die Herabsetzung des Stammkapitals und Anmeldung der Auflösung und Verteilung des
Vermögens. Bekanntmachungen nach dem 1.4.2005 müssen zwingend auch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Bekanntmachungen vor dem 1.4.2005 brauchen nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger wiederholt werden. Satzungsregelungen aus der Zeit vor dem 1.4.2005, die auf den Bundesanzeiger abstellen, sind nicht als eine zusätzliche Bekanntmachungspflicht in der Druckausgabe zu verstehen. Bestimmt die Satzung auch andere Bekanntmachungsblätter, ist der Satzung insoweit zu folgen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte bei Satzungen nach dem 1.4.2005 darauf geachtet werden, dass der elektronische Bundesanzeiger festgelegt wird. |
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Solidaritätszuschlag im Jahr 2002 verfassungsgemäß?
Nachdem bereits für die Jahre 1991 und 1992 ein Solidaritätszuschlag erhoben wurde, gilt seit
1995 ein neues Solidaritätszuschlaggesetz, das keine Befristung enthält. Beim Finanzgericht Münster war ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer im Jahre 2002 verfassungsgemäß ist. Der Solidaritätszuschlag stellt nach Auffassung der Kläger spätestens seit dem Veranlagungszeitraum 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar dürfe der Staat Sonderabgaben einführen, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen, bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich jedoch nicht um eine solche kurzfristige Abgabe. Das FG Münster kam zu dem Entschluss, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Revision gegen das Urteil (12 K 6263/03 E) wurde ausgeschlossen. Daraufhin haben die Kläger beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: VII B 324/05), sodass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes noch offen ist. Gegen Steuerbescheide bezüglich des Solidaritätszuschlages kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |
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Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung der
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Stellt ein Unternehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer,
dann gilt die gewährte Fristverlängerung so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die
Fristverlängerung widerruft. Die Dauerfristverlängerung wird unter der Auflage gewährt, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr entrichtet, die ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt. Der Unternehmer muss die Sondervorauszahlung selbst berechnen und bis zum 10. Februar (gesetzlicher Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung) anmelden und entrichten. Da es sich um eine Steueranmeldung handelt, kann das Finanzamt bei verspäteter Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ob bzw. in welcher Höhe im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. |
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Änderung bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds konnten bisher wie Betriebsvermögen günstig im
Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen werden. Diese steuerlichen Vergünstigungen (günstiger Bedarfswert, hoher
Freibetrag, Bewertungsabschlag, Entlastungsbetrag) werden nach einem koordinierten Ländererlass der Finanzverwaltung nicht mehr gewährt,
wenn die Beteiligung indirekt über eine Treuhandgesellschaft eingegangen wird. Künftig sind die Beteiligungen als Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten. Vor dem 1.7.2005 begründete Treuhandverhältnisse sind von dieser Neuregelung allerdings erst betroffen, wenn die Übertragung und somit die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer erst nach dem 30.6.2006 erfolgt bzw. entsteht. Direkte Beteiligungen sind von der Änderung nicht betroffen. Steuerpflichtige können ggf. eine Umwandlung der treuhänderischen in eine direkte Beteiligung in Betracht ziehen. Welche Kosten und Risiken mit der Umwandlung zusammenhängen, sollte im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Vergünstigungen für Direktbeteiligungen in Folge einer gesetzlichen Änderung entfallen werden. |
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Aufwendungsausgleichsgesetz seit 1.1.2006 in Kraft
Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung"
wurde noch im Dezember 2005 verabschiedet und trat zum 1.1.2006 in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören:
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Fälligkeit von Beiträgen aus einmalig gezahlten Arbeitsentgelten
Ab dem 1.1.2006 ist grundsätzlich - mit einer Übergangsregelung - der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit,
mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld fällig. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche jedoch erst, wenn dieses ausgezahlt
worden ist. Die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wird aber n nicht allein am Vorgang der Auszahlung festgemacht. Der Arbeitgeber müsse vielmehr bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat feststellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt würden in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll, und zwar auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird. |
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Basel II - Übergangsfrist endet zum 31.12.2006
Nach einer einjährigen Übergangsphase regelt Basel II endgültig ab 1.1.2007 die Kriterien für
die Vergabe von Krediten. Durch die Bestimmungen soll eine risikogerechtere Eigenkapitalunterlegung von Krediten ermöglicht werden. Basel
II besteht aus insgesamt drei Säulen:
Damit die Banken die Bonität eines Unternehmens überblicken können, werden sog. Ratings - also die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage - bei den Kredit suchenden Unternehmen durchgeführt, anhand derer die Ausfallwahrscheinlichkeit der Bonität gemessen wird. Beim Rating werden neben den sog. "harten" Faktoren auch "weiche" Faktoren eines Unternehmens berücksichtigt. Bei der Bewertung steht A für eine gute und D für eine schlechte Bonitätsstufe. Als Bewertungskriterien kommen in Betracht:
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Keine Befreiung des Geschäftsführers einer englischen
Limited
vom Verbot des Selbstkontrahierens
Nach deutschem Recht besteht für einen GmbH-Geschäftsführer ein gesetzliches Verbot von
In-sich-Geschäften. Von diesem Verbot kann er durch eine entsprechende Eintragung ins das Handelsregister befreit werden. Nach englischem
Recht gilt für einen Geschäftsführer einer englischen Private Limited kein allgemeines gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften. Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss festgestellt, dass die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited nicht die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für ihren Geschäftsführer in das deutsche Handelsregister eintragen kann. Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen im deutschen und englischen Recht ist es nicht möglich, die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer englischen Private Limited Company mit der eines von der Beschränkung des Selbstkontrahierens befreiten deutschen Geschäftsführers gleichzusetzen. Die Eintragung eines entsprechenden Zusatzes in das Handelsregister würde die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse falsch wiedergeben. Es würde der Anschein erweckt, dass die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der englischen Private Limited deutschem Recht unterläge, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Es widerspricht dem Zweck des Handelsregisters, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zuverlässig und vollständig darzustellen. |
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Allgemeiner Gerichtsstand einer nach englischem Recht gegründeten Limited
Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland,
wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft,
bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Nach Auffassung des Bayrischen Oberlandesgerichts kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. |
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Altverbindlichkeiten bei Eintritt in eine BGB-Gesellschaft
Mit Urteil vom 7.4.2003 (II ZR 56/02) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein neu in eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetretener Gesellschafter persönlich, d. h. mit seinem Privatvermögen neben den
Altgesellschaftern, für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hatten die Richter seinerzeit die Haftung des Neugesellschafters abgelehnt und festgelegt, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten. Nun hat der BGH mit Urteil vom 12.12.2005 (II ZR 283/03) klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen kann, wenn er dieser vor der Publikation des Urteils vom 7.4.2003 beigetreten ist. Weiß der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten oder hätte er hiervon bei auch nur geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können, ist die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss. |
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Kündigung des Mietverhältnisses nach Erbfall
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses z. B. dann vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht. Ferner kann sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart rechtfertigt das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinander zusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, für sich allein keine Kündigung aus den o. g. Gründen. Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs im vermieteten Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen. Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung im vermieteten Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung im unvermieteten Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen. |
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Apotheken dürfen keine Einkaufsgutscheine ausgeben
Viele Einzelhändler belohnen den Einkauf ihrer Kunden mit der Ausgabe von Gutscheinen über einen
geringen Betrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof stellt dies auch keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb dar. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln stellten nun in ihrem Beschluss vom 20.9.2005 jedoch klar, dass Apotheken wettbewerbswidrig handeln, wenn sie beim Kauf eines preisgebundenen Medikaments einen Einkaufsgutschein (hier: in Höhe von drei Euro) für den Kauf eines freien Apothekenartikels ausstellen. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Gutscheinbetrag zwar nicht unmittelbar von dem zu entrichtenden Preis des Medikaments abgezogen wird, es sich aber dennoch für die Verbraucher als Nachlass auf das preisgebundene Arzneimittel darstellt. Ferner verstößt ein derartiger Rabatt gegen die Arzneimittelpreisverordnung. |
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Kündigungsschutzklage muss rechtzeitig erfolgen
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf
Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.
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Kündigungsschutz - Wartezeit
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt für den Eintritt des Kündigungsschutzes, dass das
Arbeitsverhältnis im selben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht. Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeitsverhältnis in der Regel nicht wieder auf. Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung - ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt dies regelmäßig darauf schließen, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen. Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit zurückzulegen und genießt von Anfang an Kündigungsschutz. Soll die frühere Beschäftigungszeit als Geschäftsführer unberücksichtigt bleiben, muss dieses in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. |
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf keinen Sanktionscharakter haben
Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht
auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie
notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor
einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Insbesondere dürfen sie nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im Übrigen aber unbedenklich ist, kommt nach der Rechtsprechung eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht. Die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat Nichtigkeit des Verbots zur Folge. Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten in einem Urteil klar, dass eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden kann, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen. |
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Fälligkeitstermine
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)
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Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
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