Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2006
Veröffentlicht:22.06.06Pauschalbeitragssatz für geringfügig Beschäftigte
Mit den Neuregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 wird der Pauschalbeitragssatz für geringfügig
Beschäftigte ab dem 1.7.2006 von 25 % auf 30 % angehoben. In diesem Zusammenhang erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur Rentenversicherung von 12 % auf 15 %. Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %. Im Gleichklang zur Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für die Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte wird auch die Formel für die Gleitzone an die neue Pauschalgrenze angepasst. Minijobs in Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, sind von der Beitragserhöhung nicht betroffen. Hier sind weiterhin je 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. |
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Kabinett hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 10.5.2006 den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 beschlossen. Darin
sind folgende Änderungen vorgesehen:
Die Änderungen zur Umsetzung des EU-Zinsabkommens sowie die Änderungen des Gesetzes über Steuerstatistiken treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen soll das Gesetz am 1.1.2007 in Kraft treten. |
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Mittelstandsentlastungsgesetz in Planung
Im Koalitionsvertrag vom November 2005 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt,
Unternehmen von besonders wachstumshemmender Überregulierung zu befreien und insbesondere dem Mittelstand sowie Existenzgründern z.
B. durch den Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten, durch die Vereinfachung und Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren, die Vereinheitlichung von Schwellenwerten im Bilanz- und Steuerrecht sowie durch die Begrenzung der Verpflichtung von
Betrieben zur Bestellung von Beauftragten "mehr Luft zum Atmen zu verschaffen". Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft enthält u. a. folgende Maßnahmen:
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Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Seit dem Veranlagungsjahr 2003 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für regelmäßige
Renovierungsarbeiten im Haushalt, wie Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten, steuerlich geltend machen. Handwerkliche Tätigkeiten
waren jedoch nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie von Auftraggebern auch ohne besonderes handwerkliches Geschick erledigt werden
konnten. Rückwirkend zum 1.1.2006 können alle Handwerkerrechnungen, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu
eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der Steuer
abgezogen werden. Dazu gehören Aufwendungen für Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Begünstigt sind z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Garten- und Wegebauarbeiten. Auch Umzugskosten, soweit sie von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, sind begünstigt. Neu ist, dass auch Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, durch die Neuregelung ebenfalls erfasst werden. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person oder im Haushalt des Angehörigen durchgeführt werden. Bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro, was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro bedeutet. Geltend gemacht werden können nur solche Leistungen, die durch die Pflegeversicherung nicht abgedeckt sind. Werden sowohl Renovierungs- oder Erhaltungsaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro und Pflege- und Betreuungsleistungen bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro im Jahr aufgewendet, verringert sich die Einkommensteuer um bis zu 1.800 Euro (600 Euro + 1.200 Euro) im Jahr. Um jedoch in den Genuss der steuerlichen Vergünstigung zu gelangen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
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Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten als nachträgliche Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erstmals mit Urteil vom 16.9.1999 entschieden, dass nach Aufgabe der
Vermietungstätigkeit gezahlte Zinsen für Kredite, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der
Vermietungsphase verwendet worden sind, steuerlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen sind. Das Bundesfinanzministerium hatte die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder - im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit - der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Nunmehr hat der BFH klargestellt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen. Die Finanzverwaltung will nunmehr die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.10.2005 in allen noch offenen Fällen anwenden. |
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Gesetzliche Klarstellung zur Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit
im Rahmen einer Mitarbeit in einer Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Das Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei. Dies hätte die für die Praxis unerwünschte Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern rentenversicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits im Vorfeld beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 eine Festlegung zugunsten der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer herbeigeführt. Danach sind versicherungspflichtig u. a. selbstständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Maßgebend ist demnach, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. |
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Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei angestelltem Gesellschafter mit Beteiligung von 50 % am Stammkapital kein Arbeitslohn
Zum Arbeitslohn gehören grundsätzlich auch Beiträge, die ein Arbeitgeber für die
Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an einen Dritten leistet. Die Zukunftssicherung fällt typischerweise in den Verantwortungsbereich
des Arbeitnehmers; finanziert sie der Arbeitgeber, wendet er Arbeitslohn zu. Etwas anderes gilt für die gesetzlich geschuldeten
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu
beurteilen ist. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben, keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Dagegen besitzt ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht die Macht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen - auch wenn er wie in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.12.2005 (VI R 16/03 n. v.) 50 % des Stammkapitals hält. Er ist als Arbeitnehmer anzusehen; die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben daher steuerfrei. Anmerkung: Die rechtlich bestehende Abhängigkeit kann im Einzelfall durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet. Ob eine Überlagerung rechtlich bestehender Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, ist anhand einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. |
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Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung bei geringfügig entlohnten Beschäftigten
Auch bei geringfügig Beschäftigten, bei denen das monatliche Arbeitsentgelt nach der
Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht mehr übersteigt und der Arbeitnehmer damit sozialversicherungsfrei
ist, ist nach Mitteilung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005 eine arbeitsrechtlich zulässige
Entgeltumwandlung möglich. Das hat zur Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Beiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung entsprechend mindert. |
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Förderung der Ich-AG wird begrenzt
Die Förderung der Ich-AG war bis zum 30.6.2006 zeitlich befristet. Die Koalitionspartner haben sich
nun auf Neuregelungen geeinigt. Die Eckpunktevereinbarung sieht Folgendes vor:
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Die Eckpunkte der geplanten GmbH-Reform
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.
Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn
in vielen Mitgliedstaaten der EU werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals
gestellt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte der Reform aufgezeigt werden:
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Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH wegen Form- und Fristmängeln
Die Berufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH hat durch Einladung der Gesellschafter mittels
eingeschriebener Briefe zu erfolgen und ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind. Zu Beschlüssen, die in einer nicht ordnungsgemäßen einberufenen Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurden, hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: "Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse." In der Begründung des Urteils führen die Richter aus, dass die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft dient. Das Teilnahmerecht geht über das Recht, an der Abstimmung der Gesellschaft mitzuwirken, hinaus und ist auch dann unentziehbar und deshalb zu gewährleisten, wenn - wie im entschiedenen Fall - der Gesellschafter in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist. Erschwert eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichkommt, wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschafterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung. |
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Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im Voraus festgelegt werden
Der Bundesgerichtshof hat am 23.1.2006 in zwei Urteilen entschieden, dass nachträgliche Beitragserhöhungen
("Nachschüsse") auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne Weiteres durch die Mehrheit beschlossen werden können,
sondern dass es hierzu einer im Voraus vereinbarten Grenze bedarf. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt zur Nachzahlungsverpflichtung vor, dass ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dieser gegenüber weder verpflichtet ist, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten, noch während des Bestehens der Gesellschaft seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Nach Auffassung der Bundesrichter kann der Gesellschaftsvertrag jedoch grundsätzlich bestimmen, dass die Gesellschafter über die eigentliche Einlageschuld hinaus weitergehende Beitragspflichten zu erfüllen haben. Das bedarf aber zweifelsfreier Festlegung, damit jeder einer Personengesellschaft Beitretende im Voraus ersehen kann, welche Beitragspflichten er übernimmt. Dementsprechend hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Zulässigkeit nachträglicher, durch Mehrheitsbeschluss begründeter Beitragspflichten davon ab, dass in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze für Beitragserhöhungen festgelegt oder das Erhöhungsrisiko sonst in entsprechender Weise eingegrenzt wird. Für Publikumsgesellschaften gilt nichts anderes. Gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichten, "soweit bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten" oder "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügen diesen Anforderungen nicht, sie können deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein. |
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Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fürtführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den
Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben. Eine
abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder
von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Eine Firmenfortführung wird dann angenommen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. So geht, nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs, der maßgebliche Verkehr von einer Unternehmensfortführung dann aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dieses Nachfolgeverhältnis tritt auch ein, wenn ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fürtgeführt wird. Die Haftung tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fürtgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert. |
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Haftung bei Beschädigung bzw. Verlust des Reisegepäcks im Luftverkehr
Die Haftung für Passagier- und Güterschäden sind u. a. im Montréaler Übereinkommen
geregelt. Das Schadensersatzrecht gilt z. B. bei internationalen Luftbeförderungen zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des Montréaler
Übereinkommens (darunter alle alten EU-Mitgliedsstaaten, die USA, Kanada und Japan) und bei Luftbeförderung durch ein
Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt. Unerheblich ist,
ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht. Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von 1.200 Euro, beförderte Güter bis zu einem Betrag von 20,50 Euro/kg zu ersetzen. Nach dem Abkommen sind Schäden innerhalb von sieben Tagen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck und innerhalb von 21 Tagen bei verspätetem Gepäck nach dessen Eintreffen schriftlich bei der Fluggesellschaft anzumelden. Die Verordnung sieht allerdings keine Minderung des Reisepreises wegen Gepäckverspätung vor. Nur für einen tatsächlich durch die Verspätung entstandenen Schaden ist eine Entschädigung - z. B. für den Ersatzkauf nötigster Pflegemittel und notwendiger Bekleidung - vorgesehen. Einer Haftung kann sich die Fluggesellschaft nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. Beim Eintritt eines Schadensfalls ist es daher ratsam, die Gepäckschäden oder Verspätungen am besten noch vor Ort schriftlich bei der Fluggesellschaft und beim Reiseveranstalter (Pauschalreise) anzuzeigen. Ferner sollte der Schaden so konkret wie möglich aufgelistet und eine genaue Schadensersatzforderung gestellt werden. Zur Sicherheit sollte sich der Reisende den Eingang bestätigen lassen. |
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Tapetenklausel in Mietverträgen unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter -
ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume - zu Schönheitsreparaturen nach einem "starren"
Fristenplan verpflichtet, unwirksam ist. Darüber hinaus kamen die Bundesrichter in zwei weiteren Urteilen zu dem Entschluss, dass auch eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Nach Auffassung der Richter würde eine solche Klausel den Mieter in einem unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belasten, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird. Sie würde den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten verpflichten, wenn er diese im Rahmen der fälligen Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert hat. |
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Ausgleichsanspruch bei Ehegatteninnengesellschaft neben Anspruch auf Zugewinnausgleich
Eine Ehegatteninnengesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die unter
Ehepartnern besteht, die jedoch nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Auch bei einer vereinbarten Gütertrennung wirkt der an dem Vermögen
nicht beteiligte Ehegatte aktiv an der Vermögensbildung mit. Nachdem der mitarbeitende Ehegatte im Falle des Scheiterns der Ehe keinen Ausgleichsanspruch hat, ist er u. U. in erheblichem Maße nachteilig betroffen. Aus diesem Grund wurde das Institut der Ehegatteninnengesellschaft entwickelt. Sie entsteht durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln, wobei es den beteiligten Ehepartnern nicht immer bewusst ist, dass eine solche Gesellschaft entsteht. Eine Ehegatteninnengesellschaft setzt eine gemeinsame, planvolle und wesentliche Vermögensbildung der Ehegatten voraus. Dabei sprechen Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen des einen Ehepartners für den Erwerb oder Ausbau des fürmalen Vermögens des anderen für eine Innengesellschaft. In der Praxis ist z. B. die Schaffung eines gemeinsamen Eigenheims, wobei der andere Ehegatte, dem das Haus fürmal nicht gehört, mit seiner Arbeitskraft zum Hausbau beiträgt, ein typisches Beispiel für das Bestehen einer Innengesellschaft. Auch wenn sich das Vermögen fürmal im Eigentum eines Ehegatten befindet, erfolgt im Falle einer Scheidung die Auseinandersetzung der Innengesellschaft. Der grundsätzlich vorrangige Zugewinnausgleich schließt die Ansprüche nicht aus. Sie bestehen selbst bei Gütertrennung. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt bei einer Ehegatteninnengesellschaft ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus. |
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Ausschlussfristen im Formulararbeitsvertrag
Die meisten Arbeitsverträge beinhalten Ausschlussfristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer Forderungen
gegen den Arbeitgeber bei diesem anzumelden hat. Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung, ist er mit diesen Forderungen
bereits durch Fristablauf ausgeschlossen, unabhängig von der Frage, ob ihm tatsächlich noch Ansprüche aus Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld, Überstunden oder Ähnlichem zustehen. Grundsätzlich ist gegen die Vereinbarung solcher Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen nichts einzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch in einem Fall, dass eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt und nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Folgende Klausel war Gegenstand einer Verhandlung: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt." Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags mit der Folge, dass der Arbeitnehmer evtl. Ansprüche innerhalb der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist (zzt. 3 Jahre) geltend machen kann. |
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Fälligkeitstermine
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Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex
(2000 = 100)
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Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
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