Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2006

Veröffentlicht:25.07.06
Inhaltsverzeichnis

Fälligkeitstermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz / Verbraucherpreisindex


Haushaltsbegleitgesetz 2006 und Steueränderungsgesetz 2007 nunmehr endgültig verabschiedet

Der Bundesrat hat am 16.6.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 und am 7.7.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

Haushaltsbegleitgesetz 2006
  • die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007,

  • die Erhöhung der Vorsteuerpauschale zur Entlastung der Landwirte ab 1.1.2007 von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 %,

  • die Erhöhung des Regelsatzes der Versicherungssteuer zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 %. Durch die Änderungen werden neben dem Regelsteuersatz auch die besonderen Steuersätze für Feuerversicherungen, für verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen, für Seeschiffskaskoversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erhöht.

  • die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte ab 1.7.2006 von 25 % auf 30 % (siehe hierzu gesonderten Beitrag in der Juli-Ausgabe 2006),

  • die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % zum 1.1.2007,

  • die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn von 25 Euro ab 1.7.2006. Für die steuerliche Behandlung bleibt es weiterhin bei der 50-Euro-Stundengrenze.

Steueränderungsgesetz 2007
  • Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte sind dem Gesetz zufolge nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler findet die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro in Zukunft erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung.
    Anmerkung: Nach der Gesetzesbegründung sollen nur für die Frage, ob die 1-%-Regelung bei Betriebsfahrzeugen weiter angewendet werden darf (mind. 50 %ige betriebliche Nutzung), die Fahrten zwischen Wohung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden.

  • Für zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 Euro) kommt ein Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz (sog. Reichensteuer) zum Tragen. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) führt der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag ein, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt wird. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in Zukunft sichergestellt werden.

  • Der Sparerfreibetrag sinkt auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.

  • Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder sinkt ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres.

  • Neuregelungen im Bergmannsprämiengesetz sollen zu einer zeitlich gestuften und ab 2008 endgültigen Abschaffung der Bergmannsprämie führen.

Die Neuregelungen durch das Steuerentlastungsgesetz treten zum 1.1.2007 in Kraft.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haushaltsnahe Dienstleistungen, hier: Anforderungen an Handwerkerrechnungen/Umzugskosten

Mit Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde das Einkommensteuergesetz u. a. dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht mehr länger von der Frage abhängt, ob diese Leistungen für gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden können. Vielmehr begünstigt sind nun auch Handwerkerleistungen, die in aller Regel nur der Fachmann erbringen kann. Mittlerweile zählen auch private Umzugskosten dazu.

Handwerkerrechnungen: In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen zu stellen sind, insbesondere wie der nicht begünstigte Materialanteil zu kennzeichnen ist. Hintergrund ist der oftmals zwischen Handwerker und Kunden vereinbarte Einheitspreis. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass pro Menge/Masse (Quadratmeter, Meter, Kubikmeter, Tonne, ...) ein bestimmter Preis vereinbart wird. In diesem Preis enthalten sind sowohl Material als auch Arbeitsleistung, ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden.

Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung der Bodenfliesen in seinem Bad. Das Angebot sieht unter Berücksichtigung des Materialpreises der vom Kunden ausgesuchten Fliesen, der benötigten Zusatzmaterialien (z. B. Fliesenkleber) und der Größe und Schwierigkeit der zu verlegenden Fläche einen Einheitspreis von 45 Euro/qm vor. Hierin enthalten sind auch An- und Abfahrt, Maschineneinsatz, Gesellenlohn und Gewinnaufschlag. In diesen Fällen kann der in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z. B. wie folgt ergänzt werden:

"Im Rechnungsbetrag in Höhe von ... sind Materialkosten in Höhe von ... brutto enthalten."

Die Materialkosten (einschließlich Umsatzsteuer) werden dann im Rahmen der Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abgezogen. Soweit im konkreten Einzelfall allerdings offensichtlich nicht anzuerkennende Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, d. h. Rechnungen, in denen der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um den begünstigten Rechnungsanteil zu erhöhen, wird der Aufteilungsmaßstab von der Finanzverwaltung im Wege der Schätzung entsprechend abgeändert.
Leistungen, bei denen die Lieferung der Ware im Vordergrund steht, sind weiterhin nicht begünstigt (z. B. Partyservice, Lieferung von Blumenerde).

Umzugskosten: Die Finanzverwaltung hat sich entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung darauf verständigt, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Die Aufwendungen können in allen noch offenen Fällen berücksichtigt werden.

Voraussetzung: Die Steuerermäßigung setzt jedoch weiterhin den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt!

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Gesetzentwurf zur Einführung eines Elterngeldes für Geburten ab 1.1.2007

Die Koalition hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Einführung des Elterngeldes vorgelegt. Danach sollen erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich verringern, zwölf Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens zwei Dritteln (67 %) des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro, erhalten. Dieser Höchstbetrag wird erreicht, wenn das Nettoeinkommen des berechtigten Elternteils vor der Geburt 2.700 Euro betragen hat.

Zwei zusätzliche Monate lang wird das Elterngeld als Bonus gezahlt, wenn auch der jeweils andere Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Alleinerziehende können das Elterngeld ebenfalls 14 Monate lang in Anspruch nehmen.

Ist das Einkommen kleiner als 1.000 Euro netto monatlich, werden bis zu 100 % des Einkommens ersetzt; der Prozentsatz wird gleitend erhöht. Für je zwei Euro unter der maßgeblichen Grenze steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. So erhöht sich das Elterngeld bei einem Einkommen von 600 Euro vor der Geburt von 67 Prozent auf 87 Prozent und beträgt statt 402 Euro nunmehr 522 Euro. Die Obergrenze von 100 Prozent wird bei einem Einkommen von 340 Euro vor der Geburt erreicht. Damit ist sichergestellt, dass Berechtigte, die vor der Geburt mehr als 300 Euro verdient haben, nach der Geburt auch Elterngeld über 300 Euro erhalten.

Darüber hinaus soll das Elterngeld jene Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, mit einem Sockelbetrag von 300 Euro monatlich unterstützen, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat.

Der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet. Eltern mit kleinen Einkommen und Eltern von Kindern, die kurz nacheinander geboren wurden, sollen dabei besonders berücksichtigt werden.

Das Elterngeld kann dem Gesetzentwurf zufolge insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate lang gezahlt werden. Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt. Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu, sodass die gleichzeitige Inanspruchnahme zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer führt. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit mindestens einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auch auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten.

Das Elterngeld wird das bisherige Erziehungsgeld ablösen und ist steuer- und abgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Nutzung betrieblicher Pkw zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - Kostendeckelung und

Die Entfernungspauschale ist auch im betrieblichen Bereich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Die Kostendeckelung führt daher ggf. zu unzutreffenden Ergebnissen.

Beispiel: Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden - gemischt genutzten - Pkw (Bruttolistenpreis 35.600 Euro) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6.500 Euro Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der (private) Nutzungswertanteil werden pauschal wie folgt ermittelt:

Privatnutzungsanteil:
35.600 Euro x 1 % x 12 Monate

4.272 Euro
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
35.600 Euro x 0,03 % x 27 km x 12 Monate

3.460 Euro
./. Entfernungspauschale
200 x 0,30 Euro x 27 km

1.620 Euro
Nicht abziehbar: 1.840 Euro 1.840 Euro
6.112 Euro
tatsächliche Gesamtkosten 6.500 Euro
Gewinnminderung bisher: 388 Euro

Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt kein Fall der Kostendeckelung vor. Um dem Steuerpflichtigen mindestens in Höhe der Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist nach bundeseinheitlicher Auffassung eine Kostendeckelung erforderlich. Für den Beispielssachverhalt ergibt sich somit folgende Berechnung:

Tatsächlich entstandene Aufwendungen 6.500 Euro
Zu gewährende Entfernungspauschale 1.620 Euro
Differenz (= Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) 4.880 Euro

In allen noch offenen Fällen ist nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen.

Gewinnminderung neu:
(6.500 Euro ./. 4.880 Euro)

1.620 Euro

Anmerkung: Nach den Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 wird ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale erst ab dem 21. km gelten, was im Beispielsfalle eine Gewinnminderung von 420 Euro bedeuten würde.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG (20 % der Anschaffungskosten) kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Wie der Nachweis zu erbringen ist, wurde gesetzlich nicht geregelt.

Bei einem Pkw wird der Nachweis in der Regel durch das Führen eines Fahrtenbuches erbracht. Die Ermittlung der privaten Nutzung anhand der 1-%-Regelung taugt als Nachweis der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht - so das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.6.2005.

Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Listenpreisregelung entspricht einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 %. Ob die tatsächliche private Nutzung auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann, ließ das oberste deutsche Steuergericht offen.

Anmerkung: Bei einer Pkw-Anschaffung relativ kurze Zeit vor dem Jahresende und anschließender fast ausschließlicher betrieblicher Nutzung sowie Führen des Fahrtenbuches für diese kurze Zeit ist die Sonderabschreibung häufig erreichbar.

Zu beachten ist auch, dass die Sonderabschreibung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine entsprechende Ansparrücklage gebildet wurde. Für die Bildung der Ansparabschreibung ist allerdings ohne Bedeutung, in welchem Umfang das Fahrzeug nach der Anschaffung privat genutzt werden soll.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haftung des Ehegatten bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können beide als Gesamtschuldner für die Steuerschuld in Anspruch genommen werden. Durch die Aufteilung der Steuerschuld kann jedoch erreicht werden, dass jeder Ehegatte, wie bei einer getrennten Veranlagung, nur die auf seine eigenen Einkünfte entfallende Steuer schuldet.

Vollstreckungsmaßnahmen sind nach der Aufteilung der Gesamtschuld nur gegenüber dem jeweiligen Steuerschuldner durchzuführen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gegen den anderen Ehegatten kein Haftungsbescheid erlassen werden kann. Macht sich ein Steuerpflichtiger der Steuerhinterziehung schuldig und leistet sein Ehegatte Beihilfe zur Steuerhinterziehung, kann gegen den Ehegatten ein Haftungsbescheid für den nicht auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtschuld ergehen. Denn Haftung im steuerlichen Sinn bedeutet, dass jemand für die Erfüllung einer fremden Schuld mit seinem eigenen Vermögen einzustehen hat.

Im Streitfall hatte der Ehemann eine leitende Stellung in der Firma seiner Frau. In dieser Position traf er gewichtige geschäftliche Entscheidungen, vertrat seine Frau bei ihrer Abwesenheit und beteiligte sich an den Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung der Buchhaltung durch den Steuerberater, wobei "Schwarzrechnungen" und die dazugehörenden Zahlungsvorgänge nicht vorgelegt wurden.

Dadurch hat er nach der Überzeugung des Gerichts objektiv und subjektiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet und kann für die von seiner Ehefrau geschuldeten Steuern in Haftung genommen werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen

Mit Urteil vom 4.4.2006 (VI R 44/03) hat der Bundesfinanzhof (BFH) abermals klargestellt, dass bei den ab 1996 im Gesetz vorgesehenen Verpflegungspauschalen wegen beruflicher Auswärtstätigkeit ein diesbezüglicher Aufwand nicht mehr zu prüfen ist. Anders als bei Pauschalen, die in Verwaltungs-Richtlinien geregelt sind, sieht das Gesetz auch den Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht vor.

In dem entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig und hatte sich an dem Arbeitsort jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er bei. Für die Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ist von einer unzutreffenden Besteuerung ausgegangen. Das Finanzamt schätzte die Kosten auf lediglich 4.150 DM pro Jahr und erkannte nur in dieser Höhe Werbungskosten an.

Der BFH musste erneut auf seine Rechtsprechung hinweisen, wonach ein Rechtsanspruch auf die Gewährung gesetzlicher Pauschbeträge besteht.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen Kindes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter zu befassen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist. Einer geschiedenen Mutter wird jedoch wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich ein unbefristeter Unterhaltsanspruch eingeräumt.

Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die geschiedene Ehefrau erst dann auf eine eigene Berufstätigkeit verwiesen werden, wenn ihr Kind das achte (Teilzeittätigkeit) bzw. das 15. Lebensjahr (volle Erwerbstätigkeit) vollendet hat.

Umstritten ist, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt.

Der BGH hat entschieden, dass zwar eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten ist, elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe müssen jedoch für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat im Grundgesetz nichtehelich geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dieses Gebot wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch der Mutter allerdings nur insoweit aus, als die Pflege und Erziehung des Kindes betroffen ist. Seit In-Kraft-Treten des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zum 1.10.1995 kann die Mutter zwar frei entscheiden, ob sie das Kind selbst betreut oder wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Erziehung anderweit regelt, aus unterhaltsrechtlicher Sicht hat sie dabei jedoch besondere staatliche Hilfen, die ihr die Kindererziehung erleichtern sollen, in Anspruch zu nehmen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.4.2007 geplant

Das Unterhaltsrecht soll an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel angepasst werden.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts verfolgt drei Ziele: Die Stärkung des Kindeswohls, die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Um diese Ziele zu erreichen, ist Folgendes vorgesehen:

  • Zur Stärkung des Kindeswohls soll die unterhaltsrechtliche Rangfolge geändert werden. Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen unverheirateten Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt (erster Rang). Im zweiten Rang stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

  • Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, die hohen Anforderungen, um über das Ende des dritten Lebensjahrs des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt geltend machen zu können, abzusenken.

  • In Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gesetzlich definiert.

  • Die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt wird gestärkt durch die Neufassung des Grundsatzes der Eigenverantwortung, die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und die Schaffung einer neuen, alle Unterhaltstatbestände erfassenden Möglichkeit, Unterhaltsansprüche in Bezug auf die Höhe oder den Unterhaltszeitraum zu beschränken. Zugleich werden die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung verschärft. Bei den Änderungen werden die Belange der Kinder, die noch der Betreuung bedürfen, berücksichtigt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Gesetzesentwurf zu Verfahrenserleichterungen im Insolvenzrecht

Das Bundeskabinett hat am 28.6.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen beschlossen. Das Gesetz soll das Insolvenzverfahren vereinfachen und Impulse für eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritt des Insolvenzfalls geben. Zu einigen wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

  • Erleichterte Fortführung des Unternehmens im Eröffnungsverfahren: Das Insolvenzgericht kann künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an die Gläubiger herausgegeben werden müssen, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind. Die Interessen der gesicherten Gläubiger werden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssen, der durch die Nutzung eingetreten ist.

  • Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners: Der Schuldner soll motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder weiter auszuüben. Dazu bekommt der Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu erklären, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und die Insolvenzmasse durch diese Tätigkeit nicht belastet wird.

    Um die Rechte der Gläubiger zu sichern, ist für eine solche Erklärung des Insolvenzverwalters ihre Zustimmung erforderlich. Damit selbstständig tätige Schuldner nicht besser stehen als abhängig Beschäftigte, müssen sie von ihren Einkünften so viel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelte.

  • Auswahl des Insolvenzverwalters: Künftig müssen die Gerichte die Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller Personen auswählen, die sich zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereit erklärt haben, und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie die Auswahllisten aufstellen.

  • Insolvenzbekanntmachungen im Internet: In Insolvenzsachen soll von den Printveröffentlichungen Abschied genommen und als Regelfall nur noch eine elektronische Bekanntmachung im Internet stattfinden. Sämtliche Insolvenzbekanntmachungen werden auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform dokumentiert.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Schuldenbereinigungsplan - Zustimmung des Gläubigers nach Fristablauf

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren stellt das Insolvenzgericht - entsprechend der Insolvenzordnung - den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fürdert sie auf, binnen einer Notfrist von einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Die Monatsfrist dient dem Zweck, möglichst schnell festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche Lösung sein kann. Geht innerhalb dieser Frist die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Dass das Gesetz eine Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist noch ermöglichen will, folgt aus der Insolvenzordnung.

Danach muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Ob ein Gläubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zunächst abgelehnt hat, nachträglich - also nach Ablauf der Notfrist - noch wirksam zustimmen kann, ist im Gesetz jedoch nicht ausdrücklich geregelt.

Zu dieser Problematik hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: "Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären."

Die nachträgliche Zustimmung des widersprechenden Gläubigers zu einem noch nicht geänderten Plan führt zum selben vom Gesetz gewünschten Ergebnis, nämlich der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über die Bereinigung der Schulden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gläubigers nach Fristablauf.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Urteil klar, dass die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung gilt die Feststellung des Fahrzeugführers als unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

Ferner machen die Richter in ihrer Begründung deutlich, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes gerechtfertigt ist, wenn dieser Verstoß mit einem Punkt bewertet ist.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Volle Haftung bei Unfall mit Ersatzwagen

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen während der Reparatur seines Geschäfts-Pkw von der Werkstatt unentgeltlich einen Kleinwagen als Ersatzfahrzeug gestellt bekommen. Mit diesem Auto verursachte die Geschäftsführerin einen Verkehrsunfall. Der - nicht vollkaskoversicherte - Kleinwagen erlitt dabei einen Totalschaden. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Geschäftsführerin der Werkstatt gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.

In ihrem Urteil vom 30.3.2006 bejahten die Richter den Schadensersatzanspruch und führten zur Begründung aus, dass der Entleiher grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache haftet. Es genügt deshalb einfache Fahrlässigkeit, die hier vorgelegen hat. Auf das Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes hat das Unternehmen in diesem Fall nicht vertrauen dürfen.

In der Rechtsprechung wird ein entsprechendes Vertrauen zwar unter Umständen als schutzwürdig anerkannt - mit der Folge, dass die Haftung des Entleihers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die eigenen Fahrzeuge der Kunden relativ neu, höherwertig und vollkaskoversichert sind. Dadurch ist das Interesse des Kunden erkennbar, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr von beträchtlichen Fahrzeugschäden zu begrenzen. Im jetzt entschiedenen Fall hatte das Unternehmen das zu reparierende Auto nicht vollkaskoversichert.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Betriebsstilllegung oder Auftragsnachfolge

Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehören demnach die Stilllegung des gesamten Betriebs, einer Betriebsabteilung oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber.

Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen.

Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings nicht vor, wenn dieser beabsichtigt, seinen Betrieb zu veräußern. Die Veräußerung allein ist keine Betriebsstilllegung, weil der Betrieb unter Wahrung seiner Identität erhalten bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Werden die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen, ist ein Betriebsübergang anzunehmen, auch wenn der Veräußerer diesen Vorgang rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet.

Für einen Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit erforderlich. Dabei ist auf sämtliche hiermit verbundene Umstände abzustellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der potenzielle Betriebsübernehmer Eigentümer der sächlichen Betriebsmittel wird.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind einem Betrieb auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung seiner Betriebszwecke einsetzen kann. Die Nutzungsvereinbarung kann dabei als Pacht, Nießbrauch oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein.

Die eigenwirtschaftliche Nutzung der Betriebsmittel ist nicht erforderlich und somit der Ausschluss einer eigenwirtschaftlichen Nutzung der Betriebsmittel durch den Übernehmer irrelevant.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Rationalisierungsmaßnahmen kein Ablehnungsgrund für Teilzeitbegehren in Elternzeit

Der Arbeitgeber kann das Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden.

Sollen im Rahmen von Rationierungsmaßnahmen Arbeitsplätze ganz oder teilweise abgebaut werden, muss der Arbeitgeber Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen aussprechen.

So sind Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, nicht verpflichtet, Arbeitgeberentscheidungen zu Rationalisierungsmaßnahmen sozial "abzufedern", indem sie während der Elternzeit auf eine Teilzeittätigkeit verzichten.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Nicht anerkannte ärztliche Behandlungsmethode - Anspruch gegenüber gesetzlicher Krankenkasse

Gesetzlich Krankenversicherten steht auch die Kostenübernahme für eine nicht anerkannte Heilbehandlung oder ein nicht zugelassenes Medikament zu, sofern es sich um eine lebensbedrohliche, regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung handelt. Um die Notwendigkeit der Behandlung mit einem nicht in Deutschland zugelassenen Medikament bejahen zu können, müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Vor der Behandlung muss eine Nutzen-/Risiko-Analyse stattfinden, und zwar allgemein und speziell bezogen auf den konkreten Versicherten.

  • Die - in erster Linie fachärztliche - Behandlung muss den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt und dokumentiert werden.

  • Angesichts zu befürchtender Gefahren und Nebenwirkungen ist eine ausdrückliche Zustimmung des Versicherten zur beabsichtigten Behandlung/Arzneimittelverabreichung nach entsprechender vorheriger ärztlicher Aufklärung erforderlich.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Seit 1.7.2006 können Anwälte und Mandanten Beratungsgebühren frei vereinbaren

Ab 1.7.2006 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandanten frei vereinbaren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg.

Anwälte und Mandanten sollten künftig gleich zu Anfang darauf achten, die außergerichtliche Vergütung ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren.

Nach der ab 1.7.2006 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes soll das Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die konkrete Höhe regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen.

Für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, sieht das Gesetz Maximalgrenzen vor.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Fälligkeitstermine - August 2006


Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.8.2006



Gewerbesteuer, Grundsteuer
15.8.2006



Sozialversicherungsbeiträge
29.8.2006

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 %
01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 %
01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 %
01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 %
01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 %
01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 %
01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 %
01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 %
ab 1.7.2006 = 1,95 %

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Verbrauerpreisindex (2000 = 100)


Verbraucherpreisindex 2006

Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1



Verbraucherpreisindex 2005

Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7;
Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7;März = 107,6, Februar = 107,3;
Januar = 106,9



Verbraucherpreisindex 2004

Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7;
Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis
Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Steuerberatung Berlin Aktuell
Zukunftsorientiert · Engagiert · Lebendig
Wir verfolgen Ihre Ziele

So erreichen Sie mich

Steuerberaterin Gräber in Berlin MitteSteuerberaterin
Constanze Gräber
Rathausstrasse 21
10178 Berlin Mitte

Telefon: +49 30 247 256 00
Telefax: +49 30 247 256 01

info@steuerbuero-graeber.de

QR Code vCard

XING LinkedIn
Steuerberatung SOS Problem, Rat, HilfeSie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!