Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2006
Veröffentlicht:25.07.06Haushaltsbegleitgesetz 2006 und Steueränderungsgesetz 2007 nunmehr endgültig verabschiedet
Der Bundesrat hat am 16.6.2006 dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 und am 7.7.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Damit treten die - auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze - in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: Haushaltsbegleitgesetz 2006
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Haushaltsnahe Dienstleistungen, hier: Anforderungen an Handwerkerrechnungen/Umzugskosten
Mit Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde das Einkommensteuergesetz u. a. dahingehend geändert, dass die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht mehr länger von der Frage abhängt, ob diese Leistungen für gewöhnlich von
Mitgliedern des Haushalts erledigt werden können. Vielmehr begünstigt sind nun auch Handwerkerleistungen, die in aller Regel nur der
Fachmann erbringen kann. Mittlerweile zählen auch private Umzugskosten dazu.
Handwerkerrechnungen: In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen zu stellen sind, insbesondere wie der nicht begünstigte Materialanteil zu kennzeichnen ist. Hintergrund ist der oftmals zwischen Handwerker und Kunden vereinbarte Einheitspreis. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass pro Menge/Masse (Quadratmeter, Meter, Kubikmeter, Tonne, ...) ein bestimmter Preis vereinbart wird. In diesem Preis enthalten sind sowohl Material als auch Arbeitsleistung, ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden. Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung der Bodenfliesen in seinem Bad. Das Angebot sieht unter Berücksichtigung des Materialpreises der vom Kunden ausgesuchten Fliesen, der benötigten Zusatzmaterialien (z. B. Fliesenkleber) und der Größe und Schwierigkeit der zu verlegenden Fläche einen Einheitspreis von 45 Euro/qm vor. Hierin enthalten sind auch An- und Abfahrt, Maschineneinsatz, Gesellenlohn und Gewinnaufschlag. In diesen Fällen kann der in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z. B. wie folgt ergänzt werden: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von ... sind Materialkosten in Höhe von ... brutto enthalten." Die Materialkosten (einschließlich Umsatzsteuer) werden dann im Rahmen der Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abgezogen. Soweit im konkreten Einzelfall allerdings offensichtlich nicht anzuerkennende Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, d. h. Rechnungen, in denen der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um den begünstigten Rechnungsanteil zu erhöhen, wird der Aufteilungsmaßstab von der Finanzverwaltung im Wege der Schätzung entsprechend abgeändert. Leistungen, bei denen die Lieferung der Ware im Vordergrund steht, sind weiterhin nicht begünstigt (z. B. Partyservice, Lieferung von Blumenerde). Umzugskosten: Die Finanzverwaltung hat sich entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung darauf verständigt, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Die Aufwendungen können in allen noch offenen Fällen berücksichtigt werden. Voraussetzung: Die Steuerermäßigung setzt jedoch weiterhin den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt! |
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Gesetzentwurf zur Einführung eines Elterngeldes für Geburten ab 1.1.2007
Die Koalition hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Einführung des Elterngeldes vorgelegt. Danach sollen erwerbstätige Eltern, die ihr
Berufsleben unterbrechen oder ihre Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich verringern, zwölf Monate lang ein
Elterngeld in Höhe von mindestens zwei Dritteln (67 %) des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro, erhalten. Dieser Höchstbetrag
wird erreicht, wenn das Nettoeinkommen des berechtigten Elternteils vor der Geburt 2.700 Euro betragen hat. Zwei zusätzliche Monate lang wird das Elterngeld als Bonus gezahlt, wenn auch der jeweils andere Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Alleinerziehende können das Elterngeld ebenfalls 14 Monate lang in Anspruch nehmen. Ist das Einkommen kleiner als 1.000 Euro netto monatlich, werden bis zu 100 % des Einkommens ersetzt; der Prozentsatz wird gleitend erhöht. Für je zwei Euro unter der maßgeblichen Grenze steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. So erhöht sich das Elterngeld bei einem Einkommen von 600 Euro vor der Geburt von 67 Prozent auf 87 Prozent und beträgt statt 402 Euro nunmehr 522 Euro. Die Obergrenze von 100 Prozent wird bei einem Einkommen von 340 Euro vor der Geburt erreicht. Damit ist sichergestellt, dass Berechtigte, die vor der Geburt mehr als 300 Euro verdient haben, nach der Geburt auch Elterngeld über 300 Euro erhalten. Darüber hinaus soll das Elterngeld jene Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, mit einem Sockelbetrag von 300 Euro monatlich unterstützen, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat. Der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet. Eltern mit kleinen Einkommen und Eltern von Kindern, die kurz nacheinander geboren wurden, sollen dabei besonders berücksichtigt werden. Das Elterngeld kann dem Gesetzentwurf zufolge insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate lang gezahlt werden. Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt. Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu, sodass die gleichzeitige Inanspruchnahme zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer führt. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit mindestens einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auch auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten. Das Elterngeld wird das bisherige Erziehungsgeld ablösen und ist steuer- und abgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. |
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Nutzung betrieblicher Pkw zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - Kostendeckelung und
Die Entfernungspauschale ist auch im betrieblichen Bereich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Die
Kostendeckelung führt daher ggf. zu unzutreffenden Ergebnissen. Beispiel: Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden - gemischt genutzten - Pkw (Bruttolistenpreis 35.600 Euro) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6.500 Euro Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der (private) Nutzungswertanteil werden pauschal wie folgt ermittelt:
Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt kein Fall der Kostendeckelung vor. Um dem Steuerpflichtigen mindestens in Höhe der Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist nach bundeseinheitlicher Auffassung eine Kostendeckelung erforderlich. Für den Beispielssachverhalt ergibt sich somit folgende Berechnung:
In allen noch offenen Fällen ist nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten
tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen.
Anmerkung: Nach den Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 wird ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale erst ab dem 21. km gelten, was im Beispielsfalle eine Gewinnminderung von 420 Euro bedeuten würde. |
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Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG (20 % der Anschaffungskosten) kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr
der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich
betrieblich genutzt wird. Wie der Nachweis zu erbringen ist, wurde gesetzlich nicht geregelt. Bei einem Pkw wird der Nachweis in der Regel durch das Führen eines Fahrtenbuches erbracht. Die Ermittlung der privaten Nutzung anhand der 1-%-Regelung taugt als Nachweis der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht - so das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.6.2005. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Listenpreisregelung entspricht einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 %. Ob die tatsächliche private Nutzung auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann, ließ das oberste deutsche Steuergericht offen. Anmerkung: Bei einer Pkw-Anschaffung relativ kurze Zeit vor dem Jahresende und anschließender fast ausschließlicher betrieblicher Nutzung sowie Führen des Fahrtenbuches für diese kurze Zeit ist die Sonderabschreibung häufig erreichbar. Zu beachten ist auch, dass die Sonderabschreibung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine entsprechende Ansparrücklage gebildet wurde. Für die Bildung der Ansparabschreibung ist allerdings ohne Bedeutung, in welchem Umfang das Fahrzeug nach der Anschaffung privat genutzt werden soll. |
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Haftung des Ehegatten bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können beide als Gesamtschuldner für die Steuerschuld in Anspruch
genommen werden. Durch die Aufteilung der Steuerschuld kann jedoch erreicht werden, dass jeder Ehegatte, wie bei einer getrennten Veranlagung,
nur die auf seine eigenen Einkünfte entfallende Steuer schuldet. Vollstreckungsmaßnahmen sind nach der Aufteilung der Gesamtschuld nur gegenüber dem jeweiligen Steuerschuldner durchzuführen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gegen den anderen Ehegatten kein Haftungsbescheid erlassen werden kann. Macht sich ein Steuerpflichtiger der Steuerhinterziehung schuldig und leistet sein Ehegatte Beihilfe zur Steuerhinterziehung, kann gegen den Ehegatten ein Haftungsbescheid für den nicht auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtschuld ergehen. Denn Haftung im steuerlichen Sinn bedeutet, dass jemand für die Erfüllung einer fremden Schuld mit seinem eigenen Vermögen einzustehen hat. Im Streitfall hatte der Ehemann eine leitende Stellung in der Firma seiner Frau. In dieser Position traf er gewichtige geschäftliche Entscheidungen, vertrat seine Frau bei ihrer Abwesenheit und beteiligte sich an den Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung der Buchhaltung durch den Steuerberater, wobei "Schwarzrechnungen" und die dazugehörenden Zahlungsvorgänge nicht vorgelegt wurden. Dadurch hat er nach der Überzeugung des Gerichts objektiv und subjektiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet und kann für die von seiner Ehefrau geschuldeten Steuern in Haftung genommen werden. |
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Keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen
Mit Urteil vom 4.4.2006 (VI R 44/03) hat der Bundesfinanzhof (BFH) abermals klargestellt, dass bei den ab 1996 im Gesetz vorgesehenen
Verpflegungspauschalen wegen beruflicher Auswärtstätigkeit ein diesbezüglicher Aufwand nicht mehr zu prüfen ist. Anders als
bei Pauschalen, die in Verwaltungs-Richtlinien geregelt sind, sieht das Gesetz auch den Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung
nicht vor. In dem entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig und hatte sich an dem Arbeitsort jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er bei. Für die Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ist von einer unzutreffenden Besteuerung ausgegangen. Das Finanzamt schätzte die Kosten auf lediglich 4.150 DM pro Jahr und erkannte nur in dieser Höhe Werbungskosten an. Der BFH musste erneut auf seine Rechtsprechung hinweisen, wonach ein Rechtsanspruch auf die Gewährung gesetzlicher Pauschbeträge besteht. |
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Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen Kindes
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte
sich mit einem Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter zu befassen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist. Einer geschiedenen Mutter wird jedoch wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich ein unbefristeter Unterhaltsanspruch eingeräumt. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die geschiedene Ehefrau erst dann auf eine eigene Berufstätigkeit verwiesen werden, wenn ihr Kind das achte (Teilzeittätigkeit) bzw. das 15. Lebensjahr (volle Erwerbstätigkeit) vollendet hat. Umstritten ist, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt. Der BGH hat entschieden, dass zwar eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten ist, elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe müssen jedoch für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat im Grundgesetz nichtehelich geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dieses Gebot wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch der Mutter allerdings nur insoweit aus, als die Pflege und Erziehung des Kindes betroffen ist. Seit In-Kraft-Treten des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zum 1.10.1995 kann die Mutter zwar frei entscheiden, ob sie das Kind selbst betreut oder wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Erziehung anderweit regelt, aus unterhaltsrechtlicher Sicht hat sie dabei jedoch besondere staatliche Hilfen, die ihr die Kindererziehung erleichtern sollen, in Anspruch zu nehmen. |
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Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.4.2007 geplant
Das Unterhaltsrecht soll an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse
und den eingetretenen Wertewandel angepasst werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts verfolgt drei Ziele: Die Stärkung des Kindeswohls, die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Um diese Ziele zu erreichen, ist Folgendes vorgesehen:
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Gesetzesentwurf zu Verfahrenserleichterungen im Insolvenzrecht
Das Bundeskabinett hat am 28.6.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur
Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen beschlossen. Das Gesetz soll das Insolvenzverfahren vereinfachen und Impulse für
eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritt des Insolvenzfalls geben. Zu einigen wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
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Schuldenbereinigungsplan - Zustimmung des Gläubigers nach Fristablauf
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren stellt das
Insolvenzgericht - entsprechend der Insolvenzordnung - den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht
zu und fürdert sie auf, binnen einer Notfrist von einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Die Monatsfrist dient dem Zweck, möglichst schnell
festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche Lösung sein kann. Geht innerhalb dieser Frist die
Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Dass das Gesetz eine
Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist noch ermöglichen will, folgt aus der Insolvenzordnung. Danach muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Ob ein Gläubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zunächst abgelehnt hat, nachträglich - also nach Ablauf der Notfrist - noch wirksam zustimmen kann, ist im Gesetz jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Zu dieser Problematik hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: "Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären." Die nachträgliche Zustimmung des widersprechenden Gläubigers zu einem noch nicht geänderten Plan führt zum selben vom Gesetz gewünschten Ergebnis, nämlich der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über die Bereinigung der Schulden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gläubigers nach Fristablauf. |
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Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Urteil klar, dass
die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung
eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
gilt die Feststellung des Fahrzeugführers als unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der
Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung
beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem
Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Ferner machen die Richter in ihrer Begründung deutlich, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes gerechtfertigt ist, wenn dieser Verstoß mit einem Punkt bewertet ist. |
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Volle Haftung bei Unfall mit Ersatzwagen
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen während
der Reparatur seines Geschäfts-Pkw von der Werkstatt unentgeltlich einen Kleinwagen als Ersatzfahrzeug gestellt bekommen. Mit diesem Auto
verursachte die Geschäftsführerin einen Verkehrsunfall. Der - nicht vollkaskoversicherte - Kleinwagen erlitt dabei einen Totalschaden.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Geschäftsführerin der Werkstatt gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. In ihrem Urteil vom 30.3.2006 bejahten die Richter den Schadensersatzanspruch und führten zur Begründung aus, dass der Entleiher grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache haftet. Es genügt deshalb einfache Fahrlässigkeit, die hier vorgelegen hat. Auf das Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes hat das Unternehmen in diesem Fall nicht vertrauen dürfen. In der Rechtsprechung wird ein entsprechendes Vertrauen zwar unter Umständen als schutzwürdig anerkannt - mit der Folge, dass die Haftung des Entleihers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die eigenen Fahrzeuge der Kunden relativ neu, höherwertig und vollkaskoversichert sind. Dadurch ist das Interesse des Kunden erkennbar, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr von beträchtlichen Fahrzeugschäden zu begrenzen. Im jetzt entschiedenen Fall hatte das Unternehmen das zu reparierende Auto nicht vollkaskoversichert. |
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Betriebsstilllegung oder Auftragsnachfolge
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer
organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder
mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung
abgeben können, gehören demnach die Stilllegung des gesamten Betriebs, einer Betriebsabteilung oder eines Betriebsteils durch den
Arbeitgeber. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings nicht vor, wenn dieser beabsichtigt, seinen Betrieb zu veräußern. Die Veräußerung allein ist keine Betriebsstilllegung, weil der Betrieb unter Wahrung seiner Identität erhalten bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Werden die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen, ist ein Betriebsübergang anzunehmen, auch wenn der Veräußerer diesen Vorgang rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet. Für einen Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit erforderlich. Dabei ist auf sämtliche hiermit verbundene Umstände abzustellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der potenzielle Betriebsübernehmer Eigentümer der sächlichen Betriebsmittel wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind einem Betrieb auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung seiner Betriebszwecke einsetzen kann. Die Nutzungsvereinbarung kann dabei als Pacht, Nießbrauch oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein. Die eigenwirtschaftliche Nutzung der Betriebsmittel ist nicht erforderlich und somit der Ausschluss einer eigenwirtschaftlichen Nutzung der Betriebsmittel durch den Übernehmer irrelevant. |
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Rationalisierungsmaßnahmen kein Ablehnungsgrund für Teilzeitbegehren in Elternzeit
Der Arbeitgeber kann das
Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz
der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden. Sollen im Rahmen von Rationierungsmaßnahmen Arbeitsplätze ganz oder teilweise abgebaut werden, muss der Arbeitgeber Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen aussprechen. So sind Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, nicht verpflichtet, Arbeitgeberentscheidungen zu Rationalisierungsmaßnahmen sozial "abzufedern", indem sie während der Elternzeit auf eine Teilzeittätigkeit verzichten. |
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Nicht anerkannte ärztliche Behandlungsmethode - Anspruch gegenüber gesetzlicher Krankenkasse
Gesetzlich Krankenversicherten
steht auch die Kostenübernahme für eine nicht anerkannte Heilbehandlung oder ein nicht zugelassenes Medikament zu, sofern es sich um
eine lebensbedrohliche, regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung handelt. Um die Notwendigkeit der Behandlung mit einem nicht
in Deutschland zugelassenen Medikament bejahen zu können, müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
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Seit 1.7.2006 können Anwälte und Mandanten Beratungsgebühren frei vereinbaren
Ab 1.7.2006 können Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandanten frei vereinbaren. Die gesetzlich
vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg. Anwälte und Mandanten sollten künftig gleich zu Anfang darauf achten, die außergerichtliche Vergütung ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren. Nach der ab 1.7.2006 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes soll das Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, sieht das Gesetz Maximalgrenzen vor. |
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Fälligkeitstermine - August 2006
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) 10.8.2006 Gewerbesteuer, Grundsteuer 15.8.2006 Sozialversicherungsbeiträge 29.8.2006 |
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Basiszins / Verzugszins
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % ab 1.7.2006 = 1,95 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbrauerpreisindex (2000 = 100)
Verbraucherpreisindex 2006 Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7;März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 |
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