Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Urlaubszeit - die schönste Jahreszeit rechtzeitig planen
Mit Beginn des neuen Jahres steht jedem Arbeitnehmer sein voller Jahresurlaub zu Verfügung.
Nun gilt es wieder den Jahresurlaub aller Arbeitnehmer so auf das Jahr zu verteilen, dass der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb
nicht beeinträchtigt wird und die Wünsche der einzelnen Arbeitnehmer weitestgehend berücksichtigt werden. Keine leichte
Aufgabe.
Die Koordination von Urlaubszeiten kann mit Hilfe von Urlaubslisten und Urlaubsplänen erheblich erleichtert
werden. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn keine betrieblichen
Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer diesem Wunsch entgegenstehen. Von vorrangigen Urlaubswünschen ist
beispielsweise dann die Rede, wenn der Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat oder sein Ehepartner seinen Urlaub während der
Betriebsferien nehmen muss.
Einigen sich die Arbeitnehmer auf ihre Urlaubszeiten, und werden diese dem Arbeitgeber mitgeteilt, so ist er
verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist die Urlaubswünsche zu prüfen. Nimmt der Arbeitgeber die Urlaubswünsche nach
Ablauf dieser Frist widerspruchslos hin, können die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihr Urlaub genehmigt ist.
Widerspricht der Arbeitgeber im nachhinein einem bereits vereinbarten Urlaubstermin, kann der Arbeitnehmer zwar
diesen Termin nicht wahrnehmen, der Arbeitgeber hat ihm jedoch die daraus entstandenen oder entstehenden Kosten zu ersetzen. Insbesondere bei
gebuchten Reisen steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten zu, wenn ein bereits genehmigter Urlaub doch noch vom
Arbeitgeber widerrufen wird. (Hess. LAG - 11 Sa 966/95)
Tritt der Arbeitnehmer seinen Urlaub ohne Genehmigung durch den Arbeitgeber an, kann dies ggf. zur fristlosen Kündigung
führen. Die Gründe, die einem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zugrunde liegen, sind unerheblich. Es spielt z. B. keine Rolle, ob der
Urlaub der Erholung dient oder nicht.
Abruf aus dem Urlaub: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss sich ein Arbeitgeber vor der
Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender
betrieblicher Belange ablehnt. Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in
der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ist rechtsunwirksam. Sie verstößt
gegen zwingendes Urlaubsrecht. (BAG-Urt. v. 20.6.2000 - 9 AZR 404/99 u. 9 AZR 405/99)
Erkrankung während des Urlaubs: Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs und wird dieses
durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, so werden die entgangenen Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub
angerechnet. Eine von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den gleichen Beweiswert
wie eine im Inland ausgestellte Bescheinigung, wenn der ausländische Arzt darin erkennen lässt, dass er zwischen einer bloßen
Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Ist das nicht der Fall, muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit
eingeräumt werden, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit anderweitig zu erbringen.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!