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GmbH Ausschluss eines Gesellschafters
In der Praxis tritt gelegentlich der Fall ein, dass es zwischen den einzelnen Gesellschaftern einer GmbH zu
Streitigkeiten kommt, die soweit gehen, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll. Da dies eine schwerwiegende
Entscheidung für die Zukunft von Gesellschafter und Gesellschaft darstellt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Rechtsprechung bis
heute maßgebliche Grundsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesellschafters aus der
GmbH entwickelt.
Sie sehen vor, dass ein von einer breiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss derjenigen des Betroffenen) getragener
Gesellschafterbeschluss vorliegen muss. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %, wie sie das Gesetz beispielsweise für die Auflösung
der Gesellschaft vorschreibt. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung enthält.
Das qualifizierte Mehrheitserfordernis rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Ausschließung ein besonders einschneidender
Eingriff in das Mitgliedschaftsverhältnis des betroffenen Gesellschafters ist und an die Stelle der anderenfalls allein
verbleibenden Auflösung der Gesellschaft tritt, die alle Gesellschafter gleichermaßen treffen würde. Zum anderen berührt
die Ausschließung aber auch die Interessen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft insofern, als dem Auszuschließenden
eine Abfindung zu zahlen ist und dadurch Liquidität aus der Gesellschaft abfließt.
So hat der BGH die Hürden für die gesellschaftsinterne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters
bewusst hoch angesetzt, um zu verhindern, dass schon ein mit geringfügiger relativer Mehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine
entsprechende Gruppe von Gesellschaftern die Ausschließung eines ihnen missliebigen Gesellschafters erwirken kann. (BGH-Urt. II
ZR 173/02)
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