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Vererben Pflichtteil muss sein
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist verankert, dass Eltern ihre Kinder nicht vollständig enterben können.
So erhalten sie vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet
nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt. Bereits das kann ihn für den zu Leistenden zu einer empfindlichen
Last machen.
Besteht beispielsweise das Erbe aus einer wertvollen Immobilie und kann der Pflichtteil nicht gezahlt werden, weil etwa eine Kreditaufnahme
ausscheidet und kein vererbtes Barvermögen vorhanden ist, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Immobilie zur Ablösung
des Pflichtteils verkauft werden muss.
Pflichtteilsansprüche wirken sich dann besonders kritisch aus, wenn Teile des Nachlasses freiberufliche Unternehmen oder Betriebe
sind, die über einen Firmen- oder Praxiswert verfügen. Dieser Firmen- bzw. Praxiswert muss bei der Pflichtteilsberechnung mitberücksichtigt
werden.
In den besonderen Fällen, in denen ein Erbberechtigter aus bestimmten Gründen bevorzugt werden soll, können die Eltern zu
Lebzeiten durch Schenkungen, z. B. an den bevorzugten Erben, die Erbmasse mindern, sodass sich der Pflichtteilsanspruch entsprechend
verringert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod in die Pflichtteilsberechnung mit einfließen.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für
ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält,
auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiss, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt
noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.
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