Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter
Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages
bezieht, steht grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht, so weit nicht ein anderes bestimmt ist,
jedoch nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob dieser Ausschluss des Widerrufsrechts auch auf Internetauktionen, wie z. B. bei
eBay, zutrifft.
In seinem Urteil vom 3.11.2004 (VIII ZR 375/03) kam er zu dem Entschluss, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internetauktionen Waren von
gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Eine Versteigerung, bei der dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Vertrag erst durch den Zuschlag des
Versteigerers zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlt es jedoch bei Internetauktionen, wenn der Vertrag durch ein verbindliches
Verkaufsangebot des Anbieters und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers also nicht durch einen oben
erwähnten Zuschlag zustande kommt.
Darüber hinaus fordert aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der
Ausschlussregelung des Widerrufs, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internetauktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt,
den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin

Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!