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Telefonwerbung belästigt Versicherungskunden unzumutbar
Eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung stellt eine unzumutbare
Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. So dürfen Versicherungsunternehmen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen,
wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis
besteht.
Um eine unzulässige Telefonwerbung handelt es sich, wenn das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages
oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden
Vertragsverhältnisses abzielt. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits
bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen.
Ferner stellten die Richter klar, dass die erforderliche Zustimmung des Kunden auch nicht erteilt wird, indem der Kunde anlässlich des
Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Dadurch bringt er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des
bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen
sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.
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