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Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen bei Wohnraummietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die
sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses
innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine
damit verwandte, in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel.
Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen
keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen
während der Mietzeit zu sichern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen
während des laufenden Mietverhältnisses nach einem "starren" Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit
Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter
die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind.
Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung
des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt
eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird,
als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen
in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest.
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