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Bundestag beschließt Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger
Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Der Bundesrat hat diesem am 26.1.2007 zugestimmt. Danach wird künftig
die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt wie der
Rentenanspruch abhängig Beschäftigter.
Bislang genossen Einkünfte Selbstständiger keinen Pfändungsschutz. Sie unterfielen unbeschränkt, also selbst wenn sie
ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung.
Die Neuregelung sieht vor, dass in einem ersten Schritt insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbstständiger,
die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden sollen. Das
Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind.
- Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen
geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
- Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen
werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine
Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der
Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den
Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch
Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
- Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.
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