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Nachhaftung eines OHG-Gesellschafters
Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das
Handelsregister eingetragen, beginnt - wie bei einer GbR - der Lauf der fünfjährigen
Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers
vom Ausscheiden des Gesellschafters. Die Eintragung des Ausscheidens im
Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.
Hinsichtlich der GbR entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die
Fünfjahresfrist durch die positive Kenntnis des jeweiligen Gläubigers
von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da
man insoweit - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - nicht an
die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen
kann.
Für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG regelt das
Handelsgesetzbuch (HGB) u. a., dass der Gesellschafter für ihre bis
dahin begründeten Verbindlichkeiten haftet, wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen
ihn festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Frist beginnt
mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des
für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen
wird.
Hat der Gläubiger einer OHG jedoch infolge positiver Kenntnis vom
Ausscheiden taggenau volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche
gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm
nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.9.2007
nicht gestattet werden, sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens
zu berufen.
Darin läge, weil mit dem Erlangen der positiven Kenntnis die
fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist
und der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine
zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Diese würde
vor dem Hintergrund der mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im
Personengesellschaftsrecht zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der
Gläubiger eines OHG-Gesellschafters führen.
Haftungshinweis
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