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Unberechtigte Geltendmachung von Schadensersatz kann teuer werden
Einem Verkäufer steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein
Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Käufer ihn für einen Schaden
in Anspruch nimmt, für den er nicht verantwortlich ist.
Vor diesem Hindergrund müssen Kunden sich nun genau überlegen,
ob sie ihren Vertragspartner zu Gewährleistungsarbeiten heranziehen,
da eine unberechtigte Geltendmachung teuer werden kann.
Im Wesentlichen liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verkäufer
lieferte eine Lichtrufanlage aus, welche von dem Käufer eingebaut
wurde. Nach Störungsmeldungen des Kunden überprüfte ein
Mitarbeiter des Käufers die Installation der Anlage, ohne die
Fehlfunktion beseitigen zu können. Der Mitarbeiter vermutete einen
Mangel der Anlage und forderte den Verkäufer auf, diesen zu
beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker des Verkäufers die Störung.
Diese beruhte darauf, dass entweder eine - vom Käufer vorzunehmende -
Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass der Kunde die
Anlage falsch bedient hatte. Nun forderte der Verkäufer vom Käufer
der Anlage Ersatz für die angefallenen Lohn- und Fahrtkosten seines
Technikers.
Die Richter des BGH entschieden, dass dem Hersteller ein Anspruch auf
Schadensersatz zusteht, weil das Installationsunternehmen mit ihrer
Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine bestehende vertragliche Pflicht
schuldhaft verletzt hat. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen
stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn
der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein
Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für
die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen
Verantwortungsbereich liegt.
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