Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Schwarzarbeit am Bau - trotzdem Gewährleistungsanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Fällen zu entscheiden,
welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung ergeben, wenn der
Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog.
Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
Im ersten Fall wurde ein Unternehmen damit beauftragt, die Terrasse am
Hause des Auftraggebers abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines
kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in
der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Auftraggeber
Gewährleistungsrechte geltend.
Im zweiten Verfahren war der Auftragnehmer mit Vermessungsarbeiten für
den Neubau des Einfamilienhauses beauftragt worden. Nach der Behauptung
des Auftraggebers sind infolge eines Vermessungsfehlers seitens des
Ingenieurs (Auftragnehmer) ihr Haus und ihr Carport falsch platziert
worden. Der Auftraggeber verlangte daraufhin Ersatz des ihm dadurch
entstandenen Schadens. In beiden Fällen hatten die Parteien
vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung
gestellt werden sollte.
Die BGH-Richter entschieden, dass ein Unternehmer, der seine Bauleistungen
mangelhaft erbracht hat, treuwidrig handelt, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen
des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der
Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.
In beiden Fällen wurde daher dem Auftragnehmer vom BGH die Berufung
auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit
der Ohne-Rechnung-Abrede versagt.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!