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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei GmbH-Geschäftsführer
Viele Arbeitsverträge beinhalten ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Zeit. Das Wettbewerbsverbot ist
nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer
des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des
Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Der Handlungsgehilfe muss sich auf die Karenzentschädigung jedoch
anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die
Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Diese gesetzliche Regelung ist auf den Anspruch des Geschäftsführers
einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung nicht entsprechend
anwendbar. So muss, entgegen der o. g. Vereinbarung mit einem
Handlungsgehilfen, dem Geschäftsführer einer GmbH überhaupt
keine Karenzentschädigung versprochen oder später gezahlt
werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die
Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entsprechend unterliegen
auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung eines
anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen
die Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus
dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf.
Haftungshinweis
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