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Schönheitsreparaturklauseln
Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und
Fenstern und einer Loggia: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen
insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den
Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.
In dem entschiedenen Fall enthielt der Formularmietvertrag folgende
Klausel: "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter
(Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern,
Balkontür und Loggia". § 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages
lautet: "Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat
er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen
der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen
und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das
Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der
Türen und Fenster."
Der Vermieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses vom
Mieter unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
in Höhe von 8.696,66 netto. Die Richter kamen jedoch zu dem
Entschluss, dass dem Vermieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
nicht zusteht.
Die Formularklauseln des Mietvertrags sind unwirksam, weil sie dem Mieter
als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster
sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber
hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff
der Schönheitsreparaturen fallen. Soweit es um Türen und Fenster
geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen nur das Streichen der
Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen,
nicht aber der Außenanstrich. Ebenso wenig gehört der Anstrich
einer Loggia zu den Schönheitsreparaturen. Die Unwirksamkeit der
Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und
Fenstern sowie zum Anstrich der Loggia führt zur Unwirksamkeit der
gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen
durch den Mieter.
Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der
Mietzeit: In einem zweiten Urteil hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass auch eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen
unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume
in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen.
Hier enthielt der Formularmietvertrag folgende Klauseln: "Die Durchführung
der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen
insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände,
das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und
Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das
Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume
in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten,
Teppichböden zu reinigen. Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen
ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für
alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen."
Nach Ende des Mietverhältnisses ließ der Vermieter verschiedene
Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen
und verrechnete unter anderem die Kosten für Schönheitsreparaturen
mit dem Anspruch der Mieter auf Rückzahlung der Kaution.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung
eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Miet-zeit zu
einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und
dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt,
ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den
Vermieter besteht. Eine solche Klausel liegt in dem entschiedenen Fall
vor, weil danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen
nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt
ist, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine
solche Farbwahl vorgegeben wird.
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