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Hausübergabe gegen Versorgung im Fall der Pflegebedürftigkeit
Regelt ein Vertrag, dass als Gegenleistung für die Übertragung
eines Hausgrundstücks Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet
sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten (Sohn) in dem übernommenen
Haus erbracht werden können, führt dies nicht ohne Weiteres zur
Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 6.2.2009
hatten die Vertragsparteien für den Fall, dass der Berechtigte
(Vater) in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen würde,
Zahlungsansprüche als Ersatz für nicht mehr zu erbringende
Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist
nach Auffassung des BGH wirksam.
Durch die Übertragung auf den Sohn steht das Hausgrundstück
nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die
Heimunterbringung des Vaters entstehen. Eine solche Schenkung kann bei
einer Verarmung des Schenkers dazu führen, dass er mit seinen Mitteln
seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Die
Folge ist vielmehr, dass der Schenker im Falle der späteren Verarmung
das Geschenk zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der
Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird. Der
Anspruch auf die Rückgabe ist auf zehn Jahre befristet.
Der BGH führte dazu aus, dass die Gegenleistung, die der Sohn für
die Übertragung des Hausgrundstücks übernommen hat, auf
Sachleistungen beschränkt ist, die er persönlich auf dem Grundstück
erbringen konnte. Dies geschah ganz bewusst und beruhte auf der
nachvollziehbaren und auch nicht zu missbilligenden Erwägung, dass
solche Sachleistungen von dem Übernehmer zumeist eher erbracht werden
können als Geldzahlungen.
Übergabeverträge nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und
haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der Übernehmer ist
zwar schon im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen bereit,
Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Beköstigung und Pflege zu
erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbundenen relativ
geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung
aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine
von solchen Beweggründen getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten
besonderer Umstände - nicht unanständig und verstößt
daher nicht gegen die guten Sitten, auch wenn sie zur Folge haben kann,
dass der Träger der Sozialhilfe eintreten muss. Anders läge der
Fall, wenn die Pflegebedürftigkeit bei Abschluss des Vertrages
absehbar war.
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