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Unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails rechtswidrig
In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte
Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen
rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff
jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung
verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht
dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende
Rechtsverletzung.
Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass
bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen
rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb darstellen kann.
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des
Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.
Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig
den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren
unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.
Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der
Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider
anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können
zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer
E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem
Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt.
Anders - und das ist in der Praxis zur Regel geworden - fällt die
Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl
unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich
dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss.
Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters ist die Übersendung
einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich
rechtswidrig.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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