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Aufklärungspflicht bei sog. "Kick-back-Zahlungen"
Ein Beratungsvertrag kommt bereits wirksam zustande, wenn ein
Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines
Geldbetrages beraten zu werden. Dabei erfolgt der Abschluss des
Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs,
und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist.
Im Rahmen eines solchen Anlageberatungsvertrages ist die Bank
verpflichtet, den Kunden als ihren Vertragspartner nicht nur über
objektbezogene Umstände, sondern auch anlegergerecht aufzuklären.
Dies gilt ebenfalls beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.
So ist sie beispielsweise verpflichtet, den Anleger über
erhaltene Rückvergütungen sog. "Kick-back-Zahlungen"
zu informieren. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater
bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer
bestimmten Beteiligung haben, wird er in die Lage versetzt, dieses
Interesse einschätzen und beurteilen zu können.
Wurde gegen die Pflichten aus dem Anlagevertrag verstoßen, hat der
Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Er muss sich jedoch evtl.
Steuervorteile anrechnen lassen.
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