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Ausübung des Mitgliedschaftsrechts bei Austritt eines Gesellschafters
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters
der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt
aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung
seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte
nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm
zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind
entsprechend reduziert.
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in
dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne
auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der
Gesellschaft Gültigkeit beansprucht bzw. bis zur Erklärung der
Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen
Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die
Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme
einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
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