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Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel
in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des
Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur
Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die
Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offensteht.
In einem Fall aus der Praxis enthielt der Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen
folgende Bestimmungen: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen,
wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und
Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der
Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen,
(
)"
Der BGH stellt hier klar, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den
Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen
zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter
unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten
durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen
- "kundenfeindlichsten" - Auslegung hält die Klausel einer
Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht stand.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH die formularvertragliche Überwälzung
der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der BGH
zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis
einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter
auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen
Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem
Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen
in Eigenleistung - gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und
Bekannten - genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten
eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen
sind - gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss -
lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das
setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.
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